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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 11 A 171/00
Rechtsgebiete: LBG


Vorschriften:

LBG § 220 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 11 A 171/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2002 durch den Richter am Verwaltungsgericht ...als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger darf die Vollstreckung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Ernennung zum Beamten auf Zeit für weitere vier Jahre.

Der Kläger war wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. ..., dem Direktor der Klinik für Allgemeine Innere Medizin der ...-Universität zu .... Zunächst stand er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1999.

Nachdem das Direktorium des Klinikums der ... Prof. Dr. ... im Hinblick auf eine (weitere) Verlängerung des Beamtenverhältnisses um eine gutachterliche Stellungnahme zur wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers gebeten hatte, teilte Prof. Dr. ... in zwei Stellungnahmen vom 08.10.1999 und vom 23.11.1999 mit, dass sich der Kläger nicht für die Verlängerung des Beamtenverhältnisses qualifiziert habe. Dem stimmte der Dekan der Medizinischen Fakultät der ..., Prof. Dr. Dr. ..., mit Schreiben vom 16.11.1999 zu.

Daraufhin ernannte der Beklagte den Kläger am 09.12.1999 mit Wirkung vom 01.01.2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit wegen dessen Personalratstätigkeit (lediglich) für ein weiteres Jahr zum wissenschaftlichen Assistenten. Gleichzeitig teilte er mit, dass der Kläger mit Ablauf des 31.12.2000 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch, dem er eine Publikationsliste beifügte, begehrte der Kläger, für weitere vier Jahre als Beamter auf Zeit ernannt zu werden. Er machte geltend, dass sich aus den von ihm gefertigten Arbeiten und wissenschaftlichen Beiträgen ergebe, dass er die notwendige wissenschaftliche Qualifikation bereits erworben habe bzw. zu erwarten sei, dass er diese in absehbarer Zeit erwerben werde. Die Publikationsliste sei offensichtlich von den begutachtenden Professoren ... und ... nicht beachtet worden.

Daraufhin holte der Beklagte weitere Stellungnahmen der Professoren ... und ... ein. In seiner Stellungnahme vom 20.03.2000 wies Prof. Dr. ... darauf hin, dass es nach wie vor an einer wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers fehle und es nicht wahrscheinlich sei, dass der Kläger in den verbleibenden vier Jahren eine solche erwerbe. Von den in der eingereichten Publikationsliste enthaltenen Arbeiten seien vier im Rahmen der Doktorarbeit des Klägers entstanden, von den verbleibenden dreizehn Arbeiten genüge lediglich eine dem wissenschaftlichen Standard. Um als wissenschaftliche Original-Publikation angesehen zu werden, müsse eine solche Arbeit vor Druckannahme von unabhängigen Gutachtern beurteilt worden sein (sogenanntes Peer-Review-Verfahren). Da der Kläger in den vergangenen 7 Jahren lediglich eine akzeptierte und publizierte wissenschaftliche Originalarbeit veröffentlicht habe, sei die Prognose nicht gerechtfertigt, er werde in weiteren vier Jahren die notwendige wissenschaftliche Qualifikation erwerben. Der ebenfalls um eine weitere Stellungnahme gebetene Prof. Dr. Dr. ... schloss sich im Ergebnis der Bewertung des Prof. Dr. ... an und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger innerhalb der nächsten vier Jahre eine Habilitationsschrift beginne bzw. weitere, für das Verfahren anrechenbare Publikationen vorlägen.

Mit Bescheid vom 31.05.2000 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die vorliegenden Stellungnahmen zurück.

Er wies darauf hin, dass der Kläger eine wissenschaftliche Qualifikation nicht nachgewiesen habe. Die auf der eingereichten Liste enthaltenen Publikationen seien nicht ausreichend, weil unter den dort aufgeführten Arbeiten keine qualitativ hochwertige sei. Aus diesem Grund sei nicht zu erwarten, dass sich der Kläger in den nächsten vier Jahren habilitiere bzw. weitere anrechenbare Publikationen entstehen könnten. Insgesamt habe der Kläger lediglich eine von den begutachtenden Professoren akzeptierte wissenschaftlich qualifizierte Arbeit gefertigt. Die Voraussetzungen des § 220 LBG seien damit nicht erfüllt.

Der Kläger hat am 30.06.2000 Klage erhoben.

Er macht geltend, dass sich die Ablehnung seitens des Beklagten auf sachfremden Erwägungen gründe. Die von ihm in der eingereichten Publikationsliste aufgeführten Arbeiten seien wissenschaftliche Arbeiten. Er werde sich innerhalb der nächsten vier Jahre habilitieren. Tatsächlich habe er bis 1999 neun Arbeiten publiziert, die von Gutachtern referiert und in internationalen Zeitschriften erschienen seien. Desweiteren seien in den Jahren 2000/2001 zwei weitere erschienen, bei denen er als Erstautor aufgeführt sei. Auch die während seiner Promotion angefertigten Arbeiten könnten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Habilitationsordnung verbiete die Aufnahme solcher wissenschaftlicher Werke nicht. Auch die sogenannten Fallberichte, die Prof. Dr. ... in seinen Stellungnahmen nicht berücksichtigt habe, seien durch die Habilitationsordnung nicht ausgeschlossen. Insgesamt habe Herr Prof. Dr. ... die ihm vorgelegten wissenschaftlichen Publikationen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Insoweit liege eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und dementsprechend auch eine ermessensfehlerhafte Ablehnung seines Antrages auf Berufung in das Beamtenverhältnis für weitere vier Jahre vor.

Darüber hinaus habe Herr Prof. Dr. ... ihm im Juni 1999 auch zugesagt, dass eine Verlängerung für vier weitere Jahre in Betracht komme. Schließlich stelle es einen formellen Fehler dar, dass er nicht - wie erforderlich - vier Monate vor Ablauf seines Beamtenverhältnisses über dessen Nichtverlängerung informiert worden sei.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich (so der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung) anderweitig eine Stelle an einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen angetreten hat, beantragt er

festzustellen, dass die Ablehnung der Verlängerung seines Beamtenverhältnisses rechtskräftig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht im wesentlichen geltend, dass es an ausreichenden Publikationen fehle, die eine wissenschaftliche Qualifikation des Klägers begründen könnten. Insgesamt sei ausweislich der eingeholten Stellungnahmen der Professoren ... und ... nur eine einzige wissenschaftliche Arbeit vorhanden, die diesem Qualifikationserfordernis genüge. Dies habe Herr Prof. Dr. ... in einem weiteren Schreiben vom 21.01.2002 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Auch darin sei Herr Prof. Dr. ... zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine einzige wissenschaftliche Arbeit des Klägers vorliege, bei der er als Erstautor aufgeführt sei und die dem erforderlichen wissenschaftlichen Standard genüge. Eine Zusage durch Prof. Dr. ..., dass der Kläger für weitere vier Jahre in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werde, habe es nie gegeben. Im übrigen wäre eine solche Zusage auch nicht verbindlich gewesen; zuständig für eine solche Maßnahme habe allenfalls der Vorstand sein können. Soweit der Kläger kritisiere, dass ihn die Ablehnung der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unvorbereitet getroffen habe, er deshalb keine Dispositionen habe treffen können, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich - zwischenzeitlich - erfolgreich um eine Oberarztstelle in Wuppertal beworben habe. Diese habe er jedoch nicht angetreten.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 20.12.2001 zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Das ursprüngliche auf Verpflichtung bzw. Bescheidung gerichtete Begehren des Klägers hat sich durch den Antritt der anderweitigen Stelle erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden ist oder (lediglich) eine vertragliche Bindung als Angestellter eingegangen ist. Denn eine Aufkündigung dieses Beschäftigungsverhältnisses, um in ein weiteres Beamtenverhältnis beim Beklagten berufen zu werden, dürfte praktisch nicht durchführbar sein.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung der Verlängerung seines Beamtenverhältnisses aufgrund seiner fehlenden wissenschaftlichen Qualifikation bzw. aufgrund der Prognose, dass er eine solche in absehbarer Zeit nicht erlangen werde, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, er mithin ein Interesse an seiner Rehabilitierung hat.

Die Klage ist indes nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 220 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 LBG. Danach soll das Beamtenverhältnis des wissenschaftlichen Assistenten mit dessen Zustimmung im Bereich der Medizin spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere 4 Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie in dieser Zeit erwerben wird.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei der wissenschaftlichen Qualifikation handelt es sich in der Regel um die Habilitation, in Ausnahmefällen auch um die Erbringung habilitationsgleicher Leistungen. Da das für die Feststellung der Voraussetzungen der Verlängerung zuständige Organ des Beklagten nicht über die erforderlichen speziellen wissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um in den Fällen, die über die schlichte Bejahung erreichter förmlicher Abschlüsse hinausgehen, die gebotene Feststellung einschließlich der erforderlichen Prognose treffen zu können, war - wie vorliegend auch geschehen - eine gutachterliche Stellungnahme des fachvorgesetzten Professors einzuholen. Eine solche Maßnahme ist nicht nur sachlich sinnvoll, sondern auch rechtlich geboten, weil mit der Verlängerungsentscheidung auch der Rechtskreis des Professors berührt wird, dem gegenüber der Assistent zu wissenschaftlichen Dienstleistungen verpflichtet ist, und der den Assistenten zu betreuen hat. Im Hinblick auf die Rechtsposition des Assistenten kann je nach Lage der Dinge die Einholung einer weiteren wissenschaftlichen Stellungnahme in Betracht kommen (vgl. Becker in: Hailbronner, HRG-Kommentar, § 48 Rdnr. 7).

In materieller Hinsicht ist die Kontrolldichte der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in Bezug auf die Leistungsbeurteilung und eine daraus resultierende Prognose über den Erwerb der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation eingeschränkt. Es handelt sich hier der Sache nach um eine erneute Eignungsprüfung, bei dem dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Überprüfung kann sich deshalb nur auf die Frage beziehen, ob von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, alle wesentlichen, entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, keine sachfremden, willkürlichen Erwägungen einbezogen wurden und die Entscheidung in einem adäquaten Verfahren zustande gekommen ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zu der insoweit vergleichbaren eingeschränkten Überprüfung beamtenrechtlicher dienstlicher Beurteilungen).

Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidung des Beklagten, das Beamtenverhältnis des Klägers nicht zu verlängern, frei von Rechtsfehlern. Der Beklagte durfte seine Entscheidung maßgeblich auf die Stellungnahmen des Prof. Dr. ..., insbesondere derjenigen vom 20.03.2000, stützen. Darin kommt Prof. ..., dessen Einschätzung sich der Beklagte im Ergebnis zu eigen gemacht hat, zu dem Ergebnis, dass aufgrund der in der eingereichten Publikationsliste genannten siebzehn Arbeiten des Klägers dessen wissenschaftliche Qualifikation nicht bejaht werden kann. Er führt aus, dass lediglich eine Arbeit den wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Diese Auffassung hat Prof. Dr. ... nochmals in seiner dem Schriftsatz des Beklagten vom 22.01.2002 beigefügten Stellungnahme erläutert und vertieft. Danach ist nach der Habilitationsordnung Voraussetzung, dass der Bewerber mehrere Veröffentlichungen in anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften nachweisen muss. Aus ihnen soll ersichtlich sein, dass sie bzw. er in dem Habilitationsfach und dem gewählten Habilitationsthema selbständig wissenschaftlich gearbeitet hat. Dabei ist durch die "praktischen Hinweise zur Habilitationsordnung" geregelt, dass das Schriftenverzeichnis mindestens zehn in international anerkannten Zeitschriften durch Gutachter referierte und publizierte Originalarbeiten umfassen muss. Die Habilitationskommission beim Beklagten hat sich intern den Standard gesetzt, dass von diesen zehn Originalarbeiten der Habilitant in mehr als der Hälfte der Arbeiten als Erstautor fungieren muss. Es ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden, wenn die während seiner Doktorarbeit in Göttingen entstandenen Arbeiten für die Frage, ob während der Assistentenzeit eine wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen worden ist, außer Betracht geblieben sind. Des weiteren sind vom Kläger sechs sogenannte "Kasuistiken" sowie drei Fortbildungsartikel angefertigt worden. Alle diese Arbeiten können als Nachweis für die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers nicht herangezogen werden, denn sie unterliegen nicht dem Peer-Review-Verfahren, welches diese Arbeiten aber nach dem insoweit vom Kläger nicht in Abrede gestellten, auf den Stellungnahmen von Prof. Dr. ... basierenden Vortrag des Beklagten durchlaufen haben müssen, um wissenschaftlich anerkannt zu werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Kläger lediglich eine wissenschaftliche Arbeit angefertigt hat. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Hinweis auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. ... und - bestätigend - Prof. Dr. ..., zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das bisher gezeigte wissenschaftliche Werk des Klägers nicht ausreichend war, um seine wissenschaftliche Qualifikation annehmen zu können und angesichts eines zurückliegenden Zeitraumes von sieben Jahren auch die Prognose nicht gerechtfertigt ist, dass der Kläger in den folgenden (vier) Jahren eine solche Qualifikation wird erwerben können. Die Stellungnahmen der begutachtenden Professoren sind für das Gericht insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.01.2002 vorträgt, dass er bis 1999 neun Arbeiten publiziert habe, die von Gutachtern referiert und in internationalen Zeitschriften erschienen sind, ist dieser Vortrag zu unsubstanziiert, um letztlich die vom Beklagten eingeholten dezidierten Stellungnahmen entscheidend in Frage stellen zu können. Denn es ist vom Kläger nicht dargetan, dass es ich bei diesen neun Arbeiten um solche handelt, die nach seiner Promotionszeit veröffentlicht worden sind; im übrigen ist auch nicht dargelegt, dass diese Arbeiten einem Peer-Review-Verfahren unterzogen worden sind. Darüber hinaus können die in den Jahren 2000 und 2001 gefertigten Arbeiten des Klägers schon deshalb keine Berücksichtigung bei der Prüfung seines Begehrens finden, weil insoweit auf den Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung, mithin auf den 09.12.1999 abzustellen ist.

Ob der Kläger spätestens vier Monate vor Ablauf des (ersten) Beamtenverhältnisses über die beabsichtigte Ablehnung der Verlängerung informiert worden ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, berührt dies gemäß § 115 LVwG die Wirksamkeit seiner "verspäteten" Entscheidung nicht.

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, welche Auskunft Prof. Dr. ... letztlich dem Kläger im Hinblick auf die Verlängerung des Beamtenverhältnisses gegeben hat. Denn eine Äußerung dahingehend, dass sein Beamtenverhältnis um vier weitere Jahre verlängert wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Zusicherung im Sinne des § 108 a LVwG. Zum einen - darauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen - wäre Prof. Dr. ... für die Abgabe einer solchen Erklärung nicht zuständig gewesen. Zum anderen fehlt es für die Wirksamkeit einer solchen Zusicherung auch an der notwendigen Schriftform.

Schließlich vermag das Gericht auch nicht ein - wie immer auch geartetes - treuwidriges Verhalten des Beklagten zu erkennen. Der Hinweis des Klägers darauf, er habe, weil ihn die Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Beamtenverhältnisses unvorbereitet getroffen habe, keinerlei Disposition treffen können, greift nicht. Denn der Beklagte hat - unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass sich der Kläger erfolgreich um eine Oberarztstelle in Wuppertal beworben hat. Dies zeigt, dass der Kläger vor Ablauf des Beamtenverhältnisses sehr wohl (erfolgreiche) Dispositionen getroffen hat. Dass er die Stelle letztlich nicht angetreten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708, 708 Nr.11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 4 b GKG iVm § 3 ZPO auf

19.096,75 €

(Endgrundgehalt C 1 x 13 : 2 - 20 %, vgl. zu letzterem Thomas/Putzo, ZPO, § 3 "Feststellungsklage").



Ende der Entscheidung

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