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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 11 A 218/99
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 6 Abs. 2
Dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten fehlt für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich in einem Einzelfall gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage und die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen wendet.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 11 A 218/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anfechtungsklage (Anerkennung als Asylberechtigte(r), Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 in Schleswig durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 24.08.1999 wird bezüglich der Beigeladenen zu 3) und 4) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind erstattungsfähig. Die Beigeladenen zu 3) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit zuvor in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese die Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt und bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat.

Die Beigeladenen sind syrische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit. Der Beigeladene zu 1) ist im Jahre ... geboren, die Beigeladene zu 2) im Jahre ...; bei den Beigeladenen zu 3) und 4) handelt es sich um die ... und ... geborenen minderjährigen Töchter der Beigeladenen zu 1) und 2).

Nach ihren Angaben verließen die Beigeladenen ihr Heimatland am 27.03.1991 und reisten am 17.04.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 04.06.1991 stellten sie einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. Im Wesentlichen gaben sie zur Begründung an, dass der Beigeladene zu 1) in Syrien verfolgt werde wegen seiner Zugehörigkeit zu der libanesischen Kataeb-Partei und sie Schwierigkeiten als syrisch-orthodoxe Christen mit der muslimischen Bevölkerungsmehrheit sowie neu hinzugezogenen Alevitenfamilien in ihrem Dorf hätten.

Nachdem die Beklagte die Asylanträge der Beigeladenen mit Bescheid vom 07.06.1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, erhoben sie unter dem 16.06.1994 Klage (11 A 175/94) und haben zwischenzeitlich in mehreren Verfahren - erfolglos - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 B 36/94, 11 B 82/96, 11 B 132/96, 11 B 11/97, 11 B 21/97 sowie die Hauptsacheverfahren 11 A 173/94 und 11 A 29/97 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.02.1998 wies die Kammer die Klage der Beigeladenen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beigeladenen eine politische Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft gemacht hätten. Weder aus der Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) in der Kataeb-Partei noch aus ihrer christlichen Religionszugehörigkeit noch aus dem vom Beigeladenen zu 1) geltend gemachten unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes könne eine politische Verfolgung hergeleitet werden. Auch soweit die Beigeladenen eine Gefährdung aufgrund der Medienberichterstattung in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere über das ihnen gewährte Kirchenasyl, geltend gemacht hätten, stelle dies keinen geeigneten Ansatz für die Annahme einer politischen Verfolgung bzw. der Gewährung von Abschiebungsschutz dar.

Unter dem 05.07.1999 stellten die Beigeladenen einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trugen die Beigeladenen zu 1) und 2) vor, dass sie sich seit dem 04.05.1999 in Besitz einer zeugenschaftlichen Erklärung eines Ende April 1999 in die Bundesrepublik Deutschland aus Syrien geflohenen Landsmannes, ... ..., der ebenfalls ein Asylverfahren betreibe, befänden. Nach dieser schriftlichen Erklärung habe der Zeuge, der im gleichen Haus wie ihr Schwager gewohnt habe, mitbekommen, dass sich Angehörige des Sicherheitsdienstes nach ihnen und ihrer Familie erkundigt hätten. Einmal habe aufgrund einer Personenverwechslung wegen des gleichen Vornamens ein Angehöriger der Sicherheitskräfte sich an ihn - den Zeugen - gewandt und gefragt, ob er die Familie kenne, die den Ruf der Heimat im Ausland beschädigt habe. Zudem habe der Sicherheitsbeamte eine deutsche Zeitung, in der sie abgebildet gewesen seien, unter dem Arm gehabt.

Die Beklagte vernahm unter dem 17.08.1999 den von den Beigeladenen angebotenen Zeugen. Wegen der Einzelheiten dieser Zeugenaussage wird auf Blatt 47 bis 66 der Beiakte A Bezug genommen.

Im Anschluss daran hörte die Beklagte die Beigeladenen zu 1) und 2) an. Sie wurden insbesondere zu ihrer Beziehung zu dem Zeugen befragt.

In einem Vermerk vom 24.08.1999 hielt der Einzelentscheider der Beklagten fest, dass eine nicht zu widerlegende Zeugenaussage einer Person vorliege, nach der nach den Beigeladenen in Syrien gesucht worden sei. Widersprüche zwischen den Aussagen der Beigeladenen zu 1) und 2) und der Aussage des Zeugen seien nicht festzustellen gewesen. Da nach den vorliegenden Erkenntnissen in Syrien auch Sippenhaft praktiziert werde, sei auch eine Anerkennung der nicht direkt beteiligten Kinder auszusprechen.

Mit Bescheid vom 24.08.1999 wurden die Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt.

Dagegen richtet sich die unter dem 07.09.1999 erhobene Klage.

Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Zeugenaussage Widersprüche ausweise, was sie unglaubhaft und den Zeugen persönlich unglaubwürdig mache. Die fehlende Glaubhaftmachung könne auch von ihm geltend gemacht werden. Ihm stehe ein umfassendes Klagerecht zu, insbesondere komme es auf keine Beschwer an. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit in dem Beschluss vom 19.12.2000 (2 BvR 143/98) Kritik an seiner bisherigen Rechtsmittelpraxis geübt werde, weil er ausschließlich Rechtsmittel zu Lasten von Asylbewerbern einlege, sei dies lediglich in Form eines "obiter dictum" geschehen und sei eher als politische Aussage zu werten. Im Übrigen wäre - wenn man infolge der Zeugenaussage einen verfahrensrelevanten Folgeantrag und eine hinreichend belegte Gefährdung unterstellen würde - dies auf den Beigeladenen zu 1) beschränkt. Denn bezüglich der übrigen Beigeladenen sei mangels individuell hinreichend verfolgungsträchtiger Umstände die von der obergerichtlichen Spruchpraxis anders als von der Beklagten beantwortete Frage einer etwaigen Sippenhaft aufgeworfen. Zumindest unter diesem Aspekt sei sein Tätigwerden geboten gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.08.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch zur Sache nicht geäußert.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Zwar bedürfe es für Beanstandungsklagen des Klägers keiner materiellen oder formellen Beschwer. Unberührt bleibe dagegen jedoch das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses in Form eines objektiven Kontroll- und Beanstandungsinteresses. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn - wie sich aus der Definition des dienstlichen Aufgabenbereiches des Bundesbeauftragten (BT-Drs. 12/2718) ergebe - das Einschreiten des Klägers zur Herstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis des Bundesamtes, zur Verhinderung des Auseinanderlaufens der Entscheidungspraxis der verschiedenen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte oder zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung diene. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Klägers und auch mit seinem gesetzlichen Auftrag nicht zu vereinbaren, Einzelfälle wie den vorliegenden einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Der gesamte Vortrag des Klägers sei einzelfallbezogen und beziehe sich ausschließlich auf die angebliche fehlende Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen.

Dessen ungeachtet sei die Klage auch unbegründet, weil die vom Kläger hervorgehobenen Widersprüche in der Zeugenaussage nicht bestünden, diese vielmehr glaubhaft und der Zeuge auch glaubwürdig sei. Aus der in dem Vermerk des Einzelentscheiders vom 24.08.1999 verwendeten Formulierung, dass er - der Einzelentscheider - die Zeugenaussage als nicht zu widerlegen eingestuft habe, könne nicht gefolgert werden, dass die Zeugenaussage unglaubhaft sei. Vielmehr habe der Einzelentscheider in diesem Vermerk ausdrücklich niedergelegt, dass Widersprüche zwischen den Angaben der Beigeladenen und des Zeugen nicht festzustellen gewesen seien. Dieser Einschätzung komme auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Einzelentscheider bekanntermaßen nicht gerade als eine leichtgläubige Person gelte, er vielmehr dafür bekannt sei, Aussagen von Asylbewerbern äußerst kritisch zu werten.

Darüber hinaus gehe der Kläger teilweise von falschen Voraussetzungen aus. Dies gelte insbesondere für die von ihm vermisste besonders kritische Würdigung der Zeugenaussage aufgrund des Bestehens verwandtschaftlicher Beziehungen zu den Beigeladenen. Zwischen den Beigeladenen und dem Zeugen ... bestehe keinerlei verwandtschaftlicher Beziehung. Eine solche Behauptung sei weder von den Beigeladenen noch von dem Zeugen zu irgendeiner Zeit aufgestellt worden.

Durch die glaubhafte Zeugenaussage werde belegt, dass sie bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt wären. Die Geheimdienste ließen sich aufgrund der ihnen zur Kenntnis gelangten Zeitungsartikel von der Annahme leiten, dass sie - die Beigeladenen - durch kritische Äußerungen im Ausland den Ruf Syriens herabgesetzt und ruiniert hätten. Dies stelle strafrechtliches Verhalten dar. Sie hätten mit erheblichen Sanktionen, insbesondere auch Folter, zu rechnen. Da es sich bei den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen des Syrischen Strafgesetzbuches um politisches Strafrecht handele, begründe dies auch die Annahme einer politischen Verfolgung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 05.07.2000 zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 A 175/94 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet, soweit es die Beigeladenen zu 3) und 4) betrifft; im Übrigen ist sie unzulässig.

Die Klage ist bezüglich der Beigeladenen zu 3) und 4) zulässig, insbesondere hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis in Form eines objektiven Kontroll- oder Beanstandungsinteresses mit seinem Hinweis darauf, dass die Beklagte den Beigeladenen zu 3) und 4) entgegen der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung Asyl unter dem Gesichtspunkt einer in Syrien praktizierten Sippenhaft gewährt hat, dargelegt.

Die Klage ist bezüglich der Beigeladenen 3) und 4) auch begründet, der Bescheid vom 24.08.1999 insoweit rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die Beigeladenen zu 3) und 4) als Asylberechtigte anerkannt und bei ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angenommen.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.1999 enthält zwar im Einzelnen keine Begründung, insbesondere lassen sich daraus nicht die Erwägungen der Beklagten entnehmen, warum die Beigeladenen zu 3) und 4) Asylrechtsschutz bekommen haben. Jedoch ist in dem am gleichen Tage gefertigten Vermerk des Einzelentscheiders ausgeführt, dass die Beigeladenen zu 3) und 4) Asylrechtsschutz und Abschiebungsschutz (lediglich) unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft erhalten konnten.

Diese Einschätzung ist nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Die allgemeine Erkenntnislage spricht gegen eine besondere Gefährdung der Beigeladenen zu 3) und 4) unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts kann von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 14.04.1993 an VG Schleswig und vom 19.12.1995 an VG Koblenz). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht - im Wesentlichen basierend auf den Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts - ebenfalls davon aus, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann. Allenfalls nach besonderen Umständen des Einzelfalles, etwa gegenüber nahen Angehörigen eines als gefährlich eingestuften Regimegegners, ist eine Sippenhaft vorstellbar (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 31.01.2001 - A 13 S 32/01 - und OVG Münster, Beschluss vom 01.09.2000 - 9 A 4088/00.A -; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.05.1998 - A 2 S 28/98 -).

Die Auskünfte von amnesty international stehen dazu nicht im Widerspruch. Die in einer Auskunft vom 26.06.2000 an das VG Aachen berichteten Fälle von Sippenhaft betreffen in zwei Fällen Familienangehörige von gesuchten Mitgliedern der Moslem-Bruderschaft und in einem Fall die Ehefrau einer wegen eines Bombenanschlags gesuchten Person. Dabei handelt es sich aber um Personen, die wegen ihrer Aktivitäten deutlich ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerückt sind. Darüber hinaus ereigneten sich zwei der angeführten Fälle bereits vor so vielen Jahren (1979 und 1984), dass sie kaum als Beleg für eine aktuelle Praxis der syrischen Sicherheitskräfte herangezogen werden können (vgl. zum Ganzen: VGH Mannheim, Urteil vom 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -).

Die Kammer geht demnach mit den in das Verfahren eingeführten Auskünften und der durchgängigen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass es eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht gibt. Allenfalls in besonderen Fällen (aktive Mitglieder der Moslem-Bruderschaft oder Angehörige verbotener kommunistischer Gruppen) kommen Vernehmungen oder Verhaftungen von Verwandten und damit eine Sippenhaft in Betracht.

Gemessen daran ist die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Beigeladenen zu 3) und 4) nicht als beachtlich wahrscheinlich einzustufen. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Zeugenaussage ausginge, wonach ihre Eltern, die Beigeladenen zu 1) und 2), aufgrund der hiesigen Medienberichterstattung, die den syrischen Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gelangt ist, bei einer Rückkehr nach Syrien Gefährdungen ausgesetzt wären, gehören die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht zu der Art exponierter, im Ausland weilender Oppositioneller, bei denen ein gesteigertes Verfolgungsinteresse der syrischen Sicherheitskräfte bestehen könnte. Ein Übergreifen und eventuelle Verfolgungsmaßnahmen auf die Beigeladenen zu 3) und 4) ist daher nicht hinreichend wahrscheinlich.

Eigene Asylgründe haben die Beigeladenen zu 3) und 4) nicht geltend gemacht und sind auch von der Beklagten ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden. Auch Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG kommt für die Beigeladenen zu 3) und 4) nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Anerkennung ihrer Eltern, der Beigeladenen zu 1) und 2), unanfechtbar ist. Dies ist aber aufgrund des vorliegenden, rechtskräftig noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nicht der Fall.

Im Übrigen, d.h. bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 2), ist die Klage unzulässig.

Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen. Er bedarf für diese sog. Beanstandungsklage keiner materiellen oder formellen Beschwer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, juris). Bei dieser Beanstandungsklage handelt es sich um ein objektives Kontrollverfahren, wie es nach § 42 Abs. 2 1. HS VwGO ausnahmsweise zugelassen ist. Für ein derartiges Verfahren muss jedoch auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Form eines objektiven Kontroll- oder Beanstandungsinteresses vorliegen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 22.07.1998 - B 6 K 97.31202 -, Asylmagazin 5/98 S. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 16.11.1999 - Au 9 K 99.30585 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 16.05.2001 - 2 K 20634/00 -, AuAS 2001, 215 ff.). Dieses Kontroll- bzw. Beanstandungsinteresse ergibt sich aus der Funktion und der Aufgabe des Bundesbeauftragten als Beteiligter am Asylverfahren. Die Institution des Bundesbeauftragten soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen. Er soll auf eine einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesamtes hinwirken, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung zuführen und das Auseinanderlaufen der Entscheidungspraxis der verschiedenen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte verhindern (vgl. BT-Drs. 12/2718, S. 56; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -, juris; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 2). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt demnach dann vor, wenn das Klageverfahren dazu dient, grundsätzliche Fragen, d.h. Fragen, die über das konkret anhängige Verfahren hinausgehen, zu klären. Demgegenüber kann es nicht Aufgabe des Bundesbeauftragten sein, eine Entscheidung des Bundesamtes, durch die einem Asylsuchenden Asyl gewährt wird und die sich von ihren Voraussetzungen her auf diesen Einzelfall beschränken, verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Praxis wird ebenso wie diejenige, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht (BVerfG und VG Meiningen, a.a.O.; ebenso Marx, AsylVfG, § 6 Rn. 2).

Der Bundesbeauftragte hat in seiner Klageschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen allein auf die Unglaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... ... und dessen persönliche Unglaubwürdigkeit abgestellt. Abgesehen davon, dass die vom Bundesbeauftragten behaupteten Widersprüche in dieser Aussage - jedenfalls teilweise - überhaupt nicht vorliegen, der Bundesbeauftragte insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen ist, strebt er damit lediglich eine auf den Einzelfall bezogene Überprüfung der durch das Bundesamt vorgenommenen Anerkennung an. Die Klärung der Frage, ob die Aussage des Zeugen ... glaubhaft, der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, wirkt sich jedoch nicht auf andere Asylverfahren aus, dient weder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung noch stellt es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Insoweit ist ein dem gesetzgeberischen Auftrag entsprechendes legitimes (staatliches) Interesse des Bundesbeauftragten an der Klage nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass das Gericht es zumindest für problematisch hält, wenn der Bundesbeauftragte die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellt. Denn er war weder bei der Zeugenanhörung des Bundesamtes noch ist er in der Regel in Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht anwesend. Von daher erscheint es zumindest zweifelhaft, ob der Kläger in der Lage war bzw. wäre, sich ein Urteil darüber zu bilden (vgl. VG Bayreuth, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; sie ist gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 83 b Abs. 2 AsylVfG auf

10.500,00 DM

festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).



Ende der Entscheidung

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