Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 11 B 10/01
Rechtsgebiete: GG, RichterwahlG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 95 Abs. 2
RichterwahlG § 10
RichterwahlG § 11
RichterwahlG § 12
1. Die Entscheidungen des Richterwahlausschusses nach dem Richterwahlgesetz des Bundes sind einer gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen.

2. Bei seiner Auswahlentscheidung steht dem Richterwahlausschuss ein weiter Beurteilungsspielraum über die Eignung der für das Amt als Bundesrichter vorgeschlagenen Kandidaten zu.

3. Das verfassungsrechtliche Gebot der Transparenz und der Einhaltung von Verfahrens-vorschriften macht es erforderlich, nicht nur die Richterwahl selbst, sondern auch die mit der Richterwahl in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorentscheidungen nachvollziehbar erscheinen zu lassen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 11 B 10/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Beförderung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 11. Kammer - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung von:

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Ernennung des Beigeladenen zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, daß der Antragsgegnerin untersagt wird, die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof zu vollziehen.

Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde nach Ableistung der beiden juristischen Staatsprüfungen im Januar 1974 zum Richter auf Probe ernannt. Im Januar 1978 wurde er zum Richter am Landgericht und im Januar 1981 zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. In der Zeit vom 1.10.1982 bis 30.9.1985 war an den BGH abgeordnet. Im April 1992 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schleswig ernannt.

In der letzten Beurteilung für den Antragsteller im August 2000, die anläßlich des Vorschlages des Antragstellers für eine Wahl zum Richter am BGH erstellt worden ist, führte der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus, daß der Antragsteller auch für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof herausragend geeignet sei.

Der im Jahre 1948 geborene Beigeladene schloß seine juristische Ausbildung im Dezember 1977 mit dem 2. Staatsexamen ab. Im Mai 1978 wurde er zum Richter auf Probe ernannt, im April 1981 wurde er zum Richter am Landgericht und im Juli 1990 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt.

Der Präsident des Landgerichts Lübeck führte in seiner Beurteilung über den Beigeladenen anläßlich des Vorschlages, den Beigeladenen zum Bundesrichter zu ernennen, aus, daß der Beigeladene für das hohe Amt des Richters am BGH in höchstem Maße ausgezeichnet geeignet sei.

Im Jahre 2000 schlug die Justizministerin des Landes Schleswig-Holstein eine Richterin und drei Richter zur Wahl als Richter am BGH vor. Unter diesen vorgeschlagenen Richtern befanden sich auch der Antragsteller und der Beigeladene.

Im Laufe des Verfahrens nahm der Präsidialrat des BGH zur Frage der persönlichen und sachlichen Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen Stellung. In der Stellungnahme vom 18.12.2000 über den Antragsteller heißt es:

"Nach den vorgelegten Unterlagen hält der Präsidialrat den Vorsitzenden Richter am OLG Schleswig, der den üblichen Altersdurchschnitt schon überschritten hat, für persönlich und fachlich in jeder Hinsicht gut geeignet (obere Grenze) zum Richter am Bundesgerichtshof:"

Für den Beigeladenen gab der Präsidialrat unter dem 22.1.2001 folgende Stellungnahme ab:

"Im Hinblick auf den bisherigen beruflichen Werdegang, insbesondere im Hinblick auf die geringe Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren, hält der Präsidialrat den Vorsitzenden Richter am Landgericht Lübeck für fachlich nicht geeignet zum Richter am Bundesgerichtshof."

Am 15. Februar 2001 fand die Sitzung des Richterwahlausschusses statt. Ausweislich des Protokolls über die dortige Sitzung des Richterwahlausschusses wurde nach Eröffnung der Sitzung der Vorschlag bezüglich des Antragstellers zurückgestellt.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß von den vorschlagsberechtigten Mitgliedern des Richterwahlsausschusses insgesamt 37 Bewerber vorgeschlagen worden sind, und daß zum Zeitpunkt der Wahl für die 14 zu vergebenen Richterstellen 14 vorgeschlagene Bewerber zur Verfügung standen.

Der Richterwahlausschuß stimmte über den Beigeladenen ab. Er erhielt 24 Ja-Stimmen.

Der Antragsteller hat am 21.2.2001 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Antragsbegründung trägt er vor: Die Entscheidungen eines Richterwahlausschusses auf Bundesebene seien der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Dies ergebe sich aus der Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG. Das Verfahren zur Wahl des Beigeladenen zum Richter am BGH sei sowohl formell wie auch materiell rechtswidrig. Es habe keine Wahl stattgefunden; denn die eigentliche Wahl habe außerhalb des Richterwahlausschusses stattgefunden. Darüber hinaus sei die Wahl auch materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei in seinem Grundrecht nach Artikel 33 Abs. 2 GG verletzt worden. Denn der Richterwahlausschuß habe sich ohne sachlich gerechtfertigten Grund über die Stellungnahme des Präsidialrates des BGH hinweggesetzt.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die Ernennung des Beigeladenen zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen übereinstimmend,

den Antrag abzulehnen.

Sie sind der Auffassung, daß die Entscheidungen des Richterwahlausschusses auf Bundesebene einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien. Der Bundesverfassungsgesetzgeber habe durch die Ermächtigungsnorm nach Artikel 95 Abs. 2 GG dem aus Vertretern der Exekutive und der Legislative zusammengesetzten Richterwahlausschuß eine umfassende Kompetenz zur Wahl betreffend der Bundesrichter gegeben. Die Regeln zur Bundesrichterwahl nach Artikel 95 Abs. 2 GG iVm dem Richterwahlgesetz hätten die Funktion, eine starke demokratische Legitimation der Obersten Bundesrichter zu gewährleisten. Dies habe zur Folge, daß wie bei anderen Wahlämtern Artikel 33 Abs. 2 GG keine Anwendung finden könne.

Der Antragsteller sei auch nicht antragsbefugt. Als Vorgeschlagener habe der Antragsteller keine schützenswerte Rechtsposition. Die Vorschlagsberechtigten hätten die Dispositionsgewalt über ihren Vorschlag. Darüber hinaus werde das Recht eines Vorgeschlagenen durch Zurückstellung nicht verletzt; denn der Zurückgestellte könne bei der nächsten Bundesrichterwahl gewählt werden.

Die Wahl des Beigeladenen sei auch formell und materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe sich bei der Wahl am 15. Februar 2001 um eine ordnungsgemäße Wahl gehandelt. Nach der Zurückstellung des Wahlvorschlages bezüglich des Antragstellers hätte jedes andere Mitglied im Richterwahlausschuß die Möglichkeit gehabt, diesen Wahlvorschlag wieder auf die Tagesordnung zu setzen.

Materiell-rechtlich sei die Wahl ordnungsgemäß gewesen. Hier sei zu berücksichtigen, daß dem Richterwahlausschuß ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zufalle. Es sei gerade der Sinn und Zweck einer politischen Richterwahl, daß auch Richterpersönlichkeiten mit unterschiedlicher juristischer Prägung Bundesrichter werden könnten. An der ausgezeichneten juristischen Qualifikation des Beigeladenen könnten unter keinen Gesichtspunkten ernstliche Zweifel erhoben werden.

Dem Gericht haben die Bewerberhefte über den Antragsteller und den Beigeladenen vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches glaubhaft dargelegt. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin steht die Ernennung des Beigeladenen zum Bundesrichter unmittelbar bevor. Vorläufiger Rechtsschutz ist nur durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung möglich.

Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft dargelegt.

Die Entscheidung des Richterwahlausschusses nach § 12 des Richterwahlgesetzes des Bundes unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (1).

Der Antragsteller ist antragsbefugt (2).

Die Antragsgegnerin ist für diesen Antrag passiv legitimiert (3).

Die Wahl vom 15. Februar 2001 ist formell fehlerhaft (4).

Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Gründen:

1. Die Entscheidungen des Richterwahlausschusses sind einer gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen.

Diese Frage ist in der Literatur allerdings umstritten. Achterberg vertritt in der Kommentierung zu Artikel 95 GG im Bonner Kommentar (Rdn 268) die Auffassung, daß der abgelehnte Kandidat die Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht anfechten könne. Im Gegensatz zur Übernahme oder Entlassung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrages durch einen Landesrichterwahlausschuß fehle es bei der fehlgeschlagenen Wahl zum Richter an einem Obersten Gerichtshof an Anfechtungsgründen. Denn es bestehe weder eine Anwartschaft auf das Amt, noch liege eine Verletzung des Vorgeschlagenen in seinem Recht durch die öffentliche Gewalt im Sinne von Artikel 19 Abs. 4 GG vor. Die Berufung zum Richter an einen Obersten Gerichtshof erfordere nicht nur die Erfüllung fest umschriebener Eignungsvoraussetzungen, sondern auch eine der exponierten Art des Amtes entsprechende Berücksichtigung von Faktoren, deren Verneinung keine Diskriminierung des Bewerbers bewirke und demzufolge auch nicht überprüfbar sei. Dasselbe gelte, wenn der zuständige Bundesminister der Wahl durch den Ausschuß nicht zustimme. Die im Verwaltungsrecht anzutreffende Rechtsprechung zur Konkurrentenklage könne daher auf die Wahl zum Richter an einem Obersten Gerichtshof des Bundes keinesfalls ausgedehnt werden. In dem Alternativkommentar zum Grundgesetz vertritt Wassermann die gegenteilige Auffassung (Rdn 30 zu Art. 95 GG). Er führt aus, daß die Entscheidungen des Richterwahlausschusses trotz fehlender Begründung einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen seien. Die Nachprüfung beschränke sich darauf, ob der Richterwahlausschuß sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, etwa dadurch, daß er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder Verfahrensvorschriften nicht beachtet habe, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnten.

Sowohl die Antragsgegnerin wie auch der Beigeladene vertreten die Auffassung, daß die Entscheidungen des Richterwahlausschusses nicht gerichtlich überprüfbar seien. Die Antragsgegnerin führt aus, daß Artikel 33 Abs. 2 GG im Verfahren der Berufung der Bundesrichter keine Anwendung finden könne. Artikel 33 Abs. 2 GG werde durch das demokratische Prinzip eingeschränkt. Besonders bei Wahlämtern könne der Grundsatz des Artikel 33 Abs. 2 GG nicht in vollem Umfang gelten. Der Bundesverfassungsgesetzgeber habe durch die Ermächtigungsnorm nach Artikel 95 Abs. 2 GG dem aus Vertretern der Exekutive und der Legislative zusammengesetzten Richterwahlausschuß eine umfassende Kompetenz zur Wahl betreffend der Bundesrichter gegeben. Zwar enthalte Artikel 33 Abs. 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt, der Anwendungsbereich von Artikel 95 Abs. 2 und Artikel 33 Abs. 2 GG müsse jedoch im Wege der praktischen Konkordanz aufgelöst werden. Der Leistungsgrundsatz des Artikel 33 Abs. 2 GG sei wie jede andere Verfassungsnorm nicht dagegen gefeit, mit anderen Verfassungswerten in Kollision zu geraten und nach Abwägungsgesichtspunkten zurückstehen zu müssen. Die Regeln zur Bundesrichterwahl nach Artikel 95 Abs. 2 GG iVm dem Richterwahlgesetz hätten die Funktion, eine starke demokratische Legitimation der Obersten Bundesrichter zu gewährleisten. Dies habe zur Folge, daß wie bei anderen Wahlämtern Artikel 33 Abs. 2 GG keine Anwendung finden könne.

Dieselbe Auffassung wird von dem Beigeladenen vertreten. Durch Artikel 95 Abs. 2 GG habe der Verfassungsgeber einem politischen Berufungssystem den Vorzug gegeben. Das Zusammenwirken von Gremien und Ministern, die politisch gewählt seien, nach politischen Kriterien entschieden und ihr Handeln politisch verantworten müßten, solle nach seinem Zweck einerseits einer verstärkten demokratischen und auch bundesstaatlichen Legitimation dienen, indem die politischen Einflußkräfte bei der Richterbestellung durch Balancierung und gegenseitige Neutralisierung in ein Gleichgewicht gebracht würden. Andererseits könnten die Kriterien politischen Handelns in ein Spannungsverhältnis zu den maßgeblichen rechtlichen Maßstäben für das Handeln der an der Richterwahl Beteiligten treten.

Die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses nach Artikel 35 Abs. 2 GG aus gewählten Abgeordneten und gleichvielen Vertretern der Länder sei mithin ein Spiegelbild der Organisation der Gesetzgebung des Bundes, die vom gewählten Bundestag und der von den Ländern gebildeten zweiten Kammer des Bundesrates ausgeübt würden. Der Richterwahlausschuß sei mithin als Ganzes der Legislative und nicht teilweise der Exekutive zuzuordnen. Daraus sei zu folgern, daß die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliege, da es sich insoweit um die Entscheidung eines politischen Wahlorgans handele.

Der Ausschluß einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen des Richterwahlausschusses kann nicht mit dem Prinzip der demokratischen Legitimation und dem nach Artikel 95 Abs. 2 GG beabsichtigten politischen Berufungssystem für die Obersten Bundesrichter begründet werden. Unstreitig ist, daß auf Länderebene alle Entscheidungen, an denen Richterwahlausschüsse mitwirken, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Es ist ferner unbestritten, daß durch die Einrichtung von Richterwahlausschüssen in den Ländern der gesetzgeberische Zweck verfolgt worden ist, eine stärkere demokratische Legitimation der Besetzung von Richterstellen zu ermöglichen (vgl. dazu Die Richterwahl in Bund und Ländern Ipsen DÖV 1971 S. 469 ff). Dieser Legitimationscharakter stand im Vordergrund bei der Einführung von Richterwahlausschüssen.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich unterschiedlicher Verfassungsgüter gebietet nicht, die Entscheidungen des Richterwahlausschusses einer gerichtlichen Überprüfung zu entziehen. Dies widerspricht der Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG. Danach steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Eine Rechtsposition in diesem Sinne ist schon gegeben, wenn eine gewollte und nicht nur zufällige Begünstigung durch das objektive Recht vorliegt. Nur für reine Reflexwirkungen von Rechtssätzen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 31, 33. 39 f) die Eröffnung des Rechtsweges nach Artikel 19 Abs. 4 GG verneint. Derartige Reflexwirkungen liegen nur dann vor, soweit es sich um bloße, ungewollte Nebenwirkungen einer ausschließlich im allgemeinen und nicht zugleich im individuellen Interesse ergangenen Rechtsnorm handelt. Rechtsreflexe, die den einzelnen nicht zufällig, sondern gewollt begünstigen, eröffnen dagegen ein Klagerecht. Da für die Zulässigkeit der Klage die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung genügt, braucht ein Kläger demgemäß nur zu behaupten, daß eine Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt (vgl dazu Wassermann im Alternativkommentar Rdn 28 zu Artikel 19 GG).

Durch die Aufnahme in den Vorschlag zur Wahl eines Bundesrichters hat der Antragsteller eine nach Artikel 19 Abs. 4 GG geschützte Rechtsposition erhalten. Nach der Aufnahme in den Vorschlag hat der Antragsteller das gesamte Verfahren nach § 55 und § 56 des Deutschen Richtergesetzes durchlaufen. Insbesondere hat der Präsidialrat des BGH nach § 57 DRiG über ihn eine Stellungnahme abgegeben. Diese Rechtsposition des Antragstellers ist durch die Rücknahme des ihn betreffenden Wahlvorschlages nicht in einen schutzlosen Rechtsreflex umgewandelt worden. Insoweit trägt der Antragsgegner selbst vor, daß auch nach der Zurückstellung dieses Antrages jedes andere Mitglied im Richterwahlausschuß den Vorschlag bezüglich des Antragstellers hätte wieder aufnehmen können. Der Beigeladene weist darauf hin, daß ein vorgeschlagener, aber nicht gewählter Bewerber, über den keine ausdrücklich ablehnende Entscheidung getroffen worden sei, auf der Liste für die nächste Richterwahl verbleibe, so daß allein schon hierdurch eine Diskriminierung vermieden werde (vgl. dazu auch Achterberg Rdn 267 zu Artikel 95).

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, daß die Entscheidungen eines Richterwahlausschusses der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden dürfen. In seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1968 zur Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Richtergesetzes hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, daß die dortige Wahlentscheidung des Ausschusses einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BVerwGE 24, 268, 275).

In seiner grundsätzlichen Entscheidung zum Umfang eines Informationsanspruches zur Wahrung der Rechte aus Artikel 33 Abs. 2 iVm Artikel 19 Abs. 4 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß sich die Rechte eines Bewerbers um ein öffentliches Amt an den Grundsätzen des Artikel 19 Abs. 4 GG messen lassen müssen. Wird die Verletzung eines vom Grundgesetz gewährleisteten subjektiven Rechts durch die öffentliche Gewalt gerügt, müssen die dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe den Anforderungen des Artikel 19 Abs. 4 GG an einen effektiven Rechtschutz genügen. Der nicht berücksichtigte Bewerber um ein öffentliches Amt hat deshalb einen Informationsanspruch bezüglich der Gründe, die zu seiner Nichtberücksichtigung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 19.9.1989 NJW 1990, 501 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Die vom Antragsgegner genannten Grundsätze der praktischen Konkordanz erfordern es nicht, daß das Rechtsschutzprinzip nach Artikel 19 Abs. 4 GG bei der Überprüfung von Wahlen nach dem Richterwahlgesetz keine Anwendung finden dürfe. Es ist unbestritten, daß durch Artikel 95 Abs. 2 GG iVm den Vorschriften des Richterwahlgesetzes ein politisches Berufungssystem für die Bundesrichter geschaffen werden sollte. Mit der inneren demokratischen Legitimation wird dem Richter zugleich die Loyalität deutlich gemacht, die er auch und gerade bei rechtsschöpferischen und sozialen Verhältnissen gestaltenden Entscheidungen dem Parlament schuldet (Wassermann Rdn 20 und 23 zu Artikel 95 GG). Dieser Legitimationscharakter der Richterwahl erfordert es aber nicht, insoweit einen gerichtlichen Rechtsschutz vollkommen auszuschalten. Im Endergebnis handelt es sich bei der Richterwahl für Bundesrichter um eine gemeinsame Entscheidung, an der Vertreter der Legislative und Exekutive teilnehmen. Bei dieser Entscheidung wird auch über die Rechte der vorgeschlagenen Kandidaten entschieden. Der Legitimationscharakter der Richterwahl kann einen weiten Beurteilungsspielraum des Richterwahlausschusses begründen, er zieht aber nicht den Ausschluß der gerichtlichen Überprüfung nach sich. Diese ist schon deshalb erforderlich, um die Frage zu überprüfen, ob der Richterwahlausschuß die Eignungsvoraussetzungen nach § 11 des Richterwahlgesetzes in rechtsfehlerfreier Weise geprüft hat.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die Entscheidungen eines Richterwahlausschusses nach dem Richterwahlgesetz des Bundes einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Bei der Antragsbefugnis kommt es entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO darauf an, ob der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann.

Der Antragsteller ist von der Justizministerin des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 10 Abs. 1 Richterwahlgesetz vorgeschlagen worden für die Wahl zum Bundesrichter. Aufgrund dieses Vorschlages hat der Antragsteller das gesamte Verfahren nach § 10 und § 11 Richterwahlgesetz und in diesem Zusammenhang auch das Verfahren nach § 55 und § 56 des Deutschen Richtergesetzes durchlaufen. Über ihn ist das sogenannte Bewerberheft mit allen Beurteilungen und mit der Stellungnahme des Präsidialrates angefertigt und sämtlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses zur Verfügung gestellt worden. Der ihn betreffende Vorschlag ist auch am Tag der Sitzung des Richterwahlausschusses am 15.2.2001 noch in den Richterwahlausschuß hinein gelangt. Erst unmittelbar vor der Wahl ist dieser Vorschlag zurückgestellt worden. In den Vorschriften von § 10 bis § 12 enthält das Richterwahlgesetz keine Regelungen darüber, wann und zu welchem Zeitpunkt Vorschläge zurückgezogen werden können. Es gibt keine unmittelbare gesetzliche Regelung darüber, ob alle Vorschläge zur Wahl gestellt werden müssen. Nach den Darlegungen des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hat sich insoweit im Laufe der Jahre eine unterschiedliche Verwaltungspraxis entwickelt. Während früher alle Vorschläge zur Wahl gestellt wurden, sind in den letzten Jahren überwiegend nur so viele Vorschläge zur Wahl gestellt worden, wie Stellen zur Verfügung standen. Unstreitig hat sich der Richterwahlausschuß in seiner 50-jährigen Geschichte bezüglich dieser Verwaltungspraxis keine Geschäftsordnung gegeben. Alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß alle Vorschläge gleichen Rang haben, und daß bei Zurückstellung eines Vorschlages der zurückgestellte Vorschlag bei einer nächsten Bundesrichterwahl gewählt werden kann.

Diese Stellung des Antragstellers als Vorgeschlagener für eine Wahl zum Bundesrichter ist nach Auffassung der Kammer eine schützenswerte Rechtsposition nach Artikel 19 Abs. 4 GG. Der Schutzcharakter kann insbesondere nicht mit der Begründung abgelehnt werden, durch die Zurückstellung würden die Rechte des Antragstellers nicht verletzt, da er bei der nächsten Bundesrichterwahl gewählt werden könne. Entscheidend ist, daß durch die Zurückstellung seines Vorschlages am Tag der Wahl am 15. Februar 2001 der Antragsteller bei der jetzt akut anstehenden Bundesrichterwahl nicht mehr gewählt werden konnte. Die Rechtsposition des Antragstellers als Vorgeschlagener hat sich durch die Zurückstellung am 15. Februar unmittelbar verschlechtert, indem seine Chance auf Durchführung einer Wahl nach § 12 RiWG abgeschnitten worden ist. Ihm ist somit die Chance einer möglichen Wahl am 15. Februar durch die Zurückstellung genommen worden. In diesem Zusammenhang rügt der Antragsteller, daß durch diese unmittelbar vor der Wahl erfolgte Zurückstellung sein Recht auf Teilnahme an der Wahl nach § 12 RiWG in unrechtmäßiger Weise verletzt worden sei. Sein Vortrag geht somit dahin, daß § 12 RiWG nicht eingehalten worden sei.

Unter dem Punkt 1 hat das Gericht ausgeführt, daß die Entscheidungen eines Richterwahlausschusses auf Bundesebene der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden können. Der Kernpunkt dieser gerichtlichen Überprüfung besteht darin, ob der Richterwahlausschuß die Vorschriften der §§ 10 bis 12 RiWG eingehalten hat.

Mit seinem Vortrag, daß insbesondere § 12 RiWG nicht eingehalten worden sei, hat der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO vorgetragen. Der Antragsteller ist damit nach Auffassung der Kammer antragsbefugt.

3. Die Antragsgegnerin ist passiv legitimiert.

Bei der Entscheidung über die Berufung von Bundesrichtern nach Artikel 95 Abs. 2 GG iVm den Vorschriften des Richterwahlgesetzes handelt es sich um eine zusammengesetzte Entscheidung, die gemeinsam von dem Richterwahlausschuß, dem zuständigen Bundesminister und letztendlich von dem Bundespräsidenten getroffen wird. Die Berufungsentscheidung obliegt dem Richterwahlausschuß und dem Bundesminister gemeinsam. Nach der geheimen Abstimmung des Richterwahlausschusses nach § 12 Richterwahlgesetz steht dem zuständigen Bundesminister ein eigenständiges Prüfungsrecht zu und im Anschluß daran die Entscheidung, ob er bei dem Bundespräsidenten die Ernennung des gewählten Kandidaten beantragen möchte. Die Entscheidung des Richterwahlausschusses nach § 12 RiWG und der Antrag des Bundesministers beim Bundespräsidenten stellen die gemeinsame Berufungsentscheidung gemäß Artikel 95 Abs. 2 GG dar. Bei seiner Entscheidung nach § 13 RiWG hat die Antragsgegnerin auch zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Bundesrichterwahl nach den Vorschriften des Richterwahlgesetzes eingehalten worden sind. Nach § 9 RiWG führt die Antragsgegnerin den Vorsitz im Ausschuß, sie ist jedoch nicht Mitglied des Richterwahlausschusses (vgl. Geiger Erläuterung zu § 9 RiWG). Die Antragsgegnerin steht als zur Mitwirkung bei Berufung eines Richters gleichberechtigt neben dem Ausschuß. Ihre Stimme hat dasselbe Gewicht wie das Votum der Ausschußmehrheit.

Die Verteilung der Funktionen des Richterwahlausschusses und der Antragsgegnerin ist unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich erforderlichen Verantwortung für eine Entscheidung genauso zu beurteilen, wie im Falle der Entscheidungen nach dem Schleswig-Holsteinischen Richterwahlgesetz. In ihrer Entscheidung vom 7. April 1992 hat die erkennende Kammer dargelegt, daß es sich um eine gemeinsame Entscheidung des Richterwahlausschusses und des jeweiligen Justizministers handelt. Dabei hat die Entscheidung des Richterwahlausschusses den Charakter eines Verwaltungsinternums. Der Justizminister muß die Entscheidung des Richterwahlausschusses und seine eigene Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht verantworten (Beschluß vom 7. April 1992 - 11 B 11/92 - Schl.Anz. 1993 S. 76 und seitdem ständige Rechtsprechung).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es erforderlich, daß die Letztverantwortung für die Ernennung zum Richter trotz einer zulässigen Mitentscheidungsbefugnis von Richterwahlausschüssen bei den jeweiligen Justizministern liegen muß (BVerfG, Beschluß vom 4. Mai 1998, NJW 1998 S. 2590 ff). Ein Richterwahlausschuß ist weder Parlament noch Regierung gegenüber verantwortlich und kann schon deshalb keine alleinige Entscheidungsbefugnis haben, ohne daß damit das Demokratieprinzip verletzt würde. Deshalb ist es verfassungsrechtlich erforderlich, daß die Antragsgegnerin in ihrer Funktion nach § 13 Richterwahlgesetz das gesamte bisherige Verfahren nach dem Richterwahlgesetz verantworten muß.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund können die Antragsgegnerin und der Beigeladene nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, die Rücknahme des den Antragsteller betreffenden Vorschlages falle allein in den Verantwortungsbereich der Schleswig-Holsteinischen Justizministerin. Als Mitglied im Richterwahlausschuß besitzt die Justizministerin des Landes Schleswig-Holstein keine Passivlegitimation, um die Entscheidung des Richterwahlausschusses nach außen verantworten zu können. Allein die Antragsgegnerin ist nach ihrer Rechtsstellung nach dem Richterwahlgesetz in der Lage, das bisherige Verfahren vor dem Richterwahlgesetz nach außen hin zu vertreten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Antragsgegnerin dargelegt, daß mittlerweile bereits die Entscheidung nach § 13 RiWG getroffen worden sei, und die Ernennung des Beigeladenen beim Bundespräsidenten vorgeschlagen worden sei. Damit reduziert sich der ehemals gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin das weitere Verfahren nach § 13 Richterwahlgesetz zu untersagen, dahingehend, die Vollziehung der Ernennung des Beigeladenen zu verhindern. Auch insoweit ist die Antragsgegnerin passiv legitimiert. Denn sie hat nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Rechtsmacht, die Vollziehung vorläufig zu unterlassen. Bei der Erörterung eines sachdienlichen Antrages in der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im jetzigen Verfahrenszustand nur noch ein Stopp der Vollziehung in Betracht komme.

Zusammenfassend kann zu den Punkten 1-3 festgestellt werden, daß die Entscheidung des Richterwahlausschusses einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, der Antragsteller antragsbefugt und die Antragsgegnerin für diesen Antrag passiv legitimiert ist.

4. Der Antragsteller ist durch die Zurückstellung des ihn betreffenden Wahlvorschlages innerhalb des Sitzung des Richterwahlausschusses am 15.2.2001 in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens verletzt worden.

Die nach Artikel 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung der Entscheidung eines Richterwahlausschusses hat sowohl unter formellen wie auch materiellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Dabei stellt die Kammer zunächst klar, daß sie keinesfalls den Zweck der Richterwahl nach Artikel 95 Abs. 2 GG, eine starke demokratische Legitimation der Obersten Bundesrichter zu gewährleisten, in Zweifel zieht. Es ist die ureigene Aufgabe des Richterwahlausschusses, unter den Vorgeschlagenen die Kandidaten auszuwählen, die nach seiner Auffassung am besten geeignet für das Bundesrichteramt sind. In diesem Zusammenhang kann der Richterwahlausschuß bei seiner Entscheidung Gesichtspunkte der regionalen Ausgeglichenheit nach Artikel 36 GG und einer pluralen Zusammensetzung der Richterschaft unter Berücksichtigung unterschiedlich geprägter juristischer Persönlichkeiten heranziehen.

Die Kammer weist ferner darauf hin, daß nach ihrer ständigen Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 7.4.1992 - 11 B 11/92 - Schl.-Anz. 1993, S. 76) der Richterwahlausschuß nach dem Schleswig-Holsteinischen Recht nicht an das Votum des Präsidialrates gebunden ist (zuletzt Beschluß der Kammer vom 8.6.2001 - 11 B 8/01).

Dies gilt erst recht für den Richterwahlausschuß auf Bundesebene, zumal die Eignungsvoraussetzungen nach § 22 Landesrichtergesetz und § 11 Richterwahlgesetz unterschiedlich sind. Nach § 11 Richterwahlgesetz prüft der Richterwahlausschuß, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Nach § 22 Abs. 1 Landesrichtergesetz wählt der Richterwahlausschuß den Bewerber, der für das Richteramt persönlich und fachlich am Besten geeignet ist. Daraus ergibt sich, daß dem Richterwahlausschuß auf Bundesebene ein weiterer Beurteilungsspielraum als nach dem Schleswig-Holsteinischen Recht zusteht.

Die Kammer verkennt auch nicht das Wesen parlamentarischer Demokratie, daß im Vorwege von politischen Wahlentscheidungen Gespräche unter Fraktionen stattfinden. Die Zuerkennung eines weiten Beurteilungsspielraums über die Eignung der zu wählenden Bundesrichter setzt aber voraus, daß der Richterwahlausschuß seine Entscheidung in einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren trifft.

Dies ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das verfassungsrechtliche Gebot der Transparenz und der Einhaltung von Verfahrensvorschriften macht es erforderlich, nicht nur die Richterwahl selbst, sondern auch die mit der Richterwahl in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorentscheidungen nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Dieses Bedürfnis nach größerer Transparenz wird in der Kommentierung von Wassermann im Alternativ- Kommentar und in den gesamten Presseartikeln nach der umstrittenen Wahl deutlich. Wassermann führt aus, daß die parteipolitische Ämterpatronage, die die Wirklichkeit der immer pointierter durch Parteiengegensätze geprägten Parteiendemokratie kennzeichnet, bedenklich zugenommen habe. Zwar sei der Legitimationscharakter der Richterwahl heute in der Öffentlichkeit mehr als früher akzeptiert, nach wie vor leide jedoch die aktuelle Verwirklichung des Wahlprinzips an der Undurchschaubarkeit des Verfahrens, die zu Zweifeln an der Chancengleichheit der Kandidaten führe, aber auch am Informationsstand und am rationalen Verhalten aller Ausschußmitglieder und deren mangelnder Bereitschaft, parteipolitische Gesichtspunkte zu Gunsten einer an den Anforderungen des Richteramtes orientierten Qualitätsauslese zurückzustellen. Deshalb vertritt Wassermann die Auffassung, daß eine größere Transparenz bei der Benennung der Kandidaten und beim Auswahlverfahren wünschenswert wäre (Wassermann Alternativkommentar Rn 27 und 28 zu Artikel 95 GG).

Insofern mag es sich um eine rechtspolitische Forderung handeln, die bei einer Gesetzesnovellierung beachtet werden sollte.

Ein Mindestmaß an Transparenz und die Einhaltung grundlegender Verfahrensvorschriften muß aber bereits jetzt, auch wenn dies in den letzten 50 Jahren in der Praxis nicht erfolgt ist, eingehalten werden.

Der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Verfassungsgrundsatz der Publizität - und Transparenz staatlichen Handelns trägt nicht nur zur Rationalisierung des demokratischen Prozesses bei, sondern fördert auch die Legitimität verantwortlicher Staatsleitung und die Integration des politischen Gemeinwesens. Das Öffentlichkeitsgebot ist deshalb nicht nur eine wertvolle Ergänzung des demokratischen Prinzips, sondern dessen unverzichtbarer, wesensnotwendiger Bestandteil. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG wird somit über das Demokratieprinzip (Art. 20, 28 GG) auch von der Unveränderlichkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfaßt (Schneider Alternativkommentar zum Grundgesetz Rdn. 2 zu Art. 42 GG).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es ferner anerkannt, daß ein effektiver Grundrechtsschutz nur dann eingehalten werden kann, wenn die Verwaltungsverfahren rechtlich so ausgestaltet werden, daß die Gefahren von Grundrechtsverletzungen möglichst klein bleiben (Podlech, Bonner Kommentar, Rdn. 90 zu Art. 2 GG). Die Schaffung durchsichtiger Verfahren und die Schaffung klarer Verfahrensvorschriften dient somit einem effektiven Grundrechtsschutz. Vor diesem Hintergrund muß auch die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang eines Informationsanspruches zur Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 iVm Art. 19 Abs. 4 GG gesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, 501 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß sich die Rechte eines Bewerbers um ein öffentliches Amt an den Grundsätzen des Art. 19 Abs. 4 GG messen lassen müssen. Wird die Verletzung eines vom Grundgesetz gewährleisteten subjektiven Rechts durch die öffentliche Gewalt gerügt, müssen die dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG an einen effektiven Rechtsschutz genügen. Der nicht berücksichtigte Bewerber um ein öffentliches Amt hat deshalb einen Informationsanspruch bezüglich der Gründe, die zu einer Nichtberücksichtigung geführt haben.

Diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt die hier umstrittene Wahl am 15.02.2001 nicht. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß sich nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin das gesamte Wahlverfahren nach §§ 10, 11 und 12 RiWG nicht in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschriften, sondern durch Schaffung einer jahrelangen Praxis entwickelt hat. Der Richterwahlausschuß hat sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben, es gibt keine Vorschriften über die Handhabung von Wahlvorschlägen, insbesondere gibt es keine Regelung darüber, wann und zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge zurückgezogen oder zurückgestellt werden können. Bewerber, die auf einem Wahlvorschlag waren, werden nicht darüber informiert, wann und zu welchem Zeitpunkt sie zurück gestellt werden. Vorschlagsberechtigte nach § 10 RiWG können jederzeit ohne Angabe von Gründen über ihren Wahlvorschlag verfügen. Diese Praxis bietet keinen Schutz davor, aus möglicherweise sachwidrigen Gründen über einen Vorschlag zu verfügen.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig der den Antragsteller betreffende Vorschlag nach Eröffnung der Sitzung und vor Durchführung der eigentlichen Wahl von der Justizministerin des Landes Schleswig-Holstein ohne Angabe von Gründen zurück gestellt worden. Dadurch ist die Chance des Antragstellers am Wahlverfahren nach § 12 RiWG teilzunehmen, verhindert worden. Nach dieser den Antragsteller betreffenden Zurückstellung standen dem Richterwahlausschuß bei seiner Wahlentscheidung für die 14 zu vergebenden Stellen nur noch 14 Vorschläge zur Verfügung. Der Richterwahlausschuß hatte in dieser Sitzung keine Auswahlentscheidung mehr über verschiedene Kandidaten, auch nicht mehr über den Antragsteller zu treffen, sondern er konnte nur noch über die 14 verbliebenen Vorschläge abstimmen. Es war somit nur noch eine positive oder negative Entscheidung über die noch vorhandenen Kandidaten möglich. Die eigentliche Auswahlentscheidung über die ursprünglich 37 Vorgeschlagenen war schon vorher getroffen worden.

Mit dem verfassungsrechtlichen Ziel, eine demokratische Legitimation für die Bundesrichter zu erreichen, ist ein derartiges Verfahren nicht zu vereinbaren.

Die Kammer ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß das Recht des Antragstellers auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl nach § 12 Richterwahlgesetz verletzt worden ist. Allein wegen dieses formellen Fehlers mußte dem Antrag stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.



Ende der Entscheidung

Zurück