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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: 12 A 293/99
Rechtsgebiete: Beitragssatzung der Ärztekammer


Vorschriften:

Beitragssatzung der Ärztekammer § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 12 A 293/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Beitrag

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig - 12. Kammer - auf die mündliche Verhandlung am 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht .., den Richter am Verwaltungsgericht und den Richter am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Kammerbeitrages für das Jahr 1997.

Der Kläger ist niedergelassener Chirurg und Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 forderte die Beklagte den Kläger - unter Hinweis auf eine erstmalige Übersendung des Vordrucks für die Einstufungserklärung 1997 im März 1997 - auf, die Einstufungserklärung unter Beifügung einer Ablichtung des Einkommensteuerbescheides für das Bezugsjahr 1995 oder einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Selbsteinstufung zurückzusenden. Die Beklagte wies in dem Schreiben darauf hin, daß sie noch einmal ein Exemplar des Vordrucks für die Einstufungserklärung beigefügt habe. Ferner wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß er das Kästchen für eine vorläufige Veranlagung mit von ihm geschätzten Einkünften ankreuzen möge, falls er den Einkommensteuerbescheid oder eine schriftliche Bestätigung seines Steuerberaters nicht vorlegen könne. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11.August 1997 mit, daß die Steuererklärung für das Jahr 1995 frühestens am 30. September 1997 vorliegen werde und die Einstufungserklärung daher erst nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden könne.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 mahnte die Beklagte die fehlende Einstufungserklärung an. Sie wies den Kläger darauf hin, daß ein Beitrag in Höhe von 3.000,-DM festgesetzt werde, sollte er die angeforderte Einstufungserklärung nicht abgeben.

Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1997 den Kammerbeitrag für das Jahr 1997 auf 3.000,-DM fest.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 Widerspruch, den er nicht begründete.

Die Beklagte mahnte daraufhin die Zahlung des Beitrages mehrfach an. Mit Schreiben vom 8. September 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß für die Jahre 1995 bis 1998 noch keine Steuererklärungen erstellt worden seien, da er bisher keine Mittel für die Beauftragung eines Steuerberaters gehabt habe. Er werde voraussichtlich im Oktober 1999 die Erstellung der Steuererklärungen veranlassen.

Mit Schreiben vom 30. September 1999 setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist zur Begründung seines Widerspruchs bis zum 6. Oktober 1999. Die Beklagte wies den Kläger zugleich darauf hin, daß es nicht allein auf die Bestätigung eines Steuerberaters ankomme, sondern dass die Beitragssatzung die Abgabe der Einstufungserklärung und einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid oder eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder einen Nachweis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in geeigneter Form verlange. Gerade für den Fall, daß eine Einkunftsermittlung noch nicht möglich sei, sei eine vorläufige Veranlagung nach Selbsteinschätzung durch das Kammermitglied vorgesehen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm das Formblatt für die Einstufungserklärung 1997 bisher nicht zugegangen sei. Weiter teilte der Kläger mit, dass er im Wege der Selbsteinstufung für das Jahr 1995 ein Einkommen im Bereich von 40.000,-DM bis 50.000,-DM angeben werde.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 11. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass er den Vordruck für die Einstufungserklärung nicht erhalten habe. Deshalb sei er zur Abgabe einer Einstufungserklärung nicht verpflichtet gewesen. Der Beitragsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil eine Beitragsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 der Satzung nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn das Mitglied seine Mitwirkungspflicht bei der Beitragsfestsetzung schuldhaft verletze. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, den Einkommensteuerbescheid oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters vorzulegen, da ihm diese Unterlagen bis heute nicht vorlägen. Indem er die Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. 11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, sie habe gemäß § 4 Abs. 5 der Beitragssatzung einen Beitrag in Höhe von 3.000,-DM festsetzen dürfen, nachdem der Kläger trotz Mahnung keine Selbsteinstufung vorgenommen habe. Einen geeigneten Nachweis seiner Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit habe der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht.

Die Behauptung des Klägers, dass er den üblichen Vordruck für die Einstufungserklärung nicht erhalten habe, berühre die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nicht. Dem Kläger sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, eine Selbsteinstufung vorzunehmen. Die Beklagte habe in dem gesamten Verfahren nicht formal auf die Übersendung des Vordrucks bestanden. Sinn und Zweck des Verfahrens sei es, dass das Mitglied seine Einkünfte auf ärztlicher Tätigkeit in geeigneter Form nachweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung ist § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung des Beitrages der Ärztekammer Schleswig-Holstein (Beitragssatzung) vom 8. Januar 1997 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1997 S. 26). Nach dieser Vorschrift wird der Beitrag nach Schätzung durch die Ärztekammer Schleswig-Holstein mit mindestens 3.000,-DM festgesetzt, wenn das Mitglied trotz Mahnung keine Selbsteinstufung vornimmt oder der Selbsteinstufung nicht der nach § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung geforderte Auszug des Einkommensteuerbescheides oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters beiliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Kläger hat trotz der mit Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 1997 erfolgten Mahnung keine geeignete Selbsteinstufung vorgenommen.

Das Verfahren der Selbsteinstufung ist in § 4 Abs. 2-4 der Beitragssatzung geregelt. Gemäß § 4 Abs. 2 der Beitragssatzung ist ein von der Beklagten erstellter Vordruck (Einstufungserklärung) von den Mitgliedern auszufüllen und innerhalb eines Monats nach Zugang an die Beklagte zurückzusenden. Gemäß § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung muß der Selbsteinstufung auszugsweise eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des Bezugsjahres der Beitragsbemessung oder eine schriftliche Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Selbsteinstufung beigelegt werden.

Eine solche Selbsteinstufung hat der Kläger nicht vorgenommen. Die von der Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 der Beitragssatzung ist daher rechtmäßig.

Die Auffassung des Klägers, er sei zur Abgabe einer Einstufungserklärung nicht verpflichtet gewesen, weil er den Vordruck für die Einstufungserklärung nicht erhalten habe, vermag das Gericht nicht zu teilen. Obwohl die Beklagte bereits in dem Schreiben vom 23. Juli 1997, mit dem sie den Kläger aufgefordert hatte, den im März 1997 übersandten Vordruck für die Einstufungserklärung zurückzusenden, auf die Beifügung eines weiteren Exemplars dieses Vordrucks hingewiesen hatte, hat der Kläger erstmalig mit Schreiben an die Beklagte vom 5. Oktober 1999, also über zwei Jahre später, geltend gemacht, daß ihm das Formblatt nicht zugegangen sei. Damit hat der Kläger die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bei der Beitragsfestsetzung verletzt. Sollte dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1997 kein Vordruck für die Einstufungserklärung beigelegen haben, hätte es dem Kläger oblegen, einen solchen Vordruck bei der Beklagten anzufordern oder eine formlose Einstufungserklärung abzugeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Auskunftspflicht des Mitgliedes über die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit nicht von der Zusendung des Vordrucks für die Einstufungserklärung abhängig. Sinn und Zweck dieses Vordrucks ist allein, das jährlich wiederkehrende Verfahren der Beitragsfestsetzung sowohl für die auskunftspflichtigen Mitglieder als auch für die bearbeitende Ärztekammer zu formalisieren und damit zu vereinfachen. Deshalb hat die Beklagte in diesem Verfahren auch nicht formal auf die Übersendung des Vordrucks bestanden, sondern den Kläger schon mit Schreiben vom 23. Juli 1997 auf die Möglichkeit einer vorläufigen Veranlagung mit von ihm geschätztem Einkünften hingewiesen. Deshalb kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Beitragsfestsetzung nicht schuldhaft verletzt, da ihm der Einkommensteuerbescheid für das Bezugsjahr 1995 bzw. die alternativ beizubringende Bescheinigung eines Steuerberaters bis heute nicht vorlägen. Die Beitragssatzung sieht in § 6 Abs. 4 ausdrücklich vor, daß die Beklagte das Mitglied auffordern kann, seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in geeigneter Form nachzuweisen. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger bereits mit Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1997 und zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 30. September 1999, also noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides, hingewiesen worden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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