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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 12 B 10/01
Rechtsgebiete: WHG, LWG, LNatSchG, BNatSchG, FFH-RL, VS-RL


Vorschriften:

WHG § 31
LWG § 125
LNatSchG SH § 7 ff
BnatSchG § 8
FFH-RL Art. 6f
VS-RL Art. 4
1. Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist bereits bei Verwirklichung eines Tatbestandes der Positivliste des § 7 Abs. 2 LNatSchGSH anzunehmen. Die dadurch begründete Vermutung ist nicht widerlegt, wenn mit dem Eingriff eine nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes verbunden ist.

2. Die Verkennung eines Eingriffs iSv. § 7 LNatSchGSH führt zur Rechtswidrigkeit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, da von vornherein die Notwendigkeit eines Ausgleichs ausgeblendet wird.

3. Die Festsetzungen einer Naturschutzgebietsverordnung können einer Umgestaltung eines Naturschutzgebietes mit einer Neugewichtung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Gebietstypen entgegenstehen.

4. Die Inanspruchnahme einer nicht aufwertungsfähigen und nicht aufwertungsbedürftigen Fläche für eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme ist unzulässig.

5. Ein Naturschutzgebiet, welches zugleich besonderes Vogelschutzgebiet iSd Vogelschutzrichtlinie und zur Anmeldung vorgesehenes FFH-Gebiet ist, ist nicht aufwertungsbedürftig.

6. Bis zu einer vollständigen Umsetzung der FFH-Richtlinie ( Natura 2000 - Netz ) dürfte es für Vogelschutzgebiete beim Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie verbleiben.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 12 B 10/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Planfeststellung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 12. Kammer - am 10. Oktober 2001 in Schleswig beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger zu 1) und 2) vom 23.06.2000 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.05.2000 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Schaffung eines tidebeeinflussten Gebietes im Bereich der Haseldorfer Marsch ( HM )und für die Verstärkung des Tideeinflusses im Gebiet des Twielenflether Sandes ( TS ) vom 22. Mai 2000.

Die Antragsteller sind Schleswig-Holsteinische Naturschutzverbände, die gemäß § 29 BNatSchG i.V.m § 51 LNatSchG anerkannt sind.

Hintergrund der streitgegenständlichen Planfeststellung ist der Planfeststellungsbeschluss zur "DA-Erweiterung A 3 XX" vom 8. Mai 2000. Mit diesem Planfeststellungsbeschluss sind die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes der -GmbH in Hamburg-Finkenwerder geschaffen worden, um die Fertigung des Großraumflugzeuges A 3 XX - jetzt A 380 - zu ermöglichen. Vorgesehen ist u.a. die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Loches. In Nr. 1.8.3 dieses Planfeststellungsbeschlusses sind neben der Maßnahme Hahnöfersand in Niedersachsen die Festsetzung der Maßnahme Haseldorfer Marsch und Hörner Au als Ersatzmaßnahmen vorgesehen und sollen einer gesonderten Entscheidung vorbehalten bleiben.

Nr. 1.8.4 regelt, dass für die nicht ausgeglichenen und auch nicht durch Ersatzmaßnahmen zu kompensierende Eingriffe in die Natur und Landschaft eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, die dem Grunde nach festgesetzt werde, die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bleibt vorbehalten, bis über die Ersatzmaßnahme Haseldorfer Marsch und Hörner Au entschieden worden ist.

Durch einen Staatsvertrag vom 20.11.1998 soll Hamburg die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der ...-GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung A 3 XX) ermöglicht werden. Dafür hat Schleswig-Holstein durch den Staatsvertrag die Befugnis zur Durchführung von entsprechenden Planfeststellungsverfahren auf Hamburg übertragen. Soweit Schleswig-Holsteinische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. Für Schleswig-Holsteinische Flächen ist das in Schleswig-Holstein geltende Recht anzuwenden.

Am 20. Mai 2000 erließ die Antragsgegnerin den beantragten Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss sieht den Einbau eines Sielbauwerkes in den Landesschutzdeich zur Wiederherstellung des Tideeinflusses in einem Teil der Haseldorfer Marsch sowie die Verstärkung des Tideeinflusses auf dem Twielenflether Sand vor. Diese Maßnahmen sind ein Teil der Kompensation für die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Loches auf dem hamburgischen Staatsgebiet. Die Haseldorfer Marsch liegt am Rande der Stromelbe. Das Gebiet ist von der Haseldorfer Binnenelbe, deren Prielen und zahlreichen sonstigen Wasserläufen durchzogen. Ursprünglich lag die gesamt Haseldorfer Marsch vor dem Deich und war der Tide ausgesetzt. In den 70er Jahren wurde der Landesschutzdeich dichter an die Stromelbe gelegt, so dass ein Teil der Haseldorfer Marsch nunmehr hinter dem Deich lag und vom Tideeinfluss abgeschnitten wurde. Durch den Einbau eines Sielbauwerkes kann die Tide wieder in die Fläche hinter dem Deich einströmen. Auch die Umgestaltung der Stillgewässer hinter dem Deich in Tidegewässer wird planfestgestellt (Binnendeichbereich).

Der Twielenflether Sand ist ein Polder, der seit der Vordeichung in den 70er Jahren vor dem Deich liegt. Der Polder ist durch niedrige Deiche und ein Siel vor dem Einströmen von Tiden bis zu einer bestimmten Höhe geschützt. Der Plan sieht vor, das Siel zu öffnen, so dass auch niedrigere Tiden ungehindert in den Polder einfließen können. Große Teile der Haseldorfer Marsch, u.a. auch der Twielenflether Sand und der Binnendeichbereich, in dem der Tidefluss wieder hergestellt werden soll, sind als Naturschutzgebiet ausgewiesen und sowohl als FFH-Gebiet (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere- und Pflanzen vom 21. Mai 1992) vorgeschlagen als auch als VS-Gebiet (Vogelschutz-Richtlinie-Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 21/244/EWG vom 6. März 1991) anerkannt.

Die genannten Teilmaßnahmen sollen ergänzt werden durch das Gebiet Hörner Au, das in der Nähe von Itzehoe liegt. Über die Flüsse Hörner Au und Stör ist es ebenfalls mit der Elbe verbunden. Für dieses Areal liege ein Konzept zur mittel- bis langfristigen Entwicklung zu einem Wiesenvogel-Schutzgebiet vor. Das Gebiet stehe heute teilweise unter Landschaftsschutz.

Unter Nr. 1.8. wird die sofortige Vollziehung für die Baumaßnahmen zur Schaffung eines tidebeeinflussten Gebietes im Bereich der Haseldorfer Marsch und für die Verstärkung des Tideeinflusses im Gebiet des Twielenflether Sandes angeordnet.

Wegen der Einzelheiten des Planfeststellungsbeschlusses wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Am 23.06.2000 haben die Antragsteller Klage erhoben - 12 A 162/00 -.

Am 21.02.2001 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und darüber hinaus ein Sofortvollzugsinteresse fehle. Ihre Rechte aus § 51 c LNatSchG seien verletzt. Durch die Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich werde ihr Mitwirkungsrecht verletzt.

Der Antragsgegnerin fehle die Befugnis zur Überplanung des Schleswig-Holsteinischen Gebietes. Der Staatsvertrag verstoße gegen höherrangiges Recht. Grundlage der staatsvertraglichen Regelungen seien die mit der Werkserweiterung verbundene Zuschüttung des europaweit bedeutsamsten Süsswasserwatts Mühlenberger Loch sowie die mit ihr verbundene Ausgleichsverpflichtung. Dies sei, wie das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 15.01.2001 in einem obiter dictum bereits festgestellt habe, gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7.12.2000 in der Rechtssache C 374/98 (Basses Corbieres - Frankreich) stehe fest, dass für sogenannte faktische Vogelschutzgebiete, wie das des Mühlenberger Lochs, mangels innerstaatlichen Unterschutzstellungsaktes nach wie vor das strenge Schutzregime des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie zur Anwendung gelange. Danach scheide die Inanspruchnahme des Mühlenberger Loches für ein privatnütziges Industrieansiedungsprojekt unzweifelhaft aus. Zudem sei die Grundlage des Staatsvertrages entfallen. Die eigentliche Endlinienfertigung finde nunmehr in Toulouse statt, für den Hamburger Standort verbleibe lediglich ein Wertschöpfungsanteil am gesamten Projekt von 5 %.

Zudem leide das Verfahren unter einer Reihe von Fehlern. So sei das Verfahren für die Haseldorfer Marsch fehlerhaft abgetrennt worden, obwohl Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie die Wahrung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 erfordere. Der im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellte Ausgleich teile daher die Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses, sei aber auch als Folgemaßnahme im Sinne des § 142 Abs. 1 LVwG rechtswidrig. Zudem stehe diese Vorgehensweise im Widerspruch zum Erfordernis der einheitlichen Planfeststellung. Dem könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengehalten werden, da wegen Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein anderes Ausgleichsregime gelte. Insbesondere Ausgleichszahlungen seien nicht ausreichend. Der wirksame Schutz der Kohärenz sei überhaupt eine der Eingriffsvoraussetzungen.

Durch diese Vorgehensweise seien die Beteiligungs- und Verfahrensrechte der Antragsteller unterlaufen worden, da die Antragsteller den Eingriff in das Mühlenberger Loch nicht zu bewerten vermochten und keine Unterlagen erhalten hätten. Auch fehle eine Stellungnahme der EU-Kommission, denn die Stellungnahme vom 19.4.2000 verhalte sich nicht zum Ausgleich. Zudem fehle es an einer Einvernehmenserklärung des Landes Schleswig-Holstein, da sich die Einvernehmenserklärung vom 19.5.2000 auf die Endlinienfertigung des A 380 beziehe, diese aber nicht erfolge. Im Übrigen sei eine nachvollziehbare Alternativenprüfung nicht dokumentiert, obwohl dies nach § 8 BNatSchG und FFH-Richtlinie erforderlich sei, da ein erheblicher Eingriff vorliege. Im Übrigen sei das Planfeststellungsverfahren nicht ergebnisoffen geführt worden, da der Planfeststellungsentwurf bezüglich des Mühlenberger Loches bereits vor dem Erörterungstermin im Verfahren zur Haseldorfer Marsch vorgelegen habe. Die Erörterung sei insoweit fehlerhaft gewesen, als die Alternativenprüfung zu spät aufgerufen worden sei.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen im Rahmen der Verbandsklage rügefähige Normen des Naturschutzes.

Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie ergebe sich daraus, dass die Haseldorfer Marsch als faktische Vogelschutzgebiet gemeldet, aber innerstaatlich nicht ordnungsgemäß als special-protection-area ausgewiesen worden sei. Die Naturschutzgebietsverordnung sei nicht angepasst worden. Nach der EUGH-Entscheidung C 374/98 gelte deshalb das strenge Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass es ein Gebiet im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sei, gelte Art. 7 der FFH-Richtlinie nicht, da es bislang keine vollständige Umsetzung eines kohärenten Netzes Natura 2000 im Sinne der FFH-Richtlinie gebe.

Durch das Vorhaben werden Vogelschutzbelange erheblich beeinträchtigt. Zur Beeinträchtigung von Vogelarten gemäß Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Dierßen vom 10.11.2000 und auch auf die Stellungnahme der Umweltbehörde Hamburg vom 1.12.1999 zum landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug genommen ( vgl. auch Stellungnahme von Prof. Abraham vom 29.05.2001 und Koop vom Juli 2001 ). Insbesondere hätte als Referenzzustand die zwischenzeitlich erteilte Überstaugenehmigung für das Binnendeichs gelegene Gelände berücksichtigt werden müssen.

Darüber hinaus führe die Maßnahme entgegen Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zu erheblichen Beeinträchtigungen der für die Ausweisung als FFH-Gebiet maßgeblichen Lebensraumtypen und -arten.

Die Maßnahmen verstießen auch gegen die durch die Naturschutzgebietsverordnungen vom 12.4.1984 und jetzt vom 22.3.2000 angeordneten Veränderungsverbote. Außerdem sei die Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen gemäß § 54 Abs. 2 LNatSchG rechtswidrig. Denn lediglich mittelbare wirtschaftliche Hoffnungen stellten keinen Allgemeinwohlbelang dar. Eingriffe in nach § 15 a LNatSchG geschützte Biotope seien zudem ausgleichspflichtig.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem gegen das zwingende Recht der Eingriffsregelungen nach § 7 ff LNatSchG. Rechtsfehlerhaft nehme die Antragsgegnerin an, mit dem Vorhaben gingen ausgleichspflichtige Eingriffe nicht einher. Sowohl die Eingriffe während der Bauphase seien erheblich und ausgleichspflichtig, aber auch nach dem Ergebniszustand müsse der Eingriff in die Haseldorfer Marsch, da ihre bisherige ökologische Funktion entfalle, ausgeglichen werden.

Außerdem scheide das Maßnahmegebiet der Haseldorfer Marsch als höchstwertiges Schutzgebiet (Naturschutzgebiet, gemeldetes besonderes Vogelschutzgebiet, vorgeschlagenes FFH-Gebiet, IBA, Ramsar) von vornherein als Ausgleichsfläche aus. Es sei bereits so hochwertig, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aufwertungsfähig und -bedürftig sei. Für das Gebiet des Twielenflether Sandes kämen die durchzuführenden Maßnahmen nicht als Ausgleichsmaßnahmen in Betracht, da sich das dort verfolgte Ziel ohnehin im Pflege- und Entwicklungskonzept des Gebiets finde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Maßnahmegebiet bereits Gegenstand einer Ausgleichsmaßnahme aus dem Planfeststellungsverfahren der 1977 erfolgten Eindeichungen sei. Nach dem Ausgleichskonzept der damaligen Planfeststellung sei der binnendeichsbelegene Maßnahmebereich dauerhaft zu vernässen.

Zudem weise das Ausgleichskonzept verschiedene Mängel auf. Die vorgesehene Maßnahme sei Teil eines Ausgleichskonzeptes, das Maßnahmen in Niedersachsen (Hahnöfersand), Haseldorf/Twielenfleth und in der Hörner Au beinhalte. Diese Maßnahmen könnten den Verlust der großräumigen Flächen des Mühlenberger Loches niemals kompensieren, insbesondere für die dort heimischen Vogelarten könnten kleinflächige und weit auseinander liegende Teil-Lebensräume keinen Ersatz darstellen. Dies ergebe sich auch aus dem Fachgutachten von Prof. Dr. Dierßen vom 10.11.2000. Gerade für die im Mühlenberger Loch wertbestimmenden Arten Löffel- und Krickente verbleibe, selbst im Falle der Funktionsfähigkeit aller Ausgleichsmaßnahmen, ein erheblicher Ausgleichsbedarf. Dies werde vom Gutachter Dr. Mierwald auch eingeräumt. Hinzu komme, dass das Ausgleichskonzept auch wegen der zeitlichen Verzögerung zwischen dem geplanten Eingriff im Mühlenberger Loch und der erhofften Entstehung von Süsswasserwatten und Flachwasserbereichen scheitern müsse. Ein Gebiet dürfe gemeinschaftsrechtlich nicht irreversibel beeinträchtigt werden, bevor die Ausgleichsmaßnahme wirklich zum Tragen komme. Dies sei nicht mehr zu erreichen, weil zum Einen allein die Bauphase des Öffnungsbauwerkes mindestens 25 Monate in Anspruch nehmen werde und zum Anderen, weil die Entstehung der erhofften Lebensräume erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde, hinsichtlich der erhofften Entstehung kleinflächiger Süsswasserwatten werde es mindestens 10 Jahre dauern, bis ein dem derzeitigen Zustand im Mühlenberger Loch entsprechender Lebensraum mit der entsprechenden Benthischen-Besiedlung bestehen würde (vgl. insoweit auch Gutachten von Prof. Dr. Dierßen).

Darüber hinaus seien eine Reihe von Bewertungsmängeln der Antragsgegnerin festzustellen und die fehlende naturfachliche Eignung der Maßnahme zur Erreichung der Kohärenzsicherung zu berücksichtigen. Es lägen keine konkreten Angaben zum derzeitigen Bestand und zum Ergebnis nach Durchführung der Maßnahmen vor. Auch sei ein Deichrückbau nicht geprüft worden. Ein naturnahes Ästuar sei mit der beabsichtigten Maßnahme nicht zu schaffen, jedenfalls hätte es mit dem natürlichen Lebensraumtyp Ästuar , wie er im Mühlenberger Loch verloren ginge, fast nichts gemeinsam. Die gedämpfte und vom - störanfälligen - Sielbauwerk abhängige Tide würde größtenteils lediglich zu gewissen Wasserstandschwankungen innerhalb der dort vorhandenen Gewässer und Gräben führen, dies zudem weitgehend unterhalb der im Augenblick vorhandenen Wasserstände. Diese würden selbst nach Angaben der Gutachten erheblich sinken (vgl. auch Fachgutachten von Prof. Dr. Dierßen vom 10.11.2000).

Die Grundlagen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung des landschaftpflegerischen Begleitplans seien unzureichend ermittelt worden, da z.B. der beabsichtigte Anstau im Untersuchungsgebiet auf max. NN plus 2,00 m nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus seien die Bestandsermittlungen fehlerhaft. Bestandsaufnahmen für Pflanzen fehlten, die zugrunde gelegten Daten seien veraltet. Zahlreiche im Schutzgebiet vorhandene Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie blieben unberücksichtigt. Die mit der Vorhabenrealisierung zwingend verbundenen Zerstörungen von Lebensräumen- und arten würden in den Antragsunterlagen nur unvollständig dargestellt bzw. verharmlost. So würde das vorhandene Seeadlerpaar voraussichtlich aus dem Maßnahmegebiet weichen müssen. Rastvögel wie Nonnengans, Graugans, Zwergschwan und Blessgans, Arten, um deretwillen das Gebiet nach europäischem Recht unter Schutz gestellt worden sei, würden verdrängt. Die Amphibien verlören weitgehend ihre Laichgewässer, die große Seefroschpopulation bräche zusammen. Vogelarten wie Graureiher und Weißstorch verlören damit eine Nahrungsgrundlage. Die aquatischen Lebensgemeinschaften würden sich derart verändern, dass ihr Artenreichtum sinke. Auf den bisherigen Zustand angewiesene Arten wie Eisvogel, Kormoran, Seeadler und Fischadler verlören damit ihre Nahrungsgrundlage. Brutvögel wie Haubentaucher und Knäckente verlören ihren Lebensraum.

Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen und die Bilanzierungen des landschaftspflegerischen Begleitplanes seien auch deshalb grundlegend fehlerhaft, weil trotz der durch den Staatsvertrag festgeschriebenen Anwendbarkeit Schleswig-Holsteinischen Rechts das hamburgische Staatsrätemodell zur Anwendung gelangt sei. Nicht nachvollziehbar sie zudem, dass bezüglich der Kartierung der niedersächsische Schlüssel angewendet worden sei.

Unabhängig davon, dass das planfestgestellte Vorhaben gegen zwingendes Recht verstoße, sei auch die durchgeführte Abwägung rechtsfehlerhaft, da in sie schon nicht diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Belange eingestellt worden seien, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Hätte die Antragsgegnerin erkannt, dass es im Falle der Vorhabenrealisierung zu keiner Aufwertung des Gebietes, sondern vielmehr sogar zu einer Verschlechterung kommen werde, und dass die im Mühlenberger Loch verlorengegangenen Funktionen nicht ersetzt werden könnten, hätte die Abwägung zwingend zu einem das Vorhaben ablehnenden Ergebnis kommen müssen.

Außerdem fehle ein besonderes Vollzugsinteresse, welches für die Anordnung des Sofortvollzuges erforderlich ist. Ein besonderes Vollzugsinteresse an der Realisierung der Maßnahme könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil die Maßnahme ohnehin keinen geeigneten Ausgleich für die aus dem Mühlenberger Loch vertriebenen Tierarten (insbesondere Vögel und Fische) werde leisten können. Bei der Rechtsfolgenabwägung habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass bei einem Erfolg der Klagen der Antragsteller die durch den Sofortvollzug ermöglichte Errichtung des Öffnungsbauwerkes sowie alle mit der Projektrealisierung verbundenen Maßnahmen rückgängig zu machen wären. In diesem Falle kämen zu den erheblichen Belastungen des schutzwürdigen Gebietes während der langjährigen Bauphase diejenigen des Rückbaus hinzu. Der gegenwärtige Zustand würde durch das Einströmen der Tide verändert, dort lebende Arten verdrängt und der ökologische Zustand aus dem Gleichgewicht gebracht. Die entstehenden Kosten für Bau und Rückbau in erheblicher Höhe hätte zudem der Steuerzahler zu tragen. Gegen diese Folgen wögen die sich im Falle des Unterliegens der Kläger gegebenenfalls eintretende Verzögerung der Wiederherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 weniger schwer, wenn man zugleich berücksichtigte, dass diese nach den sachkundigen Feststellungen von Prof. Dr. Kausch ohnehin mindestens 10 Jahre dauern und die geforderte zeitliche Nähe sich ohnehin nicht erreichen lasse.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der am 26.6.2000 erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin "für die Schaffung eines tidebeeinflussten Gebietes im Bereich der Haseldorfer Marsch und die Verstärkung des Tideeinflusses im Gebiet Twielenflether Sand" vom 22.5.2000 wiederherzustellen,

hilfsweise, dem EuGH folgende Fragen gemäß Art. 234 EGV im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen:

a) Gebieten es die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, Eingriffsakte und Ausgleichsmaßnahmen in einem einheitlichen Verfahren rechtlich zu sichern?

b) Steht es mit Art. 4 Abs. 4 V-RL und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL im Einklang, den Ausgleich für ein mit erheblichen Eingriffen verbundenes Projekt in einem Gebiet vorzunehmen, das seinerseits gemeldetes Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 der V-RL und vorgeschlagenes FFH-Gebiet gemäß Art. 4 der FFH-RL ist?

c) Steht es mit Art. 4 der V-RL und Art. 6 der FFH-RL im Einklang, ein gemeldetes Vogelschutzgebiet und ein vorgeschlagenes FFH-Gebiet entgegen dessen erklärten Erhaltungszielen weitgehend umzugestalten, um an anderer Stelle verloren gegangene ökologische Funktionen auszugleichen?

d) Ist eine in einem gemeldeten Vogelschutzgebiet und in einem vorgeschlagenen FFH-Gebiet geplante Ausgleichsmaßnahme rechtswidrig, wenn der ihre Planung erst nachsichziehende Eingriffsakt seinerseits gegen europäisches Habitatschutzrecht verstößt?

e) Verstößt die Eingriffsmaßnahme in das Mühlenberger Loch ihrerseits gegen Art. 4 Abs. 4 der V-RL und Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL?

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin darauf, dass den Antragstellern hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses zur "DA-Erweiterung A 3 XX" vom 8. Mai 2000 keine Antragsbefugnis zukomme, da die Antragsteller auf Schleswig-Holsteinisches Gebiet beschränkte Verbände seien. Deshalb könnten sie auch die Trennung der Planfeststellungsverfahren nicht rügen und keine Beteiligungsrechte bezüglich der Hamburger Verfahren geltend machen.

Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Vollziehung, da die Maßnahme der naturschutzfachlichen Kompensation des Vorhabens im Mühlenberger Loch diene, sei auch die sofortige Vollziehung zu Recht angeordnet worden.

Die Befugnis der Antragsgegnerin zur Überplanung des Schleswig-Holsteinischen Gebietes ergebe sich aus dem abgeschlossenen Staatsvertrag. Insoweit seien die Antragsteller nach § 51 c LNatSchG auch nicht rügebefugt. Der Staatsvertrag sei nicht gekündigt worden, und auch seien die Grundlagen des Staatsvertrages nicht entfallen. Die vom Airbus-Konsortium beschlossene Aufteilung der Endlinienfertigung der A 380 auf die Standorte Hamburg und Toulouse und der Planfeststellungsbeschluss zur DA-Erweiterung seien inhaltlich kongruent. Die dem Planfeststellungsbeschluss DA-Erweiterung zugrundeliegenden Pläne hätten durch die Standortentscheidung eine präzisierende Weiterentwicklung erfahren, die diese Planfeststellung in ihren entscheidungserheblichen und zulassungsrelevanten Elementen nicht berühre. Auch sei der Vortrag zur vorgeblichen Rechtswidrigkeit der Planfeststellung zur DA-Erweiterung in diesem Zusammenhang irrelevant, denn zum Einen seien die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben eingehalten worden und zum Anderen sei inzwischen die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur DA-Erweiterung rechtskräftig festgestellt worden.

Auch sei die getrennte Zulassung der Kompensationsmaßnahme statthaft. Dies befinde sich in Übereinstimmung mit dem Naturschutzrecht. § 11 HNatSchG greife nicht, da diese Regelung nicht auf Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 6 HNatSchG anzuwenden sei. Das Vorhaben in der Haseldorfer Marsch sei keine Ausgleichsmaßnahme, sondern eine Ersatzmaßnahme. § 19 c BNatSchG verhalte sich nicht zu Verfahrensregelungen. Spätere Entscheidungen über Kompensationen seien auch nach der Rechtsprechung zu § 8 BNatSchG zulässig. Auch aus Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Vorgehensweise geböten. Die Verfahrenstrennung sei auch mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht vereinbar. Insbesondere sei auch das planerische Gebot der Konfliktbewältigung aufgrund eines gemäß § 74 Abs. 3 HVwVfG bzw. § 141 Abs. 3 LVwG rechtmäßigen Entscheidungsvorbehalts eingehalten. Die Kompensationsmaßnahme sei im Planfeststellungsbeschluss zur DA-Erweiterung in Nr. 1.7.1 dem Grunde nach festgesetzt worden. Auch seien durch die getrennte Vorhabenzulassungen keine Mitwirkungsrechte der Antragsteller verletzt. Der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Antragsteller beziehe sich allein auf Schleswig-Holstein. Die maßgeblichen Naturschutzverbände in Hamburg seien beteiligt worden. Die räumliche Beschränkung der Beteiligungsrechte auf Schleswig-Holstein wäre auch bei der Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens für die streitgegenständliche Kompensationsmaßnahme und die das Mühlenberger Loch betreffenden Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht aufgehoben worden. Das Beteiligungsrecht hätte sich allein auf die das Schleswig-Holsteinische Staatsgebiet betreffenden Maßnahmen erstreckt.

Die verfahrensrechtlich erforderliche Stellungnahme der EU-Kommission liege mit dem Schreiben vom 19.4.2000 vor. Eine Stellungnahme der Kommission zum Ausgleich sei nicht erforderlich. Desweiteren habe das Land Schleswig-Holstein sein Einvernehmen zum Planfeststellungsbeschluss erklärt.

Eine Dokumentation der Alternativenprüfung sei nicht erforderlich gewesen, da aufgrund eines nicht erheblichen Eingriffs keine Alternativenprüfung durchzuführen gewesen sei. Der Ablauf des Erörterungstermins sei ordnungsgemäß erfolgt.

Der Planfeststellungsbeschluss sei aber auch materiell rechtmäßig. Die Planrechtfertigung ergäbe sich daraus, dass die Maßnahme einen maßgeblichen Beitrag dazu leiste, die bei der DA-Erweiterung zu verfüllenden Ästuarflächen zu ersetzen. Mit dem planfestgestellten Vorhaben würden zwingende Kompensationsverpflichtungen des europäischen und nationalen Naturschutzrechtes erfüllt. Die streitbefangene Planfeststellung diene dazu, die bei Verwirklichung der Planfeststellung DA-Erweiterung zu erwartende Beeinträchtigung der Funktion des Mühlenberger Lochs für das im Aufbau begriffene europäische Biotopverbundsystem Natura 2000 in Erfüllung der Verpflichtung nach § 19 c Abs. 5 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 1 der FFH-Richtlinie zu kompensieren. Für die Planfeststellung zur DA-Erweiterung sei ein Gesamtkonzept von Kompensationsmaßnahmen für die vorgesehene Beeinträchtigung des Mühlenberger Loches vorgelegt worden. Innerhalb dieses Gesamtkonzeptes leisteten die Maßnahmen in der Haseldorfer Marsch und auf dem Twielenflether Sand einen bedeutenden Beitrag. In der Haseldorfer Marsch und im Twielenflether Sand würden zwar keine neuen Natura 2000-Flächen geschaffen, da es sich hierbei bereits um ein Natura 2000-Gebiet handele. Die planfestgestellte Kompensationsmaßnahme in der Haseldorfer Marsch werde aber zu einer erheblichen naturschutzfachlichen Aufwertung dieses Gebiets führen. Insbesondere werde durch die Wiederherstellung des Tideeinflusses im Binnendeichsbereich der Haseldorfer Binnenelbe eine Ästuarfläche von 220 ha entstehen. Der Antragsgegnerin komme für die Festlegung von Kompensationsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum zu, es seien nicht gleichartige, sondern nur gleichwertige Maßnahmen zu fordern. Dies gelte um so mehr, als das Schutzgebietsystem Natura 2000 noch nicht existiere und deshalb die Kohärenz aufgrund einer Prognose einzuschätzen sei. Außerdem müssten die Kompensationsmaßnahmen ihre ökologische Wirksamkeit noch nicht zum Zeitpunkt des Eingriffs entfalten. Dies ergäbe sich bereits aus der Formulierung des § 19 c Abs. 5 Satz 1 BNatSchG, wonach die notwendigen Maßnahmen "vorzusehen" seien.

Insbesondere liege auch kein Verstoß gegen Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie vor. Diese Regelung sei nicht anwendbar, da die Haseldorfer Marsch als gemeldetes und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß unter Schutz gestelltes Vogelschutzgebiet nicht dem Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie, sondern gemäß Art. 7 dem der FFH-Richtlinie unterliege. Die Haseldorfer Marsch sei der EU-Kommission über das Bundesumweltministerium ordnungsgemäß als Vogelschutzgebiet gemeldet worden, und das Gebiet sei als Naturschutzgebiet ausgewiesen und damit auf nationaler Ebene unter Schutz gestellt worden. Mit der neuen Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland vom 22.3.2000 sei die ursprüngliche Naturschutzgebietsverordnung vom 12.4.1984 abgelöst worden. Die Anpassung der Schutzgebietsverordnung sei gerade im Hinblick auf die Eigenschaft dieses Naturschutzgebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3 NSG-VO 2000) und als potentielles FFH-Gebiet (§ 1 Abs. 4 NSG-VG 2000) erfolgt. Deshalb lasse sich auch der im Urteil des EUGH vom 7.12.2000 - C 374/98 (Basses-Corbieres) anklingende Sanktionsgedanke nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn in dem vom EUGH entschiedenen Fall sei es um ein Gebiet gegangen, welches von Frankreich nicht einmal der EU-Kommission als Vogelschutzgebiet gemeldet worden war, sodass diese ihre Kontrollbefugnisse nicht ausüben konnte. Im Übrigen liege keine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Vogelschutzes durch die planfestgestellte Maßnahme vor, sondern vielmehr es sei eine erhebliche naturschutzfachliche Aufwertung des Maßnahmegebietes zu erwarten. Die Bedeutung des Gebietes für die Vogelwelt insbesondere als Brutgebiet für Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und als international bedeutsames Rastgebiet bleibe erhalten. Die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegte Verträglichkeitsprüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben zwar zu einer Verschiebung des Artenspektrums der heute im Binnendeichbereich der Haseldorfer Marsch vorkommenden Vogelarten führen werde, Vogelarten, die im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind oder unter den Schutz des RAMSAR-Abkommens gestellt sind, seien von dieser Verschiebung jedoch nicht betroffen, sodass die Erhaltungsziele der Haseldorfer Marsch als Vogelschutzgebiet nicht beeinträchtigt seien. Auch komme es lediglich zu einer Verkleinerung der Stillwasserzonen. Auch seien bei der Beschreibung des Ausgangszustandes des Maßnahmegebietes völlig zutreffend die Wasserstände berücksichtigt worden, die nach den Vorgaben des Schutzkonzeptes für das Naturschutzgebiet "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" anzustreben seien. Dies sei ein Wintersollwasserstand von ca. NN plus 2,00 m und ein Sommerwasserstand von NN plus 1,7 m (vgl. Band 4, Kapitel 11, Seite 84-87 der Antragsunterlagen). Die Gebietsfunktion nach der Vogelschutzrichtlinie sei danach nicht beeinträchtigt. Das Vorbringen zu erheblichen Beeinträchtigungen sei unsubstantiiert, die Stellungnahme der Hamburger Umweltbehörde sei inzwischen durch die Erteilung des Einvernehmens der Umweltbehörde zu dem Vorhaben überholt.

Die Maßnahmen stimmten auch mit den Anforderungen des Schutzregimes gemäß Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinien überein. Es sei keine erhebliche Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie zu erwarten. Selbst wenn die binnendeichs gelegenen Flächen erheblich beeinträchtigt würden, so werde dies durch die Maßnahme Hörner Au ausgeglichen, so dass der Vorrang der Planergänzung greife. Das Vorhaben stimme auch mit den Vorgaben der Naturschutzgebietsverordnung für die Haseldorfer Marsch überein. Nach dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung 2000 sei eine Neugewichtung der Erhaltungsziele mit § 3 Naturschutzgebietsverordnung vereinbar. Die naturschutzrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen erwiesen sich als rechtmäßig, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG die Befreiung erforderten. Das Vorhaben diene dem gemeinwohlbezogenen Ziel des § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 LWG, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen und zu pflegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass mit den Zustimmungsgesetzen der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg eine gesetzliche Festlegung der Gemeinnützigkeit der streitgegenständlichen Kompensationsmaßnahmen und der Planfeststellung DA-Erweiterung erfolgt sei.

Es sei auch zu Recht eine Ausnahme bezüglich der Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope gemäß § 15 a Abs. 5 Satz LNatSchG erteilt worden. Ein Ausgleich entsprechend den §§ 8 und 8 b LNatSchG sei indessen nicht erforderlich, da das Vorhaben in erheblichem Umfang zur Schaffung gesetzlich geschützter Biotope führen werde, sodass das Vorhaben auch insoweit zu einer naturschutzfachlichen Aufwertung des Gebietes führen werde.

Das Vorhaben stehe auch mit den Vorgaben der Eingriffsregelung im Einklang. Denn das Vorhaben werde nicht zu Eingriffen in die Natur im Sinne des § 7 LNatSchG führen. Eingriffe in die Natur seien nach Abs. 1 dieser Vorschrift Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, durch die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich oder nachteilig beeinträchtigt werden könnten. Eine Beeinträchtigung bedeute eine nachteilige Veränderung der zu schützenden Güter aufgrund der menschlichen Einwirkungen. Maßnahmen, die zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes beitragen, stellten dagegen keine Beeinträchtigung dar. Damit seien Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine Eingriffe, da derartige Maßnahmen sogar in bestehende Strukturen eingriffen, sich jedoch insgesamt fördernd auf Natur und Landschaft auswirkten (vgl. Louis, BNatSchG, § 8 RdNr. 15).

Das Maßnahmegebiet sei auch für die Kompensationsmaßnahmen geeignet, da es aufwertungsbedürftig und -fähig sei. Die binnendeichs gelegenen Flächen der Haseldorfer Marsch seien in ihrem derzeitigen Zustand maßgeblich durch die in den 70er Jahren erfolgte Eindeichung geprägt worden, mit der diese Flächen dem natürlichen Einfluss der Tideelbe entzogen worden seien. Der derzeitige Zustand der binnendeichs gelegenen Flächen beruhe somit auf einem massiven Eingriff des Menschen in die natürlich Flusslandschaft, der zu einem relativ naturfernen Zustand geführt habe. Das Gebiet des Twielenflether Sandes sei derzeit durch den regulierenden Einfluss des vorhandenen Sielbauwerkes dem Einfluss der Tideelbe nur in stark abgeschwächtem Maße ausgesetzt., sodass durch eine Verstärkung des naturlichen Tideeinflusses ein erheblich naturnäherer Zustand erreicht werde. Daher stelle sich das Vorhaben insgesamt als eine den Zielen der Schutzgebietsverordnung dienende Entwicklungsmaßnahme dar, die zugleich eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie sei. Insoweit sei von maßgeblicher Bedeutung, dass die binnendeichs gelegenen Flächen der Haseldorfer Marsch allein mit Rücksicht auf ihr Entwicklungspotential als FFH-Gebiet gemeldet worden seien. Da im Binnendeichbereich der Haseldorfer Marsch derzeit keine durch die FFH-Richtlinie geschützten Arten oder Lebensräume vorkämen, belege daher gerade die Eigenschaft des Binnendeichsbereichs als Teil eines potentiellen FFH-Gebietes die Aufwertungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Maßnahmengebietes (vgl. dazu auch Stellungnahme von Dr. Mierwald vom 16.3.2001).

Die Auswirkung des Vorhabens auf Natur und Landschaft seien sorgfältig und allen methodischen Anforderungen entsprechend ermittelt worden. Auch die Anwendung des Hamburger Staatsrätemodells sei nicht zu beanstanden. Das Staatsrätemodell stelle keine Rechtsnorm dar, sondern ein naturschutzfachliches Modell. Mit dem Recht der Eingriffsregelung sei kein bestimmtes Bewertungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben worden.

Für Abwägungsfehler im Übrigen sei nichts ersichtlich.

Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit der Vollziehung. Die Maßnahme diene der naturschutzfachlichen Kompensation, so dass rechtzeitig geeignete Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen seien. Die Ästuarflächen würden erst nach ca. 2 Jahren so ausgeprägt sein, dass sie für die maßgeblichen Zielarten ein ausreichendes Nahrungsangebot aufwiesen. Daher müssten sie unverzüglich ins Werk gesetzt werden.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten zum Verfahren 1 B 61/99 Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller ist zulässig ( s.u.A.) und begründet ( s. u. B. )

Vorläufiger Rechtsschutz ist gem. §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Auch ein Träger der öffentlichen Verwaltung , der nicht im fiskalischen Bereich tätig wird, kann Begünstigter im Sinne des § 80a VwGO und Beteiligter im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 2. Alternative VwGO sein. In einem gerichtlichen Verfahren ist ein überwiegendes Interesse des Vorhabenträgers zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Vorhabenträger gegenüber unbillig wäre ( so OVG S.-H. Beschluss vom 29.07.1994 - 4 M 58/94 - SchlAnz. 1994, 267f.).

Hat demgegenüber der von dem Belasteten eingelegte Rechtsbehelf vorausichtlich Erfolg, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, denn an dem Vollzug rechtwidriger Verwaltungsakte kann weder ein öffentliches noch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten bestehen, da sonst ein Gebrauchmachen von der Genehmigung nur unter Verstoß gegen die Rechtsordnung möglich wäre ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO , 12.Aufl., § 80 Rn. 158 ).

Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen,so bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG S.-H., Beschluss vom 13.09.1991 - 4 M 125/91 - SchlHAnz 1992. 14 ).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem Verfahren nach § 80a VwGO ein Mangel in der Begründung des Sofortvollzuges nicht notwendig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt ( vgl. OVG S.-H. Beschluss vom 29.07.1994 - 4 M 58/94 - aaO).

A. Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Nach § 51 c Abs. 1 LNatSchG kann ein anerkannter Naturschutzverband, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung nach Maßgabe der VwGO einlegen, wenn er geltend macht, daß der Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung den Vorschriften des BNatSchG, des LNatSchG, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 LNatSchG liegen vor, die Antragsteller haben sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geäußert und Einwendungen iSd Antragsbegehrens geltend gemacht.

Eine Rügebefugnis in formeller Hinsicht besteht für die Antragsteller bzgl. ihrer Rechte auf Verfahrensbeteiligung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG ( vgl. Steinberg ua, Fachplanung, 3. Auflage, S. 423 f mwN ). Eine Rügebefugnis ist in materieller Hinsicht bzgl derjenigen Vorschriften, deren Anwendung einen konkreten Bezug zum Naturschutz aufweist, anzuerkennen . Der Wortlaut des § 51 c Abs. 1 LNatSchG schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle etwa der planerischen Abwägung oder gar der Planrechtfertigung aus. So können öffentliche Belange, die nicht als solche als naturschutzrechtlich zu qualifizieren sind, nicht Gegenstand einer Verbandsklage nach § 51 c LNatSchG sein, sondern lediglich solche, die einen konkreten Bezug zum Naturschutz aufweisen ( so OVG SH Urteil vom 15.02.2001 , 4 L 92/99 ). Danach ist die Verbandklage kein allgemeines objektives Beanstandungsverfahren hinsichtlich des fachplanerischen Abwägungsvorgangs und seines Ergebnisses, vielmehr ist die Rügebefugnis auf die Verletzung von konkreten Belangen des Naturschutzes beschränkt.

Zudem wird die Rügebefugnis nach § 51c Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG durch den satzungsmäßigen Aufgabenbereich auf Vorhaben in Schleswig-Holstein begrenzt. Dies ergibt sich auch aus dem Geltungsbereich der Norm und der landesrechtlichen Ausgestaltung des Verbandsklagerechtes.

Zu berücksichtigen ist auch, dass in Schleswig-Holstein lediglich eine formelle Präklusion von Einwendungen gem. § 140 Abs. 6 LVwG geregelt wird, während eine materielle Präklusion nicht vorgesehen ist ( erst durch § 140 Abs.4 Satz 3f LVwG n.F. mit Gesetz vom 18.05.2001, GVOBl. 2001 , 81ff eingeführt). Dies hat zur Folge, dass die den Einwendungen zugrundeliegenden Rechte und rechtlich geschützten Interessen im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich zu berücksichtigen sind ( vgl. Siedler ua, WHG, § 31 , Rn. 131 ).

B. Das Planfeststellungsverfahren wurde auf den Rechtsgrundlagen des § 31 WHG, § 125 LWG iVm §§ 139 bis 145 LVwG durchgeführt.

Durchgreifende formelle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sind nicht ersichtlich.

Die Rechtsgrundlage für die Überplanung schleswig-holsteinischen Gebietes findet sich im Staatsvertrag vom 20.11.1998 zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein. Diese Regelungen betreffen nicht konkrete Naturschutzbelange , sondern beinhalten allein kompetenzrechtliche Regelungen. Danach unterfallen Mängel des Staatsvertrages , seiner Grundlagen und seiner Durchführung nicht der Rügebefugnis der Antragsteller.

Anhörungs- und Beteiligungsrechte der Antragsteller sind nicht verletzt worden. Die Antragsteller wurden am Planfeststellungsverfahren zur HM/TS beteiligt. Auch rechtserthebliche Fehler des Anhörungsverfahrens sind nicht ersichtlich.

Das Planfeststellungsverfahren zur DA-Erweiterung A380 in Hamburg ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, sodass eventuelle Mängel dieses Planfestellungsverfahrens in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen können.

Auch die Trennung der Planfestellungsverfahren bzgl. des Mühlenberger Loches und der Maßnahme HM/TS ist nach bisherigem Erkenntnisstand nicht rechtserheblich zu beanstanden. § 145 Abs. 1 LVwG ( entspricht § 78 Abs. 1 VwVfG ) regelt zwar, wie beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Verfahren, für die nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, zu verfahren ist. Diese Vorschrift ist indes allein eine kompetenzrechtliche Norm, die die Behördenzuständigkeit betrifft ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.Aufl., § 78 Rn. 1ff ). Dadurch sind keine naturschutzrechtlichen Fragen betroffen, so dass die Behördenzuständigkeit nicht in das Rügeprogramm der Verbandsklage fällt. Zudem kann der landesrechtlichen Norm allein Geltungsanspruch für das schleswig-holsteinische Gebiet zukommen.

Auch ist die Festsetzung von Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen durch ein nachfolgendes Planfeststellungsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn die Planung und Festsetzung der Kompensationsmaßnahmen in einem Gesamtkonzept zu einer wirksameren Durchsetzung der Belange von Natur und Landschaftsschutz führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1994 - 4 B 105/94 - in : NVwZ-RR 1995, 322f , Beschluss vom 22.05.1996 - 4 B 30/95 - in: NVwZ-RR 1997, 217ff , Louis, BNatSchG, § 8 Rn., 121 ). Danach ist es grundsätzlich möglich, dass von der Antragsgegnerin verfolgte Gesamtkonzept der Kompensation des Eingriffs in das Mühlenberger Loch durch nachfolgende Planfeststellungsverfahren zu verwirklichen. Inwieweit dieses Gesamtkonzept den Anforderungen an die Zulässigkeit von Verfahrenstrennungen entspricht, gehört zum Prüfungsprogramm der Eingriffsmaßnahme selbst. Im vorliegenden Verfahren zur Prüfung der Kompensationsmaßnahme selbst, ist das Gericht gehalten, sich auf eine Überprüfung der streitgegenständlichen Maßnahme und deren Rechtmäßigkeit selbst zu beschränken.

Allerdings leidet der Planfeststellungsbeschluss unter materiellen Mängeln, die ihn bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erscheinen lassen.

Der Planfeststellungsbeschluss scheitert aber nicht an einer fehlerhaften Planrechtfertigung. Auch eine hoheitliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig. Grundsätzlich ist eine Maßnahme gerechtfertigt, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem Gesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Verfahren - erforderlich ist ( vgl. Zeitler, in: Siedler ua., WHG, § 31 Rn. 209 ). Im Planfeststellungsbeschluss wird die Planung als mit dem Ziel des § 2 Abs.1 LWG übereinstimmend angesehen ( S.25 Nr. 2.3 ). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ist danach die Planrechtfertigung gegeben, so wird sie durch die Möglichkeit von Alternativplanungen nicht in Frage gestellt, solche Alternativplanungen sind nicht für die Frage der Planrechtfertigung, sondern im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot rechtlich von Bedeutung ( Zeitler, in: Siedler ua., WHG, § 31 Rn. 216 ). Ob daher andere Maßnahmen , wie der Rückbau der Deichlinie, zu Gebote standen, kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen. Insbesondere auch da die Planrechtfertigung allein nicht rügefähig ist, soweit nicht naturschutzrechtliche Fragen betroffen sein mögen ( Steinberg ua, Fachplanung, 3. Auflage, S. 419 Fn. 331 mwN ).

Indes ist die Planabwägung selbst ( S. 26 Nr. 2.4 Planfeststellungsbeschluss ) fehlerhaft. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gesetzliche Begrenzung der Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände und die daraus folgende geminderte gerichtliche Kontrollbefugnis hat zwar zur Folge, daß Mängel in der Ermittlung nicht naturschutzrechtlicher Belange nicht geltend gemacht werden können. Dagegen unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Planung und zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Das gilt - vorbehaltlich abweichender gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auch für naturschutzrechtliche Belange im Sinne des § 51 c Abs. 1 LNatSchG (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - DVBl 1998, 900, 901; vgl. auch Siedler ua, WHG, § 31 WHG Rn. 225ff ). Die im folgenden dargelegten Mängel im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewertung der Maßnahme bedingen indes, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der naturschutzrechtlichen Belange auch in Bezug auf die planungsrechtliche Abwägung verkannt hat.

Die Antragsgegnerin hat bereits die Eingriffsregelung der §§ 7, 7a , 8 LNatSchG fehlerhaft angewandt. Bei dem Gebot , vermeidbare Beeinträchtigungen der Natur durch Eingriffe zu unterlassen (vgl. § 7a Abs. 3 LNatSchG , § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ), handelt es sich um zwingend zu beachtendes Recht ( vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 4 A 4/92 - in : UPR 1993 , S. 62ff ). Der Planfeststellungsbeschluss stellt darauf ab, dass mit dem Vorhaben weder in den Naturhaushalt noch in das Landschaftsbild eingegriffen wird, da erhebliche bzw. nachhaltige Beeinträchtigungen unterbleiben ( S. 111 Nr. 2.8 ). Dabei wird die Regelungssystematik des § 7 LNatSchG, insbesondere des Absatzes 2 , verkannt. Dem Landesgesetzgeber ist es gem. § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG vorbehalten, zu bestimmen, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten. Der Einbau eines Sielbauwerkes zur Wiederherstellung des Tideeinflusses in der HM bedingt die Beseitigung bzw. erhebliche Verringerung von Stillwasserflächen, sodass mit Abspülungen iSv. § 7 Abs. 2 Nr.2 LNatSchG, dem Absenken von oberirdischen Gewässern iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 4 LNatSchG und der nicht nur unerheblichen Veränderung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden gem. § 7 Abs. 2 Nr. 9 LNatSchG zu rechnen ist. Daneben liegt auch der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 6 der Errichtung einer Uferschutzanlage vor. Die Verwirklichung der Katalogtatbestände ( Positivliste )zeigt, dass von einem Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen ist.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in den in § 7 Abs. 2 LNatSchG aufgeführten Fällen das Vorliegen eines Eingriffs lediglich vermutet wird, da es sich insoweit um Veränderungen handelt, in denen regelmäßig eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Natur vorliegen wird ( vgl. § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG ). Eine solche gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden ( vgl. Louis , aaO , § 8 Rn. 207 mwN ; BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 - Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG Nr. 9 ). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da auch eine davon unabhängige Prüfung ergibt, dass die Maßnahme eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellt. Bei der Bewertung der durch die Anlage bedingten Auswirkungen geht selbst der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Gestalt und Nutzung von Grundflächen durch die Umgestaltung der Gewässer und das Sielbauwerk in bedeutendem Umfang verändert wird, diese Veränderungen seien aber wegen der in der Gesamtbilanz sich ergebenden Aufwertung des Naturhaushaltes nicht als Beeinträchtigung zu werten ( vgl. S.112 Planfeststellungsbeschluss ). Diese Bewertung ist aber so nicht haltbar. Nach § 8 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Der hier maßgebliche § 7 Abs. 1 LNatSchG spricht anstelle von Leistungsfähigkeit von Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Inwieweit dadurch eine materiell andere Gewichtung verbunden ist, kann letztlich offen bleiben. Denn auch dem Begriff der Leistungsfähigkeit ist immanent, dass auch die ökologische Funktionsfähigkeit geschützt wird ( vgl. Louis, BNatSchG, 2. Auflage, § 1 Rn. 11 ), wobei auch latent vorhandene potenzielle Funktionen zu berücksichtigen sind ( Louis , aaO, § 8 Rn. 11 ).Eine Beeinträchtigung setzt eine negative Veränderung der zu schützenden Güter voraus, sodass Maßnahmen , die bezogen auf einzelne Schutzgüter zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes beitragen, keine Beeinträchtigung darstellen. Dies gilt insbesondere für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bewirken Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dagegen erhebliche Beeinträchtigungen, sind sie fachlich ungeeignet ( Louis ,aaO, § 8 Rn.15 ). Maßstab für eine Beeinträchtigung ist die Bedeutung der Fläche und ihrer Funktion, die Größe, Dauer und Schwere der Einwirkungen, die Empfindlichkeit der betroffenen Schutzgüter, die Funktion der Fläche in der Vernetzung mit anderen Flächen unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Intensität der Nutzung benachbarter Flächen ( Louis , aaO, § 8 Rn. 16 ). Eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung liegt jedenfalls vor , wenn die Leistungsfähigkeit des örtlichen Naturhaushaltes für eine nicht unbedeutende Zeitspanne erkennbar vermindert wird, indem wesentliche Funktionen oder Teilfunktionen ausfallen oder stark eingeschränkt werden ( vgl. Louis, aaO, § 8 Rn.23 ). So liegt es hier. Selbst wenn außer Betracht bleibt, dass sich die beabsichtigte Aufwertung des Gebietes erst im Laufe mehrer Jahre einstellt, so bedingt die Zerstörung bzw. wesentliche Verkleinerung von Biotopen eine nachhaltige Beeinträchtigung. Dies wird bereits durch die Bilanzierung der § 15a-Biotope im Abschnitt 2.8.2.1 ( S. 113f ) deutlich, wonach z. B. der Verlandungsbereich nährstoffreicher Stillgewässer mit Röhricht vollständig entfällt ( vorher 2.150 qm ) und weitere wesentliche Biotope stark verkleinert werden (z. B. Schilf - Landröhricht - NRS von 232.500 qm auf 116.300 qm , vgl. Tabellen 2 und 3 S. 113f des Planfeststellungsbeschlusses). Aber auch die potenzielle Funktion des Maßnahmegebietes ist zu berücksichtigen. Danach ist die wasserrechtliche Genehmigung zum Anstau der Haseldorfer Binnenelbe im binnendeichs gelegenen Teil des Naturschutzgebietes "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland vom 23.02.2000 in die Würdigung miteinzubeziehen. Danach ist ein Anstau auf Wasserstände von max. 1,70 mNN in den Sommermonaten und auf 2,00 mNN in den Wintermonaten zur Schaffung eines Feuchtgebietes im Sinne des Schutzkonzeptes des Landesamtes für Natur und Umwelt, 5. Fassung vom 15.07.1994 , vorgesehen , um eine dauerhafte Vernässung und einen Überstau zu erreichen und binnendeichs Röhricht, Auwälder und Wasserflächen sowie Feuchtgrünland weiter zu etablieren. Diese Ziele werden durch Wiederherstellung des Tideeinflusses vereitelt, jedenfalls aber nachhaltig beeinträchtigt.

Danach ist von einer Eingriffsqualität der Maßnahme entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auszugehen.

Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben mit den Zielen der maßgeblichen Naturschutzgebietsverordnung nicht in Einklang zu bringen ist. So ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan zwar dargelegt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine nachhaltigen Einwirkungen auf Schutzziele des Naturschutzgebietes vorliegen ( vgl. S. 155 Landschaftspflegerischer Begleitplan ). Dies ist aber unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben der Naturschutzgebietsverordnung nicht haltbar. Bereits nach der Landesverordnung zum Naturschutzgebiet " Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland " vom 12.04.1984 ist in § 3 als Ziel und Zweck der Verordnung der Schutz und die dauerhafte Sicherung einer durch die Vordeichung ab 1977 geprägten und dadurch in Teilen veränderten , naturnahen Flussuferlandschaft vorgegeben. Ob danach die mit der Maßnahme verbundene Neugewichtung von vor und nach der Maßnahme im Naturschutzgebiet vorhandenen Gebietstypen mit dem Entwicklungsgebot des § 3 NSGVO und damit mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar war , ist zweifelhaft. Der Wortlaut der Regelung läßt wohl eher darauf schließen, dass die Grundlage der Erhaltung, Entwicklung und eventuellen Wiederherstellung der durch die Vordeichung ab 1977 gewonnene und geprägte Zustand sein soll ( vgl. OVG S.-H. Beschluss vom 27.08.1999 - 2 M 45/99 - ). Demgegenüber bestimmt die nunmehr maßgebliche neue Naturschutzgebietsverordnung "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" vom 22.03.2000 (GVOBl.2000, S. 273) eindeutig, dass die Überschwemmungsflächen und Stillgewässer zu erhalten und zu schützen sind (so § 3 Abs.2 Nr. 4) und dass die eingedeichten Flächen als Feuchtgebiet zu entwickeln und zu erhalten sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 10). Dies schließt es aus , die vorhandenen Stillgewässer durch die Wiederherstellung des Tideeinflusses weitgehend zu beseitigen. Von einer bloßen Entwicklungsmaßnahme kann daher nicht die Rede sein.

Da die Antragsgegnerin die Eingriffsqualität der Maßnahme in der Haseldorfer Marsch verkannt hat, hat sie auch das Problem des Ausgleichs des Eingriffs gem. §§ 7a, 8 LNatSchG völlig ausgeblendet. Bei dem Gebot, im Falle der Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zu schaffen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG), handelt es sich aber um strikt zu beachtendes Recht, welches nicht Gegenstand der Abwägung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 4 A 4/92 - UPR 1993, 62). Bereits dies macht den Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig.

Aber auch die gebotene besondere naturschutzrechtliche Abwägung im Sinne von § 8 Abs. 3 BNatSchG wäre auf Grund dieses einen Abwägungsausfall bedingenden Defizits von vornherein fehlerhaft, selbst wenn die mit der Maßnahme zu schaffende naturschutzfachliche Aufwertung des Gebiets als Ausgleich zu betrachten wäre. Auch jegliche Alternativenprüfung ist danach fehlerhaft von vornherein unterblieben.

Der Planfeststellungsbeschluss ist darüber hinaus auch rechtswidrig, soweit er eine Ersatzmaßnahme für den Eingriff in das Mühlenberger Loch durch die DA-Erweiterung festsetzen soll (vgl. Planfeststellungsbeschluss DA-Erweiterung A3XX S. 37, Nr. 1.8.3). Im Rahmen der durch § 8 BNatSchG vorgegebenen Prüfstruktur eines Eingriffs (vgl. nur Siedler ua. ,WHG, § 31 Rn. 254ff) bilden die Ersatzmaßnahmen die letzte Stufe bei der Prüfung einer ausreichenden Kompensation. Gegenstand dieses Verfahrens bzgl. der Haseldorfer Marsch kann daher nur die Prüfung sein, ob das Gebiet zu Recht als Ersatzmaßnahme für eine teilweise Kompensation des Eingriffs in das Mühlenberger Loch vorgesehen worden ist. Eine Kompensationsmaßnahme unterliegt einer besonderen naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 8 Abs. 3 BNatSchG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 - in: NVwZ 2001, 673ff). Dieser Vorgabe entsprechen die §§ 7a und 8 LNatSchG. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur auf solchen Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 A 29/95 , in: NVwZ 1997, 486 ; Urteil vom 28.01.1999 - 4 A 18/98 - in: NVwZ-RR 1999, 629). Dabei kann die Planfeststellungsbehörde , um des naturschutznäheren Endziels willen, auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturnahen Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen (so BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10.09.1998 - 4 A 35/97 - in: NVwZ 1999, 532ff). Die Antragsgegnerin ist aber zu Unrecht von einer Aufwertungsfähigkeit und Aufwertungsbedürftigkeit der binnendeichs betroffenen Flächen ausgegangen. Die Antragsgegnerin stellt im wesentlichen auf Belange der FFH-Richtlinie ab, insbesondere auf die Kohärenz des im Entstehen begriffenen Natura 2000-Netzes (vgl. S. 87 ff PFB zur Umnutzung des Gebietes; aber auch Stellungnahme Dr. Mierwald vom 10.07.2001). Dabei hat sie indes verkannt, dass das binnendeichs belegene Gebiet bereits in seinem jetzigen Zustand wichtige Funktionen insbesondere für verschiedene , zum Teil nach der Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten, erfüllt (vgl. Gutachten und Stellungnahmen der Antragsteller: Koop, Ornithologische Bewertung des geplanten Eingriffs in das NSG " Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" Juli 2001 ; Prof. Dierßen vom 10.11.2000; Prof. Abraham vom 29.05.2001). Danach kann die von der Maßnahme bewirkte Verschiebung des Artenspektrums für verschieden Vogelarten durch die Beeinträchtigung der Stillgewässer und Feuchtgebiete (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 126) für die Bewertung des Gebietes nicht außer Betracht bleiben. Vielmehr schließen die Vorgaben der Naturschutzverordnung, wie oben dargelegt, die Vernachlässigung der Belange der jetzt dort vorhandenen Vogelpopulation und deren Habitate aus, sodass in Bezug auf den vorgefundenen Zustand eine Aufwertungsbedürftigkeit des Gebietes nicht festzustellen ist.

Selbst wenn eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auch in einem Naturschutzgebiet in Betracht kommen sollte (ablehnend wohl Louis, BNatSchG, 2.Auflage, § 8 Rn. 45), so steht in diesem Einzelfall der vorgefundene, rechtlich abgesicherte Zustand einer Aufwertungsbedürftigkeit auch deshalb entgegen, weil er mit der Zerstörung bereits geschützter, wichtiger Biotope einherginge. Durch die Maßnahme wird kein neuer zusätzlicher Lebensraum erschlossen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichs- und Ersatzregelungen nicht vereinbar. Denn die Eingriffsregelung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn eingriffsintensive Vorhaben gerade in Bereichen, die sich weiträumig durch besondere ökologische Sensibilität auszeichnen, problemlos zu verwirklichen wären, da dort ein reichhaltiges "Kompensationspotential" vorgefunden wird (so BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 A 29/95 - in: NVwZ 1997, S. 486 (488)).

Dies wird durch den dem Gebiet zukommenden Schutzstandard als Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie und als vorgeschlagenes FFH-Gebiet untermauert.

Demgegenüber kann die Antragsgegnerin nicht im wesentlichen darauf abstellen, dass durch die Maßnahme hochwertige neue Ästuarflächen geschaffen werden sollen. Die Schaffung wichtiger neuer Lebensräume ist zwar zu Recht als Belang in die Abwägung eingestellt worden, er kann sich aber gegenüber der Beeinträchtigung des Vorhandenen bereits deshalb nicht durchsetzen, weil die Aufwertungsbedürftigkeit des betroffenen Gebietes fehlerhaft bewertet wurde und die Abwägung daher von vornherein auf einer falschen Grundlage durchgeführt wurde.

Auch die durch den Planfeststellungsbeschluss erteilten naturschutzrechtlichen Befreiungen (S. 121 Planfeststellungsbeschluss Nr. 2.9) erweisen sich danach als rechtswidrig. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG von den Verboten der Naturschutzverordnung bzw. für eine Ausnahme gem. § 15a Abs. 5 LNatSchG für den Eingriff in ein gesetzlich geschützte Biotop liegen nicht vor. Denn Voraussetzung ist jeweils, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gegeben sind. Dies ist indes auf Grund der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausgeschlossen. Auch die Ausgleichspflicht gem. § 15 Abs. 5 Nr. 1 LNatSchG wurde von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss übersehen.

Inwieweit sich diese Bewertungsfehler auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan im übrigen auswirken, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, da dies nicht entscheidungstragend ist. Da es aber an rechtlichen Vorgaben für die Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Natur fehlt, dürfte es Aufgabe des Hauptsacheverfahrens sein, die Grundlagen der angewandten naturfachlichen Verfahren (Hamburger Staatsrätemodell) zu hinterfragen und ihre genügende Tauglichkeit zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 - in: DVBl. 2001, 386ff), sofern dies entscheidungsrelevant sein sollte.

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Planfeststellungsbeschluss den Vorgaben der §§ 19a ff BNatSchG und den europarechtlichen Vorgaben der Vogelschutz- und FFH- Richtlinie entspricht. Dabei können Mängel der gebotenen Verträglichkeitsprüfung im Einzelnen dahinstehen (vgl. nur § 19c Abs. 1 Satz 2 BNatSchG im Hinblick auf die Schutzziele der Naturschutzgebietsverordnung). Bedenken bestehen bereits hinsichtlich des für das Gebiet von der Antragsgegnerin angenommenen Schutzregimes. Die Antragsgegnerin hat das als besonderes Schutzgebiet nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene und als Beitrag des Landes Schleswig - Holstein zur nationalen Vorschlagsliste nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie benannte Gebiet gem. § 19c Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie im Ergebnis dem Schutzregime des § 19c Abs. 3 und 4 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie unterstellt ( vgl. S. 54 , Planfeststellungsbeschluss Nr. 2.6 ). Dabei geht die Antragsgegnerin davon aus, dass das Schutzregime von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie Eingriffe in Vogelschutzgebiete ausnahmslos untersagt, diese Regelung aber seit dem Inkrafttreten der FFH-Richtlinie gem. Art. 7 FFH-RL durch Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt sei (vgl. aaO Fußnote 65). Dies dürfte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend sein. Insbesondere in der Entscheidung vom 19.05.1998 - 4 A 9/97 - ( in: DVBl. 1998, S 900 ) klingt an, dass das für Vorhabenträger tendenziell günstigere Schutzregime des Art. 7 FFH-RL für Vogelschutzgebiete erst ab einer vollständigen Umsetzung der FFH-Richtlinie greifen kann (vgl. dazu auch Halama, in NVwZ 2001, S. 506 (513) und in NuR 2001, S. 79 (81f). Diese Auffassung wird zwar mit dem Hinweis auf die inzwischen erfolgte rechtliche Umsetzung der FFH-RL durch die §19aff BNatSchG abgelehnt (vgl. nur Louis, BNatSchG, 2. Auflage, § 19c Rn.6, derselbe in: DÖV 1999, S. 374 (378) ; Apfelbacher ua, in: NuR 1999, S.63 (73)). Indes ist nicht zu verkennen, dass eine Sicherstellung der Kohärenz des Natura 2000 - Netzes im Sinne von § 19c Abs. 5 BNatSchG vor einer vollständigen Umsetzung der dazu maßgeblichen Vorgaben bei Eingriffen in geschützte Vogelschutzgebiete mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist. Damit diese nicht zu Lasten des gebotenen Vogelschutzes gehen, ist es erforderlich, es bei dem strikten Vogelschutzregime bis zu einer vollständigen Umsetzung der FFH-RL zu belassen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 07.12.2000 - Rs. C 374/98 -). Dies gilt erst Recht, soweit die Unterschutzstellung des Gebietes nicht den Anforderungen der VR-RL entsprechen sollte, was aber hier offen gelassen werden kann.

Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, da diese auf Grund der aufgezeigten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich Erfolg haben wird und an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten bestehen kann.

Aber selbst wenn die Erfolgsaussichten noch als offen zu bezeichnen wären, überwöge das Wiederherstellungsinteresse. Denn sowohl die baubedingten als auch die betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Maßnahme führten zu irreparablen Beeinträchtigungen der betroffenen, besonders geschützten Flächen. Demgegenüber muß das Interesse an einem, hier auch nur teilweisen, Ersatz der mit dem Eingriff in das Mühlenberger Loch verbundenen Eingriffe zurückstehen, zumal diese Kompensationsmaßnahme ihre volle Wirksamkeit auch erst nach einigen Jahren erreicht:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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