Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 12 L 3/01
Rechtsgebiete: TVMittPfl, MBG SH, GG


Vorschriften:

TVMittPfl § 2 Abs 1
MBG SH § 51 Abs 1
GG Art 5 Abs 3 S 1
GG Art 20 Abs 1
Das mit einer bloßen Empfehlung abschließende Mitbestimmungsverfahren greift nicht wesentlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein. Soweit der Eingriff verfahrensrechtlich reicht, ist dies durch die verfassungsimmanente Schranke des Sozialstaatsprinzips gedeckt.
12 L 3/01

Beschluss

In der Mitbestimmungssache

hat der 12. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land - auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2001 in Schleswig unter Mitwirkung von Präsident des Oberverwaltungsgerichts ..., ehrenamtlicher Richter ..., ehrenamtliche Richterin ..., ehrenamtlicher Richter ..., ehrenamtliche Richterin ... beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der beteiligten ... gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land - vom 04. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die beteiligte ... den Antragsteller (Personalrat) bei der Nichtverlängerung des Zeitvertrages der Sängerin ... ... über die Spielzeit 1998/99 hinaus ordnungsgemäß oder - so der Antragsteller - nicht ordnungsgemäß beteiligt hat.

Bei den Bühnen der ... werden Arbeitsverträge mit Künstlerinnen und Künstlern grundsätzlich auf Zeit geschlossen, und zwar nach Maßgabe des tariflich gestalteten Normalvertrags Solo. Unter anderem hierauf wird in § 6 des Formularvertrags verwiesen sowie auf weitere Tarifverträge, so auch auf den Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVMittPfl). Nach dessen § 2 Abs 1 endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt (S 1). Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich nach S 2 der Vorschrift zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerung ausspricht, hat er das Mitglied (gemeint: Arbeitnehmer) ... zu hören (§ 2 Abs 5 S 1 TVMittPfl). Das Mitglied und ... sind spätestens zwei Wochen vor den in Abs 1 und ... genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Mitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden (§ 2 Abs 5 S 2 TVMittPfl).

Im vorliegenden Fall war die Sängerin laut Arbeitsvertrag als lyrischer Koloratursopran und Koloratursoubrette für die Spielzeit 1998/99 eingestellt (Dauer: bis 14.08.1999 einschließlich).

Im September 1998 teilte ihr die Beteiligte mit, den Arbeitsvertrag nicht verlängern zu wollen. Am 08. Oktober 1998 erfolgte das Anhörungsgespräch.

In einer Besprechung am 17. Oktober 1998 zwischen Personalrat und Beteiligte soll diese - so der Personalrat - darauf hingewiesen haben, sie sei sich unklar, ob der Vertrag mit der Sängerin verlängert werden solle oder nicht. Demgegenüber will die Beteiligte am Ende der Besprechung um Zustimmung des Personalrats zu der "erwogenen Nichtverlängerung" gebeten haben.

Unter dem 27. Oktober 1998 bat der Assistent der Beteiligten den Personalrat schriftlich um zeitnahe Zustimmung zur beabsichtigten Nichtverlängerung.

Unter dem 28. Oktober 1998 teilte die Beteiligte der Sängerin mit, den Arbeitsvertrag nicht verlängern zu wollen, mit der Anmerkung: "Die Rechte des Personalrats wurden gewahrt."

Unter dem 03. November 1998 erklärte der Personalrat der Beteiligten schriftlich, er stimme der Nichtverlängerung nicht zu: "... in unserem Gespräch ... am 17. Oktober 1998 wurde der Personalrat nicht von Ihrer erklärten Absicht unterrichtet, den Vertrag nicht zu verlängern."

Ebenfalls unter dem 03. November 1998 teilte die Beteiligte dem Personalrat mit, sie habe sich mit der Sängerin auf einen veränderten Dienstvertrag für die Spielzeit 1999/2000 geeinigt.

Unter dem 06. April 1999 schrieb der Assistent der Beteiligten dem Personalrat, die Sängerin habe den neuen Dienstvertrag nicht unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis ende am 14. August 1999. Da der Personalrat der Nichtverlängerung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem 17. Oktober 1998 widersprochen habe, werde seine Zustimmung gesetzlich fingiert. Die schriftliche Bitte vom 27. Oktober 1998 um personalvertretungsrechtliche Zustimmung sei überflüssig gewesen.

Versuche, durch Dienstvereinbarung eine Unsicherheiten ausräumende Regelung zu treffen, scheiterten Anfang Januar 2000 endgültig.

Am 01. Februar 2000 hat der Personalrat daraufhin das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land - angerufen und das im vorliegenden Fall gelaufene Mitbestimmungsverfahren beanstandet.

Er hat sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, dass die beteiligte ............. bei der Nichtverlängerung des Vertrags der Sängerin über die Spielzeit 1998/99 hinaus den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt hat,

2. festzustellen, dass die Nichtverlängerung des Vertrags der Sängerin über die Spielzeit 1998/99 hinaus unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften des MBG SH erfolgt ist,

3. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, vor einer Nichtverlängerung der Verträge von Künstlern der Bühnen der ................................... die Zustimmung des Personalrats einzuholen und vor dieser Zustimmung bzw Zustimmungsersetzung den betroffenen Künstlern nicht mitzuteilen, dass die Rechte des Personalrats gewahrt worden seien.

Die Beteiligte hat beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat (nur) dem Antrag zu 1) des Personalrats stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Nichtverlängerungsanzeige stehe tarifvertraglich einer Kündigung gleich und sei damit Maßnahme im Sinne von § 51 Abs 1 MBG SH. Hieran sei der Personalrat jedenfalls zu beteiligen gewesen. Dazu gehöre eine rechtzeitige und schriftliche Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme. Daran habe es hier gefehlt.

Gegen diesen - ihr am 10. Januar 2001 zugestellten - Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04. Dezember 2000 richtet sich die am 08. Februar 2001 eingegangene Beschwerde der Beteiligten, mit der am 23. Februar 2001 eingegangenen, umfangreichen Begründung: Die mündliche Information des Personalrats von der Nichtverlängerungsabsicht vom 17. Oktober 1998 habe ausgereicht. Im selben Zusammenhang sei die Zustimmung des Personalrats zeitgerecht erbeten worden.

Auch bilde die Nichtverlängerungsmitteilung keine mitbestimmungsrechtliche Maßnahme, weil sie auf Erhalt, und nicht Veränderung des befristeten Arbeitsvertrags ziele. Im Übrigen verletze das Einigungsverfahren schon von seiner Dauer her die verfassungsrechtlich ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährleistete Kunstfreiheit der hier dafür verantwortlichen Beteiligten.

Die Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land - vom 04. Dezember 2000 zu ändern und die Anträge des Personalrats in vollem Umfang abzulehnen.

Der Personalrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte hat in Ablichtung ein an ihren Verfahrensbevollmächtigten gerichtetes Faxschreiben vom 01. Dezember 2000 zu den Gerichtsakten überreicht. Darin heißt es:

"...Die Absicht ..., den Vertrag von ... nicht zu verlängern, war bereits der Anlass des Zusammentreffens (gemeint: am 17.10.1998 mit dem Personalrat). ... Am Ende der Sitzung habe ich den Personalrat um Zustimmung gebeten. Die Zustimmung hat der Personalrat allerdings verweigert, da meinerseits die Entscheidung noch nicht definitiv gewesen sei, was auch den Tatsachen entspricht. ..."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet.

Mit der Fachkammer hält der Fachsenat die tarifrechtlich geprägte Nichtverlängerungsmitteilung von Arbeitgeberseite an die befristet beschäftigte künstlerische Arbeitnehmerin - wie im vorliegenden Fall - für mitbestimmungsverfahrenspflichtig.

Zwar mag die Nichtverlängerungsmitteilung keine nach § 51 Abs 1 MBG SH unmittelbar mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme bilden, weil sie - wie von der Beteiligten logisch treffend hervorgehoben - nicht auf eine Veränderung des befristeten Arbeitsverhältnisses zielt, sondern auf den Erhalt des bestehenden Zustandes. Diese Betrachtung bleibt jedoch einseitig. Auf der anderen Seite steht die Möglichkeit, von der Nichtverlängerungsmitteilung abzusehen. Da dies auf Vertragsverlängerung zielt und sie auch bewirkt, handelte es sich dabei fraglos um eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme im Sinne von 51 Abs 1 S 1 MBG SH. Denn dies stünde einer Verlängerung der befristeten Anstellung und damit einer Neueinstellung gleich. Da die Nichtverlängerung Kehrseite der Vertragsverlängerung ist, bildet sie zwar keine, entspricht aber einer personellen Maßnahme im Sinne von § 51 Abs 1 S 1 MBG SH. Deswegen ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.

Demzufolge hätte die Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren einzuhalten gehabt. Daran fehlte es hier.

In der Besprechung mit dem Personalrat vom 17. Oktober 1998 war sie sich nach eigener Einlassung noch nicht schlüssig, ob sie den Zeitvertrag mit der Sängerin durch Untätigkeit befristet verlängern oder durch Nichtverlängerungsmitteilung auslaufen lassen wollte. Vor diesem Hintergrund wirkt die Bitte um Zustimmung zur Nichtverlängerung vorsorglich, nicht aber definitiv. Und definitiv musste sich die Beteiligte schon verhalten. Denn gerade die Untätigkeit, das Unterlassen der Nichtverlängerungsmitteilung, hätte eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gebildet, wie erwähnt. Außer Frage steht, dass die Beteiligte sich mit dem Personalrat beraten durfte. Seine Zustimmung musste und muss sie jedoch zu der einen oder anderen Maßnahme definitiv einholen. Zustimmung auf Vorrat - etwa vorsorglich - sieht das MBG SH nicht vor.

Zu Unrecht reklamiert die Beteiligte, das Mitbestimmungsverfahren beeinträchtige ihre Freiheit als für die Kunst des Opernhauses Verantwortliche. Zwar ist die Freiheit der Kunst nach Art 5 Abs 3 S 1 GG verfassungsrechtlich ohne Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung garantiert, aber dennoch nicht schrankenlos. Verfassungsimmanente Schranken bleiben zu beachten. So ist die Mitbestimmung von Personal- und Betriebsräten in Theaterbetrieben von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet worden (BVerwGE 62, 55, 57 ff; BVerfG ZBR 1983, 107).

Dem tritt der erkennende Fachsenat nicht entgegen.

So gebieten Menschenwürde, Koalitionsfreiheit und Sozialstaatsprinzip (Art 1 Abs 1, Art 9 Abs 3, Art 20 Abs 1 GG) verfassungsimmanent schon, dass in künstlerischen Bereichen angestellte Arbeitnehmer nicht als Objekte des Kunstverantwortlichen, sondern als solidarisch begleitete Mitwirkende behandelt werden. Dem dient das Mitbestimmungsverfahren. Im Ergebnis wird die Entscheidungsfreiheit des Kunstverantwortlichen dadurch nicht wesentlich tangiert. Denn die im Mitbestimmungsverfahren notfalls einzuholende Einigungsstellenentscheidung hatte in der Vergangenheit nur empfehlende Bedeutung (Beschl des BVerfG vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -). Daran hat sich durch die Gesetzesänderung vom 29. Dezember 1999 (GVOBl SH 2000, 3) nichts geändert, wie der Katalog aus § 59 Abs 4 MBG SH nF verdeutlicht.

Das vielleicht als lästig empfundene Mitbestimmungsverfahren behindert die künstlerisch-arbeitgeberische Entscheidung der Beteiligten im Regelfall nicht unverhältnismäßig.

So hat sie vor der tariflich bis 31. Oktober befristeten Nichtverlängerungsmitteilung eine zweiwöchige Anhörungsfrist einzuhalten (§ 2 Abs 1 / Abs 5 S 2 TVMittPfl). Weiter ins Gewicht fällt die Frist von regulär 20 Arbeitstagen (4 Wochen) für die Entscheidung der Einigungsstelle ab Anrufung (§ 54 Abs 3 S 3 MBG SH). Daraus errechnet sich - regulär - ein Vorlauf von 6 Wochen ab Anhörung. Denn die Frist zur Bestellung des Einigungsstellenvorsitzes von 10 Arbeitstagen (2 Wochen) nach § 53 Abs 2 MBG SH läuft nicht gesondert, sondern einbezogen.

Diese Sechswochenfrist wäre im vorliegenden Fall zwanglos einzuhalten gewesen, zumal die Beteiligte der Sängerin bereits "im September 1998" mitgeteilt hatte, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

Ob die Entscheidung anders lauten müsste, wenn das Mitbestimmungsverfahren mutwillig verzögert würde, bleibt dahingestellt. Denn darauf hat es die Beteiligte nicht ankommen lassen.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zu, weil der Rechtssache bundesweit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 88 Abs 2 MBG SH, 92 Abs 1 S 2, 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück