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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 14 A 154/00
Rechtsgebiete: GG, KAG, AO, EStG


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
KAG § 3
KAG § 11
AO § 38
AO § 164 Abs. 1
EStG § 36
Die zweitwohnungssteuererhebenden Gemeinden waren auch schon vor In Kraft Treten des § 3 Abs. 5 KAG befugt, auf Grund entsprechender Regelungen in ihren Satzungen eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer zu erheben, da insofern § 11 KAG iVm. §§ 38, 164 Abs. 1 AO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bieten.

Die Zweitwohnungssteuerpflicht beginnt dem Grunde nach bereits bei der erstmaligen Verwirklichung des Steuertatbestandes; ihre Höhe steht allerdings erst am Ende des Veranlagungszeitraums fest und kann folglich auch dann erst endgültig festgesetzt werden.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 14 A 154/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zweitwohnungssteuer

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 14. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2001 durch den Vors. Richter am VG , den Richter am VG , die Richterin am VG sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Vorausleistung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2000. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten und hat ihren Wohnsitz in B..

Mit Verfügung vom 26.01.2000 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2000 auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ... vom ... zur Vorausleistung in Höhe von 729,05 DM heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 23.02.2000 begründete die Klägerin damit, daß es sich bei der Wohnung um ein Wertanlageobjekt handele und eine Eigennutzung nicht vorliege. Auf Anforderung der Beklagten führte die Klägerin weiter aus, daß die Wohnung durch ein Mietvermittlungsunternehmen ganzjährig an ständig wechselnde Feriengäste weitervermietet werde und die Klägerin selbst die Wohnung ausschließlich für Zwecke der Wohnungsinspektion, Instandhaltung oder Reparaturarbeiten an durchschnittlich sieben Tagen im Jahr nutze. Neben einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung reichte die Klägerin den zwischen ihr und der Appartementvermietung F. am 30.11.1999 geschlossenen Vermittlungsvertrag ein. Inhalt dieses Vertrages ist u.a., daß "der Eigentümer und seine Familienangehörigen ... mit Ausnahme einer Anmietung zu den üblichen Mietpreisen über den Vermieter, von der Möglichkeit einer eigenen Nutzung der Wohnung ausgeschlossen" sind. Der Vermittler erhält 20 % des Vermietungsentgeltes als Provision, welches die Feriengäste bereits bei Vertragsabschluß an den Vermittler leisten, während die restlichen 80 % des Mietentgeltes 14 Tage vor Beginn der Mietzeit fällig werden und direkt auf das angegebene Konto des Eigentümers zu zahlen sind.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, daß der Klägerin gemäß dem festgestellten Sachverhalt gewisse Zeiträume verblieben, in denen sie oder ihre Familienangehörigen oder Freunde und Bekannten die Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung hätten. Nach den maßgeblichen objektiven Gesichtspunkten sei von einem steuerpflichtigen Vorhalt der Wohnung auszugehen, weil die Klägerin im Falle einer Eigennutzung zwar den üblichen Mietpreis an die Agentur entrichten müsse, dieser Fall aber nicht mit einem Fremdmieter zu vergleichen sei, weil die Klägerin diesen Mietpreis abzüglich der Provision auf ihr eigenes Konto einzahlen würde.

Gegen den am 10.06.2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 06.07.2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, daß die Wohnung zur ganzjährigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste an eine Vermittlungsgesellschaft aufgegeben sei und keine Zeiten für die Nutzung durch die Klägerin offengehalten würden. Die Beklagte dürfe daher nicht typisierend vermuten, daß die Ferienwohnung gerade in der Zeit, in der sie nicht vermietet werden könne, für die persönliche Lebensführung genutzt werde. Für den Fall einer eventuellen Eigennutzung sehe der Vermittlungsvertrag auch hier eine Provisionspflicht vor; im übrigen komme eine Eigennutzung schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin für Urlaube Fernziele bevorzuge.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26.01.2000 zur Vorauszahlung auf Zweitwohnungssteuer für das Erhebungsjahr 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO), weil die Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2000 zu Recht erhoben worden ist.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 6 Abs. 2 S. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in ... vom ... (ZwStS) iVm § 3 KAG, die zum ... in Kraft getreten ist. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 ZwStS darf die Beklagte auf die zu erwartende Höhe der als Jahressteuer zu erhebenden Zweitwohnungssteuer Vorauszahlungen erheben. Die daraufhin geleisteten Vorauszahlungen sind dann auf den festgesetzten Steuerbetrag anzurechnen. Die Vorauszahlungen für das Jahr 2000 werden gemäß § 11 Abs. 1 ZwStS auf der Grundlage der Zweitwohungssteuersatzung der Beklagten vom 11.08.1986 festgesetzt. Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS (1986) das Innehaben einer Zweitwohnung im ...gebiet der Beklagten, wobei Steuerpflichtiger derjenige ist, der diese Zweitwohnung innehat, § 3 Abs. 1 ZwStS (1986).

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2 a GG. Sie erfaßt den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers der Zweitwohnung, wobei es auf die Dauer des Innehabens generell nicht ankommt und auch der vorübergehende Gebrauch der Wohnung einen steuerpflichtigen Aufwand darstellen kann, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so daß er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfGE 65, 325; BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerwGE 109, 188 m.w.N.).

Auszuscheiden sind lediglich solche Wohnungen, die als reine Kapitalanlage gehalten werden, weil die Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und ihr Vorhalten keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt, sondern allein der Einkommenserzielung dient (BVerwG a.a.O.). Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, Wohnungen, die keine reine Kapitalanlage darstellen, der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen (BVerfG in NVwZ 1996, 57 m.w.N.). Bei der Abgrenzung zwischen einer besteuerbaren Zweitwohnung und der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage sind die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Der gesamte objektive Sachverhalt muß darauf geprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Nutzung als Zweitwohnung entnehmen läßt. Um diese innere Tatsache beurteilen zu können, ist auf objektive, nach außen in Erscheinung tretende, verfestigte und von Dritten nachprüfbare Kriterien abzustellen.

Dabei darf die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern. Dies könnte etwa erfolgen aufgrund der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, bei Abschluss eines Dauermietvertrages, aufgrund der Übertragung der Vermietung an eine Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen (BVerwGE 99, 303 und in NordÖR 1998, 249; BVerfG NVwZ 1996, 57).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Beklagte zutreffend entscheidungserheblich auf die erkennbaren objektiven Umstände anhand des vorgelegten Vermittlungsvertrages abgestellt. Hieraus ergibt sich, daß der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit der Eigennutzung ihrer Wohnung offensteht und sie in der Nutzungsmöglichkeit nur insoweit eingeschränkt ist, wie die Wohnung faktisch durch anderweitige Vermietung bereits belegt ist. Ob die Klägerin von der danach anzunehmenden ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist nach den obigen Ausführungen unerheblich. Bei "Anmietung" ihrer eigenen Wohnung hätte die Klägerin gemäß den Regelungen im Vermittlungsvertrag lediglich 20 % des regulären Mietpreises als Provision an die Vermittlungsfirma zu zahlen, während die übrigen 80 % auf das eigene Konto zu überweisen wären. Die Klägerin kann daher auch nicht für sich in Anspruch nehmen, im Falle der Eigennutzung juristisch gesehen nicht besser dazustehen als fremde Mieter oder als bei der Anmietung einer fremden Wohnung, wo sie nicht nur 20 %, sondern 100 % des Mietpreises zu entrichten hätte. Selbst wenn die Mietzahlung an sich selbst als Einkommen versteuert werden müßte, bliebe der überwiegende Teil davon bei der Klägerin oder würde jedenfalls an sie zurückfließen, so daß sie die Wohnung im Ergebnis zu vergünstigten Bedingungen nutzen könnte und deshalb jedenfalls wirtschaftlich betrachtet besser dastünde als bei Anmietung einer fremden Wohnung.

Die Beklagte war auch befugt, zu Beginn des Veranlagungsjahres auf die für das Jahr 2000 geschuldete Zweitwohnungssteuer eine Vorausleistung gemäß § 6 Abs. 2 ZwStS zu erheben, da die Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 ZwStS bereits mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt (und im übrigen jeweils am 01. Januar des Kalenderjahres), entsteht.

Diese Satzungsregelung ist ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden, da sie mit der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - Erlaß des Widerspruchsbescheides am 08.06.2000 - geltenden gesetzlichen Rechtslage übereinstimmt. Da § 3 KAG zu diesem Zeitpunkt noch keine spezialgesetzliche Aussage zum Beginn der Steuerpflicht enthielt, ist insoweit auf die allgemeinere Vorschrift des § 11 KAG iVm § 38 AO abzustellen. Diese bestimmt, daß Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Diese Regelung gilt auch für die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer. So entsprach es auch ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Erfüllung des Zweitwohnungssteuertatbestandes allein der Beginn des Innehabens der Wohnung bzw. der Jahresbeginn ist und daß die Steuerpflicht bereits entstanden ist, wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird (Urteil vom 28.05.1991 - 2 L 118/91 -, NVwZ 1991, 909). In seiner Entscheidung vom 18.10.2000 (Az. 2 L 112/99) führt das OVG unter ausdrücklicher Abkehr von dieser Rechtsprechung und unter Verweis auf die vergleichbare Vorschrift des § 36 Abs. 1 EStG allerdings aus, daß die Steuerpflicht am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet und somit die Steuer "regelmäßig erst am Ende des Veranlagungsjahres entsteht". Mit Blick auf die Regelung des § 38 AO muß dies heißen, daß erst dann der Steuertatbestand erfüllt sein soll und deshalb der Steueranspruch der Gemeinde erst am Ende der Veranlagungszeit entstehen kann. Im Urteil vom selben Tag im Verfahren 2 L 64/99 und in zwei späteren Entscheidungen des OVG (vom 15.11.2000 - 2 L 114/00 - und 04.12.2000 - 2 M 43/00 -) heißt es, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Zweitwohnungsinhaber der Steuer dem Grunde nach unterliegt, der Beginn des Erhebungsjahres ist. Eine Zweitwohnung, die nach den äußeren Umständen zu Beginn des Erhebungsjahres auch für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird, unterliegt bis zum Eintritt veränderter Umstände auch der Steuerpflicht.

Hiervon ausgehend besteht nach Auffassung der Kammer zwischen der hier zu prüfenden Satzungsregelung und der Aussage des § 11 KAG i.V.m. § 38 AO kein Widerspruch, da die Annahme des "Unterliegens der Steuerpflicht dem Grunde nach" am Beginn des Veranlagungsjahres zwangsläufig zu diesem Zeitpunkt auch die Verwirklichung des Steuertatbestandes voraussetzt. Damit ist den Anforderungen des § 38 AO Genüge getan, da er nicht vorschreibt, daß der Tatbestand auch schon im vollen Umfang, d.h. über den gesamten Jahreszeitraum hinweg, erfüllt sein müßte. Auch für die sog. "bewertungsunabhängigen Jahressteuern" wie z. B. die Einkommens- oder Körperschaftssteuer sollen die Steuerschulden laut Gesetz erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entstehen (vgl. § 36 Abs. 1 EStG und § 48c KStG). Mit diesen Regelungen wird einerseits dem Umstand Rechnung getragen, daß die Steuern jeweils bestimmte Besteuerungszeiträume erfassen; andererseits stimmen sie mit § 38 AO darin überein, daß die Steuerschulden allein durch die Tatbestandsverwirklichung entstehen. Dies erklärt sich damit, daß die Sachverhalte, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, bereits fortlaufend während des Besteuerungszeitraumes erfüllt werden und der Ablauf des jeweiligen Steuerabschnitts nur als technischer Entstehungszeitpunkt zu werten ist, ohne daß am Grundsatz der Entstehung der Steuerschuld allein durch die Tatbestandsverwirklichung etwas geändert werden sollte (so Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. 1, § 38 AO, Rn. 12 m.w.N.). Die Kammer bewertet die zitierte Passage des OVG-Urteils vom 18.10.2000 daher in dem Sinne, daß die Steuerpflicht (nach wie vor) schon zu Beginn des Jahres entsteht, mag auch die vollständige Steuerschuld und damit der endgültige Steueranspruch erst am Ende des Veranlagungszeitraumes entstehen und festgesetzt werden können.

Da § 11 KAG i.V.m. § 164 Abs. 1 AO schließlich bestimmen, daß auf die Steuer auch eine Vorauszahlung in Form einer Festsetzung unter Vorbehalt verlangt werden darf (solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist), ist die Satzungsregelung der Beklagten nach alledem nicht zu beanstanden, da sie mit der hier maßgeblichen Gesetzeslage übereinstimmt. An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, daß sich der Landesgesetzgeber aufgrund der o.g. OVG-Entscheidung veranlaßt gesehen hat, einen neuen § 3 Abs. 5 KAG einzuführen, mit dem den Kommunen (noch einmal) ausdrücklich die gesetzliche Befugnis verliehen wird, in ihren Satzungen die Erhebung von Vorauszahlungen auf diejenigen Steuern zu regeln, die der Steuerpflichtige für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (vgl. Gesetz v. 06.02.2001, GVOBl. 2001, 14). Dieser Ergänzung des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes hätte es nach Auffassung der Kammer nicht bedurft, sie ist aber zumindest aus Klarstellungsgründen für die Zukunft zu begrüßen.

Da die angefochtenen Bescheide nach alledem rechtmäßig sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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