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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 15 A 67/02
Rechtsgebiete: SGB VIII, BSHG, SGB I, SGB X, VwGO, Eingliederungshilfeverordnung


Vorschriften:

SGB VIII § 10 Abs. 2
SGB VIII § 35 a
BSHG § 5
BSHG § 39
BSHG § 40
SGB I § 16
SGB X § 64
VwGO § 188 S. 2
Eingliederungshilfeverordnung § 3 S. 2
Eingliederungshilfeverordnung § 5
Zum Vorliegen einer seelischen Behinderung oder zum Drohen einer solchen im Sinne des § 35 a SGB VIII

Zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe nach Jugendhilferecht und nach BSHG bei einem geistig behinderten Kind


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 15 A 67/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht-Kostenübernahme für Eingliederungshilfe

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch die Richterin am Verwaltungsgericht ------ als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Lerntherapie als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII/KJHG.

Der am 30. Dezember 1987 geborene Kläger leidet an einem FG-Syndrom, das mit Störungen der geistigen und sprachlichen Entwicklung einhergeht. Zudem bestehen Teilleistungsstörungen, wie auch Störungen der grob- und feinmotorischen Koordination. Aufgrund Beschluss des Amtsgerichts ------------ vom 28. Oktober 1992, Vormundschaftsgericht, wurden die Eheleute -------, die auch die Pflegeeltern des Klägers sind, zu seinem Vormund bestimmt. Der Bruder des Klägers, ----------, lebt ebenfalls mit ihm in der Pflegefamilie. Außerdem hat er noch eine ältere Schwester, zu der er ebenso wie zu seiner leiblichen Mutter, gelegentlich Kontakt hat. In der Fortschreibung des Hilfeplanes des Beklagten vom 15. Dezember 2000 wird berichtet, dass der Kläger gern in die Schule gehe und mit seinen Klassenkameraden gut zurecht komme. Er sei zum Klassensprecher gewählt worden. Er besuche mit neun weiteren Kindern die 5. Klasse der Schule --------- für Körperbehinderte in -----. Er sei noch auf dem Niveau eines Erstklässlers und könne weder lesen noch schreiben, kleine Fortschritte seien zu erkennen. Die Pflegeeltern hätten bei der Krankenkasse ein Antrag auf Lerntherapie für den Kläger gestellt. Er habe bereits 1998 einige Stunden Lerntherapie bei ---- ---- ----. in ----- absolviert und kleinste Erfolge erzielen können. Eine Fortsetzung wäre sinnvoll. Die Pflegeeltern wollten Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen und sich um kostengünstigere Lerntherapien bemühen.

Am 04. Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern für den Kläger beim Beklagten die Kostenübernahme der Lerntherapie bei --------.. Zur Begründung verwiesen auf die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse vom 13. Dezember 2000, wonach es sich um pädagogische Maßnahmen handele, die entweder durch Maßnahmen der Schule zu erfüllen seien oder ein Wechseln des Schulsystem oder durch ergänzende Maßnahmen nach § 35a SGB VIII oder § 40 BSHG. Diesem Antrag war ein Kurzbericht der Klassenlehrerin vom 06. Dezember 2000 beigefügt, die eine weitere pädagogisch angeleitete Unterstützung im Rahmen einer Einzelförderung am Nachmittag für sinnvoll erachtete, ferner der Kostenvoranschlag von -------. vom 13. Dezember 2000 (Diagnostik für insgesamt 570,-- DM und integrative Lerntherapie für insgesamt 4.050,-- DM).

Auf diesen Antrag holte der Beklagte eine Stellungnahme der Schule vom 24. Januar 2001 ein, in der die Klassenlehrerin u.a. mitteilte, dass die Schule die Förderung nicht anbiete und der Kläger zurzeit noch sehr motiviert sei und nicht frustriert darüber, dass er schon lange am Lesen- und Schreibenlernen übe. Er benötige besonders viel Einzelzuwendung, um Lernfortschritte im Schriftspracherwerb zu machen. Eine zusätzliche Lerntherapie wäre eine gute Ergänzung für ihn. Die Fähigkeit ------- -- --------- zu können, werde für ihn später wesentlich dazu beitragen, sich im für ihn komplizierten Alltag besser zurecht zu finden. Der Fachdienst Gesundheit des Beklagten - Kinderarzt Herr ...... - kam in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2001, die aufgrund der Aktenlage erfolgte, zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein erheblicher Entwicklungsrückstand im Sinne einer geistigen Behinderung vorliege. In dem Antrag und in den Unterlagen finde sich kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung oder auf eine drohende oder eingetretene seelische Behinderung, die eine Zuordnung zum Personenkreis des § 35a SGB VIII möglich machen würde. Das FG-Syndrom sei eine Erbkrankheit, das einhergehe mit geistiger Behinderung und diversen körperlichen Auffälligkeiten, so dass eine Zuordnung zum Personenkreis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG gegeben sei. Üblicherweise würden sogenannte Lerntherapien bei Kindern mit möglichst normaler Grundintelligenz und sogenannter Teilleistungsschwäche durchgeführt. Die pädagogische Förderung sei an der Schule für Körperbehinderte in umfassender Weise gewährleistet. Aus seiner Sicht stehe eher zu befürchten, dass durch eine zusätzliche Lerntherapie der Druck auf das Kind eher erhöht werde.

Mit Bescheid vom 05. Februar 2001 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Lerntherapie gemäß § 35 SGB VIII ab, da der Kläger dem Personenkreis des § 39 BSHG zuzuordnen sei und nicht dem Personenkreis der seelisch Behinderten gemäß § 35a SGB VIII.

Hiergegen erhob der Kläger am 16. Februar 2001 Widerspruch. Zur Begründung hieß es, es gebe viele Situationen, in denen er durch sein "Nichtlesenkönnen" noch mehr eingeschränkt sei, als dies durch seine körperliche und geistige Behinderung schon jetzt der Fall sei. Zum Beispiel könne er nicht alleine mit der S-Bahn fahren, sich in der Bücherhalle etwas ausleihen, den Gruppenplan der Lebenshilfe lesen, usw.. Es gebe beinahe täglich Situationen, die ihn verzweifeln ließen, da er nicht lesen könne. Er äußere diese Verzweiflung in Wut und Aggressivität und habe sich schon viele Vermeidungsmechanismen angeeignet. Er sei wahrlich durch seine psychomotorische Retardierung schon eingeschränkt genug, aber seine geistige Retardierung sei nicht so stark ausgeprägt, dass er nicht merke, welche Defizite er habe. Er leide durchaus unter dem "nicht lesen und schreiben" können, so dass bei ihm eine bereits eingetretene seelische Behinderung vorliege.

Daraufhin veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers bei Herrn ----, die am 13. März 2001 erfolgte. Bei dieser Untersuchung lag ein nervenärztliches Attest von --- ------ vom 08. März 2001, ein testpsychologischer Befund der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie ------ vom 13. April 2000 und eine Stellungnahme der Lerntherapeutin, Frau -------, vom Institut ....... vor. Herr ------- unterstreicht in seiner Stellungnahme vom 20. März 2001, dass beim Kläger eine geistige Behinderung vorliegt. Er fange gerade jetzt an, den Sinn des Lesens und Schreibens zu begreifen, so dass es aus seiner Sicht - der von Herrn ------ - wenig Sinn mache, den Druck auf das Lesen- und Schreibenlernen auch noch außerschulisch zu verstärken. Es erscheine befremdlich, dass eine Sonderschullehrerin aus der Schule für Körperbehinderte eine außerschulische Lerntherapie empfehle. Aus der Stellungnahme der ehemaligen Lerntherapeutin sei zu entnehmen, dass sich der Kläger - wie wohl jeder Schüler - in der Einzelsituation besser auf den Lernprozess konzentrieren könne, die Erfolge würden als minimal bezeichnet. Die Mutter gebe an, dass der Kläger darunter leide, dass er nicht lesen und schreiben könne und Vermeidungsverhalten entwickle. In der Untersuchungssituation habe sich der Kläger aber als ein freundlich umkomplizierter Junge dargestellt. Für eine eingetretene oder drohende seelische Behinderung seien keine Anhaltspunkte genannt worden. Er sei in den Klassenverband gut integriert, nehme an Freizeitaktivitäten der Lebenshilfe in ------ teil, besuche gern die Bücherhalle usw.. Mit der Lehrerin habe keine Rücksprache gehalten werden können. Zu überlegen sei eine Umschulung, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger, der vorrangig geistig behindert sei, in eine Schule für körperlich Behinderte gehe.

In der Folgezeit teilten die Pflegeeltern des Klägers am 29. November 2001 mit, dass sie sich auf die Suche nach einer Lerntherapie gemacht hätten und Frau ---- in ------ gefunden hätten, die eine Ausbildung bei -----. abgeschlossen habe. Dort gehe der Kläger seit dem 01. April 2001 regelmäßig hin und es zeigten sich bereits erste Erfolge. Insoweit fügten sie eine Kurznotiz der Lerntherapeutin vom 08. November 2001 sowie deren Abrechnungen für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2001 (10 Stunden à 40,-- DM) bei. Dieses Schreiben wurde vom Beklagten zugleich als Antrag auf einen Zuschuss zu den Kosten einer Schularbeitenhilfe im Rahmen der Pflegegeldrichtlinien behandelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Kläger eine drohende seelische Behinderung vorhanden sei. Der Kläger leide nicht an einer unter § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG fallenden seelischen Behinderung. Diese müsse zudem wesentlich sein, so dass beim Vorliegen einer seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in erheblichem Umfang beeinträchtigt sein müsse. Eine Bedrohung von einer seelischen Behinderung sei bei Personen gegeben, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner und sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, d. h. mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Dies sei beim Kläger nicht ersichtlich. Insoweit sei insbesondere auf die Ausführungen des Amtsarztes zu verweisen, der lediglich das Vorliegen einer geistigen, nicht aber seelischen Behinderung bejahe.

In der Fortschreibung des Hilfeplanes vom 11. Februar 2002 wird festgehalten, dass der Kläger seit der Lerntherapie kleine Fortschritte gemacht und es in den letzten Wochen geschafft habe, fünf neue Wörter allein zu lesen. Er habe keine Freunde, die er regelmäßig treffe. Zunehmend spiele er im Haus oder im Garten der Pflegeeltern, um den Kontakt zu Gleichaltrigen zu meiden. Seit Monaten besuche er deswegen das Hirtenhaus, wo er geistig und körperlich Behinderte treffe, die wesentlich älter als er seien. Er werde dort akzeptiert und angenommen und fühle sich sehr wohl. An den Freizeitangeboten nehme er mehrmals wöchentlich teil. In der Empfehlung heißt es, es sei dringend erforderlich, dass ---- die Lerntherapie zumindest in Form einer Schularbeitenhilfe fortsetze. Er habe Erfolgserlebnisse, die ihn in seinem Selbstwert stärkten. Seine Lust zu lernen werde gefördert und gebe ihm weiteren Antrieb. Zudem sei es dringend erforderlich, seine vorhandenen Kapazitäten zu nutzen, um ihm soweit es gehe zu ermöglichen, das Lesen und Schreiben zu lernen, damit er nicht noch weiter in der Gesellschaft isoliert werde. Die Schularbeitenhilfe sollte zweimal wöchentlich für eine Stunde stattfinden, solange es für den Kläger leistbar sei.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2002 gewährte der Beklagte auf den Antrag vom 29. November 2001 rückwirkend ab 01. November 2001 im Rahmen der Pflegegeldrichtlinie einen Zuschuss zu den Kosten der Schularbeitenhilfe in Höhe von 50 % eines zugrunde zu legenden Stundensatzes von 12,78 Euro (bzw. 25,-- DM), für zwei Lerneinheiten in der Woche befristet bis zum 31. Oktober 2002. Dieser Zuschuss wurde mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2003 weiter bewilligt. Die Abrechnungen erfolgten aufgrund der vorgelegten Rechnungen von Frau ------, die bis einschließlich 2003 für die Lerntherapie bei den Pflegeeltern des Klägers einen Betrag von 21,-- Euro für 45 Minuten abrechnet.

Den am 29. Mai 2002 außerdem gestellten Antrag auf Gewährung einer Lerntherapie nach § 39 BSHG, dem der testpsychologische Befund der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ------- vom 13. April 2000, ein Attest von ---------- vom 30. April 2002 und ein neuer Kostenvoranschlag von -------- vom 19. März 2002 sowie die ablehnenden Widerspruchsbescheide der Krankenkasse und des Jugendhilfeträgers beilagen, lehnte der Beklagte - Fachdienst Soziales - mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger sei zwar dem Personenkreis der §§ 39, 40 BSHG zuzuordnen, indes ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2001, dass die pädagogische Förderung an der Schule für Körperbehinderte in umfassender Weise gewährleistet sei und aus der Sicht des Amtsarztes eher zu befürchten sei, dass durch eine zusätzliche Lerntherapie der Druck auf den Kläger eher erhöht werde. Die weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 20. März 2001 zeige, dass die Lernerfolge als minimal zu bezeichnen seien. Die Maßnahme sei mithin nicht dazu geeignet, die Behinderung zu beseitigen bzw. zu mildern. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, dem u.a. das Schulzeugnis des Klägers vom Juli 2002 beigefügt war, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage - 7 A 56/03 - ist bislang noch nicht entschieden.

Der Kläger geht mittlerweile zur -----, wo eine zusätzliche Lerntherapie ebenfalls nicht erfolgen kann. Ausweislich der Fortschreibung des Hilfeplanes vom 11. Dezember 2002 ist der Kläger jetzt Fahrer mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Anforderungen in der neuen Schule seien höher als zuvor, so dass er nach dem Unterricht erst einmal Ruhe brauche. Er leide unter seinen Defiziten, die er wahrnehme. Bis auf die Schulbesuche vermeide er Kontakt zu Gleichaltrigen, die ihn immer wieder hänselten. Diese Hänseleien und auch andere Kommentare verstehe er oft falsch und gehe dann zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. In einigen Bereichen zeige er Vermeidungsmechanismen. Zum neuen Schuljahr 2002 habe der Wechsel stattfinden können, der Unterricht dauere bis täglich 16.00 Uhr. Einige der Mitschüler habe der Kläger bereits gekannt, so dass er sich leichter habe einleben können. Auf dem Schulweg treffe er andere Schüler/innen oder sie verabredeten sich in einem Wagon. Ein vorrangiges Ziel sei, dass der Kläger schreiben lerne. Er selbst habe ganz stark diesen Wunsch und übe zuhause von sich aus. An der Schularbeitenhilfe bei Frau ----- nehme er sehr gern teil, weil er kleine Erfolge erlebe. Seine Freizeitaktivitäten seien unverändert, in der Freizeitgruppe des ----- halte er sich an die gesunden Erwachsenen, die stärker auf ihn eingehen könnten. Es sei erforderlich, die Schularbeitenhilfe zweimal in der Woche eine Stunde übergangslos fortzusetzen. ----, der kleine Erfolge erlebe und Lust entwickelt habe mehr zu lernen, habe jetzt die Chance seine Schreib- und Lesefähigkeiten weiter zu entwickeln. Die Schularbeitenhilfe biete ihm auch Unterstützung in der Integration in die neue Schule.

Gegen den ablehnenden Bescheid vom 05. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2002 hat der Kläger am 28. Februar 2002 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine geistige Behinderung nicht dazu führe, dass er nicht auch seelisch behindert sein könne. Er erlebe seine Beeinträchtigungen äußerst bewusst. Dadurch, dass er nicht lesen könne, verstärke sich bei ihm das Gefühl, minderwertig zu sein und er vermeide zunehmend die Situationen, in denen er seine Defizite kundtun müsse. Fast täglich entstünden Situationen, in denen er wegen seiner Defizite verzweifle und sich diese Verzweiflung zunehmend in Wut und aggressivem Verhalten äußere. Rückzug und die Vermeidung von sozialen Kontakten seien die weiteren Reaktionen des Klägers auf seine Situation, die sich ihm als Minderwertigkeit darstellten. Die Dringlichkeit der Durchführung einer außerschulischen Lerntherapie werde durch ------ in seinem Attest vom 08. März 2001, auf das wegen seines Inhaltes Bezug genommen wird, bestätigt. Auch der Kinderarzt ----- in seinem Attest vom 03. April 2002, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, befürworte die Durchführung einer außerschulischen Lerntherapie. Schließlich verweist er noch auf einen Bericht von Frau ----- vom 11. November 2002, auf den ebenfalls verwiesen wird. Er entwickle ein zunehmend ängstliches und aggressives Verhalten, ziehe sich in sich selbst und damit in die soziale Isolation zurück und entwickle Vermeidungsstrategien für Situationen, in denen die Fähigkeit des Lesens und Schreibens erforderlich sei (sekundäre Neurotisierung). Diese zunehmenden seelischen und psychischen Beeinträchtigungen blieben nicht ohne Folge für seine Eingliederung in die Gesellschaft. Zunehmend vermeide er gesellschaftliche Kontakte. Insofern stehe der Anwendung des § 35a SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ZFJ 87 (2000), 191 < 131 > nicht entgegen, dass er wegen seiner geistigen Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG habe. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII komme nur dann zum Tragen, wenn überhaupt die gleiche Leistung sowohl nach den Vorschriften des SGB VIII als auch nach den Vorschriften des BSHG zu gewähren wäre. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Abwendung einer drohenden seelischen Behinderung begehrt werde. Da die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII vorlägen, sei der Beklagte leistungsverpflichtet. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass eine "wesentliche seelische Behinderung" vorliegen müsse. Das Gutachten des Kinderarztes ------ vom Gesundheitsamt könne das Attest des fachkundigen Arztes für Neurologie und Psychiatrie ------ nicht übergehen. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass der Beklagte alle Anspruchsgrundlagen, sowohl § 35a SGB VIII als auch §§ 39, 40 BSHG zu prüfen habe. Bei der Herantragung eines Hilfebedarfes müsse er - der Kläger - sich nicht auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beziehen bzw. beschränken. Die Zuordnung zu den jeweiligen Leistungsgesetzen obliege dem Beklagten selbst. Dies ergebe sich aus den Regelungen in § 16 SGB I und § 5 BSHG. Aus diesem Grunde sei auch das Gericht nicht lediglich auf die Prüfung der jugendhilferechtlichen Anspruchsgrundlage beschränkt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 05. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2002 aufzuheben und

den Beklagten zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe in Form der Lerntherapie bei der Therapeutin ------, seit dem 02. Januar 2001 zu gewähren und die Kosten der Hilfe unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schularbeitenhilfe geleisteten 6,38 Euro pro Stunde zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Gerichtsakte 7 A 56/03 sowie auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Lerntherapie ab 02. Januar 2001. Insoweit ist vorab festzuhalten, dass ausweislich der Angaben des Klägers im Klageverfahren die Lerntherapie tatsächlich erst seit April 2001 erfolgt.

Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls § 35a SGB VIII in Betracht. Da der Antrag noch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 35 a SGB VIII gestellt wurde, ist nach Art. 67 des SGB IX Einführungsgesetzes (Bundesgesetzblatt I 2001, S. 1046, 1139) § 35a SGB VIII idF vom 08. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 3546) anzuwenden. Nach § 35a SGB VIII a.F. haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Indes ist beim Kläger schon eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung nicht zu erkennen.

Als seelische Behinderung wird ein langfristiger oder andauernder Folgezustand einer psychischen Erkrankung oder Störung bezeichnet, der die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen beeinträchtigt (vgl. Münder, Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 2. Aufl. 1993, § 35a Rn. 6). Als seelische Störung in diesem Sinne kommen nach § 3 Satz 2 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfeverordnung idF der Bekanntmachung vom 01. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 1997 <Bundesgesetzblatt I S. 594, 706>) körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht. Seelisch behindert sind Kinder und Jugendliche, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. iVm § 3 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Seelische Störungen können eine seelische Behinderung zur Folge haben (§ 3 Satz 2 EinglVO), müssen es aber nicht. Dies bedeutet, dass seelische Störungen noch nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung ausreichen. Hinzukommen muss noch die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft (vgl. ebenso BVerwG ZfS 2000, 146 ff.). Deshalb kommt es für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert ist auf das Ausmaß, den Grad der seelischen Störungen an. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. iVm § 5 EinglVO). Insofern tritt hier eine Prognosebeurteilung hinzu, ob und gegebenenfalls wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist. Insoweit ist eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 % erforderlich (vgl. ebenso BVerwG a.a.O.). Für diese Prognose ist es bedeutsam, auf welche Zeit bezogen die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts einer Behinderung beurteilt werden soll.

Dies bedeutet, dass nicht nur wesentliche seelische Behinderungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG begründen, sondern auch andere vorübergehende und nicht wesentliche seelische Behinderungen. Bei solchen Behinderungen muss allerdings gleichwohl eine seelische Störung vorliegen, wenn auch in reduziertem Umfang, und die Fähigkeit des Betreffenden zur Eingliederung in die Gesellschaft muss beeinträchtigt sein (vgl. Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, Kommentar, 2. Aufl., § 35 a Rn. 8a).

Ausgehend von diesem Verständnis des § 35a KJHG können beim Kläger allenfalls seelische Störungen ausgemacht werden, nicht aber das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder drohende Eintritt einer solchen. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor, so dass weitere Ermittlungen nicht angezeigt waren.

Insofern ist zunächst festzustellen, dass die vom Kläger bzw. seine Pflegeeltern im Klageverfahren und auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geschilderten Verhaltensweisen (Vermeidungsverhalten, Schämen, Verzweiflung, Wut und Aggressivität) sich zwar auch in den Fortschreibungen des Hilfeplanes des Beklagten wiederfinden, hierbei aber deutlich wird, dass es sich offenbar nur um die Wiedergabe der Berichte der Pflegeeltern handelt und diesen Ausführungen keine eigenen Erkenntnisse der Mitarbeiter des Beklagten zugrunde liegen. Insofern stehen hierzu schon die weiteren Ausführungen in den Hilfeplänen selbst im Widerspruch. Hinzu kommt aber noch, dass sich hierfür auch sonst schon keine Anhaltspunkte in den Stellungnahmen der Klassenlehrerin oder auch in den ärztlichen Stellungnahmen finden, sondern vielmehr viele Hinweise auf eine gute Integration des Klägers, so in der vorliegenden Hilfeplanfortschreibung vom 11. Februar 2002, in der von den Freizeitaktivitäten des Klägers berichtet wird, so auch in der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuerlichen Fortschreibung des Hilfeplanes vom 11. Dezember 2002. Diese berichtet u.a., dass der Kläger nunmehr Selbstfahrer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist. Die für die Zeit vor Beginn der Förderung bei Frau ---- vorliegende Hilfeplanfortschreibung vom 15. Dezember 2000 enthält die o.a. aufgeführten Ausführungen zu ----- Verhaltensweisen nicht; sie deutet ebenfalls auf einen gut integrierten Jungen. So erwähnt auch sie, dass der Kläger zum Klassensprecher gewählt worden ist. Im übrigen werden die Defizite in der Integration des Klägers in sein sonstiges soziales Umfeld geschildert, die sich aus seiner geistigen Behinderung ergeben.

Die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 24. Januar 2001 lässt ebenfalls weder auf eine drohende noch auf eine vorhandene seelische Behinderung schließen, sondern macht Ausführungen zur späteren Zukunft des Klägers, in dem es dort heißt, die Fähigkeit Lesen und Schreiben zu können, wird für --- später wesentlich dazu beitragen, sich im für ihn komplizierten Alltag besser zurecht zu finden. Das vorgelegte Schulzeugnis vom 03. Juli 2002 bestätigt, dass der Kläger durch die außerschulische Schreib- und Leseförderung Fortschritte beim Lesen gemacht hat. Es enthält wieder den Hinweis, dass der Kläger zum stellvertretenden Klassensprecher gewählt wurde und neben vielen anderen Kontakten in der Klasse einen engeren Freund hat. Insgesamt zeigt sich hier bei den Eingangsausführungen nichts, was auf eine seelische Behinderung oder das Drohen einer solchen hindeuten würde, sondern vielmehr vieles, was für einen im Rahmen seiner Möglichkeiten und seines Alters gut integrierten geistig behinderten Jungen spricht.

In der Stellungnahme des Amtsarztes vom 20. März 2001, der den Kläger am 13. März 2001 untersucht hatte, ergab sich ebenfalls kein Gesichtspunkt für eine eingetretene oder drohende seelische Behinderung. Auch der Amtsarzt stellt darauf ab, dass der Kläger in den Klassenverband gut integriert ist und an Freizeitaktivitäten der Lebenshilfe in Wedel teilnimmt, gerne die Bücherhalle besucht und weitere Freizeitaktivitäten unternimmt, wie von seiner Pflegemutter geschildert. Er selbst erlebte in der Untersuchungssituation einen freundlich unkomplizierten Jungen, konnte also den Vortrag der Pflegemutter, dass der Kläger darunter leide, dass er nicht lesen und schreiben könne und zum Teil auch Vermeidungsverhalten entwickle, nicht bestätigen, wenngleich er diesen Vortrag aber für durchaus nachvollziehbar hielt. Aus dem testpsychologischen Befund in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ------- vom 13. April 2000 ergibt sich lediglich, dass der Kläger geistig behindert ist. Gegenstand dieser Untersuchung war allerdings auch nicht die Frage, ob bei dem Kläger eine seelische Behinderung vorliegt. Das Attest von ------- vom 03. April 2002 spricht ebenfalls ausschließlich von Störungen in der geistigen und der sprachlichen Entwicklung, zudem auch von Teilleistungsstörungen und Störungen der grob- und feinmotorischen Koordination. Irgendwelche Hinweise auf das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder das Drohen einer solchen enthält das Attest nicht. Das nervenärztliche Attest von ------ vom 08. März 2001 wiederholt zunächst die Angaben der Pflegemutter von ----, nämlich dass der Kläger durch die fehlenden Lesekenntnisse in extremen Maße beeinträchtigt und in seinen Möglichkeiten beschränkt sei; darauf reagiere er zunehmend mit Angst und Unruhe, aber auch mit Wut; ein Vermeidungsverhalten werde zunehmend deutlich. Weiter heißt es, dass bei ihm gleichwohl die Möglichkeit bestehe, sich soweit Lesefertigkeiten anzueignen, dass er einfache Überschriften, Straßenschilder usw. lesen könne, so dass dies ihn in die Lage versetzen würde, seinen Aktionsradius erheblich zu erweitern und mit einer geistigen Behinderung deutlich besser klar zu kommen. Dann heißt es: "Sollte man ---- diese Möglichkeit nicht eröffnen, dürfte zusätzlich zur geistigen Behinderung eine seelische Behinderung in Form von Angst, Unsicherheit und Vermeidungsverhalten hinzukommen." Abschließend hält auch ------- die Therapie für sinnvoll und erfolgversprechend. Damit sieht ------- aber noch keine seelische Störung für gegeben an, sondern er spricht nur davon, dass diese hinzukommen könnte ("dürfte"). Dies ist aber nicht mehr als eine Aussage über eine hypothetische Möglichkeit. Dass eine seelische Behinderung dann, wenn die Lerntherapie nicht durchgeführt wird, unvermeidlich eintreten würde, zumindest aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 %, ist diesen Ausführungen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, was auch vor dem Hintergrund der ansonsten geschilderten guten Integration ----- in seinen Klassenverband und im Rahmen seiner sonstigen Freizeitaktivitäten für das Gericht fernliegend ist.

In allen vorgelegten Gutachten wird die Therapie begrüßt und bestätigt, dass es dadurch zu Fortschritten beim Kläger gekommen ist, lediglich der Amtsarzt äußert sich hier gegenteilig. Die Hilfeplanfortschreibungen vom 11. Februar 2002 und vom 11. Dezember 2002 und auch der Bericht von Frau ---- vom 11. November 2002 zeigen allesamt, dass die Lerntherapie für den Kläger sinnvoll ist. Aus diesem Grunde wird sie auch vom Beklagten (wenn auch geringfügig) im Rahmen einer Schularbeitenhilfe bezuschusst. Als weitere Maßnahme nach § 35 SGB VIII a.F. kann sie jedoch nicht angesehen werden, da - wie ausgeführt - eine seelische Behinderung weder vorliegt noch droht.

Ob eine Förderung bzw. vollständige Kostenübernahme über die §§ 39, 40 BSHG erfolgen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Klageverfahrens 7 A 56/03. Insoweit ist das erkennende Gericht aufgrund der Geschäftsverteilung gehindert, zugleich über diesen Anspruch zu entscheiden (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 2 SGB VIII führt bereits deshalb hier nicht weiter, weil ein Anspruch nach § 35a SGB VIII a.F. nicht gegeben ist.

Unabhängig hiervon ist noch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von § 10 SGB VIII bei der Frage, ob die Jugendhilfe oder die Sozialhilfe zuständig ist, nicht auf den Schwerpunkt der Behinderung abzustellen ist, sondern auf die Art der notwendigen Maßnahmen und deren Zielsetzung (so ausdrücklich BVerwG, ZfJ 2000, 191; vgl. dazu Münder ZfJ 2001, 121). Lässt sich in einem solchen Fall die Maßnahme auf der Leistungsseite entweder nur der Sozialhilfe oder nur der Jugendhilfe zuordnen, so ist dies für die Zuordnung und Zuständigkeit jeweils entscheidend. Lässt sich die erforderliche Maßnahme sowohl der Eingliederungshilfe nach BSHG als auch der Jugendhilfe zuordnen, ist § 10 Abs. 2 SGB VIII so zu verstehen, dass dann der Sozialhilfeträger zuständig ist (vgl. die differenzierte Darstellung bei Münder a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, Schulbegleitungsmaßnahmen dem Sozialhilfeträger zuzuordnen, da eine solche Maßnahme Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, aber auch Betreuungshilfe nach § 30 SGB VIII sein kann. Diese Frage stellt sich aber erst - wie bereits ausgeführt -, wenn überhaupt die Maßnahme auf der Leistungsseite sowohl der Sozialhilfe als auch der Jugendhilfe zuzuordnen ist, woran es hier im Hinblick auf die Jugendhilfe fehlt.

Der Verweis des Klägers auf die Regelungen der §§ 16 SGB I und V BSHG führt hier nicht weiter, da es nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte für die Eingliederungshilfe nach dem Jugendhilferecht (SGB VIII) und nach dem BSHG verschiedene zuständige Abteilungen hat und dementsprechend verschiedene Bescheide erlässt, in denen er über die einzelnen Ansprüche befindet. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verfahren bei den Behörden und beim Gericht kostenfrei sind (vgl. § 64 SGB X, § 188 Satz 2 VwGO) und der Betroffene wissen soll, wie die Behörde über seine einzelnen Ansprüche befunden hat.

Nach alledem war die Klage mit den Kostenfolgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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