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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 2 LA 27/08
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 8
1. Da das Ausbaubeitragsrecht zum Begriff des Vollgeschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen und dann gem. § 20 Abs. 1 BauNVO auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung (§ 2 Abs. 5 LBO).

2. Grundsätzlich ist für die Aufwandsverteilung zwar auf die zulässige Grundstücksnutzung abzustellen, aber aus den Gründen der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit ist ein Abweichen von diesem Grundsatz für unbeplante Gebiete zulässig, ohne dass damit ein Verstoß gegen die Grundsätze der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen, vorteilsgerechten Heranziehung oder der Beitragsgerechtigkeit indiziert wäre. Das gilt auch, wenn Grundstücke unterschiedlicher Gebiete durch eine Maßnahme bevorteilt sind.

3. Während dem Einrichtungsträger bezüglich der Fragen, ob und wann eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt und wie sie gestaltet wird, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, gilt dies nicht im gleichen Maße für die Beschaffung erforderlicher Materialien bzw. für die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KAG). Werden z.B. Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand.(Vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02, NordöR 2003, 422).


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 2 LA 27/08

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 06. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 27. März 2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 2.928,72 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Abrechnungsgebiet sei durch die vorgenommene Abschnittsbildung unzulässig eingeschränkt worden, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG zu Recht von einer natürlichen Betrachtungsweise aus und kommt danach zu dem Ergebnis, dass sich der zur Hafenstraße anschließende Straßenbereich, der ebenfalls die Straßenbezeichnung Tiedemannstraße führt, als Teil einer anderen öffentlichen Einrichtung Straße, nämlich des Straßenzuges Gaußstraße, darstellt. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung ist nach der Rechtsprechung des Senates von dieser natürlichen Betrachtungsweise auszugehen und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen wie Kreuzungen oder Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, S. 98 ff. = DVBl. 1998, S. 719 ff. = NordÖR 1998, S. 88 ff.= SchlHA 1998, S. 141 f.). Zwar ist es zutreffend, dass allein ein Abknicken oder ein Bogen im Verlauf einer Straße noch nicht zur Folge hat, dass der einheitliche Straßenzug sich rechtlich in mehrere Einrichtungen i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG gliedert (vgl. Senatsurt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, S. 84 = SchlHA 2006, S. 171 = Die Gemeinde 2007, S. 237). So liegen indes die Verhältnisse hier nicht. Bereits aus den Planzeichnungen (so z.B. nach dem Lageplan) wird deutlich, dass die Tiedemannstraße im Abschnitt von der Gaußstraße bis zur Hafenstraße nicht lediglich leicht abknickt, sondern dass sich vielmehr der Eindruck aufdrängt, dass die Gaußstraße bis zur Hafenstraße führt und mit einem Teilstück der Tiedemannstraße eine einheitliche Einrichtung bildet und die maßgebliche Einrichtung der Tiedemannstraße mit der Einmündung in die Gaußstraße endet. Warum sich im Einzelnen ein anderer Eindruck aufdrängen sollte, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Sie stellt vielmehr maßgeblich auf die Rechtswidrigkeit des Abschnittsbildungsbeschlusses unter Beteiligung befangener Gemeinderatsmitglieder ab, worauf es indes bei der hier erfolgten zutreffenden Bestimmung der abzurechnenden Einrichtung nicht ankommt.

Auch die Einwände der Klägerin gegen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 ABS (Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.06.2004) getroffene Vorteilsregelung begründet keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere ist es nicht geboten, die bei der Bestimmung des beitragsfähigen Aufwandes in § 2 ABS genannten Einrichtungen und ihren Bestandteilen im Rahmen der Vorteilsregelung und der Bestimmung des Gemeindeanteils in § 4 ABS im Einzelnen wiederum aufzuführen und die Höhe der von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteile danach weiter aufzuschlüsseln. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) ABS beträgt der Beitragsanteil bei Innerortsstraßen für den Ausbau und Umbau der Fahrbahn 40 v.H., während für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen - hier die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerungseinrichtungen - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) ABS ein Anteilssatz der Beitragspflichtigen von 60 v.H. festgelegt worden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten ein weites Satzungsermessen im Hinblick auf die gebotenen Differenzierungen zukommt, ist gegen diese Satzungsbestimmungen nichts zu erinnern. Die Festsetzung der Anliegeranteilssätze obliegt der Gemeinde im Rahmen des ihr zukommenden Rechtssetzungsermessens, in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG ist allein festgelegt, dass die Beitragsberechtigten mindestens 10 v. H. des Aufwands beitragen. Es gibt keine durchgreifenden Hinweise darauf, dass die von der Beklagten getroffenen Regelungen nicht einer genügenden Vorteilsabwägung entsprechen oder gar dem aus Art. 3 GG folgenden Gleichbehandlungsgebot widersprechen (vgl. Senatsurt. v. 23.07.2008 - 2 LB 54/07 -). Die Anliegeranteilssätze in der ABS sind nach den durch die verschiedenen Teileinrichtungen den Anliegern gebotenen Vorteilen danach zureichend differenziert festgesetzt worden. Dies gilt jedenfalls für die hier in Betracht kommenden Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerungseinrichtungen, die sich im Rahmen der noch anerkannten Anliegeranteilssätze halten (vgl. Habermann, KAG-Kommentar, Praxis der Gemeindeverwaltung, § 8 Rn. 213).

Unzutreffend ist auch die Ansicht der Klägerin, dass sie durch die vorgenommene beitragsauslösende Ausbaumaßnahme keinen Vorteil erhalte. Für die Beitragsrelevanz des Vorteils ist nicht der nach der Vorstellung des Einzelnen zu realisierende Nutzen maßgebend, sondern ob die betreffende Maßnahme typischerweise geeignet ist, der Gruppe der Beitragspflichtigen Sondervorteile zu bieten (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabenge setz Schleswig-Holstein, § 8 KAG, Rn. 54). Dies ist bei der Erneuerung einer Straße nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. Der Vorteil der Erneuerung besteht darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird, wobei im Gegensatz zum Aus- oder Umbau die Beitragsfähigkeit der Erneuerung nicht erfordert, dass dem Grundstückseigentümer - im Vergleich zur erstmaligen Herstellung bzw. zum Ausbau - zusätzliche oder auch nur dieselben Vorteile geboten werden (std. Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 08.05.2008 - 2 LA 7/08 -, m.w.N.).

Hinsichtlich der Auffassung der Klägerin, dass hier über die Errichtung von drei zusätzlichen Laternen hinaus kein Vorteil für die Anlieger aus der Straßenausbaumaßnahme erkennbar sei, hat das Verwaltungsgericht demnach zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Annahme eines beitragspflichtigen Vorteils i.S.d. § 8 KAG lediglich auf die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ankomme, nicht jedoch auf die Frage einer quantifizierbaren Wertsteigerung. So gilt für die Heranziehung des Grundstücks dem Grunde nach, dass nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 KAG im Straßenausbaubeitragsrecht die relevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße schon dann besteht, wenn das Grundstück in einer räumlich engen Beziehung zur Verkehrseinrichtung steht (Senatsurt. v. 28.10.1997, a.a.O.).

Dass es zu temporären Überflutungsereignissen und Abflussproblemen auf Grund von Starkregen gekommen sein mag, stellt die ausbaubeitragsrechtlich gewonnene Vorteilslage - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht durchgreifend in Frage. Auch sind entgegen der Annahme der Klägerin zwei Regenwasserleitungen für die Ableitung des Oberflächenwassers verlegt worden, an jeder Straßenseite eine, wie sich aus den Planzeichnungen und Unterlagen des Vorhabens ergibt (vgl. z.B. Lageplan - Entwässerung Bl. 91 Beiakte C, Ausschreibungsunterlagen - Beschreibung des Bauvorhabens - Abschnitt 1.4 und 2.5, Bl. 112f Beiakte C).

Auch soweit die Klägerin meint, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor dem Hintergrund bestünden, dass die Beklagte keine korrekte Ausschreibung durchgeführt habe, die auch unterhalb des Schwellenwertes von 5 Mio. Euro habe erfolgen müssen (§ 2 Nr. 1 VergabeVO i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 2 Mittelstands-Förderungs- und Vergabegesetz des Landes Schleswig-Holstein), ist dem nicht zu folgen. Die Kritik der Klägerin an der Ausschreibung und Vergabe der ins Werk gesetzten Maßnahmen bezieht sich nicht auf die Beitragsfähigkeit dem Grunde nach, sondern ist allein für die Frage relevant, ob der Aufwand in vollem Umfang notwendig war. Dies könnte ggf. zu einer Minderung der zu erwartenden Beiträge führen.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht nicht in dem Ansatz zu folgen, dass bei Vorliegen von Ausschreibungsfehlern eine Kürzung des Aufwandes nur denkbar sei, wenn dadurch grob unangemessene Mehrkosten entstanden wären. Während dem Einrichtungsträger bezüglich der Fragen, ob und wann eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt und wie sie gestaltet wird, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, gilt dies nicht im gleichen Maße für die Beschaffung erforderlicher Materialien bzw. für die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KAG). Insoweit kommt eine Verletzung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht erst dann in Betracht, wenn schlechthin unvertretbare Kosten entstanden sind. Werden z.B. Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02, NordÖR 2003, 422 und Habermann, a.a.O., § 8 KAG Rn. 303a).

Gleichwohl ergeben die Darlegungen der Klägerin insoweit keine ernstlichen Zweifel am allein maßgeblichen Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, weil nicht in substantiierter Weise dargetan wird, dass durch mögliche Fehler bei der Auftragserteilung an Dritte nicht notwendiger Mehraufwand entstanden sei (vgl. Senatsbeschl. v. 08.05.2008, a.a.O.).

Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch, im Hinblick auf die durchgreifende Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften, steht der Klägerin auch im Rahmen des Ausbaubeitragsrechts nicht zu.

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt auch die von der Beklagten durchgeführte Aufwandsberechnung keinen ernstlichen Zweifeln. Insbesondere erklären sich die Abrechnungen für die verlegten Rohrleitungen aus dem Umstand, dass zwei Regenwasserleitungen in der Straße verlegt worden sind (Ausbaustrecke etwa 275 m, abgerechnete Rohrlänge etwa 524 m). Zudem werden die Kostensteigerungen nur pauschal bemängelt, ohne dass sich daraus Gesichtspunkte entnehmen ließen, die auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung hindeuten. Nach einem Vermerk vom 15. September 2005 wurden die teilweise erheblichen Mehrkosten, insbesondere im Hinblick auf die Verlegung der neuen Regenwasserkanäle, durch erhebliche Erschwernisse im Verlauf der Bauarbeiten verursacht (z.B. eine sehr große Anzahl von Erdkabeln, die bei dem Freilegen der vorhandenen Regenwasserkanäle vorgefunden worden seien, bis zu zehn Kabeln, umfangreichere Handausschachtungsarbeiten, die das Herstellen der Rohrfreilegung stark verteuert hätten, Behinderungen durch kreuzende und parallel laufende Gas- und Wasserleitungen, bei der Ausschreibung der Maßnahme sei davon ausgegangen worden, dass die neuen Regenwasserkanäle im gleichen Rohrgraben verlegt werden konnten, dies sei wegen der vielen vorhandenen Kabel nicht möglich gewesen, etc., vgl. Vermerk Blatt 255, Beiakte C). Auf Grund dieser vorgefundenen Erschwernisse seien in der Durchführung der Arbeiten Veränderungen erforderlich gewesen, die insgesamt zu den Mehrkosten geführt hätten. Die in dem Vermerk gemachten Angaben sind plausibel und werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Auch ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten liegt nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Senatsbeschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, NVwZ 1999, S. 1354, 1356). Solche Schwierigkeiten sind indes nicht allein mit der Behauptung dargetan, hinsichtlich der Teilnahme befangener Gemeinderatsmitglieder am Abschnittsbildungsbeschluss und der Festlegung und Beurteilung der Anteilssätze für die Straßenbeleuchtung und die Straßenoberflächenentwässerung in Bezug auf die gebotenen Vorteile und die Ausschreibungsvoraussetzungen unterhalb der Schwellenwerte wiesen entsprechende rechtliche Schwierigkeiten auf. Allein die Vielzahl der anzuwendenden Vorschriften und rechtlichen Probleme begründen keine derartige Schwierigkeiten, wie auch die Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO belegen, wonach mit entsprechenden Rügen bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet werden sollten, die nach dem Dargelegten indes nicht durchgreifen.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin müsste insoweit eine bestimmte Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausarbeiten, die von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Klärung bedarf (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rdnr. 127).

Diesen Anforderungen wird nicht damit genügt, dass die Bestimmtheit der ABS im Hinblick auf den in § 6 Abs. 3 ABS verwandten Vollgeschossmaßstab damit gerügt wird, dass es insoweit an einer Definition des Vollgeschosses fehle. Insofern zeigen die Rügen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung auf. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus den Satzungsbestimmungen, die von einer Bebaubarkeit mit einer bestimmten Zahl von Vollgeschossen sprechen, eindeutig entnehmen lasse, dass von dem baurechtlichen Begriff des Vollgeschosses auszugehen ist, so dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 Abs. 5 LBO (Definition des Vollgeschosses) in der Satzung nicht bedurfte. Da das Ausbaubeitragsrecht zum Begriff des Vollgeschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen und dann gem. § 20 Abs. 1 BauNVO auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung (so ausdrücklich Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 KAG Rn. 644; vgl. auch Habermann, a.a.O., § 8 KAG Rn. 256).

Weitergehender Klärungsbedarf wird nicht durch den Hinweis der Klägerin auf die an anderer Stelle im Kommentar von Thiem/Böttcher vertretene Meinung, die Beitragssatzung müsse bestimmen, was unter einem Vollgeschoss zu verstehen sei (a.a.O. Rn. 1023), aufgezeigt. Abgesehen davon, dass diese Aussage im Zusammenhang mit den Regelungen im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen (Anschlussbeitragsrecht) gemacht wird, ist ihr nur insoweit zu folgen, als die Definition von Begriffen dann erforderlich ist, wenn ansonsten Unklarheit bestünde. Dies gilt etwa dann, wenn ein von § 2 Abs. 5 LBO abweichender Begriffsinhalt zum Gegenstand der Satzung gemacht werden soll. Dies gilt aber nicht für die Satzung der Beklagten.

Die Regelungen des § 6 Abs. 3 ABS sind im Zusammenhang der Satzungsregelungen insgesamt zu lesen. Soweit danach in § 6 Abs. 3 ABS vom Vollgeschoss die Rede ist, wird durch Bezug auf die Bebaubarkeit des Grundstückes hinreichend deutlich gemacht, dass damit auch die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit nach der Landesbauordnung und damit auch die Regelungen zum Vollgeschoss in der LBO in Bezug genommen bzw. vorausgesetzt werden. Ebenso ist die Regelungstechnik z.B. in § 6 Abs. 3 Nr. 2 ABS, der für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, bestimmte Regelungen zur Ermittlung der Vollgeschosse enthält, woraus sich ergibt, dass in der Satzung jedenfalls auf den Begriff des Vollgeschosses nach der Schleswig-Holsteinischen LBO abgestellt wird, denn insoweit abweichende Regelungen in einem Bebauungsplan wären nicht zulässig. Ebenso verhält es sich z.B. mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 3 b ABS, wo von einem zulässigen Vollgeschoss in einem Gebiet nach § 34 BauGB die Rede ist, was auch allein auf die Grundlage der Definition eines Vollgeschosses nach dem Schleswig-Holsteinischen Bauordnungsrecht hinweist. Zweifel an der Bestimmtheit dieser Satzungsregelung, die eine grundsätzliche Bedeutung der Sache aufwerfen könnte, sind danach nicht gerechtfertigt. Bei verständiger Würdigung kann der Satzung entnommen werden, dass der Vollgeschossbegriff des § 2 Abs. 5 LBO zu Grunde zu legen ist.

Ebenso wirft das von der Klägerin aufgeworfene Problem der Ungleichbehandlung der Abrechnung der beiden Seiten der Tiedemannstraße keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit die Satzungsregelungen für Grundstücke in einem Bebauungsplangebiet - hier Bebauungsplan Nr. 19 für die westliche Seite der Tiedemannstraße - gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) ABS auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse abstellen, während im unbeplanten Innenbereich - östliche Seite der Tiedemannstraße - gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) ABS bei bebauten Grundstücken die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse maßgeblich ist, ist dagegen nichts zu erinnern.

Grundsätzlich ist für die Aufwandsverteilung zwar auf die zulässige Grundstücksnutzung abzustellen, aber aus den Gründen der Praktikabilität und der Typengerechtigkeit ist ein Abweichen von diesem Grundsatz für unbeplante Gebiete zulässig, ohne dass damit ein Verstoß gegen die Grundsätze der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen gleichmäßigen, vorteilsgerechten Heranziehung oder der Beitragsgerechtigkeit indiziert wäre. Diese zum Erschließungsbeitragsrecht durchgehend vertretene Auffassung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 18 Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 04.02.2000 - 11 B 39/99 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110) ist auf das schleswig-holsteinische Ausbaubeitragsrecht zu übertragen (vgl. Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 647f). Es ist auch in der Rechtsprechung des Senats in Anwendung des § 8 KAG zum Anschlussbeitragsrecht anerkannt, dass in Gebieten nach § 34 BauGB bei bebauten Grundstücken - anders als bei unbebauten oder überplanten Grundstücken - die tatsächliche Nutzung Grundlage für die Beitragsbemessung sein kann (Senatsurt. v. 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, Die Gemeinde 1994, 90 = SchlHA 1994, 94 = KStZ 1994, 236).

Soweit die Klägerin meint, in diesem Fall sei auf Grund der vorgefundenen Situation kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung erkennbar, übersieht sie, dass die Regelungen der ABS über den Einzelfall hinaus generell-abstrakte Festsetzungen enthalten, die im Prinzip zulässige Verteilungsregelungen beinhalten und daher auch in diesem Einzelfall zur Anwendung gelangen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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