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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 2 LB 1/08
Rechtsgebiete: GG, KAG SH


Vorschriften:

GG Art 6
KAG SH § 3
1. Auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung ist grundsätzlich der Zweitwohnungssteuerpflicht zu unterwerfen.

2. Eine den Steuergegenstand bildende Zweitwohnung wird nicht innegehabt, wenn es sich dabei um die vorwiegend genutzte Wohnung eines Verheirateten handelt, der von dort aus einer örtlich gebundenen Erwerbstätigkeit nachgeht, während sich die Hauptwohnung der Familie an einem anderen Ort befindet.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 2 LB 1/08

verkündet am 21.05.2008

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zweitwohnungssteuer - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 14. Kammer - vom 09. August 2007 (berichtigt durch Beschluss vom 12. September 2007) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2005 bis 2007.

Der Kläger, der ebenso wie seine Ehefrau mit Hauptwohnung ... (jetzt: ...) gemeldet ist, ist Eigentümer der Wohnung 3 im Haus ... im Gebiet der seit dem 01. Januar 2008 amtsangehörigen Gemeinde St. Peter-Ording. Außer dieser Wohnung gehören ihm im Gebiet der Gemeinde weitere 5 Wohnungen, die an Feriengäste vermietet werden.

Mit Bescheid vom 09. Januar 2006 setzte die Gemeinde die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 endgültig auf 602,70 Euro fest und zog den Kläger außerdem zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2006 auf die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung 3 in Höhe von 666,40 Euro, heran. Seinen dagegen am 19. Januar 2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, bei der Wohnung handele es sich um eine Betreiberwohnung für die auf dem gleichen Grundstück im ... liegenden Ferienwohnungen. Sie sei baurechtlich ausdrücklich als Betreiberwohnung ausgewiesen und werde von ihm auch weitgehend zur Verwaltung der Ferienwohnungen, d.h. zu beruflichen Zwecken genutzt. Ein Raum dieser Wohnung (12 % der Wohnfläche) werde ausschließlich als Arbeitszimmer zu Verwaltungszwecken der Wohnungsvermietungen genutzt. Die Finanzverwaltung erkenne diesen Raum als Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne an. Mit der Vermietung der Wohnungen erziele er pro Jahr ca. 65.000,-- Euro Einnahmen mit steigender Tendenz. Nach Abzug der Kosten verblieben davon ca. 30.000,-- Euro. Seit dem Jahre 2004 sei dies seine einzige aktive Betätigung.

Durch Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2006 wies die Gemeinde den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Einwand, dass die Erhebung einer Zweiwohnungssteuer unzulässig sei, weil sie die Ehe diskriminiere, wenn die Zweitwohnung zu Erwerbszwecken inne gehabt werde, greife hier nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belaste die Zweitwohnungssteuer in unzulässiger Weise Verheiratete, die aufgrund der Änderung des Beschäftigungsortes wegen der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen als dem Familienwohnort eine weitere Wohnung anmieten müssten. Diese Fallkonstellation sei hier nicht gegeben. Er, der Kläger, sei bereits seit Jahren Eigentümer der veranlagten Wohnung. Erst seit dem Erwerb der weiteren Wohnungen gehe er von dieser Wohnung aus (auch) der Verwaltung und Vermietung der anderen Wohnungen in der Gemeinde nach. Dies führe jedoch nicht dazu, dass diese Wohnung als eine berufsbedingt gehaltene Zweitwohnung zu bewerten sei. Der Kläger könne seiner Tätigkeit ohne weiteres auch von seiner Hauptwohnung aus nachgehen.

Der Kläger hat am 11. Juli 2006 Klage gegen die Gemeinde St. Peter-Ording erhoben und geltend gemacht, Satzung und Bescheid stünden nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005. Gerade die persönliche - und nicht berufliche - Lebensführung einer Zweitwohnung dürfe unter den vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen nicht besteuert werden. Diese Einschränkung fehle in § 2 der Satzung. Die Ausführungen zu dem Zeitpunkt der Vermietungstätigkeit und zum Erwerb der Zweitwohnung entsprächen nicht der Sach- und Rechtslage. Er, der Kläger, habe zunächst zwei Wohnungen im ... gehabt, von denen er eine von Anfang an ausschließlich vermietet gehabt habe. Dafür habe er Fremdenverkehrsabgabe geleistet. Daher sei die von ihm privat genutzte Wohnung auch als Betreiberwohnung genehmigt worden. Außerdem habe er von Anfang an die Absicht gehabt, auf dem Grundstücksteil ... weitere Ferienwohnungen zu errichten. Das sei geschehen nachdem die Finanzierung sichergestellt gewesen sei, die Baugenehmigung vorgelegen habe und die weiteren Voraussetzungen geschaffen worden seien. Auf diese zeitliche Entwicklung komme es überhaupt nicht an, denn selbstverständlich könne ein Steuerpflichtiger seine Wirtschaftsgüter und deren Nutzung umwidmen. Die Überlegung, er, der Kläger, sei nicht - wie die Beschwerdeführer im Fall der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - gezwungen gewesen, eine Wohnung am Berufsort zu nehmen, gehe fehl. Der Hinweis der Beklagten, dass die Wohnung von Anfang an auch dem persönlichen Lebensbedarf gedient habe, liege neben der Sache. Das sei jeder Wohnung immanent, ansonsten handele es sich um ein Büro oder eine Betriebsstätte. Er halte diese Wohnung, um von ihr aus seinem "Beruf" nachzugehen. Seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit hätten von 2000 bis 2005 zwischen 60.000,-- Euro und 108.000,-- Euro gelegen. Er habe sich in 2005 ca. 110 Tage, in 2006 bis August ca. 65 Tage, seine Frau 14 Tage bzw. 8 Tage in der Wohnung aufgehalten. Weder er noch seine Frau machten Urlaub im Gebiet der Beklagten. Die Aufenthalte dort dienten in vollem Umfang der Vermietung, die sehr arbeitsintensiv sei. Er sei Finanzbeamter in Altersteilzeit und übe seit Oktober 2004 keine andere aktive Betätigung neben der Vermietung von Ferienwohnungen mehr aus. Die Vermietung von Ferienwohnungen mit den gesamten anfallenden Arbeiten sei praktisch eine Vollzeitbeschäftigung. Da er und seine Ehefrau nicht getrennt leben wollten, sei es zwangsläufig, dass er nicht nur im Gebiet der Beklagten, sondern auch in ... wohne. Ebenso habe seine Ehefrau das Recht, ihn im Gebiet der Beklagten aufzusuchen. Im Übrigen helfe die Ehefrau ihm auch im Gebiet der Beklagten bei der Arbeit.

Mit Bescheid vom 07. Februar 2007 setzte die Gemeinde die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2006 endgütig fest und zog den Kläger zu einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 666,40 Euro heran. Den dagegen vom Kläger am 09. Februar 2007 erhobenen Widerspruch wies die Gemeinde durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007 zurück. Dem Antrag des Klägers, die anhängige Klage auf diesen Bescheid zu erweitern, hat die Gemeinde zugestimmt.

Der Kläger hat beantragt,

die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 09. Januar 2006 und vom 07. Februar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04. Juli 2006 und vom 21. März 2007 aufzuheben.

Die Gemeinde hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Gemeinde hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Durch Urteil vom 09. August 2007, berichtigt durch Beschluss vom 12. September 2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände unterliege der Kläger der Zweitwohnungssteuerpflicht, weil er die besteuerte Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf nutze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es für den Begriff der Zweitwohnung unerheblich, für welchen Zweck die Wohnung vorgehalten werde. So wiederhole es auch die vom Kläger in Anspruch genommene Entscheidung vom 11. Oktober 2005. Nach dieser Entscheidung stelle lediglich die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Wohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßene Diskriminierung der Ehe dar, weil es durch die melderechtlichen Bestimmungen für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen. Diese Diskriminierung liege im Falle des Klägers allerdings nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass die von der Ehewohnung verschiedene Wohnung überhaupt Hauptwohnung des Klägers sein könne. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie tatsächlicher Lebensmittelpunkt des dort aus beruflichen Gründen lebenden Ehegatten sei, er oder sie sich also dort überwiegend aufhalte. Nur dann bestehe nämlich die benachteiligende Verhinderung, diese Wohnung als Hauptwohnsitz zu benennen. Gerade das sei beim Kläger allerdings nicht gegeben. Nach seinen eigenen Angaben halte er sich an lediglich ca. 100 Tagen im Jahr in der Wohnung im Gebiet der Beklagten auf, um die anderen Wohnungen zu vermieten oder für eine Vermietung instand zu halten. Damit halte der Kläger sich aber nicht aus beruflichen Gründen überwiegend im Gebiet der Beklagten auf. Auch unter Berücksichtigung von Urlaubsaufenthalten an dritten Orten sei mithin der Wohnsitz in ... für den Kläger als tatsächlicher Lebensmittelpunkt anzusehen. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten sei daher auch dann, wenn man sie mit dem Kläger als Erwerbswohnung betrachte, steuerpflichtige Wohnung. Die Beklagte habe auch nicht die vom Finanzamt anerkannten 12 % der Wohnung als Arbeitszimmer abrechnen müssen. Da die Tatsache, dass die Wohnung für Erwerbszwecke als solches der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht entgegenstehe, sei auch der Teil der Wohnung, der diesem Zwecke zu dienen bestimmt sei, für die Berechnung der Steuer einzubeziehen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 03. Januar 2008 - dem Kläger zugestellt am 07. Januar 2008 - zugelassen.

Mit Bescheid vom 03. April 2008 hat der seit dem 01. Januar 2008 für die nunmehr amtsangehörige Gemeinde St. Peter-Ording handelnde Beklagte die Zweitwohnungssteuer für 2007 in Höhe der Vorauszahlung endgültig festgesetzt und den Kläger für das Jahr 2008 zu einer Vorauszahlung herangezogen. Den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung für 2007 hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurückgewiesen. Dem Antrag des Klägers, diese Bescheide in das Verfahren einzubeziehen, stimmt der Beklagte zu.

Mit seiner Berufungsbegründung vom 05. Februar 2008 macht der Kläger geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Begriffs der Hauptwohnung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht meine, Hauptwohnung könne die von der Ehewohnung verschiedene Wohnung überhaupt nur sein, wenn sie tatsächlich der Lebensmittelpunkt des dort aus beruflichen Gründen lebenden Ehegatten sei, er oder sie sich also dort überwiegend aufhalte. Nur dann bestehe nämlich die benachteiligende Verhinderung, diese Wohnung als Hauptwohnsitz zu benennen. Diese Einschränkung, diese Differenzierung finde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber gerade keine Grundlage. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei umfassend. Voraussetzung sei allein, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, sie einen gemeinsamen Wohnsitz hätten und ein Ehegatte eine Erwerbszweitwohnung an einem anderen Ort unterhalte. Der entscheidende Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts stelle nicht auf die vorwiegende Nutzung der Zweitwohnung, sondern allein auf das Halten einer Erwerbszweitwohnung ab. Insoweit werde lediglich auf die Zwangssituation hingewiesen, trotz vorwiegender Nutzung der Erwerbszweitwohnung dort keinen Hauptwohnsitz begründen zu können. Gleiches gelte natürlich auch und uneingeschränkt für eine Erwerbszweitwohnung, die nicht vorwiegend genutzt werde.

Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen den Versuch unternommen, eine Abgrenzung aus der Nutzungsdauer abzuleiten. Diese Nutzungsdauer sei ein ungeeigneter Maßstab, was auch bei Angestellten und Beamten offensichtlich sei. Urlaubszeiten, Krankheitszeiten, Zeiten einer anderweitigen Abordnung könnten die Eigenschaft als Erwerbszweitwohnung nicht in Zweifel ziehen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nur unvollkommen erfasst.

Das Verwaltungsgericht sei auch von einer unzutreffenden Aufenthaltsdauer in der Wohnung ausgegangen. Die Daten zur Aufenthaltsdauer seien im Klageverfahren nicht weiter problematisiert worden. Aus dieser Aufenthaltsdauer würden in den Entscheidungsgründen lediglich ca. 100 Tage. Dabei stelle sich die Frage, ob nicht die Tage der Anreise und Abreise ohnehin zusätzlich gerechnet werden müssten. Es komme hinzu, dass es sich bei den Angaben nur um Schätzungen handele. Diese Schätzungen müssten zudem unter Berücksichtigung der im Juli/August jeweils auf See verbrachten Sommerferien gewürdigt werden. Es ergebe sich daher eine bei weitem höhere Aufenthaltsdauer als vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt. Sein, des Klägers, Objekt zeichne sich durch besonderen Betreuungsaufwand aus. Dieser Aufwand führe zu einer Aufenthaltsdauer weit über den Ansätzen des Verwaltungsgerichts. Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung einer Ferienwohnung nicht (mehr) wie die tatsächliche Nutzung selbst betrachtet werden könne, sei nicht mehr ernsthaft vertretbar, Leerstandszeiten wie eine tatsächliche private Nutzung zu behandeln.

Der Rechtsstreit werfe eine Vielzahl Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zu klären sei unter anderem die Frage, ob das Arbeitszimmer bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer einbezogen werden dürfe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeine St. Peter-Ording vom 09. Januar 2006 und vom 07. Februar 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Gemeinde St. Peter-Ording vom 04. Juli 2006 und 21. März 2007 aufzuheben,

2. den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 aufzuheben, soweit die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2007 endgültig festgesetzt worden ist.

Nach Übernahme des Verfahrens von der zunächst beteiligten Gemeinde beantragt der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, die mit den angefochtenen Bescheiden angewandte Zweitwohnungssteuersatzung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verletzte sie nicht das Grundrecht des Art. 6 GG auf Schutz von Ehe und Familie. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 könne der Kläger sein Begehren nicht stützen. Was das Bundesverfassungsgericht mit seiner Wendung "aus beruflichen Gründen gehalten" im Einzelnen meine, ergebe sich - bei verfassungskonformer, dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragender Auslegung jener Formulierung - aus der Begründung der Entscheidung. Diese ergebe, dass das Gericht bei seiner Entscheidung diejenigen Fälle im Auge gehabt habe, bei denen der "Beschäftigungsort" dazu "veranlasse", eine andere Wohnung als die gemeinsame Ehewohnung vorwiegend zu nutzen. Zu Unrecht bestreite der Kläger, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung auf die vorwiegende Nutzung abgestellt habe. Diese sei vielmehr der ausschlaggebende Punkt bei der beurteilten Fallkonstellation gewesen. Ohne ihn könne es zu der Zweitwohnungsbesteuerung, mithin der "ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung", gar nicht kommen.

Ausschlaggebend für die Rüge der Grundrechtsverletzung sei ferner gewesen, dass die beurteilten Zweitwohnungssteuersatzungen die Steuerpflicht bereits ohne weiteres an den melderechtlichen Status als Nebenwohnung knüpften. Im Unterschied zu den seinerzeit beurteilten Satzungen finde sich in der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde keine selbständige Tatbestandsalternative, die allein an den Meldestatus anknüpfe, ohne dass es auf den Zweck der Wohnungshaltung ankomme. Satzungen dieser Art seien bislang in der Rechtsprechung als wirksam angesehen worden. Bei der gebotenen geltungserhaltenen Reduktion verstoße die Satzung gegen das Grundrecht des Art. 6 GG nur, soweit Fälle betroffen seien, in denen die Hauptwohnungsfiktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG bzw. § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG eingreife. Diese erfasse nur solche Sachverhalte, in denen die zweite Wohnung zwar tatsächlich für ihren Inhaber die vorwiegend benutzte darstelle, aber dennoch, aufgrund der melderechtlichen Zuordnungsentscheidung zur Ehewohnung, (melde-) rechtlich nicht als Hauptwohnung qualifiziert werde.

Vor diesem spezifisch melderechtlichen Hintergrund sei es rechtlich völlig unerheblich, ob die vorwiegende Nutzung der Zweitwohnung "aus beruflichen Gründen" oder aus sonstigen Gründen geschehe. Daher komme es auf die Ausführungen des Klägers zur Frage, ob die Ferienwohnungsvermietung unter "beruflich" im Sinne der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11. Oktober 2005 falle oder nicht, nicht an. Mit dem Abstellen auf "berufliche Gründe" werde in das Tatbestandsmerkmal "neben der Hauptwohnung" im Sinne des "§ 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssatzung ein Aspekt eingeführt, den das Meldegesetz nicht kenne. Dieser Aspekt sei also irrelevant, wenn man davon ausgehe, dass es der abgabenerhebenden Körperschaft verwehrt sei, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung der Hauptwohnung vorzunehmen.

Nach alldem konzentriere sich die Frage der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide - wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig bemerkt habe - auf die tatsächliche Frage, ob der Kläger die streitbefangene Wohnung vorwiegend genutzt habe. Das sei unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht der Fall.

Die Verwaltungsvorgänge der Gemeinde haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, die sich in zulässiger Weise auch auf den Zweitwohnungssteuerbescheid für 2007 erstreckt, ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ist § 3 KAG i.V.m. der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) der nunmehr amtsangehörigen Gemeinde St. Peter-Ording vom 21. Dezember 1999 mit nachfolgenden Änderungen - zuletzt vom 14. Dezember 2005 -. Der Kläger erfüllt den Steuertatbestand des § 2 ZwStS, denn er war in den Veranlagungsjahren Inhaber einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die er zu Zwecken der persönlichen Lebensführung oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienmitglieder verfügen konnte. Aus welchen Gründen die Zweitwohnung persönlich genutzt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unerheblich. Das Gericht hat dazu ausgeführt, das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde lägen, abzustellen. Maßgeblich dürfe allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen sei damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und habe vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, E 65, 325, 375).

Allerdings können Grundrechte Ausnahmen von der Steuerpflicht gebieten. Das gilt etwa für die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer solchen Zweitwohnung diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - u.a., E 114, 316). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf jene Inhaber von Zweitwohnungen zu übertragen, die ihre Wohnungen (auch) zu Erholungszwecken nutzen. Gerade in diesen Fällen liegt eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vor, die in der Regel Ausdruck der zu besteuernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist (Senatsbeschl. v. 01.03.2007 - 2 LB 19/06 -). Dies gilt auch für den Kläger.

Die Satzung der Gemeinde ist nicht etwa deswegen insgesamt nichtig und unwirksam, weil dem Wortlaut nach jedes Innehaben einer Zweitwohnung den Steuertatbestand erfüllt, also auch das Innehaben einer sogenannten Erwerbszweitwohnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieser umfassend formulierte Steuertatbestand trägt zunächst dem Umstand Rechnung, dass es - wie ausgeführt - für die Besteuerung auf den Zweck des Innehabens und die damit verfolgten Absichten nicht ankommt (nicht ankommen darf). Damit ist auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung grundsätzlich der Zweitwohnungssteuerpflicht zu unterwerfen (Senatsbeschl. v. 25.09.2007 - 2 LA 83/07 -; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, 271).

Einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungssteuerpflicht für Erwerbszweitwohnungen Verheirateter bedarf es - jedenfalls bei Satzungen, die - wie hier -bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 erlassen worden sind, nicht (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 30.10.2007 - 2 A 24/08 -, juris). Vielmehr lassen sich die Regelungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ZwStS geltungserhaltend und verfassungskonform dahingehend auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.06.2007 - 4 ZB 07.899 -, juris). So hat auch das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) darauf beschränkt, die betreffenden Satzungen "insoweit ... als" für nichtig zu erklären. Es ist nicht der Auffassung zu folgen, dass eine Satzungsregelung nur teilbar sei, wenn ein Teil des Wortlauts gestrichen worden sei und noch eine textlich gefasste Regelung übrig bleibe (so jedoch VG Halle, Urt. v. 30.01.2008 - 5 A 307/06 HAL -). Eine Satzung kann bei teilweiser Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch durch eine einschränkende Auslegung Bestand haben. Lassen - wie hier -Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer Regelung mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt, so ist die Wahl dieser Auslegungsvariante dem Richter verwehrt. Im Sinne geltungserhaltender Reduktion einer Norm kann ein Verfassungsverstoß nur festgestellt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, E 83, 201, 214 f.; BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 4 N 05.2249 -).

Eine teleologische Reduktion kann geboten sein, entweder durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst oder durch den insoweit vorrangigen Zweck einer anderen Norm, der anderenfalls nicht erreicht würde, durch die "Natur der Sache" oder durch ein für eine bestimmte Fallgruppe vorrangiges, dem Gesetz immanentes Prinzip (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 392). Diese Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegen gesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.1997 - 1 BvR 11/96 -, NJW 1997, 2230 m.w.N.). Insofern ist nicht der Wortlaut, sondern der Wortsinn die Grenze der Auslegung.

Nach diesen Grundsätzen ist der Wortsinn des § 2 ZwStS dahingehend einzuschränken, dass eine den Steuergegenstand bildende Zweitwohnung nicht innegehabt wird, wenn es sich dabei um die vorwiegend genutzte Wohnung eines Verheirateten handelt, der von dort aus einer örtlich gebunden Erwerbstätigkeit nachgeht, während sich die Hauptwohnung der Familie an einem anderen Ort befindet. Diese Einschränkung ist durch höherrangiges Recht geboten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine Zweitwohnungssteuer gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Diskriminierungsverbot, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauern getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung gegenüber Ledigen (BVerfG, a.a.O., S. 333). Verweisungen in Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition über die "Hauptwohnung" bewirken, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungssteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Während nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungssteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt (BVerfG, ebenda).

Wenn auch dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Satzungen zugrunde lagen, die ausdrücklich das Melderecht in Bezug nahmen, besteht kein rechtlich bedeutsamer Unterschied zur Satzung der Gemeinde St. Peter-Ording. Zwar wird darin das Melderecht nicht ausdrücklich erwähnt, doch knüpft die Verpflichtung zur Entrichtung von Zweitwohnungssteuern nach ständiger Rechtsprechung des Senats an den Haupt- und Nebenwohnungsbegriff des Melderechts an. Da die Zweitwohnungssteuersatzung die Rechtsbegriffe der "Hauptwohnung" und der "Nebenwohnung" nicht definiert, ist hinsichtlich der Auslegung dieser Begriffe auf das Melderecht abzustellen (Senatsbeschl. v. 25.08.1994 - 2 M 59/94 -, Die Gemeinde 1994, 330 m.w.N.). Mit der Einführung des objektiven Hauptwohnungsbegriffs in § 12 Abs. 2 MRRG (BGBl. I 1980 S. 1429) und den Ausführungsgesetzen der Länder war der übereinstimmende Wille von Bundes- und Ländergesetzgeber verbunden, aus den im Melderecht festgeschriebenen objektivierten Begriffen unmittelbar Schlussfolgerungen auf bestehende Rechte und Pflichte der der Meldepflicht unterworfenen Personen zu ziehen. Auch die Zweitwohnungsteuerpflicht ist daran gekoppelt. Danach hat das Melderecht nicht lediglich Indizwirkung hinsichtlich der Frage der Hauptwohnung, sondern Tatbestandswirkung (std. Rechtsprechung seit Senatsurt. v. 25.06.1991 - 2 L 58/91 -, Die Gemeinde 1991, 285). Mithin ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz der Unterschiede im Wortlaut der Satzungen auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Der Kläger geht von der sogenannten "Betreiberwohnung" auch einer örtlich gebundenen Berufstätigkeit nach. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. etwa Beschl. v. 26.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, E 115, 276 m.w.N.). Eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne kann u.a. die Verwaltung und Betreuung mehrerer Ferienwohnungen - wie vom Kläger vorgetragen - darstellen. Sie ist örtlich gebunden, weil es sich um Ferienwohnungen in der steuererhebenden Gemeinde handelt. Zwar wird vor allem die Vermietung ganzjährig vorwiegend schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege vorgenommen werden, ohne dass der Kläger sich deswegen in St. Peter-Ording aufhalten müsste, doch gilt dies nicht für die Wohnungsübergabe, gelegentliche Inspektionen, Entgegennahme und Beseitigung von Reklamationen und ähnlichem mehr. Zwar liegt es auch insoweit im Belieben des Klägers, ob er diese Tätigkeiten selbst durchführt oder damit Dritte beauftragt - wie etwa während der Ferienzeiten, die er nach seinem Vorbringen im Frühjahr zum Skifahren, im Sommer zum Segeln, im Herbst zum Golfurlaub nutzt und zu Weihnachten zu Hause mit den Kindern verbringt. Wenn auch die Frage offen bleibt, weshalb der Kläger seine Anwesenheit in St. Peter-Ording gerade außerhalb der Ferien, in denen auch dort die größte Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht, für geboten hält, ändert dies nichts an der dem Kläger insoweit zustehenden Entscheidungs- und Handlungsfreiheit einerseits und dem gleichwohl verbleibenden örtlichen Bezug seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu ausführlich VG München, Urt. v. 15.02.2007 - M 10 K 06.4451 -, juris) andererseits.

Der Beklagte weist aber zutreffend auf einen rechtlich erheblichen Unterschied zwischen den beiden vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen und der Situation des Klägers hin: Zwar ist auch der Kläger durch die melderechtlichen Regelungen gehindert, die Wohnung am "Beschäftigungsort" - dem Ort seiner jetzigen Erwerbstätigkeit - als Hauptwohnung zu deklarieren und sich dementsprechend in der Gemeinde St. Peter-Ording anzumelden. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauern getrennt von ihrer Familie lebt, ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Diese befindet sich in ... (jetzt ...). In Verbindung mit der Zweitwohnungssteuerpflicht ergibt sich daraus aber keine Diskriminierung im oben genannten Sinne, weil der Kläger - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - die sogenannte "Betreiberwohnung" in St. Peter-Ording nicht vorwiegend benutzt und es sich schon deswegen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LMG nicht um seine Hauptwohnung handelt. Der Kläger wird also gegenüber Unverheirateten nicht durch das Melderecht und die daran anknüpfenden Steuervorschriften der Gemeinde benachteiligt, sondern ist unabhängig von den besonderen Gegebenheiten Verheirateter zweitwohnungssteuerpflichtig. Eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestünde (nur) dann nicht (mehr), wenn der Kläger seine "Betreiberwohnung" in St. Peter-Ording vorwiegend benutzte, und zwar zu Erwerbszwecken, und nur auf Grund der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG gehindert wäre, die "Betreiberwohnung" als Hauptwohnung anzumelden. Wegen der Verknüpfung mit den Bestimmungen des Melderechts ergäbe sich unter diesen Voraussetzungen nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung Verheirateter gegenüber Ledigen, die jedoch durch eine Einschränkung des Steuertatbestandes zu vermeiden wäre.

Bedarf danach die Satzung der Gemeinde im Hinblick auf den Kläger keiner geltungserhaltenden Reduktion, erfüllt der Kläger den Steuertatbestand, weil er die Wohnung in St. Peter-Ording nicht nur zum Zwecke der Einkommenserzielung, sondern auch zum Zwecke der Einkommensverwendung nutzt. Anders als in Fällen der zeitweiligen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste ist die Steuer hier nicht nach dem Verfügbarkeitsgrad gemäß § 4 ZwStS zu mindern. Die Wohnung ist in diesem Sinne ganzjährig für den Kläger verfügbar und es hängt allein von seiner Entscheidung ab, wann er die Wohnung zu Erwerbszwecken und wann er sie für private Zwecke nutzt. Ebenso ist für die Bemessung der hier in Rede stehenden Aufwandsteuer nicht zu berücksichtigen, dass - wie der Kläger geltend macht - bei der Ermittlung der Einkommensteuer die Kosten eines Teils der Wohnung regelmäßig von den Einkünften abgezogen werden. Zweitwohnungssteuer und Einkommensteuer beruhen auf verschiedenen Steuergründen und erfassen je unterschiedliche Steuergegenstände (vgl. insoweit zur Gewerbesteuer BVerwG, Beschl. v. 26.07.2005 - 10 B 48.05 -, KStZ 2006, 14).

Soweit der Kläger meint, Leerstandszeiten seien nicht dem Vorhalten für persönliche Zwecke zuzurechnen, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Zwar hatte der Senat sich im Hinblick auf diese Frage der - geänderten - Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes angeschlossen, doch ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (Urt. v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, NVwZ 2005, 828). Danach sind Leerstandszeiten - weiterhin - grundsätzlich (allein) den Zeiträumen zuzurechnen, in denen die Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen (Senatsurt. v. 25.05.2005 - 2 LB 55/04 -). Daran ist festzuhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO keine Gründe vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, Schleswig, durch Beschwerde schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.935,50 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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