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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 LB 42/07
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 8 Abs 4
Abschluss der Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. (= § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG n.F.) ist regelmäßig die Abnahme der Bauarbeiten, da mit ihr die Verwirklichung des Bauprogramms festgestellt wird. Damit entsteht auch die Beitragspflicht.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 2 LB 42/07

verkündet am 13. Februar 2008

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin - vom 18. Juni 2007 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 1999 und vom 13. Juni 2005 werden insgesamt aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollsteckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen seine Veranlagung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks ... im Gebiet der Beklagten (Flur Flurstück ...).

Die Hafenstraße ist die Ortsdurchfahrt der B 209 im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Vertrag vom 03. Juni 1987 vereinbarten die Beklagte und das Land Schleswig-Holstein, diese handelnd für die Bundesrepublik Deutschland, dass die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 209 von Betriebskilometer 0,055 bis Betriebskilometer 0,815 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse als Gemeinschaftsmaßnahme ausgebaut werden solle. Die Straßenbauverwaltung Lübeck war gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages für die gesamte Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung des Straßenbauloses zuständig. Die Beklagte war zuständig für die gesamte Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung der Lose Oberflächenentwässerung und Schmutzwasser. Die Ausschreibung war nach dem Vertrag gemeinschaftlich durchzuführen und nach Beendigung der Bauarbeiten eine gemeinsame Abnahme vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages hat das Land die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn und der Radwege, die Beklagte für den Bau der Gehwege einschließlich der Hochborde und der zugehörigen Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen zu tragen. Soweit vorhandene Gehwege verdrängt werden, übernimmt das Land die Kosten für die Wiederherstellung in der bisherigen breiteren Beschaffenheit. Die Mehrkosten für die breitere und bessere Ausführung der Gehwege trägt die Beklagte.

Gemäß § 12 des Vertrages trägt die Beklagte die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtung. Nach § 15 Abs. 1 des Vertrages verpflichteten sich beide Vertragspartner, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kosten zu übernehmen. Dabei oblag gemäß § 15 Abs. 2 des Vertrages dem Land die Abrechnung der Kosten des Straßenbauloses. Nach Fertigstellung und Abrechnung der Baumaßnahme hatte das Land der Beklagten eine prüffähige Abrechnung über die Maßnahme und den jeweiligen Kostenanteil zu übersenden. Weitere Verträge wurden für die späteren zwei Bauabschnitte geschlossen.

Die Baumaßnahme wurde in drei Bauabschnitten durchgeführt. Im Zuge der Bauarbeiten wurde auf der Südseite der B 209 erstmalig ein Gehweg sowie auf der Nordseite ein kombinierter Geh- und Radweg angelegt. Die Straßenbeleuchtung wurde dahingehend verbessert, dass Holz- durch Stahlmasten ersetzt und unterirdische Erdkabel verlegt wurden. Die Bauarbeiten wurden im Jahre 1993 abgeschlossen und abgenommen. Für den dritten Bauabschnitt erhielt die Beklagte am 28. November 1996 von dem Straßenbauamt die Abrechnung.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenausbaubei-trägen in Höhe von 3.739,55 DM heran. Der festgesetzte Beitrag wurde mit der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 202,90 DM verrechnet, so dass der Kläger zur Zahlung von noch 3.536,65 DM (= 1.808,26 Euro) aufgefordert wurde.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Anspruch auf Ausbaubeiträge sei verjährt. Die Baumaßnahme sei vor Jahren schlussgerechnet worden. Durch den Ausbau sei ihm auch kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, denn eine Straßenbeleuchtung habe es schon vorher gegeben und einen radwegähnlichen Zustand nördlich der Hafenstraße ebenso. Der teilweise südlich der Hafenstraße neu geschaffene Weg könne auch nicht in vollem Umfang umgelegt werden, weil davon im Zuge des Schleusenneubaus nicht unerhebliche Teile wieder abgebrochen werden müssten. Darüber hinaus habe sich die Beklagte durch die Veranlagung zur Vorauszahlung hinsichtlich der Beitragshöhe selbst gebunden, denn die jetzige Veranlagung übersteige die vermeintlichen restlichen 20 % des Kostenaufwandes um ein Vielfaches. Schließlich seien bei den Vollgeschossen die teilweise vorhandenen Dachschrägen nicht berücksichtigt, nicht alle Flächen in die Verteilung einbezogen und ein Landeszuschuss in Höhe von 450.000,-- DM nicht berücksichtigt worden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2005 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 28. Juni 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Es sei unerheblich, dass die Beklagte erst drei Jahre nach Abschluss der Baumaßnahmen von der Straßenbauverwaltung die Abrechnung für den dritten Bauabschnitt erhalten habe. Die sachliche Beitragspflicht entstehe mit dem Abschluss der Baumaßnahme, wenn der entstandene Aufwand feststellbar sei. Für die Beklagte sei der tatsächliche Aufwand spätestens am 31. Dezember 1993 feststellbar gewesen, denn zu dem Zeitpunkt hätten die Abrechnungen für den ersten und zweiten Bauabschnitt vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten laufe die Verjährungsfrist nicht erst ab November 1996 mit Eingang der Abrechnung durch das Straßenbauamt, denn dann hätte die Beklagte es in der Hand, durch kollusives Zusammenwirken mit dem Straßenbauamt den Beginn der Verjährungsfrist nach eigenem Belieben einzurichten.

Im Übrigen führten die Maßnahmen zu keinem umlagefähigen Aufwand. Der südlich angelegte Gehweg an der Hafenstraße, der am Elbe-Lübeck-Kanal entlangführe, sei nicht notwendig, weil dort nur fünf gewerblich genutzte Gebäude und eine Halle stünden. Nur zwei Gebäude seien teilweise bewohnt. Der weitaus überwiegende Teil der veranlagten Grundstücke befinde sich demgegenüber nördlich der B 209 am Steilhang. Die nördlich anliegenden Grundstücke hätten durch den südlichen Gehweg keinen Vorteil. Allenfalls die unstreitige Verbesserung der Straßenbeleuchtung bringe gewisse Vorteile.

Die Beklagte habe zudem das Veranlagungsgebiet falsch festgelegt. Die östlich von ihm wohnenden Anlieger seien angeblich bevorteilt, obwohl dort kein kanalseitiger Gehweg vorhanden sei. Die Kofferleuchten seien vom Einbindungsbereich der B 209 in die B 5 bis zur Kanalbrücke gesetzt worden, aber nicht alle bevorteilten Grundstücke seien in die Berechnung eingeflossen. Die Zugänglichkeit zu seinem Grundstück werde durch den südlichen Gehweg nicht verbessert. Darüber hinaus hätten schon vor der Baumaßnahme Geh- und Radfahrmöglichkeiten in ausreichender Breite bestanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Einzelrichterurteil vom 18. Juni 2007 in geringem Umfang stattgegeben, zum weit überwiegenden Teil jedoch abgewiesen. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Maßnahme; der Ausbau der Straßenbeleuchtung stelle eine Verbesserung dar, die Einrichtung eines Gehweges auf der südlichen Seite der Hafenstraße sei die erstmalige Herstellung dieser Teileinrichtung. Da die Beklagte jedoch das Grundstück . (.) zu Unrecht nicht in die Beitragsfläche eingerechnet habe, erhöhe sich diese Beitragsfläche um 3.462 m2, wodurch der Beitragssatz sich geringfügig verringere. Dies mindere den Beitragsanspruch um 52,30 Euro. Dieser Beitragsanspruch sei zum Zeitpunkt der Veranlagung im Dezember 1999 nicht verjährt gewesen. Die Beitragspflicht entstehe mit dem Abschluss der Maßnahme, dies sei nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung der Eingang der letzten Unternehmerschlussrechnung. Hier sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Unternehmerrechnungen beim Straßenbauamt, sondern auf die Aufschlüsselung der Kosten und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten abzustellen, denn zuvor seien der Beklagten keine Aufwendungen entstanden, die sie an die Anlieger hätte weitergebe können. Aufgrund der geschlossenen öffentlichrechtlichen Verträge sei das Straßenbauamt kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11. Juli 2007 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 20. September 2007 entsprochen hat.

Der Kläger macht geltend, die Beitragsforderung der Beklagten sei spätestens am 31. Dezember 1997 verjährt. Die Abnahmen der Straßenbauarbeiten hätten ausnahmslos und vollständig im Jahre 1993 stattgefunden. Auch seien alle Rechnungen bis Ende 1993 beim vertraglich zuständigen Straßenbauamt eingegangen. Von der Zeit an sei die Beitragsberechnung möglich gewesen und der Lauf der Festsetzungsverjährung in Gang gesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 auch im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in vollem Umfang rechtswidrig. Unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils sind sie daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt aufzuheben.

Das angefochtene Urteil stellt zu Recht fest, dass es sich bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme um Ausbau handelt, der grundsätzlich geeignet ist, Beitragspflichten nach § 8 Abs. 1 KAG i. V. m. der Satzung der Beklagten (ABS) zu begründen. Die Straßenbeleuchtung ist verbessert und die Einrichtung mit der Anlage eines Gehweges an der Südseite erweitert worden. Dadurch ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstückes auch bevorteilt und grundsätzlich beitragspflichtig. Zweifel an der Beitragsfähigkeit könnten unter dem Gesichtspunkt der Straßenbaulast allenfalls mit Blick auf den auf der Nordseite angelegten kombinierten Geh- und Radweg entstehen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide sich bereits aus einem anderen Grunde als rechtsfehlerhaft erweisen. Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung im Dezember 1999 war die Beitragsschuld des Klägers verjährt.

Gemäß § 15 1. Hs. KAG beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 47 AO erlischt mit der Verjährung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ein trotz eingetretener Festsetzungsverjährung erlassener Festsetzungsbescheid ist rechtswidrig (vgl. Thiem/Böttcher, Rdnr. 13 zu § 15 KAG).

Im vorliegenden Verfahren waren die sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1993 entstanden, die Festsetzungsfrist begann somit am 01. Januar 1994 und lief mit dem 31. Dezember 1997 ab. Der am 13. Dezember 1999 erlassene Beitragsbescheid erging somit nach Erlöschen des Beitragsanspruchs.

Der Beitragsanspruch entsteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Entsprechend bestimmte § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG in der hier noch maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG), dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme entsteht, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Ob hierbei auf den Zeitpunkt der technischen Abnahme oder - wie die Beklagte meint -auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung abzustellen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Erschließungsbeitragsrecht auf den Zeitpunkt ab, in dem im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung. Die Berechenbarkeit des Aufwandes sei schon deshalb zum Bestandteil der "endgültigen Herstellung" zu machen, weil der Erschließungsbeitrag von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten abhänge und sich der entstandene Aufwand erst nach Eingang der letzten Rechnung feststellen lasse. Weiter heißt es im Urteil vom 22.08.1975 (- IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131, 135 = DÖV 1976, 95, vgl. dazu auch Beschl. v. 21.08.1990 - 8 B 81.90 -, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 44):

"Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der "endgültigen Herstellung" der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (.). Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muß - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der "endgültigen Herstellung" zu dem sachgerechten Ergebnis, daß die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlußrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen."

Dem hatten sich für das schleswig-holsteinische Straßenausbaubeitragsrecht zunächst das OVG Lüneburg (Urt. v. 18.03.1986 - 9 A 237/82 -, Die Gemeinde 1986, 229) und später der Senat angeschlossen und entsprechend an den Eingang der letzten für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erheblichen Rechnung angeknüpft (vgl. Beschl. v. 07.04.1992 - 2 M 10/92 - und v. 13.01.1995 - 2 M 80/94 -, Die Gemeinde 1996, 217; Urt. v. 18.01.1995 - 2 L 113/94 -, Die Gemeinde 1995, 84), ohne dass es allerdings darauf ankommen sollte, dass sich die letzte Unternehmerrechnung als sachlich richtig erweist (Beschl. v. 02.03.2001 - 2 L 142/00 -, NordÖR 2001, 419).

Die Obergerichte anderer Bundesländer haben die Rechtsprechung des BVerwG für ihr Straßenausbaubeitragsrecht ebenfalls überwiegend übernommen (OVG Bautzen, Urt. v. 02.02.2005 - 5 B 510/03 -, KStZ 2005, 192; OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05 - [Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Fördermittelgeber] m.w.N., in juris; OVG Koblenz, Urt. v. 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - und v. 29.10.2002 - 6 A 10419/01 -, beide in juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2003 - 9 ME 421/02 -, NVwZ-RR 2005, 133; BayVGH, Urt. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 -, v. 29.09.1998 - 6 B 95.3857 - m.w.N., beide in juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2002 - 2 L 119/01 -, Beschl. v. 22.03.2005 - 4 M 594/04 - und v. 26.08.2002 - 2 L 269/00 -, alle in juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 6 u. 9, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; ders., Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2006, § 8 Rdnr. 490, 490d ff.).

Der Senat hat seine o.g. Rechtsprechung nicht weiter fortgeführt, sondern die Frage nach der Entstehung der sachlichen Ausbaubeitragspflicht in späteren Entscheidungen zunächst stets offen lassen können (vgl. Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98, 102, v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 -, Die Gemeinde 2000, 43 und v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; Beschl. v. 29.06.2006 - 2 MB 4/06 -). Im Beschluss vom 05. Dezember 2007 -2 MB 24/07 - wurde erstmals Anlass gefunden, die für das schleswig-holsteinische Ausbaubeitragsrecht maßgeblichen rechtlichen Überlegungen zusammenfassend zu formulieren. An der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung wird festgehalten.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht - wie ausgeführt - gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist, d.h. mit dem Abschluss der Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einrichtung in den Zustand zu versetzen, den sie nach der Verwirklichung des Bauprogramms erreicht haben soll. Schon der Wortlaut dieser Norm spricht gegen die Annahme, dass die der eigentlichen Straßenbaumaßnahme folgende Rechnungslegung, die außerhalb dieses technischen, objektiv bestimmbaren Vorgangs liegt, zum gesetzlichen Tatbestand gehört (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 02.08.2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92 m.w.N.; Habermann in: Dewenter u.a., § 8 Rdnr. 294). Abgesehen davon sprechen auch Sinn und Zweck der beitragsrechtlichen Bestimmung gegen die Einbeziehung der Rechnungslegung (vgl. OVG Frankfurt/Oder a.a.O.). Da der Beitrag als Gegenleistung für einen durch die Baumaßnahme vermittelten grundstücksbezogenen Vorteil erhoben wird (§ 8 Abs. 1 KAG) und dieser Vorteil bereits mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung (Senatsurt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98) bzw. mit der objektiven Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks (Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 140 f) entsteht, ist die vorteilsrelevante Leistung der Gemeinde mit Verwirklichung des Bauprogramms und Abnahme der Maßnahme erbracht (Thiem/Böttcher, Rdnr. 240c zu § 8 KAG). Genügt aber für die Vorteilsentstehung der bautechnische Abschluss der Maßnahme, so gilt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die in Bezug auf das nunmehr bevorteilte Grundstück und den (noch zu bestimmenden) Beitragspflichtigen ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis begründet, nichts anderes.

Mit der Abnahme der Bauarbeiten wird dokumentiert, dass die Baumaßnahme zu diesem Zeitpunkt dem Werkvertrag und dem Bauprogramm entsprechend abgeschlossen ist. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig (§ 641 BGB); es enststeht damit der Aufwand, der über den Beitrag anteilig verlangt werden darf (ebenso OVG NRW, Urt. v. 05.06.1985 - 2 A 1864/83 -, E 38, 117 = KStZ 1986, 119; dasselbe, Urt. v. 22.08.1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62; OVG Brandenburg, Beschl. v. 02.08.2002 - 2 A 682/01 .Z -, LKV 2003, 92; vgl. auch Thiem/Böttcher, Rdnr. 241 b) zu § 8 KAG). Beiträge werden als Gegenleistung von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Mit der Verwirklichung des Bauprogramms durch die Bauabnahme ist die vorteilsrelevante Leistung regelmäßig erbracht, da hierdurch dem Eigentümer die Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet wird, für die der Beitrag die Gegenleistung darstellt (so auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 02.08.2002, a.a.O.). Nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise der erforderliche beitragsrechtlich erforderliche Vorteil noch nicht gewährt wird, kann dies ein weit späterer Zeitpunkt sein (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 31.01.2000 - 15 A 219/00 -, NVwZ-RR 2002, 685). Dies wäre im Falle der erstmaligen Herstellung der Zeitpunkt der Widmung oder z.B. dann gegeben, wenn zur Erfüllung des Bauprogramms ein Grunderwerb erforderlich wäre.

Die Kenntnis von der Höhe des Aufwandes oder seine Bestimmbarkeit hat auf die Benutzbarkeit der Einrichtung keinerlei Einfluss (vgl. Thiem/Böttcher, Rdnr. 241 b) zu § 8 KAG; ebenso Habermann, a.a.O., Rdnr. 293 zu § 8 KAG). Verbleiben auch nach Verwirklichung des Bauprogramms noch Ungewissheiten über die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (und damit des beitragsfähigen Aufwands), so hindern sie nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern stehen allenfalls der konkreten Abgabenfestsetzung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.01.2000 - 15 A 290/00 - NVwZ-RR 2001, 685 m.w.N.). Die Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand rechtfertigt das Hinausschieben des Entstehungszeitpunktes der sachlichen Beitragspflicht nicht. Abgesehen davon, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach eine Forderung erst entstehen kann, wenn sie der Höhe nach feststeht (Thiem/Böttcher, Rn 241ff zu § 8 KAG; Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 291, 294), bedarf es der konkreten Bestimmung der Beitragshöhe auch erst bei Begründung der persönlichen Beitragspflicht, also gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG und § 6 Abs. 1 ABS bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids (Thiem/Böttcher, Rn 241ff zu § 8 KAG; Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 276, 291). Soweit das BVerwG und ihm folgend die o. g. Rechtsprechung die Bestimmbarkeit des Beitrags dennoch zur Voraussetzung oder jedenfalls zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal (so OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 a.a.O.) erhebt, wird die Frage des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aus sachlich nicht zu rechtfertigenden, ergebnisorientierten Gründen mit dem erst bei der Heranziehung des Grundstückseigentümers endgültig zu ermittelnden und festzusetzenden Beitrag verknüpft (vgl. OVG Münster a.a.O.). Entsprechendes gilt für die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Erwägung, die Gemeinde vor einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Festsetzungsfrist bewahren zu wollen (Böttcher a.a.O., § 8 Rdnr. 241). Beide Aspekte sind verfahrensrechtlicher Art und gesetzessystematisch im 3. Abschnitt des schl.-holst. KAG (§§ 11 ff.) angesiedelt, sollten also auch nicht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Abschluss einer Maßnahme" im Rahmen des die Abgabearten regelnden 2. Abschnitts, konkret in § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F., herangezogen werden (vgl. zum BbgKAG: OVG Frankfurt/Oder a.a.O.), zumal es dieser Verknüpfung auch nicht bedarf.

Der vom BVerwG (a.a.O., ferner Urt. v. 05.09.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818 = DÖV 1976, 96) hervorgehobene Umstand, dass die Beitragsforderung schon bei endgültiger Herstellung derartig voll als Anspruch ausgestaltet ist, dass sie das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem Beitragspflichtigen zu begründen und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen vermag, erfordert, wie dargelegt, noch keine konkrete Bestimmung der Höhe, sondern allenfalls deren spätere Bestimmbarkeit (Thiem/Böttcher, Rn 241ff zu § 8 KAG; Habermann aaO § 8 Rdnr. 294). Insoweit reicht es aus, dass bei Fertigstellung der Baumaßnahme anhand der in Auftrag gegebenen und ausgeführten Arbeiten ermittelt werden kann, welche der maßnahmebedingten Kosten dem Grunde nach umlagefähig sind. Zudem kann auch den Bedenken hinsichtlich der nur vierjährigen Festsetzungsfrist des § 15 KAG gesetzeskonform begegnet werden. Die Festsetzungsfrist beginnt - wie ausgeführt - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe (sachlich) entstanden ist, § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO. Sofern eine Kommune tatsächlich Probleme bekommen sollte, diese Frist einzuhalten, etwa weil sich die Schlussabrechnung hinauszögert, besteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO die Möglichkeit einer vorläufigen Beitragsfestsetzung (Festsetzung des gewiss entstandenen Beitrags unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit) oder der Aussetzung der Beitragsfestsetzung (vorläufiges Absehen von der Beitragsfestsetzung, wenn die Höhe des Aufwands im Ganzen noch ungewiss ist). Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, abläuft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO). Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Ungewissheit über die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes bestehen nicht. Dieser Weg stellt eine zügige Geltendmachung des entstandenen Beitrags sicher und erlaubt zugleich eine genaue Fixierung des Zeitpunkts der Entstehung der Beitragspflicht. Bei Einbeziehung weiterer Faktoren wie den Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. Schlussabrechnung, der Mitteilung der endgültigen Höhe eines Zuschusses oder der Feststellbarkeit der Fremdfinanzierungskosten entstehen zahlreiche Unwägbarkeiten, die vermeidbar sind und im Interesse der Rechtssicherheit auch vermieden werden sollten (OVG Münster und OVG Frankfurt/Oder a.a.O.; so auch Thiem/Böttcher § 8 Rdnr. 241 zu § 8 KAG und Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 294). Hinzu kommt, dass selbst bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung keine Gewähr für eine korrekte Bestimmbarkeit des Aufwandes besteht, verzichtet man dabei wegen des sonst eintretenden Schwebezustandes (so Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 9) auf deren sachliche Richtigkeit (Thiem/Böttcher Rdnr. 240a zu § 8 KAG).

Nach alledem ist die Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG zwar nicht mit dem "letzten Spatenstich", wohl aber mit Abnahme der Baumaßnahme i.S.d. § 640 BGB als abgeschlossen anzusehen. Damit markiert die Abnahme nicht nur zivilrechtlich die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des beauftragten Werkunternehmers und den Gefahrübergang auf die Gemeinde, sondern bildet beitragsrechtlich im Regelfall zugleich den Abschluss der von der Gemeinde zu erbringenden vorteilsrelevanten Leistung gegenüber den Beitragspflichtigen (so auch Thiem/Böttcher Rdnr. 241b zu § 8 KAG und Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 293). So lässt sich der Zeitpunkt der Entstehung des abstrakten Beitragsschuldverhältnisses, des Beginns der Festsetzungsfrist und nicht zuletzt der für das anzuwendende Satzungsrecht maßgebliche Zeitpunkt zweifelsfrei ermitteln.

Die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts, nämlich die gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung und die Vereinbarung der Kostenteilung, bieten keinen Anlass zu einer anderweitigen Annahme des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht ist der Beklagten im vorliegenden Sachverhalt der umlagefähige Aufwand nicht erst mit der Aufschlüsselung der Kosten und der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch das Straßenbauamt des Landes entstanden. Diese Erstattungsforderung entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die zu erstattenden Aufwendungen durch die Fälligkeit u.a. der Werklohnansprüche entstehen, nicht erst mit der ihrerseitigen Fälligkeit oder ihrer Geltendmachung durch das Straßenbauamt.

Da die festgesetzte Beitragsforderung zum Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides bereits erloschen war, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, durch Beschwerde schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.755,96 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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