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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 2 LB 50/07
Rechtsgebiete: GG, KAG SH, LMG SH


Vorschriften:

GG Art 6
KAG SH § 3
LMG SH § 14
Wird in der Zweitwohnungssteuersatzung - dem Leitsatz des Beschlusses des BVerfG v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, - 1 BvR 2627/03 -, E 114, 316 folgend - bestimmt, dass der Inhaber einer Zweitwohnung nicht steuerpflichtig ist, "der verheiratet ist, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorhält, weil er seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann", so werden davon alle aus beruflichem Anlass erforderlichen Zweitwohnungen erfasst und nicht nur die, die faktisch überwiegend genutzt werden, deren Meldung als Hauptwohnung jedoch durch § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG verwehrt ist.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 2 LB 50/07

verkündet am 21.05.2008

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zweitwohnungssteuer 2006 - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 29. Juni 2007 geändert.

Der Zweitwohnungssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 20. Januar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer. Er hat seine Hauptwohnung zusammen mit seiner Ehefrau in ... in Niedersachsen. Er ist Eigentümer zweier Häuser mit jeweils vier Wohnungen und zwei Geschäftsläden sowie einer weiteren Eigentumswohnung im Gebiet der Beklagten. Außerdem ist er dort Eigentümer eines Hauses in der .... Für dieses Haus wurde er mit Bescheid vom 20. Januar 2006 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 667,84 Euro herangezogen.

In seinem Widerspruch vom 31. Januar 2006 führte der Kläger aus, dass er sich von der streitgegenständlichen Wohnung um die Vermietung der weiteren Immobilien in ... kümmere. Er führe Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten selbst durch bzw. müsse solche Arbeiten überwachen und stehe auch als Ansprechpartner den Mietern vor Ort zur Verfügung. Zu diesem Zweck benötige er einen Büroraum, eine Werkstatt, ein Materiallager sowie Wohnflächen. Dazu nutze er die streitgegenständliche Wohnung. Diese Wohnung stelle insoweit eine Erwerbszweitwohnung dar. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für diese Wohnung verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Er halte sich ca. 180 Tage im Jahr in ... auf.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Januar 2007 - zugestellt am 23. Januar 2007 - zurück. Bei der Vermietung der Immobilien handele es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit. Der Kläger sei graduierter Hochbauingenieur gewesen; die Vermietung von Immobilien könne bei dem Kläger nicht als berufliche Tätigkeit bezeichnet werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die im Rahmen der Vermietung erzielten Einkünfte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien und keine Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger überwiegend in ... aufhalte.

Der Kläger hat am 21. Februar 2007 Klage erhoben und vorgetragen, dass er das Haus dazu nutze, um sich einen Teil seines Lebensunterhalts aus der Vermietung der anderen Objekte zu verdienen. Er komme immer dann nach wenn er im Zusammenhang mit seinen anderen Immobilien entsprechende Aufgaben zu erledigen habe. Es sei völlig unklar, weshalb es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit handeln solle. Auch bei der Vermietung und Verpachtung handele es sich um Erwerbstätigkeiten. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil er, der Kläger, auf Grund seiner Ehe aus melderechtlichen Gründen gezwungen sei, seine Hauptwohnung in ... zu nehmen.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er erhebliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erziele und dass diese Einnahmen seine Rente überstiegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das von ihm bewohnte Haus nicht zu vermieten. Es sei völlig marode; die Elektro- sowie die Wasserinstallation müssten erneuert werden, die Sanitäranlagen seien über 40 Jahre alt, ebenso die Heizkörper. Um das Haus in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, seien Investitionen von ca. 80.000,-- Euro nötig; da sich dies wirtschaftlich nicht rechne, nutze er das Haus selbst.

Der Kläger hat beantragt,

den Zweitwohnungssteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 20. Januar 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger nutze die Wohnung nicht aus beruflichen Gründen. Er könne die von ihm verrichteten Tätigkeiten auch von einer anderen Person oder einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft ausführen lassen. Er sei auf eine Wohnung in ... deshalb nicht angewiesen. Soweit die Wohnung aus Gründen der Verwaltung der Immobilien gehalten werde, sei dies bei der Höhe der Zweitwohnungssteuer berücksichtigt worden; es sei nicht die gesamte Fläche des Gebäudes bei der Veranlagung zugrunde gelegt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Einzelrichterurteil vom 29. Juni 2007 abgewiesen. Der Kläger nutze das Haus als Zweitwohnung und sei deshalb steuerpflichtig. Er berufe sich auf die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS, wonach nicht steuerpflichtig sei, wenn der Inhaber der Zweitwohnung verheiratet sei, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebe und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorgehalten werde, weil der Zweitwohnungssteuerinhaber seiner Arbeit nicht vom Familiensitz aus nachgehen könne. Er halte die Wohnung nicht aus beruflichen Gründen vor. Das Bundesverfassungsgericht gehe in seiner Entscheidung von einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten aus, die mit einem Ortswechsel verbunden sei. Der Kläger sei hingegen Rentner. Es handele sich bei seiner Vermietung und Verpachtung von Immobilien nicht um eine berufliche Veränderung, die ihn zwinge, nach ... zu ziehen. Allein der Umstand, dass er mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien Einnahmen erziele, lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um eine berufliche Tätigkeit handele.

Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die streitbefangene Wohnung aus beruflichen Gründen überwiegend bewohne und nur aus melderechtlichen Gründen gezwungen sei, sich in der gemeinsamen Ehewohnung mit Hauptwohnung zu melden. Zwar trage der Kläger insoweit vor, dass er sich ca. 180 Tage in ... aufhalte. Danach könne aber nicht gesagt werden, dass es sich bei der Wohnung in ... um die vorwiegend benutzte Wohnung i.S.d. § 14 Abs. 2 Landesmeldegesetz handele. Die Angaben des Klägers seien auch nicht plausibel. Ein Aufenthalt des Klägers von durchschnittlich drei bis vier Tagen in jeder Woche des Jahres sei angesichts der vom Kläger genannten Instand-setzungs- und Renovierungsarbeiten nicht erforderlich.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 10. August 2007 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 28. November 2007 entsprochen hat.

Der Kläger trägt vor, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 zu eng sehe. Das Nutzen einer Zweitwohnung auf Grund einer beruflichen Veränderung sei nicht erforderlich. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege bereits dann vor, wenn nicht verheiratete Personen keine Zweitwohnungssteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten hätten, während verheiratete Personen die Besteuerung nicht vermeiden könnten, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt lebten, die andere Wohnung vorwiegend benutzten. Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten, dass die Vermietung und Verpachtung keine Berufstätigkeit des Klägers sei. Ebenso unzutreffend sei, dass der Kläger die Wohnung in ... nicht überwiegend bewohne. Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 habe der Kläger sich an insgesamt 113 Tagen in ... aufgehalten, im ersten Halbjahr 2006 an mehr als 67 Tagen. In der ersten Jahreshälfte 2007 seien es 130,5 Tage gewesen, in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 mindestens 50 Tage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2007 zu ändern und den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2006 vom 20. Januar 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob die durch den Kläger ausgeübte private Vermögensverwaltung als "berufliche Tätigkeit" zu bewerten sei, sei der Charakter der Wohnung als Erwerbszweitwohnung zweifelhaft. Angesichts des behaupteten Aufenthalts von über 180 Tagen in der Zweitwohnung sei fraglich, ob diese tatsächlich aus beruflichen Gründen vorgehalten werde oder vielmehr während Freizeitaufenthalten in ... nebenbei eine Verwaltung von Immobilien erfolge. Der Kläger sei in ... Eigentümer von zwei Objekten mit einer überschaubaren Zahl von Wohneinheiten. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Verwaltungsaufwand von über 180 Tagen pro Jahr nicht plausibel.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger ist für seine Wohnung ... nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 20. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 erweisen sich als rechtswidrig und verletzten den Kläger dadurch in seinen Rechten. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und sind die Beschiede aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 05. Oktober 2006 (ZwStS) ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder dem ihrer Familienmitglieder oder Angehörigen innehat.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zwar. Auf ihn ist jedoch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS anzuwenden. Danach ist der Inhaber einer Zweitwohnung nicht steuerpflichtig, der verheiratet ist, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorhält, weil er seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann.

Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die Beklagte mit dieser Satzungsbestimmung den Rahmen dessen ausgefüllt hat, was im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00 - und - 1 BvR 2627/03 -, E 114, 316) aus Verfassungsgründen geboten ist. Der Senat hat insbesondere nicht die Frage zu erörtern, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 333). Die Satzungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ist auf das vorliegende Verfahren bereits nach seinem Wortlaut anwendbar.

Der Kläger hält die streitgegenständliche Zweitwohnung aus beruflichen Gründen. Sowohl die Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht fassen den Begriff der beruflichen Betätigung zu eng. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unter Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. etwa Beschl. v. 26.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, E 115, 276 m.w.N.). In diesem Sinne ist auch § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS zu verstehen, wenn es darum geht, dass die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorgehalten wird. Die Regelung knüpft ersichtlich an die o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2005 an und soll dieser Rechnung tragen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht sich darin nicht mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG befasst, doch ist nicht ersichtlich, dass das Gericht die verwendeten Begriffe "Berufsausübung" und "aus beruflichen Gründen" anders als sonst verstanden wissen wollte. Danach ist es unerheblich, dass der Kläger in früheren Jahren in einem anderen Bereich tätig war. Maßgeblich ist allein, ob der Kläger die Vermietung und Verpachtung betreibt, um damit Einnahmen zu erzielen. Dies kann nicht bezweifelt werden; es gibt keine Anhaltspunkte dafür und es wäre angesichts des Gegenstandes der Tätigkeit auch befremdlich, lediglich ein "lukratives Hobby" anzunehmen.

Das Vorhalten der Wohnung wird von der Art der beruflichen Betätigung auch gefordert. Die Verwaltung der Wohnungen in der vom Kläger betriebenen Weise erfordert seine Präsenz am Ort. Er nimmt kleinere Arbeiten an den von ihm vermieteten Objekten selbst vor, wie z.B. notwendige Tischlerarbeiten oder auch das Auswechseln von Armaturen oder Dichtungen. Zudem führt er Renovierungsarbeiten (Malerarbeiten und Bodenbelagarbeiten) selbst aus und dies nicht nur bei einem Mieterwechsel, sondern auch, wenn ein Mieter darum bittet. Er begleitet die Handwerker bei Arbeiten in den Wohnungen, wenn die Mieter zeitlich verhindert sind. Ob der Kläger, wie die Beklagte meint, diese Tätigkeiten auch von einem Dritten gegen entsprechendes Entgelt durchführen lassen könnte, ist dabei unerheblich.

Handelt es sich somit um eine Wohnung i.S.d. der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS, so kommt es auf den Umfang der Nutzung nicht an. Insbesondere ist danach unerheblich, ob der Kläger sich überwiegend in dieser Wohnung aufhält und er als Verheirateter lediglich aus melderechtlichen Gründen - wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG -gehindert wäre, sich dort mit Hauptwohnung anzumelden. Dementsprechend ist nicht zu beurteilen, ob die berufliche Betätigung einen Aufenthalt im behaupteten Umfang erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO keine Gründe vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, durch Beschwerde schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 667,84 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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