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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 LB 66/08
Rechtsgebiete: MGV, ZAV


Vorschriften:

MGV § 7
ZAV § 12
ZAV § 17
1. Ein Altpachtvertrag i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 MBV liegt auch dann vor, wenn ein im Jahre 1980 geschlossener Pachtvertrag vom Hofnachfolger übernommen und von ihm als Pächter als Anschlusspachtvertrag neu vereinbart wird.

2. Durch Unterverpachtung kann ein Grundstück die Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche ebenso verlieren, wie durch sonstige flächenbezogene Dispositionen des Pächters. Derartige Veränderungen setzen allerdings eine auf Dauer angelegte Umstellung der Betriebsorganisation voraus, die nicht allein darauf ausgerichtet sein darf, den Verlust von Referenzmengen bei Pachtrückgabe zu vermeiden.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 66/08

verkündet am 25.03.2009

In der Verwaltungsrechtssache

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten ausgestellte Bescheinigung über den Übergang von Milchreferenzmengen.

Der Kläger ist Milcherzeuger und bewirtschaftet den mit Wirkung vom 31. Oktober 1998 von seinem Vater durch Hofüberlassungsvertrag übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb. Die vorweggenommene Erbfolge erstreckte sich nicht nur auf die Eigentumsflächen von 57,2223 ha, sondern auch auf Zupachtflächen. Gemäß Überlassungsvertrag trat der Kläger u.a. in sämtliche den übergebenen Hof betreffenden Pachtverträge und weitere Rechtsverhältnisse ein. Der Beklagte bescheinigte dem Kläger antragsgemäß den Übergang einer Referenzmenge des übernommenen Betriebes von 569.830 kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,76 % mit Wirkung vom 31. Oktober 1998.

Der Vater des Klägers hatte vom Beigeladenen mit Vertrag vom 10. September 1980 für die Zeit vom 01. September 1980 bis 31. Oktober 1986 vier Grünlandparzellen in einer Gesamtgröße von ca. 14 ha gepachtet. Dieser Pachtvertrag wurde mehrfach stillschweigend verlängert. Am 12. Dezember 1991 schlossen der Vater des Klägers und der Beigeladene über dieselben Flächen einen neuen Pachtvertrag mit einer Laufzeit vom 01. November 1991 bis zum 31. Dezember 2000. In diesen Pachtvertrag trat der Kläger auf Grund der Hofüberlassung ein. Er gab die Flächen schließlich am 04. März 2004 an den Beigeladenen zurück.

Mit einem am 20. Juli 2004 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Beigeladene beim Beklagten, für die zurückerhaltenen Pachtflächen die Referenzmenge entsprechend den Bestimmungen der Milchabgabenverordnung auf ihn zu übertragen. Er beabsichtige, die Referenzmenge beim nächstfolgenden Übertragungstermin an der Verkaufsstelle für Milchquoten anzubieten. Die Flächen seien vom Pächter in einer Größe von 9,4427 ha zur Milcherzeugung und 4,687 ha nur zur Futtergewinnung genutzt und gelegentlich mit weiblichen Rindern bejagt worden. Auf den restlichen Flächen sei Futter gewonnen worden und es hätten dort Milchkühe gegräst. Ab dem Frühjahr 2001 hätten sämtliche Flächen zur Gräsung von weiblichen Jungrindern und zur Futtergewinnung gedient.

Der Kläger erklärte hingegen, dass die Pachtflächen nicht zur Milcherzeugung genutzt worden seien. Er habe dort nur Fleischrinder gehalten bzw. der Aufwuchs sei nur für Fleischrinder verwertet worden. In den letzten drei Jahren vor Pachtrückgabe seien die Flächen ohnehin nicht von ihm, dem Kläger, bewirtschaftet worden, sondern an seine Ehefrau unterverpachtet gewesen. Deren Betrieb verfüge über keine Milchquote und die Flächen seien von ihr auch nicht zur Milcherzeugung genutzt worden.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 bescheinigte der Beklagte dem Beigeladenen den Übergang von Milchreferenzmengen nach Abzug von 33 % zu Gunsten der Landesreserve in Höhe von 35.111 kg mit Ablauf des 31. Oktober 2003 (offizielles Pachtende) bei einem Referenzfettgehalt von 3,76 %. Die Verminderung der Referenzmenge des abgebenden Betriebes des Klägers bezifferte der Beklagte mit 52.405 kg. Dabei legte der Beklagte eine zu berücksichtigende Referenzmenge in Höhe von 438.480 kg und eine Milcherzeugungsfläche von 118,32 ha zugrunde, mithin eine Referenzmenge von 3.706 kg/ha. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Flächen nach Aussage des Beigeladenen zur Futtergewinnung und als Weide für Milchkühe sowie für weibliche Rinder genutzt worden seien. Zeugenaussagen könnten dies belegen. Der Kläger habe bisher keinerlei Auskünfte über die Nutzung der Pachtsache erteilt.

Seinen Widerspruch vom 01. Juni 2005 begründete der Kläger damit, dass die maßgeblichen Flächen spätestens seit 1999 zu keinem Zeitpunkt der Haltung von Milchvieh oder Nachzucht gedient hätten. Eine Teilfläche von 4,5 ha sei in der gesamten Zeit ausschließlich gemäht worden. Das Futter sei lediglich für Masttiere (Mastfärsen und -fresser) verwendet worden, nicht aber für Kühe und weibliche Nachzucht. Die Tiere seien auch entsprechend getrennt gehalten und getrennte Futterlager angelegt worden. Außerdem machte der Kläger Pächterschutz geltend. Er sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes auf die Nutzung der Milchreferenzmenge angewiesen, denn er setze die Milcherzeugung fort. Auch die Höhe der übergegangenen Milchreferenzmenge müsse noch einmal überprüft werden.

Der Beigeladene legte dem Beklagten eine von drei Personen unterzeichnete Erklärung vor, dass der Vater des Klägers und später der Kläger die gepachteten Grünflächen zur Gräsung von Milchkühen und weiblichen Jungrindern und zur Futtergewinnung bis einschließlich 2003 genutzt hätten. Der Kläger reichte eine ebenfalls von drei Personen unterzeichnete Erklärung ein, dass die fraglichen Flächen seit dem Jahre 2000 nicht mehr mit Milchkühen beweidet und seit 2001 von dem Betrieb der Ehefrau des Klägers ausschließlich genutzt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 änderte der Beklagte die Bescheinigung vom 25. Mai 2005 insoweit, als dass der Referenzmengenübergang erst zum 04. März 2004 bescheinigt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es hinsichtlich des Referenzmengenübergangs auf den Besitzwechsel ankomme. Im Übrigen habe der Widerspruch keinen Erfolg. Dem Kläger sei kein Pächterschutz zu gewähren, da es ihm am Fortsetzungswillen der Milcherzeugung fehle. Mit der Unterverpachtung der Flächen seit 2001 an seine Ehefrau habe er dokumentiert, dass er die Flächen für die eigene Milchproduktion nicht mehr benötige. Es handele sich auch um eine zur Milcherzeugung genutzte Fläche. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene hätten für ihre jeweiligen Behauptungen Zeugenerklärungen eingereicht. Entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zur "Entquotung" von Flächen entwickelten Grundsätzen sei nach dem Prinzip von Treu und Glauben auf den Zeitpunkt der Unterverpachtung an die Ehefrau des Klägers im Jahre 2000/2001 abzustellen. Die streitige Pachtfläche sei nicht durch die Unterverpachtung an die Ehefrau quasi "entquotet" worden. Die Unterverpachtung sei ohne Zustimmung des Beigeladenen erfolgt. Die Annahme einer "Entquotung" würde zu dem Ergebnis führen, dass eine nicht mit Zustimmung des Verpächters kurz vor Ende des Hauptpachtverhältnisses vorgenommene Unterverpachtung dem Pächter zwecks Vermeidung eines Referenzmengenübergangs Tür und Tor öffnen würde. Bei der Ermittlung der Eigenschaft der Milcherzeugungsfläche sei dem System der Fruchtfolge Rechnung zu tragen. Für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Unterverpachtung der streitigen Flächen an die Ehefrau des Klägers in 2001 hätten die Zeugen des Klägers zur Nutzung der Flächen nur rudimentär vorgetragen; sie machten lediglich Aussagen für die Zeit ab 2000. Insofern seien die Zeugenaussagen unergiebig. Demnach sei weiter mit dem Beigeladenen von einer Nutzung der Flächen zur Milcherzeugung auszugehen. Auch die Berechnung der Höhe der Milchquote sei korrekt.

Der Kläger hat am 08. November 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten insoweit in sich widersprüchlich sei, als ihm, dem Kläger, einerseits unterstellt werde, mit der Unterverpachtung der Fläche an seine Frau dokumentiert zu haben, die Flächen für die eigene Milcherzeugung nicht mehr zu benötigen und es ihm daher am Fortsetzungswillen fehle. Andererseits solle es sich um eine zur Milcherzeugung genutzte Fläche gehandelt haben. Diese beiden Annahmen schlössen einander aus. Tatsächlich sei es so, dass er die Fläche nicht zur Milcherzeugung genutzt habe, er die konkrete Fläche zur Milcherzeugung auch nicht benötige, aber tatsächlich die Absicht habe, die Milcherzeugung fortzusetzen und diese Absicht auch umsetze. Bereits seit dem Jahre 1999 habe er die Flächen an seine Frau unterverpachtet gehabt. Deshalb habe er diese Flächen selbst auch nur allenfalls ein Jahr, nämlich 1998, bewirtschaftet. Seine Ehefrau halte in ihrem Betrieb ausschließlich Mastrinder und keine Milchkühe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, auf welchen Zeitraum für die Nutzung der Fläche abgestellt werde. Sowohl für die Zeit, in der er selbst die Flächen bewirtschaftet habe, also nach der Übernahme des Betriebes 1998 von seinem Vater, als auch nach Unterverpachtung an seine Ehefrau hätten die Flächen zu keinem Zeitpunkt der Milcherzeugung gedient.

Weiter hat der Kläger geltend gemacht, aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 12. Dezember 1991 nicht ausgefüllt worden sei, ergebe sich die Einigkeit der vertragsschließenden Parteien, dass die Pachtflächen nicht der Milcherzeugung gedient hätten. Den Verpächter treffe die Nachweispflicht hinsichtlich der Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche. Lasse er aber entsprechende Angaben im Pachtvertrag offen, könne er im Nachhinein nicht geltend machen, dass sämtliche Flächen der Milcherzeugung gedient hätten. Im Übrigen handele es sich auch nicht um einen Altpachtvertrag. Vielmehr habe er, der Kläger, die Bewirtschaftung des Hofes erst am 01. November 1998 übernommen. Für die hier fraglichen Flächen habe er nicht bei Einführung der Referenzmenge im Jahre 1984 als aktiver Milcherzeuger eine Referenzmenge zugewiesen bekommen. Aus diesem Grund könne auch nicht auf die Fruchtfolge abgestellt werden in einer Zeit, in welcher er, der Kläger, den Betrieb überhaupt nicht bewirtschaftet habe. Es könne frühestens auf die Fruchtfolge seit Übernahme des Betriebes ab 31. Oktober 1998 abgestellt werden.

Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, hilfsweise sei ihm Pächterschutz zu gewähren. Es spiele keine Rolle, ob die Milcherzeugung auf der konkreten Fläche fortgesetzt werde. Diese Fläche sei ihm gegen seinen Willen entzogen worden und zwar durch Ablauf des Pachtvertrages bzw. durch Befristung und Erhebung einer Herausgabeklage. Da er sich dagegen nicht wirksam hätte zur Wehr setzen können, habe er zur Erledigung der Klagforderung die Fläche herausgegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass diese nicht in sich widersprüchlich seien, da hinsichtlich der Frage der Milcherzeugungsfläche auf einen Zeitraum von wenigstens einer Fruchtfolgeperiode vor Unterverpachtung der einschlägigen Fläche an die Ehefrau des Klägers im Jahre 2001/2002 abzustellen sei. Die Behauptung des Klägers, er habe die einschlägigen Flächen seit dem Jahre 1999 an seine Ehefrau unterverpachtet gehabt, sei falsch. Nach den Betriebsunterlagen habe die Ehefrau die einschlägigen Flächen erst seit 2001 bzw. 2002 bewirtschaftet gehabt. Bis dahin seien die Flächen unter der Stammnummer des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers geführt worden.

Zur Frage der "Entquotung" werde auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2004 verwiesen. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Flächennutzung durch Masttiere ohne Bedeutung, beziehe er sich doch nur auf einen Zeitraum ab 1998. Im Übrigen führte eine Änderung des Nutzungsverhaltens des Klägers in einem Zeitraum innerhalb einer üblichen Fruchtfolge ohne eine Veränderung der Betriebsstruktur noch nicht zur Verneinung des Charakters einer Fläche als Milcherzeugungsfläche.

Der Kläger könne auch keinen Pächterschutz beanspruchen. Nach den einschlägigen Vorschriften sei hinsichtlich des Fortsetzungswillens des Pächters auf die Nutzung der zurückgegebenen Flächen abzustellen. Ansonsten würde sich ein Pächter, der von der Nutzung der Pachtfläche als Milcherzeugungsfläche durch unerlaubte Unterverpachtung bewusst absehe, wenigstens die Hälfte der auf die damalige Pachtfläche liegenden Milchreferenzmengen verschaffen.

Es handele sich auch um einen Altpachtvertrag. Dieser sei bereits am 10. September 1980 mit einer Laufzeit vom 01. November 1980 bis zum 31. Oktober 1986 geschlossen und sodann stillschweigend und schließlich durch einen schriftlichen Vertrag vom 12. Dezember 1991 verlängert worden. Da Milchreferenzmengen erst durch die Milchgarantiemengenverordnung mit Wirkung vom 02. April 1984 eingeführt worden seien, habe der Pachtvertrag vom 10. September 1980 keine Aussage dazu enthalten können. Der von den Parteien im Jahre 1991 verwendete Formularvertrag habe naturgemäß der neuen Rechtslage durch Regelungen zur Milchquote Rechnung getragen. Wenn die Parteien im Jahre 1991 die Pachtfläche hätten "entquoten" wollen, hätten sie unter § 19 des Vertrages unter "zusätzliche Vereinbarungen" eine Regelung aufgenommen. Die Flächen seien seit Verpachtung an den Vater des Klägers im Jahre 1980 zur Milcherzeugung genutzt worden. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Kläger im Jahre der Einführung der Milchreferenzmenge eine Milchquote zugewiesen worden sei oder nicht. Die für den Vater des Klägers errechnete Milchreferenzmenge habe der Kläger im Wege des Betriebsübergangs im Jahre 1998 übernommen. Da es sich um eine flächengebundene Altpachtquote gehandelt habe, sei diese mit Bescheid vom 12. Februar 1999 auf den Kläger übertragen worden.

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Durch Urteil vom 19. März 2008 hat das Verwaltungsgericht die Bescheinigung des Beklagten vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 insoweit aufgehoben, als darin eine vom Kläger abzugebende Referenzmenge von mehr als 26.202 kg ausgewiesen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Rechtsgrundlage der Bescheide sei § 17 Abs. 1 Nr. 1 der am 01. April 2000 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung vom 12. Januar 2000 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 14. Januar 2004 (ZAV). Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Anlieferungs-Referenzmenge in Folge des Besitzwechsels einer Pachtsache zum 04. März 2004 übergegangen sei, richte sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ZAV nach den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Vorschriften des § 7 der Milchmengen-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (MGV). Aus der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV folgenden entsprechenden Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 MGV ergebe sich, dass grundsätzlich im Falle einer Pachtrückgewähr von Teilen eines Betriebes die den Betriebsteil entsprechende Referenzmenge auf den Verpächter übergehe. Habe der Pächter bei einem auslaufenden Pachtvertrag keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen und wolle er die Milcherzeugung fortsetzen, gehe, sofern nicht beide Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge eine abweichende Vereinbarung träfen, ab einer Mindestfläche von 1 ha die Hälfte der entsprechenden Referenzmenge, höchstens jedoch 2.500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Diese Bestimmungen des nationalen Rechts seien im Einklang mit den ihnen zugrunde liegenden Normen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden.

Im Ausgangspunkt handele es sich entgegen der Ansicht des Klägers um ein Altpachtverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei nicht isoliert darauf abzustellen, ob der letzte zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag vor dem 02. April 1984 abgeschlossen worden sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Fläche Gegenstand eines zwischen dem Kläger (bzw. dessen Rechtsvorgänger) und dem Beigeladenen bestehenden Pachtverhältnisses gewesen sei, welches vor dem 02. April 1984 begonnen habe. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Vertrag stillschweigend mehrfach verlängert werde oder ob sich die Verlängerung in einer weiteren Vertragsschrift wiederfinde, solange sich der wesentliche Vertragsinhalt nicht verändere, d.h. wenn es sich um dieselben Vertragsparteien und denselben Vertragsgegenstand handele. Dies sei hier der Fall. Bei dem Zupachtvertrag vom 12. Dezember 1991 handele es sich um einen Folge-/Anschlussvertrag zum Zupachtvertrag vom 10. September 1980, so dass insgesamt ein durchlaufender Altpachtvertrag vorliege, auf den die zitierten Regelungen des § 7 Abs. 4 MGV Anwendung fänden. Der Kläger sei als Rechtsnachfolger durch die Hofüberlassung zum 31. Oktober 1998 in das (verlängerte) Pachtverhältnis zwischen seinem Vater als Rechtsvorgänger und dem Beigeladenen eingetreten. Dass dem Kläger nicht bei Einführung der Milchreferenzmengen im Jahre 1984 als aktivem Milcherzeuger eine Referenzmenge zugewiesen worden sei, habe in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung.

Bei den zurückgewährten Pachtflächen habe es sich im Zeitpunkt der Rückgabe auch um Milcherzeugungsflächen gehandelt. Zunächst seien die Flächen vom Vater des Klägers vor der Betriebsübergabe für die Milcherzeugung genutzt worden. Der Kläger sei in den Pachtvertrag eingetreten und habe diese Nutzung zunächst fortgesetzt. Die bekannten Umstände sprächen dafür, dass der Kläger seinen Betrieb nicht dergestalt umstrukturiert habe, dass zumindest eine turnusmäßige Wiederaufnahme der Milcherzeugung im Rahmen einer Fruchtfolge ausgeschlossen gewesen sei, selbst wenn er zeitweilig - nach eigenem, jedoch widersprüchlichem Vortrag - knapp ein Jahr Mastrinder auf den Flächen gehalten habe. Hinsichtlich der Nutzung der Flächen durch den Kläger sei auf eine Fruchtfolge von drei bis vier Jahren abzustellen, und zwar in der Zeit vor der Unterverpachtung der Flächen an seine Ehefrau. Die ohne Zustimmung des Beigeladenen erfolgte Unterverpachtung führe zudem nicht zu dem Verlust der Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche. Entscheidend sei allein die Nutzung durch den Hauptpächter vor der Unterverpachtung. Es sei der Auffassung beizupflichten, dass eine Unterverpachtung von Pachtflächen an einen nicht milcherzeugenden Betrieb ohne Zustimmung des Verpächters keine "Entquotung" dieser unterverpachteten Flächen zur Folge habe.

Aber auch dann, wenn die Nutzung zur Zeit der Unterverpachtung an die Ehefrau in die Betrachtung einzubeziehen wäre, änderte dies nichts an dem Ergebnis der Einstufung der Flächen als Milcherzeugungsflächen. Nach den Unterlagen des Beklagten sei die Unterverpachtung erst im Jahre 2001 vorgenommen worden. Anderslautende Angaben des Klägers seien nicht substantiiert. Demnach habe die Ehefrau des Klägers die Flächen allenfalls drei Jahre anderweitig genutzt, während der Kläger keine signifikante Umstrukturierung seines Betriebes anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien dargelegt habe.

Mit der Rückgabe der Pachtflächen sei nach den anzuwendenden Bestimmungen eine Referenzmenge auf den Beigeladenen übergegangen. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei er als Erzeuger anzusehen, da er bei Rückgabe der Pachtflächen bzw. sofort bei der Antragstellung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV angegeben habe, dass er beabsichtige, die Referenzmenge beim nächstmöglichen Übertragungstermin an der Verkaufsstelle für Milchquoten anzubieten.

Somit sei die dem Beigeladenen ausgestellte Bescheinigung dem Grunde nach rechtmäßig. Der Höhe nach sei sie jedoch teilweise zu ändern, weil der Kläger Anspruch auf Pächterschutz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV habe. Diese Schutzklausel stelle nicht darauf ab, dass der Pächter auf den zurück zu gewährenden Flächen Milchwirtschaft betreiben, sondern nur darauf, dass er die Milcherzeugung fortsetzen wolle. Dies sei hier anzunehmen. Der Kläger habe die Flächen auch gegen seinen Willen herausgeben müssen. Auf die Frage, ob der Verlust der Pachtfläche mit Vertragsverstößen des Pächters zusammenhänge, komme es generell nicht an. Eine Ausnahme sei allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Pächter in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise eine Kündigung des Verpächters provoziere, um sich auf Dauer in den Besitz eines Teils der Milchquote zu setzen. Für diese Annahme gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

Die vom Beklagten bei der Berechnung der Höhe der abzugebenden Referenzmenge zugrunde gelegten Daten seien vom Kläger im Klageverfahren nicht weiter beanstandet worden. Danach habe er zum Zeitpunkt der Rückgabe der Flächen am 04. März 2004 (und bereits bei Unterverpachtung) eine Gesamtreferenzmenge in Höhe von 569.830 kg gehabt. Diese Menge sei zutreffend bereinigt worden um Neupachtquoten von 30.993 kg und 100.357 kg. Mangels Vorlage einer Übertragungsbescheinigung über die behaupteten 20.000 kg zugekaufter flächenloser Referenzmengen sei eine zu berücksichtigende Milchquote von 438.480 kg bei einem Fettgehalt von 3,76 % verblieben. Im Weiteren seien 60,32 ha Eigentumsflächen und 58 ha Zupachtflächen zum Zeitpunkt der Unterverpachtung an die Ehefrau, damit insgesamt 118.32 ha berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich dann eine zugrunde zu legende Referenzmenge von 3.706 kg/ha. Bei einer zurück zu gewährenden Altpachtfläche von 14,1405 ha habe sich eine vom Kläger abzugebende Referenzmenge von 52.400 kg ergeben. Auf Grund des zu Gunsten des Klägers wirkenden Pächterschutzes sei seine Referenzmenge lediglich um die Hälfte zu vermindern, nämlich um 1.853 kg/ha. Daraus ergebe sich eine Verminderung der Referenzmenge des Klägers um insgesamt 26.202 kg und nicht um 52.405 kg.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 01. Oktober 2008 zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich hier nicht um einen Altpachtvertrag i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV. Für die Anwendung dieser Regelung sei jedenfalls dann kein Raum, wenn nach 1984 in der Person des Pächters ein Wechsel stattgefunden habe und auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Verpächter und dem neuen Pächter das Pachtverhältnis für gewisse Zeit fortgesetzt worden sei. In diesem Fall könne der Pächter darauf vertrauen, dass er nicht verpflichtet sei, einen Teil der vom Rechtsvorgänger übernommenen Referenzmenge an - neue - Vertragspartner herausgeben zu müssen. So liege es hier. Nach der Betriebsübernahme durch ihn, den Kläger, sei der ursprünglich verlängerte Pachtvertrag im Jahre 2000 ausgelaufen. Nachdem es zwischen ihm und dem Beigeladenen zu einem Streit über die weitere Verpachtung der Fläche gekommen sei, hätten sie eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31. Oktober 2003 vereinbart. Spätestens durch diese neue Vereinbarung sei der ursprüngliche Pachtvertrag durch ein neues Pachtverhältnis ersetzt worden. Der Altpächter als Rechtsvorgänger habe hiermit nichts zu tun.

Weiter trägt der Kläger vor, dass es sich bei den zurückgegebenen Flächen nicht um Milcherzeugungsflächen handele. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu der Auffassung gelangt sei, der Vater des Klägers habe die überlassene Milchreferenzmenge auch auf den streitigen Altpachtflächen erwirtschaftet. Im Übrigen wäre eine solche Feststellung rechtlich irrelevant, da es für die Beurteilung als Milcherzeugungsfläche auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Fläche ankomme. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass seine, des Klägers, Ehefrau am 01. November 1998 einen eigenen Betrieb eingerichtet habe. Da dieser Betrieb nicht vollständig ausgestattet gewesen sei, sondern Lohnunternehmerleistungen in Anspruch zu nehmen gewesen seien, hätten diverse Positionen mit seinem, des Klägers, Betrieb abgerechnet werden müssen. Für die Zeit vom 01. November 1998 bis 30. April 1999 habe seine Ehefrau ihm für Aussaat, Dünger und anderes einen Betrag in Höhe von 5.945,77 DM überwiesen. Seine Ehefrau habe vom Beklagten für die Ernte 1999 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 5.791,79 DM erhalten. Seine Ehefrau sei auch beitragspflichtig zur Berufsgenossenschaft. Ausweislich deren Abrechnung habe sie am Stichtag 01. Juli 1999 10,86 ha Grünland, 8,2 ha Ackerland und 0,1 ha Gebäudefläche bewirtschaftet. Sie habe auch Vieh- und Betriebsmittel eingekauft. Das Finanzamt habe die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau aus Land- und Forstwirtschaft im Jahre 1999 mit 3.418,00 DM ermittelt. Hieraus werde deutlich, dass seine Ehefrau einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingerichtet habe. Sie habe selbst die Stellung als Landwirtin angestrebt gehabt. Des Weiteren sei eine Spezialisierung beabsichtigt gewesen, nämlich den Milchviehbetrieb des Klägers und den Fleischrinderbetrieb der Ehefrau. Diese Betriebsstruktur sei im Übrigen steuerlich vorteilhaft.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er, der Kläger, eine konsequente und nachhaltige Umstrukturierung seines Betriebes vor der Rückgabe der Pachtflächen vorgenommen gehabt. Dies sei nicht nur dargelegt, sondern dafür auch Beweis angetreten worden. Unter diesen Umständen könne nicht mit der Begründung argumentiert werden, es spreche eine Vermutung dafür, dass die Fläche zur Milcherzeugung genutzt worden sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch in den Fällen der Unterverpachtung für die Frage der Einstufung als Milcherzeugungsfläche auf den Zeitpunkt der Rückgabe abzustellen. Ob und aus welchen Gründen eine Fläche nicht zur Milcherzeugung genutzt werde, stehe grundsätzlich genau so im Belieben des Betriebsinhabers wie dessen Entscheidung, ob er die Milcherzeugung fortsetze oder aufgebe bzw. überhaupt erst aufnehme. Die allgemeine Erwägung, dass anderenfalls dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet sein könne, übersehe, dass es durchaus sachliche Begründungen dafür geben könne, dass ein Betrieb umstrukturiert werde. Ein Missbrauch könne zumindest dann nicht vorliegen, wenn es unabhängig von der Frage der Milchquotenübertragung erhebliche sonstige Gesichtspunkte gebe, die für eine betriebliche Umstrukturierung sprächen und wenn die Umstrukturierung auch tatsächlich in allen Konsequenzen durchgeführt werde. Beide Voraussetzungen lägen hier vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2008 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 in vollem Umfang aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass der Kläger weiterhin Milcherzeugung betreibe und sich seine Gesamtreferenzmenge seit 1992 nicht verändert habe. Einen neuen Betriebszweig, etwa Bullenmast, habe der Kläger auf seinem Betrieb nicht eingeführt. Die Unterverpachtung von Flächen an seine Ehefrau belege noch keine Strukturveränderung.

Im Übrigen sei die Behauptung des Klägers, dass seine Ehefrau seit 1999 auf den gepachteten Flächen des Beigeladenen einen eigenständigen Betrieb führe, der nicht der Milcherzeugung diene, nicht bewiesen. So habe die Ehefrau z. B. im Jahr 2001 für vier weibliche Tiere, die aus dem Bestand des Klägers stammten, Rinderprämien beantragt. Außerdem werde die Behauptung, er habe die fraglichen Flächen sogleich im Jahr 1999 an seine Ehefrau unterverpachtet gehabt, durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Pachtzahlungen seien für die Jahre 1999 und 2000 nicht durch Kontoauszüge nachgewiesen. Der vorgelegte Beitragsbescheid zur Umlage der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung lasse nicht erkennen, wie sich die zum Stichtag 01.07.1999 ausgewiesenen Flächen von 19,10 ha zusammensetzten. Die in den Flurstücksberichten ausgewiesene erstmalige Unterverpachtung der Flächen vom Kläger an dessen Ehefrau ab dem Jahr 2001 bzw. 2002 werde durch die vom Kläger beigebrachten Unterlagen nicht erschüttert. Auch tauchten die fraglichen Flächen als sog. "...land" erstmals in den Grundanträgen 2001 und 2002 der Ehefrau des Klägers auf. Zudem habe der Kläger - anders als jetzt -zunächst vorgetragen, dass er die Flächen allenfalls ein Jahr genutzt habe. Schließlich widersprächen die Bezeugungen mehrerer Personen vom 29. Juni 2005 einer Unterverpachtung der Flächen im Jahre 1999.

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

De Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie der Herren ..., ..., ... und ... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 25. März 2009 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angefochtene Bescheinigung auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 ZAV der 2. Änderungsverordnung vom 14. Januar 2004 zu erteilen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Beizupflichten ist auch der Auffassung, dass die Rückgabe der Pachtflächen zum 04. März 2004 in Verbindung mit der Beendigung eines sogenannten Altpachtvertrages im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 1 MGV stand, also eines Pachtvertrages, der vor dem 02. April 1984 abgeschlossen worden war. Auch insoweit kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Die Berücksichtigung der Berufungsbegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Mit der Übergabe des väterlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurden die vom Beigeladenen zugepachteten Grundstücke mit übergeben, so dass der Kläger gem. § 593 a BGB an Stelle des (früheren) Pächters in den Pachtvertrag eingetreten war. Einen neuen Vertragspartner gab es allein auf der Seite des Pächters, der alle Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers übernahm. Für ein vom Kläger für sich reklamiertes Vertrauen, die vom Rechtsvorgänger übernommenen Referenzmengen nicht an den Vertragspartner herausgeben zu müssen, fehlt jegliche Grundlage.

Der Einstufung als sogenannter Altpachtvertrag steht ferner nicht entgegen, dass der noch vom Rechtsvorgänger mit dem Beigeladenen geschlossene Pachtvertrag vom 12. Dezember 1991 Ende 2000 auslief und aufgrund neuer Vereinbarung - nunmehr unter Beteiligung des Klägers als Pächter - bis zum 31. Oktober 2003 verlängert wurde. Insoweit gilt das vom Verwaltungsgericht zur Bedeutung des Anschlusspachtvertrages vom 12. Dezember 1991 ausgeführte sinngemäß. Maßgeblich ist, dass der Rückgabe der Flächen des Beigeladenen eine ununterbrochene Nutzungsüberlassung vorausgegangen war, die ihren Ursprung in einem vor dem 02. April 1984 abgeschlossenen Pachtvertrag gehabt hatte. Die mit Einführung der Zusatzabgabenregelung verbundene Flächenakzessorietät der Referenzmengen wirkt ungeachtet wechselnder Verträge und - etwa im Falle eines Rechtsstreits über den Zeitpunkt der Beendigung eines Pachtvertrages - auch in vertragslosen Nutzungszeiträumen fort, bis der ursprüngliche Verpächter oder gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger wieder die Verfügungsgewalt über die Fläche erlangt. So hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 01.09.1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1974, 401 = RdL 1995, 19) den Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs zutreffend mit dem 04. März 2004 bestimmt und dazu richtig ausgeführt, es komme nicht auf den bloßen Ablauf des Pachtvertrages, sondern auf den Besitzwechsel an. Da es sich um Milcherzeugungsflächen handelte, sind mit diesem Besitzwechsel von Gesetzes wegen Referenzmengen auf den Beigeladenen übergegangen.

Dem Übergang von Referenzmengen auf den Beigeladenen steht - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht der Umstand entgegen, dass der Beigeladene die Flächen nach der Rückgabe nicht selbst zur Milcherzeugung genutzt hat, sondern die Referenzmengen baldmöglichst zur Übertragung bei der Verkaufsstelle für Milchquoten anbieten will. Zwar hatte der Senat unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts dann keine Referenzmenge mit der Pachtfläche auf den Verpächter übergehe, wenn dieser - wie hier - aus der Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchte (Urt. vom 09. 10. 2002 - 2 L 143/98 -, AgrarR 2002, 384 = RdL 2002, 330; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 18.12.2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137). Daran ist jedoch nicht festzuhalten, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH bereits die Absicht des Verkaufes der zurückfallenden Referenzmengen im Zeitpunkt der Rückgabe der Pacht genügt, um das Vorliegen eines Erzeugers im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 zu bejahen und damit den Übergang von Referenzmengen zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urt. v. 07.06.2007 - C-278/06 -, NVwZ-RR 2007, 520).

Auch die weitere gem. § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 2 MGV für den Übergang von Referenzmengen vom Kläger auf den Beigeladenen erforderliche Voraussetzung, dass diese Pachtflächen vom Kläger für die Milcherzeugung genutzt wurden, ist erfüllt. Zu den Merkmalen einer Milcherzeugungsfläche hat der Senat im Urteil vom 09. Oktober 2002 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:

"Für die Milcherzeugung genutzte Betriebsteile i.S.v. § 7 Abs. 4 MGV bzw. für die Milcherzeugung verwendete Flächen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, alle Flächen eines Betriebes, die in einem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stehen. Der Bezug zur Milcherzeugung fehlt, wenn die betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d.h. die Realisierung des Zwecks "Milcherzeugung im weitesten Sinne" (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - 3 C 50.96 -, AgrarR 1998, 356, 357 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 17.12.1992 - Rs C-79/91 -, AgrarR 1993, 19).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner die Frage geklärt, auf welchen Zeitpunkt es für die Einstufung als Milcherzeugungsfläche ankommt. Nicht entscheidend ist danach, ob die Fläche zur Entstehung der dem Betrieb mitgeteilten Referenzmenge beigetragen und schon ab Inkrafttreten der Milchkontingentierung als Milcherzeugungsfläche gegolten hat. Vielmehr hängt der Charakter einer Fläche als Milcherzeugungsfläche davon ab, ob sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als solche darstellt (Urt. v. 01.09.1994 - 3 C 1.92 -, E 96, 337, 341; Urt. v. 22.12.1994 - 3 C 24.92 -, RdL 1995, 139). Dabei ist jedoch keine "punktartige" Betrachtung vorzunehmen, sondern es ist dem System der Fruchtfolge Rechnung zu tragen. Eine in dieses System eingebundene Fläche gilt auch dann als Milcherzeugungsfläche, wenn sie unmittelbar vor dem Bewertungszeitpunkt nicht für die Milcherzeugung verwendet worden ist. Für die Bewertung ist stets eine ganze Fruchtfolgeperiode in den Blick zu nehmen. Es genügt, wenn die Fläche zumindest in einem Jahr der Fruchtfolgeperiode zur Milcherzeugung beigetragen hat (BVerwG, Urt. v. 02.12.1993 - 3 C 82.90 -, RdL 1994, 24, 248; Urt. v. 23.06.1994 - 3 C 6.94 -, AgrarR 1996, 31, 32). Diese Auffassung rechtfertigt sich durch die Überlegung, dass der Europäische Gerichtshof den Begriff der "Milcherzeugungsfläche" in einem umfassenden Sinne verstanden wissen will (BVerwG, Urt. v. 02.12.1993, a.a.O.).

Die Beurteilung als Milcherzeugungsfläche hängt demnach von Entscheidungen des Pächters ab. Sofern sich aufgrund betrieblicher Dispositionen die Nutzungsart von Pachtflächen ändert, kann das dazu führen, dass zunächst zur Milcherzeugung genutzte Flächen diese Eigenart später verlieren (BVerwG, Urt. v. 23.06.1995, a.a.O.). Das setzt jedoch das Vorliegen objektiv nachprüfbarer Kriterien voraus. Behauptet ein Pächter nach Ablauf eines Pachtverhältnisses, er habe die anfänglich zumindest mittelbar für die Milcherzeugung verwendete Fläche ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr für diesen Zweck genutzt, so muss diese Behauptung durch eine signifikante Veränderung der Bodennutzung dokumentiert werden, die eine turnusmäßige Wiederaufnahme der Milcherzeugung ausschließt oder zumindest nicht erwarten lässt (BVerwG, Urt. v. 02.12.1993, a.a.O., S. 249). Das ist etwa dann denkbar, wenn infolge einer Verlegung von Produktionsstätten (z.B. Aussiedlung) oder Erwerb bzw. Zupacht neuer Flächen eine Umstrukturierung eines Betriebes vorgenommen wird. Dagegen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn - wie hier - angesichts der anstehenden Rückgabe von Pachtflächen innerhalb des Zeitraums einer üblichen Fruchtfolge von drei oder vier Jahren auf diesen Flächen nur noch Marktfrüchte angebaut werden, ohne im übrigen die Betriebsstruktur zu verändern. Diese Disposition verfolgt erkennbar allein das Ziel, den Übergang von Referenzmengen auf den Verpächter zu verhindern. Sie liegt als solche innerhalb der Befugnisse des Milcherzeugers, hat jedoch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Folge, dass dieser Betriebsteil seine Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche i.S.v. § 7 Abs. 4 MGV verliert (vgl. zur Anwendbarkeit des Prinzips von Treu und Glauben in diesem Bereich BVerwG, Urt. v. 22.01.1998, a.a.O., S. 358)."

An dieser rechtlichen Beurteilung wird festgehalten. Daraus ergibt sich für den Betrieb des Klägers in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, dass alle bewirtschafteten Flächen der Milcherzeugung dienten. Zwar macht nicht schon die Zugehörigkeit zu einem Milchwirtschaftsbetrieb die Milcherzeugungsfläche aus, sondern der von der Fläche geleistete unmittelbare oder mittelbare Beitrag zur Milcherzeugung (BVerwG, Urt. v. 02.12.1993, a.a.O., S. 247). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass nicht alle Nutzflächen jedenfalls im Wechsel innerhalb der Fruchtfolgen jedenfalls mittelbar der Milcherzeugung dienten, etwa für die Versorgung der Nachzucht für das Milchvieh. Dies gilt vor allem für das Dauergrünland, auf dem keine Marktfrüchte geerntet werden können und das im Betrieb des Klägers auch nicht durch andere Tierarten genutzt wurde.

Dienten danach auch die vom Beigeladenen gepachteten Flächen, bei dem es sich ausschließlich um Dauergrünland handelte, nach den maßgeblichen objektiven Kriterien der Milcherzeugung, konnte daran auch eine vom Vater des Klägers und dem Beigeladenen im Pachtvertrag vom 12. Dezember 1991 getroffene abweichende Vereinbarung nichts ändern. Zwar ist es richtig, dass - wie der Kläger geltend macht - in dem FormularPachtvertrag der Passus, dass die verpachteten Flurstücke der Milcherzeugung dienten, nicht ausgefüllt wurde. Wenn darin eine besondere Vereinbarung gesehen werden könnte, wäre sie aber für die öffentlich-rechtliche Qualifizierung als Milcherzeugungsfläche rechtlich belanglos und unbeachtlich. Sie könnte allenfalls Bedeutung für die Frage erlangen, ob bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit den zurückgegebenen Flächen auch eine Referenzmenge auf den Verpächter übergeht. Die Möglichkeit einer solchen Referenzmengenvereinbarung ist mit der 29. Änderungsverordnung zur MilchGarantiemengen-Verordnung vom 24. September 1993 geschaffen worden. Es handelt sich ggf. um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der einer besonderen normativen Grundlage bedarf (BVerwG, Beschl. v. 07.02.1992 - 3 B 5.92 -, RdL 1992, 167). Daran fehlte es im Jahre 1991. Auf die im September 1993 eingeführte Neuregelung könnte eine frühere Vereinbarung nicht gestützt werden, weil es dafür einer - nicht gegebenen - rückwirkenden Änderung der Rechtslage bedurft hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999 - 3 B 34.99 -, AgrarR 1999, 360 = RdL 1999, 217).

Die aufgezeigten Grundsätze zur Frage, welche Veränderungen für die Einstufung als Milcherzeugungsfläche relevant sind, gelten auch für die Unterverpachtung an einen Dritten (so zutreffend VG Lüneburg, Urt. v. 11.11.2003 - 2 A 140/02 -). Es ist nicht der vom Niedersächsischen OVG vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass im Falle der Unterverpachtung, insbesondere wenn diese ohne Zustimmung des Verpächters erfolge, für die Frage des Referenzmengenübergangs auf das Pachtverhältnis mit dem Hauptpächter und der Nutzung der Pachtflächen durch ihn abzustellen sei (so Beschl. v. 23.03.2004 - 10 LA 18/04 -). Insoweit besteht keine Parallelität zu dem Fall, dass der Pächter schon geraume Zeit vor Rückgabe der Pachtflächen die Milcherzeugung vollständig eingestellt hat, so dass die der Pachtfläche entsprechende Referenzmenge nicht der dem Pächter selbst gehörenden Fläche zugewachsen sein kann. In diesem Fall richtet sich die auf den Verpächter übergehende Referenzmenge nach dem Verhältnis, in dem vor Aufgabe der Milcherzeugung die von ihm gepachtete Fläche zu der übrigen Milcherzeugungsfläche des Pächters stand (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - 3 C 50.96 -, AgrarR 1998, 356 = RdL 1998, 106). Anders als im Falle der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung können aber die Auswirkungen flächenbezogener Dispositionen des Pächters auf die Referenzmenge bei andauernder Milcherzeugung nach den Regelungen des Gemeinschafts- und des nationalen Rechts innerhalb der durch das Prinzip von Treu und Glauben gezogenen Grenzen über das Ende des Pachtverhältnisses hinausreichen und (potentielle) Übertragungsansprüche des Verächters mindern oder ganz aufheben (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998, a.a.O.).

Derartige Veränderungen setzen allerdings eine auf Dauer angelegte Umstellung der Betriebsorganisation voraus. So wie die Frage, ob eine im Laufe der Zeit unterschiedlich genutzte Fläche im Sinne von § 7 Abs. 4 MGV für die Milcherzeugung genutzt wurde, nicht allein nach den Verhältnissen des letzten Wirtschaftsjahres vor der Rückgabe an den Verpächter zu beantworten, sondern dabei auf eine ganze Fruchtfolgeperiode abzustellen ist, änderte auch eine kurzfristige Unterverpachtung an der Einstufung einer früher zur Milcherzeugung genutzten Fläche nichts. Diese Flächen wären daher weiterhin der Gesamt-Milcherzeugungsfläche des Hauptpächters zuzurechnen; es käme also nicht zu einer "Quotenverdickung" auf der verbliebenen, noch von ihm selbst bewirtschafteten Fläche.

Mit der Verpachtung der zuvor im Betrieb des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers zur Milcherzeugung genutzten Flächen ist die darauf entfallende anteilige Milchreferenzmenge nicht von Gesetzes wegen auf die Ehefrau des Klägers als (Unter-) Pächterin übergegangen, weil diese keine (Milch-) Erzeugerin war. Der Umstand, dass sie - wie der Beklagte hervorhebt - in den Jahren 2000/2001 für vier weibliche Tiere Rinderprämien beantragte und auch im Weiteren weibliche Rinder in ihrem Bestand hatte, machte sie nicht zur Milcherzeugerin, denn dafür wäre nach der Legaldefinition des Art. 9 lit. c) VO (EWG) Nr. 3950/92 erforderlich gewesen, dass sie in ihrem Betrieb erzeugte Milch an Verbraucher verkaufte oder an Abnehmer lieferte. Dies wird vom Beklagten oder Beigeladenen nicht behauptet und ist auch nicht aus anderen Anhaltspunkten ersichtlich. Die Milchreferenzmenge ist mit der Verpachtung von Flächen an die Ehefrau auch nicht der staatlichen Reserve zugefallen, sondern beim Kläger als Hauptpächter verblieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137). Diese Flächen haben aber angesichts der zu berücksichtigenden Umstände durch die Unterverpachtung nicht ihren Charakter als Milcherzeugungsfläche verloren und sind als solche bis zur Rückgabe an den Beigeladenen dem Betrieb des Klägers zuzurechnen.

Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Urkunden, der beim Beklagten vorhandenen Betriebsdaten und des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die vom Beigeladenen gepachteten Flächen nicht bereits unmittelbar nach der Hofübernahme 1998/99 aus der Milcherzeugung des Klägers herausgenommen wurden, sondern erst sukzessive in den Jahren 2001 und 2002. Diese betriebliche Umstrukturierung war nach den eingangs aufgezeigten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht geeignet, den Flächen ihren zuvor durch die im Betrieb des Klägers erfolgte Nutzung geprägten Charakter als Milcherzeugungsfläche zu nehmen. Die vom Kläger und seiner Ehefrau vorgenommenen Veränderungen standen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Rückgabe der Flächen an den Beigeladenen - nach der letzten Vereinbarung war die Beendigung der Pacht mit Ablauf des 31. Oktober 2003 vorgesehen -, und diente ersichtlich ausschließlich dem Ziel, den Verlust von Referenzmengen bei Pachtrückgabe zu vermeiden.

Mit der schon vom Kläger vor der Hofübernahme vorgenommenen Abspaltung eines Betriebsteiles zu einem eigenständig geführten Betrieb wurde zunächst das Ziel verfolgt, steuerliche Privilegien (§ 13a EStG, doppelter Freibetrag für die Landwirtschaft) zu nutzen. Ob dadurch auch die Möglichkeiten der Agrarförderung erweitert wurden, kann dahinstehen. Nach der Hofübernahme durch den Kläger wurde diese Praxis in der Weise fortgesetzt, dass die Ehefrau den abgespaltenen Betrieb übernahm und formal als Unternehmerin fungierte. Den Grundanträgen Agrarförderung ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1999 und 2000 damit keine Veränderungen in der Fläche verbunden, insbesondere weiterhin keine Pachtflächen des Beigeladenen einbezogen waren. Erstmals im Jahre 2001 wurden ca. 9 ha Grünland, belegen in der Gemarkung Lütjenwestedt, durch drei vom Beigeladenen in der Gemarkung Oldenbüttel gepachtete, als Grünland genutzte Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 9,5 ha ersetzt. Nachvollziehbare Gründe für diesen Flächentausch - etwa die Verfügbarkeit von Flächen, die für die Milcherzeugung geeigneter waren - sind vom Kläger nicht benannt worden. Die verwertbaren Umstände sprechen vielmehr dafür, dass dies allein zu dem Zweck geschah, die Flächen des Beigeladenen trotz ihrer Hofnähe und Eignung als Weide für die Milchkühe aus der Milchproduktion herauszunehmen, um damit den Verlust von Referenzmengen bei Beendigung der Pacht zu vermeiden. Den Angaben des Zeugen ..., zunächst seien die Milchkühe regelmäßig vom Betrieb des Klägers auf die Weiden des Beigeladenen getrieben worden, hat der Kläger nicht widersprochen; umstritten ist nur, ab wann eine Änderung eintrat. Dass dies bereits bei Übernahme des abgespaltenen Betriebs durch die Ehefrau im Jahre 1999 der Fall war, was im Verwaltungsverfahren nicht einmal vom Kläger behauptet wurde, ist nach den Angaben in den Grundanträgen und den Bekundungen der Zeugen auszuschließen. Dagegen sprechen auch die erstmals für Oktober 2001 (eine Halbjahresrate) belegten Pachtzahlungen der Ehefrau des Klägers an den Beigeladenen. Dass es für die Zeit davor bezüglich der behaupteten Pachtzahlungen lediglich an Unterlagen, etwa Kontoauszüge, fehlte, ist angesichts der weiteren Anhaltspunkte nicht glaubhaft.

Hinsichtlich der restlichen, hofferner in der Gemarkung Lütjenwestedt belegenen Pachtfläche (Flurstück 2/1 der Flur 5) ist eine ähnliche Beurteilung vorzunehmen. Auch insoweit haben weder der Kläger noch seine Ehefrau eine betriebsorganisatorisch begründete Erklärung dafür gegeben, warum diese Grünlandfläche mit einer Größe von ca. 4,7 ha erstmals in dem von der Ehefrau gestellten Grundantrag Agrarförderung für 2002 aufgeführt und dabei gegen eine andere Parzelle des Beigeladenen (Flurstück 23/1, Flur 6, mit ca. 0,9 ha) und zwei weitere Ackerparzellen mit insgesamt ca. 4,4 ha ausgetauscht wurde. Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, mangels Förderungsanspruch würden nicht immer alle Grünlandflächen in den Anträgen aufgeführt, erscheint angesichts der präzisen Angaben auch zu Grünland einerseits und der von der Ehefrau des Klägers angestrebten Begrenzung des Betriebsumfangs andererseits nicht plausibel. Vielmehr drängt sich die zeitliche Nähe zu der bevorstehenden Pachtrückgabe - und somit die mit diesem Vorgehen verbundene Zielsetzung - als Motiv für Unterverpachtung dieses Grundstücks noch mehr auf.

Angesichts der urkundlich belegten Tatsachen, wonach die Grundstücke des Beigeladenen erst in den Jahren 2001 bzw. 2002 aus dem Milcherzeugungsbetrieb des Klägers herausgelöst und von seiner Ehefrau übernommen wurden, kommt es auf Art und Umfang der Bewirtschaftung durch die Ehefrau nicht an. Die betrieblichen Veränderungen hatten - wie schon allgemein ausgeführt - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Folge, dass dieser - frühere - Betriebsteil durch die Unterverpachtung seine Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche i.S.v. § 7 Abs. 4 MGV verlor. Daher sind mit der Rückgabe dieser Flächen an den Beigeladenen Referenzmengen in dem Umfang mit übergegangen, wie sie sich aus den Bescheinigungen im noch aufrecht erhaltenen Umfang ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.620,-- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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