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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 LB 7/08
Rechtsgebiete: MOG, VO (EG, Euratom), VO (EWG) Nr. 3887/92


Vorschriften:

MOG § 10
VO (EG, Euratom) Art. 1
VO (EG, Euratom) Art. 3
VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14
1. Werden Flächenzahlungen unter Hinweis auf die Bewilligungsbescheide mit der Begründung zurückgefordert, die in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen lägen über den bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen, ist darin auch die konkludent erklärte, auf § 10 MOG zu stützende Rücknahme der Bewilligungen zu sehen.

2. Zur Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen.

3. Ein objektiver Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: unzutreffende Flächenangaben) ist ausreichend, um eine Berufung des Leistungsempfängers auf einen Vertrauensschutz auszuschließen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 7/08

verkündet am 25.03.2009

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Landwirtschaftsrecht (Rückforderung von Flächenzahlungen) - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Flächenzahlungen.

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und stellte in den Jahren 1994 bis 2003 jeweils den Grundantrag Agrarförderung. Dem Kläger wurden antragsgemäß Flächenzahlungen nach der Kleinerzeugerregelung gewährt.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 forderte der Beklagte von dem Kläger für die Jahre 1994 bis 2003 anteilige Flächenzahlungen in Höhe von 3.968,63 Euro zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei bei einer Vorortkontrolle im Betrieb des Klägers am 16. Juli 2003 festgestellt worden, dass hinsichtlich des Schlages 14 die festgestellte Fläche in Größe von 1,6821 ha von der Antragsfläche in Größe von 2,2592 ha abweiche. Die Differenz betrage 0,5771 ha. Die Abweichung beruhe darauf, dass eine Teilfläche von 0,2502 ha für den Anbau von Kartoffeln und nicht für den Anbau von Getreide genutzt worden sei und dass die Nettofläche mit 0,3269 ha zuviel angegeben worden sei. Da eine teilweise Nutzung der Nettofläche mit Kartoffeln für den Zeitraum 1994 bis 2002 nicht mehr feststellbar sei, sei bei den Neuberechnungen nur die gesamte Nettofläche von insgesamt 1,9323 ha mit einer Abweichung von 0,3629 ha zugrunde gelegt worden. Die Vermessung sämtlicher Schläge sei bei der Vorortkontrolle 2003 mit einem satellitengestützten Messsystem (GPS) vorgenommen worden. Bei Schlag 14 hätte das Messsystem eine Abweichung von 5 % zugelassen. Die festgestellte Abweichung betrage jedoch 35 % und habe daher nicht unberücksichtigt bleiben können. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung greife Art. 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 ein. Danach betrage die Verjährungsfrist 10 Jahre. Maßgeblich sei der Zeitraum zwischen Prämienauszahlungstag und Zustellungstag des Rückforderungsbescheides. Bei negativen Vermessungsergebnissen könne sich der Begünstigte nicht darauf berufen, im guten Glauben gehandelt zu haben, so dass hier die Verkürzung der Verjährungsfrist von 10 auf 4 Jahre nicht zur Anwendung komme.

Der Kläger legte am 25. Februar 2004 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 15. März 2004 wurde der Bescheid vom 12. Februar 2004 dahin gehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag auf 2.484,32 Euro festgesetzt wurde. Wegen Unterschreitung einer Bagatellgrenze wurde für 1994 keine Rückforderung mehr erhoben.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 15. März 2004 am 16. April 2004 Widerspruch ein.

Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2004 - dem Kläger zugestellt am 8. Juni 2004 - zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 6. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, der Rückforderung für die Jahre 1994 bis 1999 stehe Art. 49 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entgegen. Danach werde der Zeitraum einer möglichen Rückforderung auf 4 Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es könne nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines durchschnittlichen Nebenerwerbslandwirts ankommen. Er habe vor Antragstellung die maßgebliche Flächengröße mit Hilfe von Katasterunterlagen und Luftbildern ermittelt. Dabei habe er berücksichtigt, dass in den Katasterunterlagen die Knicks mit in die Flächengröße einbezogen seien. Er habe für die vorhandenen Knicks Abschläge vorgenommen. Genauere Möglichkeiten zur Feststellung der Flächengrößen hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um Pachtflächen handele. Hinsichtlich der Rückforderung für die Jahre 1994 bis 1999 werde die Einrede der Verjährung erhoben. Es werde bestritten, dass die von ihm angegebenen Flächengrößen fehlerhaft seien. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich das von dem Beklagten verwandte Messgerät in einem ordnungsgemäßen und geeichten Zustand befunden habe. Zudem werde bestritten, dass mit der vorliegenden Messung den örtlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Hanglage und Parzellenform und das Vorhandensein von Knicks ausreichend Rechnung getragen worden sei. Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 5. Dezember 2003 fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung. Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 stelle keine Rechtsgrundlage dar für die Rückforderung von Beträgen, die in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Flächengrößen gezahlt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 15. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte u.a. vorgetragen, Flächenzahlungen würden nur für die tatsächlich mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen gewährt. Übernehme ein Landwirt die Katasterangaben oder schätze er die Größe der tatsächlich bewirtschafteten Fläche und unterliefen ihm hierbei Fehler, müsse er sich diese anlasten lassen. Am 26. Juli 2004 sei eine weitere Kontrollmessung der strittigen Fläche vorgenommen worden. Diese polare Messung, die auch in der Katasterverwaltung angewandt werde, habe zu einem Messergebnis von 1,9306 ha geführt. Dies liege geringfügig unter dem GPS-Messergebnis und dürfte die Genauigkeit der GPS-Messung nachweisen. Es bestehe schon seit Jahren - auch bereits seit 1993 - die Möglichkeit, die maßgeblichen Flächengrößen durch den Einsatz von GPS-Geräten von z.B. Vermessungsbüros oder Maschinenringen ermitteln zu lassen. Weiterhin sei eine Flächenberechnung auf der Grundlage einer digitalen Bildauswertung vorgenommen worden. Diese habe eine Größe von 1,9208 ha erbracht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger könne sich hinsichtlich der Rückforderung für die Jahre 1994 bis 1999 nicht auf die Verjährungsfrist des Art. 49 Abs. 5 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 berufen. Nach dieser Vorschrift werde der Verjährungszeitraum von 10 auf vier Jahre herabgesetzt, wenn der Begünstigte im Bezug auf die zu Unrecht gewährte Beihilfe in gutem Glauben gehandelt habe. Dies sei der Fall, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Kläger habe keine sachlich richtigen Angaben gemacht, wie die Differenz zu den Messungen des Beklagten ergebe, und könne auch nicht auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld treffe. Es handele derjenige ohne Schuld, dem im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise, bei der insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Rolle spielten, die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht angelastet werden könnten. Neben Fällen höherer Gewalt könnten solche Unregelmäßigkeiten insbesondere vorliegen, wenn die über den Antrag entscheidende Behörde einen Vertrauenstatbestand der Gestalt geschaffen habe, dass der Prämienbewerber nicht mit einer Rückforderung zu rechnen brauche. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 5 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 trage der Kläger die Beweislast. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er ohne Schuld im Sinne des Art. 49 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung gehandelt habe. Er trage selber vor, dass er den Katasterangaben nicht die konkrete Schlaggröße habe entnehmen können. Ihm müsse daher bewusst gewesen sein, dass seine für die Knicks vorgenommenen Abzüge reine Schätzungen gewesen seien, die keinen Anspruch auf Richtigkeit beanspruchen könnten. Sein Einwand, er sei nicht in der Lage gewesen, die Flächen selbst zu vermessen, greife nicht durch. Er hätte sich sowohl eines Vermessungsbüros als auch eines Maschinenrings bedienen können, um die konkreten Daten zu ermitteln. Das Erfordernis, im Einzelfall Dritte einzuschalten, um seiner Pflicht korrekter Flächenangaben gerecht zu werden, stelle auch keinen unerfüllbaren Sorgfaltsmaßstab dar. Wäre der Sorgfaltsmaßstab anhand der Möglichkeiten und Fähigkeiten des Antragstellers zu ermitteln, würde das Risiko fehlerhafter Flächenangaben weitestgehend auf die zuständige Behörde übertragen. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Förderbestimmungen.

Das Urteil ist dem Kläger am 13. August 2007 zugestellt worden. Der Kläger hat am 6. September 2007 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem durch Beschluss vom 21. Januar 2008 (- 2 LA 99/07 -) entsprochen worden ist, soweit es um die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Jahre 1994 bis 1999 geht.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits derjenige nicht im guten Glauben gehandelt habe, den "keine Schuld treffe", sei fehlerhaft. Insoweit spreche bereits die Verwendung dieses Begriffs in Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 gegen eine Gleichsetzung mit "gutem Glauben" in Art. 49 Abs. 5 Satz 2 derselben Verordnung. Der gute Glaube sei nur dann zu verneinen, wenn Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vorhanden sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Rückforderungsbescheid vom 15. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als mehr als 1.885,55 Euro zurückgefordert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt u.a. vor, der Bescheid vom 12. Februar 2004 nenne das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und enthalte deshalb nicht nur eine Rückforderung, sondern auch die erforderliche Aufhebung der Bewilligungsbescheide. Der Kläger habe unzutreffende Größenangaben zum Schlag 14 gemacht und damit nicht alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten. Zudem habe er auch nicht in gutem Glauben gehandelt.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie im Berufungsverfahren noch zu prüfen sind - rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. L 327/11). Diese Verordnung gilt gemäß ihrem Art. 54 Abs. 2 erst für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Auf Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, ist die VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. L 391/36) anzuwenden (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001).

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Soweit die VO (EWG) Nr. 3887/92 durch die VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212/23) für die Antragsjahre ab 1998 geändert wurde, führte dies nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Art. 14 Abs. 1, sondern lediglich zu einer sprachlichen Neufassung.

Bei den durch den Beklagten zurückgeforderten Beträgen handelt es sich um zu Unrecht gezahlte Beträge. Die Zahlungen in der jeweils bewilligten Höhe erfolgten zu Unrecht, da die in den Beihilfeanträgen angegebene Fläche für den Schlag 14 jeweils über der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe lag. In diesen Fällen wird die Beihilfe gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Dass die Bewilligungen nicht auf zutreffenden Flächenangaben beruhten, ergibt sich aus den von dem Beklagten durchgeführten Messungen. Die Richtigkeit der so gewonnenen Flächenangaben werden durch den Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide, auf deren Grundlage die Zahlung der nunmehr zurückgeforderten Beträge erfolgte, nicht ausdrücklich aufgehoben hat.

Wird Geld, das aufgrund eines die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes ausbezahlt worden ist, zurückgefordert, ist zwar die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheides erforderlich. Ein rechtswirksamer Bewilligungsbescheid bildet trotz seiner Rechtswidrigkeit den Rechtsgrund für die Gewährung der Mittel. Aus diesem Grunde bedarf es zu deren Rückforderung zunächst der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides. Erst dann ist der Weg frei für die Geltendmachung des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Erstattung der zuviel gezahlten Mittel, wobei dieser Anspruch gleichzeitig mit der Rücknahme geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 m.w.N.). Dem ist hier Genüge getan.

Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 begründet - wie ausgeführt - einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge. Eine Befugnis zur Rücknahme oder zum Widerruf eines Bewilligungsbescheides lässt sich Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 jedoch nicht entnehmen. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch im Übrigen keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Daher richten sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht. Eine gesetzliche Regelung der Rücknahme und des Widerrufs von begünstigenden Bescheiden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen enthält § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413; VGH München, Urteil vom 11.10.2002 - 19 B 00.2401 - RdL 2003, 220; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.4.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2008 - 10 LB 156/07 - AUR 2008, 371). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Bei den dem Kläger gewährten Flächenzahlungen handelt es sich um flächenbezogene Beihilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG a. F. (§ 6 Abs. 1 Buchstabe g MOG n.F.), so dass § 10 MOG Anwendung findet.

Der angefochtene (Änderungs-)Bescheid vom 15. März 2004, der auf den Ausgangsbescheid vom 12. Februar 2004 Bezug nimmt, enthält keine ausdrücklich erklärte Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Flächenzahlungen. Zwar wird im Ausgangsbescheid, der in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist, im Rahmen einer Auflistung von Rechtsgrundlagen auch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen erwähnt, in dem Bescheid wird jedoch nicht ausdrücklich auf § 10 MOG eingegangen. Es wird auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bewilligungsbescheide zurückgenommen werden. Gleiches gilt für den Änderungsbescheid vom 15. März 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2004. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides kann auch konkludent durch Rückforderung des bewilligten Betrages erfolgen. Eine derartige konkludente Rücknahme ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Behörde eine früher gewährte Geldleistung zurückfordert, sie zur Rücknahme eines gewährenden Verwaltungsaktes und zur Rückforderung der gewährten Leistung verpflichtet ist und in dem Rückforderungsbescheid auf den früheren Bewilligungsbescheid Bezug genommen wird (BVerwG, Urteil vom 21.7.1983 - 3 C 11.82 - BVerwGE 67, 305; Urteil vom 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488; Urteil vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat die gewährten Geldleistungen zurückgefordert. Er war auch durch § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zu der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide verpflichtet. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG eröffnet kein Ermessen dahin gehend, von der Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide abzusehen, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zwingende Rechtsfolge die Rücknahme der Bewilligungsbescheide. Die Bewilligungsbescheide, auf deren Grundlage in den Jahren 1994 bis 1999 Flächenzahlungen erfolgt sind, werden in dem Bescheid vom 12. Februar 2004 auch im Einzelnen genannt, so dass hinreichend auf sie Bezug genommen wird.

Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch für die Jahre 1995 bis 1999 nicht verjährt.

Nach Art. 49 Abs. 5 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 49 Abs. 1 nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Diese Verjährungsregelung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die VO (EG) Nr. 2419/2001 - wie ausgeführt - nach ihrem Artikel 54 Abs. 2 für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Für davor liegende Beihilfezeiträume gilt gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 die VO (EWG) Nr. 3887/92. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 13 VO (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der VO (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. L 17/7). Durch die genannte Norm wurde in die VO (EG) Nr. 2419/2001 ein Artikel 52 a eingefügt, nach welchem abweichend von Art. 54 Abs. 2 und unbeschadet günstigerer, von den Mitgliedstaaten festgelegter Verjährungsbestimmungen Art. 49 Abs. 5 auch Anwendung findet in Hinblick auf Beihilfeanträge, die sich auf Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben, es sei denn, der Begünstigte hat bereits vor dem 1. Februar 2004 von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde. Der Kläger erfuhr spätestens mit der Anhörung vom 7. Januar 2004 von der zuständigen Behörde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden war. Der Wortlaut des Art. 52a setzt nicht voraus, dass die Rückforderung vor dem 1. Februar 2004 erfolgte (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2008, a.a.O.).

Eine dem Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 entsprechende Verjährungsregelung ist in der VO (EWG) Nr. 3887/92 nicht enthalten.

Hinsichtlich der Rücknahme und der Rückforderung von Zahlungen für die Zeiträume, für welche gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 die VO (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung findet, ist die Verjährungsregelung der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (ABl. L 312/1) anzuwenden (OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2008, a.a.O.).

Mit dem Erlass der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Verjährungsfrist einführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen werden sollte. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Dabei ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auch auf Unregelmäßigkeiten anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind (EuGH, Urteil vom 29.1.2009 - C-278/07 - juris). Die in Art. 3 geregelte Verjährungsfrist gilt sowohl für die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Art. 4, u.a. für die Regelung, dass jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrages bewirkt, als auch für die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Art. 5 der Verordnung (EuGH, Urteil vom 24.6.2004 - C-278/02 - juris; Urteil vom 29.1.2009, a.a.O.).

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte gezogen werden, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen (EuGH, Urteil vom 11.1.2007 - C-279/05 - juris). Ob es sich bei einer unzutreffenden Flächenangabe, die in mehreren Jahren angegeben wird, um eine andauernde Unregelmäßigkeit handelt (so VGH München, Beschluss vom 21.12.2006 - 19 B 05.626 - RdL 2007, 194) oder um eine wiederholte Unregelmäßigkeit (so OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2008, a.a.O.) kann dahinstehen, da Art. 3 der Verordnung an diese Unterscheidung keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpft.

Der Kläger hat in den Anträgen für die Jahre 1994 bis 2003, zuletzt im Antrag vom 14. Mai 2003, unzutreffende Angaben zur Größe einer Parzelle gemacht. Die Verjährungsfrist beginnt demnach gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Dies ist der 14. Mai 2003. Der Wortlaut der Norm lässt die Bestimmung eines hiervon abweichenden Zeitpunktes für den Beginn der Verjährungsfrist nicht zu, so dass nicht auf den Tag der letzten Unregelmäßigkeit abgestellt werden kann, welcher in dem Zeitraum liegt, für den eine Rückforderung (noch) im Streit ist. Anderenfalls wäre zudem dem Kläger durch Bestimmung des Streitgegenstandes die Möglichkeit eröffnet, Einfluss auf die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist zu nehmen.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vier Jahre. Zwar kann gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung in sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Derartige sektorbezogene Regelungen des Gemeinschaftsrechts bestehen hier jedoch nicht. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine längere Frist anzuwenden. Ob insoweit eine nationale Rechtsvorschrift, welche eine längere Verjährungsfrist als vier Jahre vorsieht, Berücksichtigung zu finden hat, kann dahinstehen, da bei Erlass des Bescheides am 12. Februar 2004 die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der Flächenzahlungen für die Jahre 1995 bis 1999 berufen kann.

Dem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Flächenzahlungen für die Jahre 1995 bis 1999 steht auch kein schützenswertes Vertrauen des Klägers entgegen.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ist die Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 VwVfG anzuwenden. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. mit § 48 Abs. 2 VwVfG wird jedoch verdrängt durch Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 VO (EG) Nr. 1678/98.

In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Bestimmungen zum Vertrauensschutz. Deshalb war insoweit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG auf § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzugreifen. Die Vorschrift wurde jedoch durch die VO (EG) Nr. 1678/98 neu gefasst. Dabei wurden Regelungen zum Vertrauensschutz getroffen. Gemäß Art. 14 Abs. 4 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt dies nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Bei alldem wird dem Betriebsinhaber jeder Dritte gleichgestellt, dessen Handlungen ihm zuzurechnen sind. Nach Art. 14 Abs. 5 gilt Absatz 4 nicht bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Dieses Regelwerk ist abschließend; für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum. Das zeigt schon der Wortlaut. Es folgt aber auch aus dem 6. Erwägungsgrund zu der Änderungsverordnung: "Damit bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge der Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Gemeinschaft einheitlich gehandhabt wird, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Grundsatz (...) geltend gemacht werden kann." (BVerwG, Beschluss vom 29.3.2005 - 3 B 117/04 - RdL 2005, 224; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.4.2007 - 11 B 6.05 - RdL 2007, 319).

Es kann hier offen bleiben, ob die Vertrauensschutzregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. mit § 48 Abs. 2 VwVfG auf die Rückabwicklung von Zahlungen, die bis einschließlich 1997 erfolgten, anzuwenden ist und Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 für Zahlungen ab 1998 (so OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2008, a.a.O.), oder ob die letztgenannte Regelung auch die Rückabwicklung von Zahlungen vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1678/98 erfasst. Hierauf kommt es nicht an, da sich der Kläger nach beiden Regelungen nicht mit Erfolg auf schützenswertes Vertrauen berufen kann.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bewilligungsbescheide zugunsten des Klägers wurden hinsichtlich der Höhe der Bewilligung durch unzutreffende Flächenangaben erwirkt. Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger die Unrichtigkeit der Flächenangaben bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE, 74, 357; Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139).

Nach Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Daraus folgt, dass der Vertrauensschutz bereits dann ausscheidet, wenn der Leistungsempfänger seinerseits nicht alle gültigen Bestimmungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts eingehalten hat (VGH München, Urteil vom 11.10.2002, a.a.O.). Mit der Angabe einer unzutreffenden Größe einer von ihm bewirtschafteten Fläche hat der Kläger gegen gültige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei seiner Angabe gutgläubig hinsichtlich der Größe war. Die Einhaltung aller Bestimmungen ist nach Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung eine zusätzliche Voraussetzung neben der Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers. Ein objektiver Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ist ausreichend, um eine Berufung des Leistungsempfängers auf einen Vertrauensschutz auszuschließen. Ein Verschulden des Leistungsempfängers ist nicht erforderlich.

Der Beklagte verlangt demnach zu Recht die Rückzahlung der für die Jahre 1995 bis 1999 gewährten Flächenzahlungen in Höhe von 598,77 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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