Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 2 LB 71/03
Rechtsgebiete: KAG SH, KiTaG SH, SGB VIII


Vorschriften:

KAG SH § 6
KiTaG SH § 25
SGB VIII § 90
1. Eine Gemeinde ist berechtigt, für eine als öffentliche Einrichtung betriebene Kindertagesstätte Benutzungsgebühren auf der Grundlage des KAG zu erheben.

2. Die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte ist nicht auf die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts der Kinder beschränkt.

3. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Benutzungsverhältnisses kann die Gebühr noch bis zum Ablauf eines durch Satzung festgelegten Zeitabschnitts erhoben werden.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 71/03

verkündet am 18.08.2004

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kindergarten- und Heimrecht

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ...., den Richter am Oberverwaltungsgericht ...., die Richterin am Oberverwaltungsgericht .... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau .... und Frau ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 15. Kammer - vom 16. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, für den Monat Juni 2001 eine Kindergartengebühr in Höhe des vollen Monatsbetrages zu zahlen.

Die amtsangehörige Gemeinde ... betreibt einen Kindergarten als öffentliche Einrichtung. Der Sohn des Klägers besuchte diesen Kindergarten im Jahre 2001. Mit einem an den Kläger und dessen Ehefrau gerichteten Bescheid vom 12. Januar 2001 setzte das beklagte Amt die Kindergartengebühr für die Monate Januar bis Juli auf 1.750,-- DM fest und forderte die Kindeseltern auf, jeweils 250,-- DM zum 25. eines Monats zu zahlen. Bei der Festsetzung wurde berücksichtigt, dass das Kind in der zweiten Jahreshälfte schulpflichtig wurde.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2001 teilte der Kläger der Leiterin des Kindergartens und abschriftlich dem beklagten Amt mit, dass sein Sohn den Kindergarten mit sofortiger Wirkung nicht mehr besuchen werde. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Erzieherin N. bzw. der Betreuerin H. und den Eheleuten sei eklatant gestört. Für die zwei angebrochenen Tage des Monats Juni werde anteilig das Gastkindergeld gezahlt. Das beklagte Amt erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 02. Juli 2001, dass eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung nach der geltenden Benutzungsordnung für den Kindergarten nicht möglich sei. Gemäß § 9 der Benutzungsordnung sei eine Abmeldung eines Kindes bis zum 15. eines jeden Monats zum Monatsende möglich. Da die Kündigung am 06. Juni 2001 eingegangen sei, ende das Betreuungsverhältnis zum 30. Juni 2001.

Mit einem - ebenfalls an beide Elternteile gerichteten - Änderungsbescheid vom 03. Juli 2001 wurde die Kindergartengebühr für die Monate Januar bis Juni 2001 auf insgesamt 1.500,-- DM festgesetzt. Der Kläger und seine Ehefrau wurden aufgefordert, rückständige 250,-- DM zu zahlen. Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger am 09. Juli 2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 05. September 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, eine Gebührenerhebung für den gesamten Monat Juni 2001 komme nicht in Betracht, da sein Sohn den Kindergarten in diesem Monat nur an zwei Tagen tatsächlich besucht habe.

Der Kläger hat - gemäß Terminsprotokoll - beantragt,

den Bescheid vom 03. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2001 insoweit aufzuheben, als darin Kindergartengebühren für Juni 2001 festgesetzt worden sind.

Das beklagte Amt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2003 abgewiesen. Der Kläger sei verpflichtet, die Kindergartengebühr für den Monat Juni 2001 zu entrichten. Gemäß § 9 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens vom 19. Juni 1998 sei eine Kündigung des Benutzungsverhältnisses bis zum 15. des Monats zum Monatsende möglich. Darüber hinausgehende Kündigungsmöglichkeiten bestünden nach der Satzung nicht. Die Satzung sei insoweit nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 02. Mai 2003 zugestellte Urteil am 19. Mai 2003 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 19. September 2003 entsprochen hat. Mit einer 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde A-Stadt für den kommunalen Kindergarten vom 08. Dezember 2003 sind die Bestimmungen zum Gebührenschuldner in § 1 der Satzung rückwirkend zum 01. Januar 2000 geändert worden.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten. Das sei auch bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zu berücksichtigen. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr setze die Inanspruchnahme der Einrichtung voraus. In der Zeit nach der Kündigung sei der Gebührentatbestand nicht mehr erfüllt worden. Die Satzung schließe eine anteilige Gebührenerhebung nicht aus; anderenfalls sei sie mit höherrangigem Recht auch nicht vereinbar.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 03. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2001 aufzuheben, soweit der Kläger zu Kindergartengebühren für Juni 2001 herangezogen wird.

Das beklagte Amt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Amt verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Heranziehung zu einer Kindergartengebühr für den ganzen Monat Juni 2001 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6 KAG i.V.m. § 1 der Gebührensatzung (GS) der Gemeinde ... für den kommunalen Kindergarten vom 16. Juni 1998 in der Fassung der rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2003. Danach ist die Benutzung des als öffentliche Einrichtung der Gemeinde betriebenen Kindergartens gebührenpflichtig. Die Gemeinde ist berechtigt, derartige Gebührenregelungen für einen Kindergarten durch Satzung zu treffen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 22.11.1994 - 5 K 2/94 -, Die Gemeinde 1995, 173). Die besonderen Regelungen des § 90 Abs. 1 SGB VIII zur Erhebung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für die Inanspruchnahme von Angeboten u.a. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB VIII stehen der Befugnis öffentlicher Träger derartiger Einrichtungen nicht entgegen, durch Leistungsbescheid ein Benutzungsentgelt für den Besuch einer Kindertageseinrichtung zu fordern (Senatsurteil v. 12.05.1999 -2 L 26/98 -, NordÖR 2000, 210).

Die nach den anzuwendenden Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Benutzungsgebühr liegen hier auch für den Monat Juni 2001 vor. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass eine Benutzungsgebühr i.S.d. § 6 KAG nur erhoben werden darf, wenn der Gebührentatbestand erfüllt ist. Die Benutzungsgebühr ist die Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Anders als beim Beitrag (i.S.v. § 8 KAG) reicht die Inanspruchnahmemöglichkeit allein für deren Entstehung nicht aus. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Gebühr nur bei dem tatsächlichen Aufenthalt eines Kindes im Kindergarten entsteht. Vielmehr beginnt die Inanspruchnahme bzw. die Benutzung der Einrichtung regelmäßig mit der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Zeitpunkt der Abmeldung (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 22.11.1994, a.a.O.). Zwar ist es denkbar, die Gebühr - wie für gastweise aufgenommene Kinder nach § 1 Nr. 6 GS geschehen - nur für tatsächliche Aufenthalte pro Gruppenzeit zu erheben, doch ist der Einrichtungsträger im Rahmen seines Organisationsermessens auch berechtigt, die Gebühr auf längere Zeiträume der Inanspruchnahme zu beziehen. Solange ein Kind für einen Platz in der Einrichtung angemeldet ist, verursacht es Kosten. Räume und Personal werden vorgehalten und Dienstleistungen angeboten, ohne dass diese anderweitig genutzt bzw. nachgefragt werden können. Eine Inanspruchnahme - im rechtlichen Sinne - liegt daher z.B. an Wochenenden bzw. Feiertagen sowie bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vor, obwohl das Kind sich nicht in der Einrichtung aufhält. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Gebühr gemäß § 1 Nr. 3 GS auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn das Kind den Kindergarten nicht oder nur unregelmäßig besucht, und sie gemäß § 1 Nr. 4 GS auch für Zeiträume erhoben wird, in denen der Kindergarten wegen Ferien geschlossen ist. Diese Ausgestaltung korrespondiert mit Kalkulation und Bemessung der Gebühren nach längeren Zeitabschnitten. Die damit verbundene Pauschalierung und Vereinfachung dient einerseits einer praktikablen Anwendung der Vorschriften und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass Zeiten der Nichtnutzung entweder voraussehbar sind (Ferien, Feiertage) oder im Allgemeinen der Sphäre der Benutzer zuzurechnen sind (Krankheit oder Abwesenheit aus selbst bestimmten Gründen).

Die Gebühr ist nach § 1 Nr. 1 Satz 2 GS als Jahresgebühr ausgestaltet, wird aber nach Monaten bemessen. Das gilt gemäß § 9 der Kindergartensatzung auch bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch Abmeldung. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Satzungsgeber bei der Gebührengestaltung Gesichtspunkte der Praktikabilität berücksichtigen und dementsprechend Vereinfachungen und Pauschalierungen vornehmen darf. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO verwiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine weitergehende Differenzierung für jene Fälle erforderlich, in denen bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses die fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund möglich wäre. Daher kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen hier gegeben gewesen wären; einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht.

Mit der Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte wird ein sogenanntes verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, auf die neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen besondere Bestimmungen des privaten Schuldrechts nach ständiger Rechtsprechung entsprechend angewendet werden, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (vgl. Steiner, Hrsg., Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., I B Rdnr. 157 sowie Erichsen/Martens, Hrsg. § 10 Rn 50 ff, § 30 Rn 1 ff jeweils m.w.N.). Bei freiwillig begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen ist daher grundsätzlich auch der - nunmehr in § 314 BGB kodifizierte - allgemeine Rechtsgrundsatz entsprechend anwendbar, dass jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Das gilt nicht nur bei Begründung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern prinzipiell auch, wenn das Benutzungsverhältnis - wie hier - auf einer Zulassung (Aufnahme) beruht und inhaltlich durch eine in Form einer Satzung ergangene Benutzungsordnung ausgestaltet ist. Von der fristlosen Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist aber die Frage zu unterscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsentgelt zu entrichten ist.

Im Falle der Erhebung einer Benutzungsgebühr auf Grund der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kann die Gebührensatzung - wie ausgeführt - eine zeitabschnittsweise Bemessung vornehmen, die grundsätzlich auch für eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses fortgilt. Eine Begrenzung ergibt sich lediglich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei belastenden Regelungen u.a. dann zu beachten ist, wenn die Verwaltung einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besitzt (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 20 Rdnr. 81 m.w.N.). So wäre es etwa unverhältnismäßig und durch den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr gerechtfertigt, die als Jahresgebühr konzipierte Abgabe für den Besuch einer Kindertagesstätte auch dann in vollem Umfang zu erheben, wenn das Benutzungsverhältnis einen sehr viel kürzeren Zeitraum umfasste. Demgegenüber bedarf es keiner besonderen Vertiefung, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht schon dann verletzt ist, wenn eine volle Monatsgebühr - wie hier - auch dann anfällt, wenn das Benutzungsverhältnis in der ersten Monatshälfte beendet wird.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass die begehrte vollständige Aufhebung des Heranziehungsbescheides für Juni 2001 schon deswegen nicht verlangt werden könnte, weil das Benutzungsverhältnis auch nach dem Vorbringen des Klägers bis zum 06. Juni andauerte. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers und einer fristlosen Kündigung wäre nicht etwa ein Entgelt von 15,-- DM entsprechend der Gebührenregelung für gastweise aufgenommene Kinder zu entrichten, sondern 1/5 des Monatsbeitrages.

Der Kläger wird - neben seiner Ehefrau - zu Recht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KiTaG haben die Personensorgeberechtigten einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Auch die Regelung des § 90 Abs. 2 SGB VIII lässt erkennen, dass bezüglich der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen nicht allein auf das jeweilige Kind, sondern vor allem auch auf die Leistungsfähigkeit der Eltern abzustellen ist. Danach ist es gerechtfertigt, bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes die Eltern zu Benutzungsgebühren heranzuziehen, obwohl die unmittelbare Benutzung der Einrichtung durch das jeweilige Kind erfolgt. Dem trägt die Änderungssatzung der Gemeinde ... vom 08. Dezember 2003 Rechnung. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist unter Maßgabe dieser Änderungssatzung, die sich auch für den maßgeblichen Zeitraum Juni 2001 Geltung beimisst, zu beurteilen. Der zunächst vorhandene Mangel, dass die Gebührensatzung entgegen § 2 Abs. 1 KAG nicht den Abgabeschuldner bestimmte, ist dadurch beseitigt worden. Gegen die angeordnete Rückwirkung werden vom Kläger keine Bedenken geltend gemacht und sind auch sonst für den Senat nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück