Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 2 LB 76/03
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 10
1. Die Deutsche Telekom AG ist für ihre im Satzungsgebiet erbrachten Leistungen (hier Telefonzellen, Netzbetrieb, Mobilfunkübertragungsstelle) fremdenverkehrsabgabepflichtig.

2. Ein Vorteilssatz von 50 % ist angesichts der auf Helgoland bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht überhöht.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 2 LB 76/03

verkündet am 16.06.2004

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Fremdenverkehrsabgabe - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 22. August 2002 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Fremdenverkehrsabgabe für die Jahre 1996 bis 2001. Sie betreibt im Bereich der Beklagten eine Funkübertragungsstelle für den Richtfunk und den Mobilfunk sowie verschiedene öffentliche Einrichtungen, eine Ortsvermittlungsstelle für den Telefonverkehr und mehrere öffentliche Telefonzellen. In einer Erklärung vom 18. Juli 1996 gab sie auf Nachfrage der Beklagten die für 1996 maßgeblichen Einnahmen mit 2.167.068,-- DM an. Für das Jahr 1997 wurde eine gleichlautende Erklärung am 28. August 1997 abgegeben. Die Beklagte veranlagte daraufhin die Klägerin mit Bescheid vom 03. September 1997 für das Jahr 1996 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 3.160,60 DM. Unter dem gleichen Datum erging ein gleichlautender Bescheid für 1997. Die hiergegen am 22. September 1997 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1998 zurück. Eine Änderung wurde lediglich insoweit vorgenommen, dass der Personenkreis gemäß der Anlage zur Fremdenverkehrsabgabesatzung von Position 54 auf nunmehr Position 51 (sonstige selbständig tätige Personen und Personenvereinigungen, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile geboten werden) geändert wurde.

In einer Erklärung vom 25. August 1998 gab die Klägerin als maßgebliche Einnahmen für die Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe 1998 einen Betrag von 1.743.344,76 DM an. Daraufhin veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 08. September 1998 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.615,01 DM. Der hiergegen am 18. September 1998 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1999 zurückgewiesen.

Für das Jahr 1999 gab die Klägerin zunächst keine Erklärung über ihre Einnahmen ab. Die Beklagte veranlagte sie mit Bescheid vom 28. September 1999 für das Jahr 1999 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.625,-- DM und schätzte die Einnahmen dabei auf 1.750.000,-- DM. Nachdem die Klägerin die Einnahmen für das Jahr 1999 am 05. Oktober 1999 mit 1.526.953,-- DM angegeben hatte, veranlagte die Beklagte sie mit Änderungsbescheid vom 08. Oktober 1999 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.290,43 DM. Der hiergegen am 21. Oktober 1999 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1999 zurückgewiesen.

Für das Jahr 2000 gab die Klägerin wiederum keine Erklärungen ab. Die Beklagte veranlagte sie mit Bescheid vom 17. August 2000 zu einer Fremdenverkehrsabgabe von 2.403,-- DM und schätzte die Einnahmen auf der Grundlage der Einnahmen des Vorjahres plus 5 % und legte einen Betrag von 1.602.000,-- DM zugrunde. Der hiergegen am 24. August 2000 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen.

Für das Jahr 2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 15. August 2001 zu einer Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 2.403,-- DM, wobei die Einnahmen wie bei der Vorjahresveranlagung geschätzt wurden. Der hiergegen am 24. Juni 2001 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat wegen der Veranlagungen für die Jahre 1996 und 1997 am 11. Mai 1998, wegen der Veranlagungen für die Jahre 1998 und 1999 am 20. Januar 2000 und wegen der Veranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 am 04. Februar 2002 Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, dass sie im Gebiet der Beklagten mehrere technische Einrichtungen unterhalte. Das Personal verrichte ausschließlich technische Arbeiten und biete keine gewerblichen Leistungen an. Sie habe auch keinen ortsbezogenen wirtschaftlichen Vorteil, soweit Kunden Telefonanschlüsse bestellten. Dies erfolge telefonisch oder über die beim Postamt eingereichten Formulare. Sie sei infrastrukturell tätig. Nach § 2 PTRegG habe sie die Aufgabe, ein flächendeckendes, preisgünstiges und modernes Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation zu erbringen und die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume im Verhältnis zu Verdichtungsräumen unter Berücksichtigung sozialer Belange zu gewährleisten. Dazu gehörten für die Jahre 1996 und 1997 nach § 8 Abs. 1 PTRegG das Erteilen von Auskünften, das Führen von Teilnehmerverzeichnissen und das Bereitstellen öffentlicher Telefonzellen. Nach der Telekommunikationspflichtleistungsverordnung gelte diese Pflicht bis zum 31.12.1997 fort. Die infrastrukturellen Aufgaben würden nicht bereits dadurch berücksichtigt, dass lediglich 50 % der öffentlichen Einnahmen dem Fremdenverkehr zugerechnet würden. Ein solcher Vorteilssatz finde sich bei jedem Handwerksbetrieb. Bei Versorgungsunternehmen würde in der Satzung ein noch geringerer Vorteilssatz berücksichtigt. Das flächendeckende Aufstellen von Telefonzellen stelle nicht das Anbieten gewerblicher Leistungen in dem Sinne dar, dass eine gewerbliche Tätigkeit in der Gemeinde selbst entfaltet werde. Zahlreiche Telefonzellen auf Helgoland arbeiteten defizitär. Im Postamt würden keine Telefon- oder sonstigen Endgeräte verkauft. Dort könnten die Kunden Einsicht in einen Katalog der Telekom nehmen. Die Bestellung erfolge dann unter speziellen Telefonnummern. Antragsformulare bezüglich der Telefonanschlüsse könnten im örtlichen Postamt und in der Ortsvermittlungsstelle abgegeben werden. Diese würden dann auf das Festland weitergeleitet. Es läge keine wirtschaftliche und räumliche Beziehung vor, da lediglich Waren in das Gemeindegebiet geliefert würden. Seit dem 01.01.1998 würden Telefongespräche keinesfalls ausschließlich mehr über ihr Netz geführt. Es bestehe die Möglichkeit, über das Netz von Konkurrenzunternehmen zu telefonieren. Außerdem laufe ein nicht unerheblicher Teil des Fernsprechverkehrs über Mobilfunkanschlüsse. Es läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da die Wettbewerber nicht zur Fremdenverkehrsabgabe herangezogen würden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 03.09.1997 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1998,

den Bescheid vom 08.09.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 23.12.1999,

den Bescheid vom 08.10.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 23.12.1999,

den Bescheid vom 17.08.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2002

sowie den Bescheid vom 15.08.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin nicht ortsfremd, sondern mit Betriebsstätte in der Leuchtturmstraße 685 auf dem Gemeindegebiet ansässig sei. Laut Gewerbeanmeldung vom 18.10.1995 betätige sich die Klägerin im gesamten Bereich der Telekommunikation und in verwandten Bereichen im In- und Ausland. Durch die Betriebsstätte und durch die Erbringung einer in der Gewerbeanmeldung angemeldeten Dienstleistung bestehe jedenfalls eine objektiv verfestigte Beziehung zur Beklagten.

Die Klägerin unterhalte im Gemeindegebiet mehrere Betriebsstätten i.S.v. § 12 AO. Danach sei als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage anzusehen, die der Tätigkeit des Unternehmens diene. Unter diesen weiten Begriff fielen nach allgemeiner Ansicht auch technische Einrichtungen wie die Funkübertragungsstelle oder Ortsvermittlungsstelle. Eine Tätigkeit von Personen sei danach nicht erforderlich. Deshalb würden auch Versorgungsleitungen oder Kabel und dergleichen als Betriebsstätten im Sinne des Abgabenrechts angesehen.

Aus dem Fremdenverkehr erwachse der Klägerin ein wirtschaftlicher Vorteil, der in einer erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeit aus der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr bestehe. Die maßgeblichen Einnahmen umfassten nicht nur diejenigen aus dem Betrieb von öffentlichen Sprechstellen, sondern aus dem Betrieb sämtlicher Fernmeldeeinrichtungen im Erhebungsgebiet. Davon habe sie 50 % als durch den Fremdenverkehr verursacht eingeschätzt. Die Tatsache, dass sich ein Vorteilssatz in Höhe von 50 % sowohl bei Handwerkern wie auch bei sonstigen selbständig tätigen Personen finde, stehe einer sachgerechten Schätzung des Vorteilssatzes nicht entgegen. Es liege auf der Hand, dass das Ergebnis einer Schätzung als rechnerisches Produkt genauso ausfallen könne wie bei anderen Schätzungen, auch wenn die einzelnen im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren von unterschiedlichem Gewicht seien.

Die Schätzung halte sich innerhalb des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens. Es entspreche der Wahrscheinlichkeit, dass die Umsätze der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten sich infolge des Fremdenverkehrs verdoppelten. Dies zeige bereits ein Vergleich der Einwohnerzahl der Beklagten (ca. 1.650 Personen) mit der Anzahl der jährlich in das Gebiet der Beklagten einreisenden Gäste (ca. 500.000 Tagesgäste und ca. 40.000 Übernachtungsgäste bei ca. 250.000 Übernachtungen). Im übrigen stehe ihr ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Die durch die Schätzung ermittelten Vorteilssätze und damit auch der für die Klägerin ermittelte Vorteilssatz sei das Ergebnis sachgerechter Erwägungen. Der Fremdenverkehrsbezug ergebe sich aus den Fernmeldeleistungen gegenüber Gästen und den Betrieben, die im Rahmen des Fremdenverkehrs Geschäfte tätigten. Die Klägerin verkaufe, vermiete, installiere, repariere und betreibe Fernmeldeeinrichtungen in den örtlichen Hotels, Pensionen, bei privaten Vermietern, Geschäften und Dienstleistern und erhalte dafür Entgelte. Die Entgelte für das Benutzen des Fernmeldenetzes seien im hohen Maße durch die überwiegende Bedeutung des Fremdenverkehrs im Bereich der Beklagten bedingt.

Im Übrigen reiche es aus, dass die Klägerin Telefonzellen auf dem Gemeindegebiet unterhalte. Telefonzellen seien als Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO anzusehen. Dies folge daraus, dass die Funktion einer Telefonzelle mit der Funktion eines Verkaufsautomaten vergleichbar sei. Dass aber Automatenaufsteller beitragspflichtig seien, werde allgemein anerkannt. Selbst wenn die Telefonzellen defizitär betrieben würden, sei dies irrelevant.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. August 2002 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide aufgehoben. Die Klägerin sei zwar generell fremdenverkehrsabgabepflichtig. Jedenfalls die im Bereich der Beklagten aufgestellten Telefonzellen seien Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO. Durch den Betrieb der Telefonzellen erwüchsen der Klägerin durch den Fremdenverkehr unmittelbar und mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile. Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich jedoch aus anderen Gründen als rechtswidrig. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Vorteilssatz von 50 % verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.

Gegen dieses am 23. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Januar 2003 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 07. Oktober 2003 entsprochen hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Telefon- und Kabelanschlüsse der Klägerin im Gebiet der Beklagten nicht als selbständige Betriebsstätte gemäß § 12 Abs. 1 AO anzusehen seien. Unter diesen Begriff fielen auch technische Einrichtungen wie die Funkübertragungsstelle oder die Ortsvermittlungsstelle der Klägerin. Da eine Tätigkeit von Personen nicht erforderlich sei, seien auch Versorgungsleitungen oder Kabel als Betriebsstätte im Sinne des Abgabenrechts anzusehen.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der Mobilfunkstelle sei keine fremdenverkehrsbezogene Tätigkeit, sei unrichtig. Es liege auf der Hand, dass eine Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet, die dem Mobilfunk diene, eine fremdenverkehrsbezogene Tätigkeit sei. Die Gäste der Insel Helgoland telefonierten nämlich auch mit Mobilfunkgeräten und nutzten dabei die Funkübertragungsstelle. Diese Nutzung der Mobilfunkgeräte, um etwa zu Hause oder bei Verwandten, Bekannten pp. anzurufen, werde allein oder überwiegend durch den Fremdenverkehr bedingt.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Einstufung der Klägerin mit einem Vorteilssatz von 50 % gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoße. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative gehalten und sich dabei auf die Daten gestützt, die ihr zur Verfügung gestanden hätten. Die Festsetzung eines möglicherweise wirklichkeitsnäheren Vorteilssatzes habe die Klägerin durch die Verweigerung jeglicher Mitwirkung vereitelt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, sie sei für ihre Telefon- und Kabelanschlüsse auf dem Gebiet der Beklagten nicht fremdenverkehrsabgabepflichtig. Auf die Frage, ob diese Anschlüsse selbständige Betriebsstätten gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung seien, komme es nicht an. Das Vorliegen einer Betriebsstätte sei in Schleswig-Holstein - anders als in anderen Bundesländern - nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Im Übrigen handele es sich bei diesen Anschlüssen nicht um selbständige Betriebsstätten, da es sich bei den Leitungen nicht um selbständig funktionsfähige, in sich geschlossene Einrichtungen handele.

Bei dem Betrieb der Funkstelle handele es sich um keine fremdenverkehrsbezogene Tätigkeit. Da die Funkübertragungsstelle außer für den Richtfunk und den Mobilfunk ausschließlich vom Wasser- und Schifffahrtsamt, der Deutschen Flugsicherungs GmbH sowie dem Bundesgrenzschutz usw. genutzt werde, finde eine überörtliche Tätigkeit statt. Damit fehle es an der für die Fremdenverkehrsabgabepflicht erforderlichen spezifischen ortsbezogenen Erwerbstätigkeit. Mit dem Betrieb des Mobilfunkmastes werde keine Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Beklagten ausgeübt. Da die Leistung ausschließlich vom Sitz der Klägerin aus erbracht werde, werde durch diese Leistungen das Erhebungsgebiet der Beklagten lediglich berührt. Die Beklagte verkenne, dass die Anlage, auch soweit sie für den Mobilfunk genutzt werde, keinerlei fremdenverkehrsbezogenen Tätigkeiten diene. Die Gäste, die vorwiegend als Tagesgäste die Insel Helgoland besuchten und dabei mobil telefonierten, legten kein anderes Telefonierverhalten an den Tag, als wenn sie sich zu Hause befänden. Wenn sie auf dem Gebiet angerufen werden oder selbst anrufen, so sei dies kein Vorgang, der gerade deswegen stattfinde, weil sie sich im Fremdenverkehrsgebiet befänden.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Einstufung der Klägerin mit einem Vorteilssatz von 50 % gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoße. Eine Abweichung von 10 %-Punkten bei Telekommunikationsunternehmen im Vergleich zu sonstigen Versorgungsunternehmen sei zu hoch. Bei Telekommunikationsunternehmen müsse - wenn überhaupt - ein erheblich geringerer Vorteilssatz zugrunde gelegt werden als bei Energieversorgungsunternehmen.

Die Beklagte habe bei der Einschätzung ihres Vorteilssatzes zu Unrecht auf alle Unternehmungen der Klägerin abgestellt. Die Beklagte hätte bei der Feststellung des Vorteilssatzes darauf achten müssen, welche Vorteile die Klägerin durch die Förderung des Fremdenverkehrs im Hinblick auf das Betreiben der Telefonzellen erfahre und dass die sonstigen Umsätze der Klägerin, die diese nicht im Rahmen einer objektiv verfestigten Beziehung zum Gebiet der Beklagten mache, außer acht gelassen werden müssten. Wenn die Beklagte hierbei Schwierigkeiten habe, die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln, könne dies nicht der Klägerin angelastet werden. Es sei nicht erkennbar, woraus die Klägerin verpflichtet sein sollte, an der Satzungsgebung der Beklagten zur Festsetzung einer sie belastenden Regelung mitzuwirken. Dies sei alleinige Aufgabe der Beklagten.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags im übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Abgabenbescheide sind rechtmäßig. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgericht zu ändern und die Klage abzuweisen.

Grundlage der angefochtenen Bescheide sind die Satzungen über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Helgoland vom 04. Oktober 1994 und vom 02. März 1998 (FVAS). Bedenken gegen ihre grundsätzliche Gültigkeit werden von der Klägerin nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar.

Gemäß § 2 FVAS sind in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 KAG die natürlichen und juristischen Personen und alle selbständig tätigen Personenvereinigungen abgabepflichtig, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Helgoland unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

Die Klägerin zählt zum Kreis der hiernach zur Fremdenverkehrsabgabe Verpflichteten. Dies ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht zu den ortsansässigen Unternehmen zählt. Gemeindliche Abgabensatzungen sind als Ortsgesetze in ihrem örtlichen Geltungsbereich auf das Gebiet der Gemeinde begrenzt. Aus dem Territorialitätsprinzip folgt, dass die Gemeinden durch Abgabensatzungen - nur - solche Personen verpflichten können, die in ihrem Gebiet Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, ein Gewerbe ausüben oder sonstige Tatbestände erfüllen, durch die sie in eine nähere Beziehung zur Gemeinde treten und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begeben. Da die Fremdenverkehrsabgabe eine gemeindliche Entgeltabgabe ist, muss die mit ihr abzugeltende Vorteilsvermittlung örtlich im Gebiet der abgabenberechtigten Gemeinde verwurzelt sein (Thiem/Böttcher, Rdnr. 175 zu § 10 KAG). Eine solche wirtschaftliche und räumliche Beziehung liegt im gegebenen Sachverhalt vor.

Die Leistungen, die als fremdenverkehrsbedingt angesehen werden können (Benutzung der Telefonzellen, Benutzung der Telefongeräte in den Urlaubsunterkünften, Inanspruchnahme der Mobilfunkstation durch Mobiltelefone), werden von den jeweiligen auswärtigen Gästen auf dem Gebiet der Beklagten in Anspruch genommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine solche Inanspruchnahme außerhalb des Gebietes der Beklagten in technisch gleicher Form stattfinden könnte und dann außerhalb eines Kurortes ohne Entstehen einer Fremdenverkehrsabgabenforderung. Es kommt nicht darauf an, ob sich durch das Telefonieren der Feriengäste auf dem Gebiet der Beklagten vielleicht nur eine Verlagerung des Leistungsortes und für ein bundesweit oder global agierendes Unternehmen deshalb keine Steigerung des Gesamtumsatzes oder Gesamtgewinns eintritt. Entscheidend ist allein, dass der Klägerin durch den Fremdenverkehr auf dem Gebiet der Beklagten ein Umsatz oder Gewinn zuwächst, der ohne diesen Fremdenverkehr dort nicht anfiele und deshalb durch ihn verursacht wird.

Die in diesem Gesichtspunkt hiervon abweichende Auffassung des OVG Lüneburg (Urt. v. 27.01.2003 - 9 LB 287/02 - NordÖR 2003, 420) teilt der Senat nicht. Das Niedersächsische OVG vertritt dort die Ansicht, dass die Klägerin mit dem Vorhalten von Telekommunikationsanschlüssen, von Vermittlungsstellen und von Funkübertragungsstellen überörtlich tätig werde und im Erhebungsgebiet keine ortsbezogene Erwerbstätigkeit ausübe, die die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages rechtfertige. Sie sei nämlich verpflichtet, den dem Bund durch Art. 87 f Abs. 1 GG auferlegten Infrastruktursicherungsauftrag zu erfüllen, indem sie im Bereich der Telekommunikation flächendeckend, also gegenüber jedem beliebigen Ort, qualitativ angemessene und quantitativ ausreichende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen habe. Die Klägerin habe damit im Verhältnis zum Kurgebiet und zum Fremdenverkehr der Beklagten keine stärkere objektiv verfestigte Beziehung als zu jedem anderen beliebigen Ort im Bundesgebiet. Das Vorhalten der Telekommunikationsdienstleistungen sei mithin keine fremdenverkehrsbezogene Tätigkeit, die durch den Fremdenverkehr gefördert werden könnte.

Diesen rechtlichen Überlegungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Maßgeblich für die Pflicht, eine Fremdenverkehrsabgabe zu entrichten, sind nicht die Motive des Unternehmers, auch nicht die Frage, ob er hinsichtlich des Ob oder des Wie seiner unternehmerischen Betätigung einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung nachkommt, ebenso wenig, ob diese unternehmerische Betätigung ihrer Art nach in irgendeiner Weise "fremdenverkehrsbezogen" ist, sondern nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 FVAS und nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 KAG allein, ob dem Unternehmer durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss v. 07.06.2004 - 2 LA 26/04 -). Angesichts dieser Rechtslage kann es ebenso wenig darauf ankommen, ob durch den Fremdenverkehr das Vorhalten der Telekommunikationsdienstleistungen gefördert werden könnte, sondern allein darum, ob typischerweise der Umsatz oder der Gewinn des Unternehmens dadurch gesteigert wird, dass durch den Fremdenverkehr die Anzahl oder das Maß der Abrufe dieser vorgehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen erhöht wird. Dies ist aber keine Frage der hinlänglichen örtlichen Verwurzelung der wirtschaftlichen Betätigung, sondern spricht die Frage an, ob der Klägerin durch den Fremdenverkehr bedingte Vorteile zuwachsen. Dies ist zu bejahen.

Der Klägerin werden durch den Fremdenverkehr sowohl unmittelbare wie auch mittelbare Vorteile vermittelt. Diese bestehen in der Gewinnchance, die sich aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr ergibt (Thiem/Böttcher, Rdnr. 154 zu § 10 KAG m.w.N.). Die unmittelbaren Vorteile entstehen durch den unmittelbaren wirtschaftlichen Kontakt am Fremdenverkehr, mittelbare Vorteile haben diejenigen, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen(Thiem/Böttcher, Rdnr. 161 zu § 10 KAG m.w.N.).

Unmittelbare Vorteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 1.HS FVAS erfährt die Klägerin dadurch, dass die auf Helgoland aufhältlichen Gäste sich der von der Klägerin betriebenen Telefonzellen, der in den Hotels befindlichen Telefongeräte und - wenn sie ihre Mobiltelefone benutzen - der Funkübertragungsstelle für den Mobilfunk bedienen. Mittelbare Vorteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 2.Hs FVAS wachsen der Klägerin dadurch zu, dass sie in geschäftliche Verbindungen mit den unmittelbar vom Fremdenverkehr Profitierenden tritt.

Dabei ist unerheblich, ob die Gäste im Bereich der Beklagten ein anderes Telefonierverhalten zeigen, als sie es in der Heimatgemeinde handhaben würden. Der Vortrag der Klägerin geht an der Sache vorbei. Es kommt nicht darauf an, ob der Besitzer eines Mobiltelefons, der Benutzer eines Telefons in einem Hotel oder der Benutzer einer Telefonzelle "aus touristischen Motiven" in größerem Umfang telefoniert, als er es in der heimischen Gemeinde oder in einem anderen Nicht-Kurort täte. Entscheidend ist allein, dass sich der Gast im Gebiet der Beklagten befindet und dort telefoniert, so dass dadurch für die Klägerin dort ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Aus vergleichbaren Gründen wird ein Gastwirt oder ein Hotelier in einem Kurort zur Fremdenverkehrsabgabe herangezogen, obwohl der Gast auch in einem Nicht-Kurort einkehren oder übernachten könnte.

Für die Rechtslage ist auch unerheblich, ob die Klägerin mit dem Vorhalten der Telekommunikationseinrichtungen auch auf dem Gebiet der Beklagen einem Infrastrukturauftrag aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) v. 14.09.1994 (BGBl. S. 2325, 2371) nachkommt und in welchem zeitlichen oder sachlichen Umfang dies geschieht. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin aus dem Fremdenverkehr, d.h. der Anwesenheit von ortsfremden Gästen auf dem Gebiet der Beklagten, einen wirtschaftlichen Vorteil zieht und in welchem Umfang dies festzustellen ist. Wenn die Klägerin aus ihren Einrichtungen auf dem Gebiet der Beklagten aus dem Fremdenverkehr nur mäßigen wirtschaftlichen Vorteil zieht oder eventuell insoweit sogar defizitär wirtschaftet, so schlägt sich dies bei dem von der Beklagten verwandten gewinnorientierten Maßstab rechnerisch entsprechend bei der Höhe der anfallenden Fremdenverkehrsabgabe nieder.

Durch den Betrieb der Telefonzellen erwachsen der Klägerin durch den Fremdenverkehr im Bereich der Beklagten ebenfalls wirtschaftliche Vorteile. Diese Telefonzellen werden bereits prima facie in dieser Anzahl allein für die Gäste vorgehalten; die Einheimischen werden sich weit überwiegend der Telefonanschlüsse in ihren Wohnungen bedienen. Zudem befinden sich bei 500.000 Tagesgästen und 250.000 Übernachtungen im Jahr täglich durchschnittlich 2.055 Auswärtige auf der Insel, also etwa ein Viertel mehr als die 1650 Einwohner. Beides spricht dafür, dass die Benutzung der Telefonzellen durch Einheimische vernachlässigbar gering ist.

Unerheblich ist, dass diese Telefonzellen - zumindest in den letzten Veranlagungsjahren - zu Kartentelefonen umgerüstet worden sind und diese Telefonkarten nicht zwingend auf Helgoland gekauft, sondern auch vom Festland mitgebracht worden sein können. Der Vortrag der Klägerin hierzu geht an den maßgeblichen rechtlichen Überlegungen vorbei. Die Rechtfertigung für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe ist das Entgegennehmen der Leistung auf dem Gebiet der Beklagten und das Entstehen des entsprechenden Vergütungsanspruchs. Unergiebig ist dabei, auf welche Art und Weise dieser Vergütungsanspruch erfüllt wird. Dies verdeutlicht folgende Überlegung: Ein Hotelier wird zu einer Fremdenverkehrsabgabe herangezogen, weil er die Übernachtungsmöglichkeit im Gebiet der Beklagten gewährt, und dies völlig unabhängig davon, ob das Entgelt hierfür im Wege der Vorkasse vom Heimatort aus, im Gebiet der Beklagten oder im nachhinein vom Festland aus im Wege der Barzahlung, Karte oder Überweisung beglichen wird.

Der Klägerin erwachsen fremdenverkehrsbedingte Vorteile auch dadurch, dass von den Telefongeräten in den Hotels Telefongespräche der Übernachtungsgäste geführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin Eigentümerin der Endgeräte ist oder ob die Telefon- und Kabelanschlüsse im Gebiet der Beklagten als selbständige Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO anzusehen sind. Das KAG Schleswig-Holsteins knüpft in diesem Zusammenhang - anders als andere Landesrechte - nicht ausdrücklich an den Begriff der Betriebsstätte an. Als Betreiberin des Telefon- und Kabelnetzes schaltet die Klägerin die entsprechende Leitung zu dem jeweiligen Nutzer frei, damit die für den Betrieb der Endgeräte erforderlichen technischen Signale gesendet bzw. empfangen werden können. Damit erbringt sie eine Leistung, für die sie ein Entgelt erhält. In welchem Umfang dies durch den Fremdenverkehr bedingt ist, in welchem Verhältnis also die Gespräche der Gäste und der durch den Fremdenverkehr verursachten geschäftlichen Telefonate zu den ("Privat"-)Gesprächen der Einheimischen stehen, ist keine Frage der Anerkennung der Fremdenverkehrsbedingtheit, sondern vielmehr allein eine Frage der Bemessung und damit des Vorteilssatzes.

Mit Blick die rechtliche Bewertung der Funkübertragungsstelle ist es unerheblich, dass die Klägerin selbst kein Mobilfunknetz betreibt, sondern dass dies durch die T-Mobile Deutschland GmbH und durch verschiedene andere Betreiber im Rahmen eines Roaming-Abkommens mit der T-Mobile Deutschland GmbH geschieht. Der wirtschaftliche Vorteil realisiert sich bei dieser Verschachtelung in den Entgelten, die der Klägerin für die Benutzung ihrer Funkübertragungsstelle zufließen.

Hinsichtlich der Verursachung durch den Fremdenverkehr gilt das zu den Festnetzgeräten und zu den Telefonzellen Ausgeführte in gleicher Weise. Die von den Mobilfunknutzern aus dem Gebiet der Beklagten heraus geführten Gespräche werden dadurch möglich, dass sich diese Nutzer als Gäste auf dem Gebiet der Beklagten aufhalten und sind bereits deshalb durch den Fremdenverkehr verursacht. Unerheblich ist auch hier, dass die Klägerin die gleichen Leistungen auch in anderen Orten anbietet, die Mobilfunknutzer diese Leistungen auch dort in Anspruch nehmen könnten und dass sich diese Inanspruchnahme nach den objektiv gegebenen technischen Abläufen von einer anderenorts vorgenommenen Inanspruchnahme nicht unterscheidet. Dies ist bei so gut wie allen als fremdenverkehrsbedingt anerkannten Geschäftsvorgängen in gleicher Weise gegeben.

Nach alledem ist es rechtlich unbedenklich, die Klägerin dem Grunde nach zu einer Fremdenverkehrsabgabe heranzuziehen.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist die Veranlagung der Klägerin mit einem Vorteilssatz von 50 % nicht rechtswidrig. Die konkret auf dem Gebiet der Beklagten vorliegenden tatsächlichen Umstände lassen eine Zuordnung eines fremdenverkehrsbedingten Gewinnanteiles in dieser Höhe als sachgemäß erscheinen.

Da der wirtschaftliche Vorteil, nämlich die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. der Einnahmen oder der fremdenverkehrsbedingte mögliche Ertragszuwachs, nicht genau - anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes - festgestellt werden kann, kann die Bemessung der zu entgeltenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden (Thiem/Böttcher, Rdnr. 181 zu § 10 KAG mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), wobei eine gewisse Typisierung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich ist. Danach ist es nicht erforderlich, dass die auf einen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil steht. Es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen die Beklagte nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Dem Satzungsgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Dabei braucht er bei der Bildung der Beitragstypen und der Beitragssätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor (Senatsurteile v. 04.10.1995 - 2 L 220 und 222/95 -, KStZ 1997, 93 = SchlHA 1996, 13). An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch bei der Verwendung gewinnorientierter Maßstäbe festgehalten (Urt. v. 13.08.2000 - 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221 und v. 20.03.2002 - 2 K 10/99 -, Die Gemeinde 2002, 159 = SchlHA 2002, 217; Beschl. v. 06.01.2003 - 2 L 115/02 -).

Bei Berücksichtigung des der Beklagten zuzubilligenden Einschätzungsermessens bezüglich der Festlegung unterschiedlicher Vorteilssätze und der Zuordnung der Abgabepflichtigen zu bestimmten Kategorien ist nicht festzustellen, dass ein Vorteilssatz von 50 % angesichts der Natur der von der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten betriebenen wirtschaftlichen Betätigung und angesichts der auf dem Gebiet der Beklagten herrschenden tatsächlichen Verhältnisse überhöht ist. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass sich auf dem Gebiet der Beklagten im Jahresdurchschnitt täglich 2.055 Auswärtige befinden und damit etwa ein Viertel mehr als die 1.650 Einwohner. Gerade Tagesbesucher telefonieren während ihres nach Stunden zählenden Aufenthalts in erhöhtem Maße. Der gut 55 %ige Anteil der von ihrem Heimatort abwesenden Gäste wäre angesichts ihres Telefonierverhaltens bereits deshalb stärker zu gewichten, als es ihrem numerischen Anteil zukäme. Hinzu tritt, dass die ortsansässigen Gewerbebetriebe, die bis auf sehr wenige Ausnahmen auf Helgoland allein vom Tourismus leben, mit den von ihnen abgerufenen Telekommunikationsleistungen der Klägerin einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr verschaffen.

Ein Vergleich der Klägerin mit einem Energieversorgungsunternehmen ist unstatthaft, weil bei einer solchen Sichtweise allein die Übernachtungsgäste berücksichtigt würden, die allein nennenswerten Anteil an den Leistungen der Energieversorgungsunternehmen hätten, nicht aber die mit zwei Dritteln überwiegende Anzahl von Tagesgästen (500.000 Tagesgäste zu 250.000 Übernachtungen im Jahr).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die vom Urteil des OVG Lüneburg v. 27.01.2003 - 9 LB 287/02 - abweichende Rechtsauffassung beruht auf der Auslegung unterschiedlichen Landesrechts.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 8.363,31 Euro (= 16.357,22 DM) festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück