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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 2 MB 1/05
Rechtsgebiete: AmtsO SH, VwGO


Vorschriften:

AmtsO SH § 22 a Abs. 1 S. 6
VwGO § 80 Abs. 3
1. Der Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG dar.

2. Zu den Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Verhaltens einer Gleichstellungsbeauftragten.

3. Zu den Anforderungen an eine Begründung der Anordnung der sofortigen Volllziehung eines Verwaltungsaktes.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 2 MB 1/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Widerruf einer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 02. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Vollziehbarkeit der Abberufung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte.

Die Antragstellerin ist seit dem 01. Oktober 2001 als Gleichstellungsbeauftragte beim Antragsgegner, dem Amt Bargteheide-Land, angestellt. Sie arbeitet als Teilzeitkraft mit einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 19,25.

Mit Bescheid vom 06. Oktober 2004 widerrief der Antragsgegner die Benennung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.

Zur Begründung führte er aus, die Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der Dienststellenleitung des Antragsgegners müsse naturgemäß eine enge und vertrauensvolle sein. Die Antragstellerin habe durch ihr persönliches Verhalten die Grundlage einer gemeinsamen vertrauensvollen Zusammenarbeit so schwer belastet, dass einer weiteren Zusammenarbeit dauerhaft die Vertrauensbasis entzogen sei. Durch die Einrichtung eines informellen Arbeitskreises habe sie die Leitungsfähigkeit und -möglichkeit der Leiterin des Amtes untergraben.

Zudem habe sie über Jahre hinweg ihre Tätigkeiten als Gleichstellungsbeauftragte über die festen Sprechzeiten hinaus als Mehrarbeit mit Freizeitanspruch abgerechnet, ohne dass diese als zwingende Mehr- oder Überstunden anzusehen seien.

Schließlich habe sie Veranstaltungen hinter dem Rücken der Dienststellenleitung geplant. So habe sie am 22. April 2004 einen "Girls-Day" organisiert, ohne jemanden im Amt darüber zu informieren. Am besagten Tag sei sie nicht im Amt anwesend gewesen.

Die sofortige Vollziehung der Anordnung begründete der Antragsgegner damit, dass es ihm unzumutbar sei, bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit mit der Antragstellerin weiter zusammenzuarbeiten.

Die Arbeit des Amtes sei durch die Tätigkeit der Antragstellerin in einem solchen Maße gefährdet, dass ein weiteres Abwarten nicht möglich sei. Zudem wolle er die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten neu besetzen. Dies sei solange nicht möglich, als die Antragstellerin die Stelle "blockiere".

Mit Schreiben vom 07. Oktober 2004 kündigte der Antragsgegner das Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2004.

Am 21. Oktober 2004 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Oktober 2004 ein.

Am 22. Oktober 2004 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Bescheid des Antragsgegners enthalte keinen sachlichen Grund für eine Abberufung. Der Widerruf der Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte erfordere Gründe, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebotes arbeitsrechtlichen Kündigungsgründen entsprächen. Ein für die Abberufung notwendiges pflichtwidriges Verhalten liege nicht vor.

Weder das Gleichstellungsgesetz noch die Amtsordnung des Landes Schleswig-Holstein enthalte ein Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Dienststellenleitung. Für Störungen des Betriebsfriedens im Amt sei zudem die Antragstellerin nicht verantwortlich zu machen.

Im Übrigen stehe es im Ermessen der Gleichstellungsbeauftragten, welche Aktivitäten sie entwickle, um auf die Gleichstellung von Frauen hinzuwirken. Sie habe die Dienststellenleitung nicht über alle Einzelheiten zu unterrichten. In den Protokollen der Sitzungen des Arbeitskreises habe sie lediglich das Vorbringen betroffener Beschäftigter festgehalten.

Sie hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Oktober 2004 gegen die Abberufung ihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten des Amtes Bargteheide-Land durch Bescheid vom 06. Oktober 2004 herzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben.

In der Begründung des Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Begründung zur sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 06. Oktober 2004 sei ungenügend. Sie sei nicht geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes darzulegen.

Der Antrag sei auch deshalb begründet, weil auf Grund bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiege.

Der Widerruf sei weder wegen der mangelnden Unterrichtung über die Veranstaltung "Girls-Day" noch wegen der Sitzungen des Arbeitskreises gerechtfertigt.

In den Treffen des Arbeitskreises allein sei noch kein pflichtwidriges Verhalten zu sehen. Der Antragstellerin sei als Gleichstellungsbeauftragte auch Anspruchsperson für Anliegen aller Mitarbeiter. Dies gehöre nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - sogar zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Für ein pflichtwidriges Verhalten gebe es nach dem Inhalt der Akten keinen Anhaltspunkt.

Die Vorwürfe hinsichtlich der zeitlichen Abrechnung der Tätigkeit als Mehrarbeit hätten sich im Laufe des Verfahrens erledigt.

Der Antragsgegner hat am 04. Januar 2005 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige eine verhaltensbedingte Kündigung. Insbesondere die im Rahmen des Arbeitskreises geübte Praxis, Informationen über die Dienststellenleitung zu sammeln und Stimmung gegen diese zu machen, sei als pflichtwidrig zu bewerten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2004 aufzuheben und den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Oktober 2004.

Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft.

Der Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG dar. Eine Ermächtigungsgrundlage ist in § 22 a Abs. 1 AmtsO gegeben. Unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis ist die ausdrücklich geregelte "Bestellung" als Verwaltungsakt zu verstehen. Dass der Widerruf der Bestellung nicht durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die verwendete Formulierung "Bestellung kann widerrufen werden" spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber die Handlungsform des Verwaltungsaktes zulassen wollte. Der Widerruf ist "actus contrarius" zur Bestellung als Gleichstellungsbeauftragten.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Anordnung genügt den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine schlüssige und hinreichende Begründung des Vollzugsinteresses liegt vor.

Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 3 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit schriftlich zu begründen. Es bedarf somit einer Begründung, die zusätzlich zu der Rechtfertigung des Verwaltungsaktes selbst vorliegen muss. Jedoch ist es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht erforderlich, dass die Begründung auch zutreffend ist.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht übermäßig hohe Anforderungen zu stellen.

Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen. Zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

Diese Funktion erfordert, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat.

Diesen Voraussetzungen hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung genügt. In der Begründung des Bescheides vom 06. Oktober 2004 führt der Antragsgegner aus: "Es liegt im öffentlichen Interesse, dass der Widerruf der Bestellung auch sofort wirksam wird. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Widerruf der Bestellung (...) würde sonst im Ergebnis dazu führen, dass die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ggf. über Jahre hinaus ausgeübt werden könnten, obwohl der Person das dafür zwingend erforderliche Vertrauen in die fachliche und persönliche Eignung für die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten durch den Amtsausschuss als oberstes Organ des Amtes entzogen wurde (...). Hinzu kommt, dass es dem Amtsausschuss anderenfalls auch nicht möglich wäre, eine andere, fachlich und persönlich geeignete Person zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen, weil diese Funktion durch den wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs noch nicht wirksamen Widerruf zur Bestellung auf unbestimmte Zeit gewissermaßen blockiert wäre."

Die Begründung des Sofortvollzugs kann ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit der Regelung hervorgeht. Insbesondere muss die Behörde dann erkennen lassen, was allgemeine Begründung des Verwaltungsaktes ist und was spezifisch Grund für eine Vollziehbarkeit war. Dem ist (noch) genügt.

Im Übrigen folgt der Senat dem Verwaltungsgericht.

Die im vorläufigen Rechtsschutz vorzunehmende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Weiterbeschäftigung und des Interesses des Antragsgegners am Vollzug der Freistellung ergibt ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses.

Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von vorrangiger Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 06. Oktober 2004 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht ist der Bescheid jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach § 22 a Abs. 1 Satz 6 AmtsO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

Nach § 22 a Abs. 1 Satz 5 AmtsO kann die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Amtsausschusses oder ein entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

Aus dem Engagement der Antragstellerin in dem informellen Arbeitskreis lässt sich nach dem Vorbringen der Beteiligten kein pflichtwidriges Verhalten gegenüber dem Antragsgegner ableiten.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, könnte ein pflichtwidriges Verhalten zwar dann angenommen werden, wenn die Antragstellerin versucht haben sollte, in den "geheimen" Treffen des Arbeitskreises Stimmung gegen die Dienststelle zu machen, Abneigungen gegen einzelne Mitarbeiter zu schüren oder hinter dem Rücken der Dienststelle ein ständiges Gremium zu gründen, das sich mit innerbehördlichen Angelegenheiten beschäftigt.

Die Antragstellerin hat den sogenannten Arbeitskreis jedoch genutzt, um sich der Probleme und Nöte der Beschäftigten anzunehmen. In § 1 des Arbeitsvertrages sind die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten definiert. Unter anderem gehört zu den Aufgaben das Anbieten von Sprechstunden und Beratungen für hilfesuchende Frauen des Amtsbereichs. Insofern hätte sie im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben pflichtgemäß gehandelt.

Die allgemeine Interessenvertretung der Beschäftigten obliegt zwar grundliegend dem Personalrat. Als Gleichstellungsbeauftragte ist es die vorrangige Aufgabe der Antragstellerin im Sinne des Gleichstellungsgesetzes tätig zu sein. Die Gründung des Arbeitskreises ging nicht von der Antragstellerin aus. Vielmehr wurde sie als Interessenvertreterin der Frauen zu der Gesprächsrunde dazugebeten.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betriebsfriedens innerhalb des Amtes ergeben sich aus dem in Stichworten gehaltenen Protokoll nicht. Die bloße Befürchtung des Antragsgegners rechtfertigt den Widerruf der Bestellung nicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin die Teilnehmer des Arbeitskreises nicht hinter dem Rücken der Dienststelle agieren wollten, sondern beabsichtigt war, anhand des Protokolls die Vorwürfe und Kritikpunkte mit der Leitenden Verwaltungsbeamtin zu erörtern.

Auch aus den Ereignissen um dem sogenannten "Girls-Day" lässt sich kein pflichtwidriges Verhalten ableiten.

In § 5 des Arbeitsvertrages ist festgelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben kann. Darunter fallen auch in eigener Verantwortung geführte Informationsveranstaltungen wie der "Girls-Day". Die Planung und Durchführung der Veranstaltung ist vom Antragsgegner auch nicht beanstandet worden. Es ging allein um die unterbliebene Unterrichtung der Verwaltung. Diesen Umstand nahm der Antragsgegner als Indiz für ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis und für eine fehlende Vertrauensbasis mit der Gleichstellungsbeauftragten.

Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Betreuung der Schülerinnen am "Girls-Day" der Antragstellerin nicht möglich war, weil sie am betreffenden Tag dienstunfähig krank geschrieben war. Zwar hat sie es versäumt, ihre Dienstunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und das Erscheinen der Schülerinnen anzukündigen, darin allein lässt sich jedoch noch nicht ein Verhalten sehen, das sich gegen die Dienststellenleitung richtet und die Annahme eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses rechtfertigt. Zudem erscheint die Durchführung eines "Girls-Day" der Dienststellenleitung bekannt gewesen zu sein, da nach unwidersprochener Ausführung der Antragstellerin bereits im Vorjahr eine solche Aktion stattgefunden haben soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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