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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: 3 B 125/01
Rechtsgebiete: VwGO, StVG, FeV


Vorschriften:

VwGO § 80
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11
FeV § 14
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennt.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 B 125/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 24.09.2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Er ist Inhaber eine Fahrerlaubnis auf Probe, deren Probezeit am 15.03.2002 abläuft. Am 24.05.2001 kontrollierten Beamte des Polizei-Bezirksreviers ... den Antragsteller und ordneten eine Blutprobeentnahme an, da durch das Verhalten des Antragstellers der Verdacht bestand, dass er unter Einwirkung berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Mit Datum vom 21.07.2001 machte die Polizei dem Antragsgegner eine Kontrollmitteilung über den Befund der forensisch-toxikologischen Untersuchung und übersandte den Befundbericht des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Universität zu Lübeck. Die Untersuchung wies demnach die Substanzen THC, 11-Hydroxy-THC und THC-9-carbonsäure nach und bot daher Beweis für Cannabiskonsum (Haschisch/Marihuana) mit noch anhaltender Wirkung. Ausweislich der Kontrollmitteilung des Polizei-Bezirksreviers ... gab der Antragsteller zudem an, "in gewisser Regelmäßigkeit, teilweise auch größere Mengen Haschisch zu rauchen".

Mit Schreiben vom 26.06.2001 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Fristsetzung zum 10.07.2001 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Nachdem der Antragsteller, nunmehr vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die zuvor beantragte Akteneinsicht genommen hatte, bestritt er mit Schreiben vom 27.07.2001 den Konsum von Haschisch und Marihuana. Mit dem vorliegenden Aktenmaterial sei nicht auszuschließen, dass es zu einer Verwechslung der Blutproben mit denen anderer Kontrollierter gekommen sei.

Am 28.07.2001 kontrollierte das Polizei-Bezirksrevier ... erneut den Antragsteller und stellte hierbei 6 Tabletten XTC und 35 g Haschisch sicher. Gemäß einer Kontrollmitteilung, die dem Antragsgegner am 02.08.2001 zugestellt wurde, gab der Antragsteller an, dass die Betäubungsmittel für den Eigengebrauch bestimmt seien. Als weitere Angaben zum Konsumverhalten hieß es wörtlich: "Die o. g. Drogen sind nicht nur für den Eigenkonsum. Herr ... gab nach Belehrung an, dass er jedoch auch selbst Hasch konsumiert."

Mit Schreiben vom 16.08.2001 erklärte der Antragsteller, dass nicht geklärt sei, wie in der Blutprobe THC-Werte gemessen worden seien. Entweder seien die Proben vertauscht worden oder aber er sei bei Gelegenheit im Rahmen einer gesellschaftlichen Veranstaltung ohne sein Wissen durch List zum Konsument geworden.

Mit Ordnungsverfügung vom 20.08.2001 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und drohte für den Fall der Nichtbefolgung bis spätestens 10 Tage nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- DM an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, dass der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und verwies insbesondere auf den Vorfall vom 24.05.2001 und den Befundbericht. Das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des Anhörungsverfahrens sei zudem angesichts des Berichts über die zweite Kontrolle vom 28.07.2001, bei der dieser erneut ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, nicht nachvollziehbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er mit der Erhöhung des unmittelbaren Gefahrenpotentials durch den unkalkulierbaren Wirkungsablauf bei Drogenkonsum, weil plötzlich und unvorhersehbar die Leistungsfähigkeit und Verhaltenssteuerung beeinträchtigt sein könnten. Die Gefahr, die unabhängig von einem aktuellen Drogenkonsum bestehe, erfordere angesichts der heutigen Verkehrsdichte den sofortigen Ausschluss von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.

Mit Schreiben vom 24.08.2001 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung ein mit dem Antrag der sofortigen Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der angebliche Vorfall vom 28.07.2001 sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls sei der Akte dieser Vorgang nicht zu entnehmen. Nach erneuter Akteneinsicht bestreitet er mit Schreiben vom 29.08.2001, bei dem Vorfall am 28.07.2001 ein Fahrzeug geführt und die Erklärung zum Konsum von Betäubungsmitteln abgegeben zu haben. Es sei nicht erwiesen, dass er Drogenkonsument sei. Auch habe er weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Am 24.08.2001 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass ihm das Recht zur Verteidigung abgeschnitten worden sei, indem vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und vor Gewährung von Akteneinsicht die sofortige Vollziehung bereits angeordnet worden sei. Soweit sich der Antragsgegner auf eine Erklärung zum Konsumverhalten anlässlich des Vorfalls vom 28.07.2001 berufe, sei dies nicht nachvollziehbar, da insoweit Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Es bestehe zudem keine Gefahr im Verzuge, da nach dem 24.05.2001 kein weiterer Vorfall vorliege, bei welchem ihm vorgehalten werde, ein Fahrzeug nach Genuss von Betäubungsmitteln geführt zu haben. Allein der Besitz von Betäubungsmitteln könne das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht begründen. Schließlich sehe das Ordnungswidrigkeitenrecht als Sanktion allein die Verhängung eines Fahrverbotes, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Der Antragsteller beantragt,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 24.08.2001 zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnisverordnung jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann geeignet sei, wenn er nach der (gelegentlichen) Einnahme von Betäubungsmitteln kein Fahrzeug führe. Dies aber habe der Antragsteller ausweislich des Befundberichtes vom 07.06.2001 getan. Es bestehe zudem ein Bezug zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme, da er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei gegeben, da Haschisch und Marihuana das Gehirn beeinflussten und zu seelischen Veränderungen führten, einhergehend mit Benommenheit, Verlangsamung der Bewegungen und Reaktionen. Wegen der hohen Risiken im Straßenverkehr müssten an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden und die privaten Belange des Antragstellers insoweit zurücktreten.

II.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die mit Bescheid vom 20.08.2001 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO stattfindende Interessenabwägung fällt in aller Regel zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Es ist kein überwiegendes privates Interesse daran zu erkennen, vom sofortigen Vollzug eines Verwaltungsaktes, der erkennbar rechtmäßig ist, verschont zu bleiben. Bei der erforderlichen Abwägung der für und gegen den Entzug sprechenden Aspekte kann grundsätzlich angenommen werden, dass die auf ungehinderte Fortsetzung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gerichteten Privatbelange des Antragstellers hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit daran, ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der Straße fernzuhalten, zurücktreten.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es besteht also kein Ermessensspielraum der Behörde, wenn Ungeeignetheit vorliegt.

Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ist formell nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Begründung seiner Verfügung auch Bezug nimmt auf die Kontrolle vom 28.07.2001 und der Antragsteller erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens entsprechende Akteneinsicht erhielt. Selbst wenn man die Anhörung nicht gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. LVwG wegen der Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung im öffentlichen Interesse für entbehrlich hielte, so wäre ihr Unterbleiben jedenfalls nach § 114 Abs. 1 iVm Abs. 2 LVwG unbeachtlich. Denn auch im Hinblick auf den Vorfall vom 28.07.2001 bestand mittlerweile, wenn auch erst nach Erlass des Bescheides, die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es genügt nach § 114 Abs. 1, Abs. 2 LVwG, wenn eine Anhörung bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. So reichte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29.08.2001 die Akten des Antragsgegners zurück, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dem Antragsteller die dem Gericht vorliegenden Akten bekannt sind. Sofern er weiterhin rügt, ihm sei dennoch das rechtliche Gehör abgeschnitten, ist dies nicht nachvollziehbar. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Vorfall während des bereits laufenden Verwaltungsverfahrens, dessen Anlass die Kontrolle am 24.05.2001 war, stattfand, ist das behördliche Vorgehen formell nicht zu beanstanden.

Materiell ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Fahrerlaubnisentzuges gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV in der Regel gerichtlich zu bestätigen, wenn im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ausräumbare Bedenken gegen die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 07.01.1999 - 9 V 28/98 - juris Rechtsprechung). Geht es vorliegend um die Nichteignung wegen Drogenkonsums, so ist die mittlerweile gesicherte wissenschaftliche Kenntnis zu berücksichtigen, dass der Genuss von Cannabis generell-abstrakt geeignet ist, durch die mit ihm verbundene Enthemmung und Herbeiführung geistig-seelischer wie körperlicher Ausfälle die Fahrsicherheit erheblich zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 - 11 B 48/96, NJW 1997, 269; VGH München, Urteil vom 29.06.1999 - 11 B 98.1093; NJW 2000, 304 (306); OVG Saarlouis, aaO). Dem hat der Verordnungsgeber mit der FeV Rechnung getragen und unter Nr. 9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 eine Wertung der Eignung oder bedingten Eignung eines Kraftfahrzeugführers bei Einnahme von Betäubungsmitteln für den Regelfall vorgenommen.

Bei der Einnahme von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 dahingehend unterschieden, ob eine regelmäßige oder aber nur eine gelegentliche Einnahme der Droge nachgewiesen ist. Im ersten Fall wird die Eignung ohne Einschränkung verneint, während im zweiten Fall die fehlende Kraftfahreignung dann anzunehmen ist, wenn besondere Umstände hinzukommen, insbesondere wenn von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszugehen ist.

Der Cannabiskonsum des Antragstellers ist nach Überzeugung des Gerichts bewiesen. Ob die Einnahme dieses Betäubungsmittels regelmäßig erfolgt und deshalb ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Führerscheinentzug gerechtfertigt ist, kann hier offen bleiben. Denn die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedenfalls wegen der nachgewiesenen gelegentlichen Einnahme von Cannabis und dem fehlenden Trennungsvermögen entsprechend Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu verneinen. Einer weiteren Aufklärung, etwa durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, gemäß §§ 46 Abs. 3 iVm §§ 11, 14 FeV bedarf es nicht.

Der Antragsteller gab bei der Kontrolle beim 24.05.2001 selbst an, "in gewisser Regelmäßigkeit, teilweise auch größere Mengen Haschisch zu rauchen". Der aufgrund des Verhaltens des Antragstellers entstandene Verdacht der Beamten der Polizei, dass dieser unter Einwirkung berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt hatte, wurde durch die angeordnete medizinische Untersuchung bestätigt. Der forensisch-toxikologische Befundbericht des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Universität zu Lübeck enthält den eindeutigen Nachweis von THC, 11-Hydroxy-THC und TCH-9-carbonsäure im Blut des Antragstellers. Hierdurch wird Cannabiskonsum mit noch anhaltender Wirkung bewiesen. Soweit der Antragsteller im Verfahren behauptet hat, er sei kein Konsument von Cannabis, überzeugt dies nicht. Denn es ist höchst unwahrscheinlich, dass sowohl die Polizeibeamten seine Aussage falsch protokolliert haben könnten als auch der Befundbericht eine Verwechslung enthalten könnte. Sowohl die Kontrollmitteilung des Polizei-Bezirksreviers ... als auch der Befundbericht der Medizinischen Universität Lübeck bieten als öffentliche Urkunden vollen Beweis über die protokollierten Vorgänge und Erklärungen (vgl. §§ 415, 418 ZPO zu der Beweiskraft öffentlicher Urkunden) und beziehen sich eindeutig auf den Antragsteller. Das bloße Bestreiten durch den Antragsteller erschüttert diesen Beweis nicht. Auch die spätere Behauptung, er sei ohne sein Wissen durch List zum Konsument geworden, ist nicht glaubhaft. Denn bei der zweiten Kontrolle am 28.07.2001 und damit nur einen Tag nach der schriftlichen Beteuerung, kein Cannabis zu konsumieren, wurden bei dem Antragsteller nicht unerhebliche Mengen von Betäubungsmitteln (6 Tabletten XTC und 35 g Haschisch) sichergestellt. Auch bei dieser Kontrolle gab er zu dem laut Mitteilung der Polizei - auch nach Belehrung - an, selbst Hasch zu konsumieren. Die Behauptungen durch seinen Prozessbevollmächtigten erscheinen vor dem Hintergrund dieser Umstände als bloße Schutzbehauptungen.

Für den gelegentlichen Konsum von Cannabis spricht neben der eigenen Aussage des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten und dem Befundbericht auch die Tatsache, dass die zweite Kontrolle lediglich zwei Monate nach dem ersten Vorfall geschah. Zu diesem Zeitpunkt war dem Antragsteller bereits die Führerscheinentziehung durch den Antragsgegner in Aussicht gestellt und die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden. Der Antragsteller ist trotz dieser Kenntnisse erneut auffällig geworden.

Gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ist weiter anzuführen, dass er nach eigener Aussage teilweise auch größere Mengen Haschisch raucht. Diese Aussage wird durch das Auffinden vom 35 g Haschisch bestätigt. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass kurzzeitige, reversible Effekte - zB atypische Rauschverläufe, sog. Hang-over-Effekte - sogar bei gelegentlichem Konsum und größeren Dosen auftreten können. Bei schwerem Konsum können zudem Entzugserscheinungen auftreten, bei gewohnheitsmäßigen Konsumenten eine toxische Psychose auslösen oder bei vorbelasteten Personen eine Psychose beschleunigen bzw. zum Ausbruch bringen können. Die Gefahr von unvorhergesehenen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit ist dementsprechend groß (vgl. zu diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen VGH München, aaO., S. 306).

Es steht zudem fest, dass bei dem Antragsteller des Trennungsvermögen zwischen Konsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht vorhanden ist. Zwar fand die zweite Kontrolle am 28.07.2001 nicht eindeutig im motorisierten Straßenverkehr statt. Soweit der Antragsgegner in seinem Bescheid behauptet, der Antragsteller sei erneut unter Drogeneinfluss gefahren, ist dies der Kontrollmitteilung des Polizei-Bezirksreviers ... vom 01.08.2001 nicht zu entnehmen. Hier ist lediglich protokolliert, dass und welche Mengen von Drogen am 28.07.2001 in ... sichergestellt worden sind. Nicht ersichtlich ist, ob dies im Rahmen einer Verkehrskontrolle geschah, zumal auch kein Autokennzeichen vermerkt ist (entgegen der ersten Kontrollmitteilung im Mai). Doch genügt nach Auffassung des Gerichts für den Nachweis des nicht vorhandenen Trennungsvermögens der Vorfall vom 24.05.2001, bei dem der Antragsteller - nachgewiesen durch den Befundbericht - unter Einfluss von Cannabis gefahren ist. Die medizinische Untersuchung fand nicht einmal eine Stunde (24.05.2001, 3:05 Uhr) nach der Kontrolle durch die Polizeibeamten (2:30 Uhr) statt und bestätigt den Verdacht des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss.

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Regelaussage der Nichteignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV rechtfertigen könnten. So gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte, die etwa den sicheren Schluss zuließen, bei der Drogenfahrt habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich nicht wiederholen werde (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.12.2000 - 8 K 3060/00 - juris Rechtsprechung).

Die Anlage 4 unter Nr. 9.2 zugrundeliegende Annahme, dass die Einnahme von Cannabis, gegebenenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände, in der Regel auch die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bedeutet, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird hierdurch die Handlungsfähigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn auch für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG (Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Auflage 1999, Art. 2 Rn. 3). Ein Führerscheinentzug bei regelmäßigem oder gelegentlichem Cannabiskonsum (unter Hinzutreten weiterer Umstände) ist gemessen an diesem Maßstab angesichts der nachgewiesenen, oben skizzierten körperlichen und psychischen Auswirkungen nicht unangemessen.

Die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass im Bereich der Gefahrenabwehr nach Auffassung des Gerichts Überlegungen zum Erlass einer Verfügung häufig identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind, wird die wirksame Abwehr einer Gefahr regelmäßig nicht nur den Erlass einer Verfügung, sondern zugleich auch deren sofortige Vollziehung verlangt (ebenso etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2000 - 12 M 893/00 -), die Anordnung des Sofortvollzuges des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend einzelfallbezogen und konkret begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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