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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: 3 LB 20/02
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG, VwVfG, BGB


Vorschriften:

BeamtVG § 47
BeamtVG § 67 Abs 4
BeamtVG § 53 Abs 7
BeamtVG § 52 Abs 2
GG Art 14 Abs 1
GG Art. 2 Abs 1
GG Art 20 Abs 3
GG Art 33 Abs 5
GG Art 3 Abs 1
GG Art 100 Abs 1
VwVfG § 1 Abs 1
VwVfG § 48
VwVfG § 49
BGB § 820 Abs 1
BGB § 818 Abs 4
1. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen Übergangsgeld nach § 47 Abs. 5 BeamtVG gewährt wird, so ändern sich die Versorgungsbezüge ohne dass es eines Widerrufs oder einer Rücknahme eines nach alter Rechtslage ergangenen Bescheides bedarf

2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen eine Rückforderung von nach Änderung der Rechtslage zuviel gezahlter Versorgungsbezüge weder unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes noch des Rückwirkungsverbotes, da die Bereicherungsvorschriften auf Billigkeitserwägungen beruhen und nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 20/02 verkündet am 24.10.2003

Streitgegenstand: Verringerung von Übergangsgeld

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und Herr ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 11. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines unter Vorbehalt geleisteten Übergangsgeldes für die Monate Januar und Februar 1999 in einer Gesamthöhe von 16.281,92 DM (= 8.324,81 €).

Die 1941 geborene Klägerin stand vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1994 als Oberassistentin mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe C 2 im Beamtenverhältnis auf Zeit des Landes Schleswig-Holstein.

Mit Bescheid vom 30. September 1994 setzte der Beklagte ein Übergangsgeld gemäß § 47 iVm § 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung in Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe C 2 in Höhe von insgesamt 48.845,76 DM (monatlich 8.140,96 DM) fest. In der Zeit vom 1. April 1994 bis 31. August 1998 ruhte die Zahlung des Übergangsgeldes, da die Klägerin in einem anderen Beschäftigungsverhältnis im Öffentlichen Dienst stand. Für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis einschließlich 31. Dezember 1998 wurde das Übergangsgeld monatlich in festgesetzter Höhe gezahlt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass durch Art. 6 Nr. 21 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) § 47 BeamtVG mit Wirkung zum 1. Januar 1999 dahingehend geändert worden sei, dass nach Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt sowohl sämtliche Einkünfte als auch Erwerbsersatzeinkommen auf das Übergangsgeld anzurechnen seien. Dabei sei es unerheblich, ob die Einkünfte innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes erzielt würden. Ein Ruhen des Übergangsgeldes sei damit ersatzlos entfallen. Um in Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen die Höhe des Übergangsgeldes ab 1. Januar 1999 berechnen zu können, forderte er die Klägerin auf, ihre Einkommensverhältnisse darzulegen.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 hielt die Klägerin dem entgegen, dass ihr das Übergangsgeld bereits bewilligt sei und ausgezahlt werde, da sie ihre Tätigkeit im Öffentlichen Dienst beendet habe. Daher betrachte sie das Schreiben vom 13. Oktober 1998 als gegenstandslos.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1998 stellte der Beklagte die Zahlung des Übergangsgeldes ab 1. Januar 1999 ein und führte zur Begründung an, dass eine Berechnung aufgrund der fehlenden Darlegung der Einkommensverhältnisse nicht möglich sei. Zugleich hob er den Bescheid vom 30. September 1994 insoweit auf.

Aufgrund des dagegen erhobenen Widerspruchs vom 17. Dezember 1998 erfolgte in der Folgezeit die Auszahlung des hier streitigen Übergangsgeldes unter Vorbehalt.

Ihren Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Änderung des § 47 BeamtVG durch Art. 6 Nr. 21 des Versorgungsreformgesetzes 1998. Diese verstoße bei bereits bewilligtem Übergangsgeld gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG. Das Gesetz greife rückwirkend in verfassungswidriger Form in geschützte Rechtspositionen ein, wobei es sich um einen (verbotenen) Fall echter Rückwirkung handele, ohne dass zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen dies zuließen. Zudem sei der rückwirkende Entzug der bereits gewährten Rechtsposition unverhältnismäßig. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass ohne den Widerruf des gewährten Übergangsgeldes das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück unter den Maßgaben, dass das für die Monate Januar und Februar 1999 von der Klägerin erzielte Erwerbseinkommen von jeweils 8.400 DM brutto gem. § 47 Abs. 5 BeamtVG in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung zur Verringerung des Übergangsgeldes herangezogen werde und dadurch eine Zahlung von Teilbeträgen des Übergangsgeldes ab diesem Zeitpunkt entfalle. Einer Aufhebung des Bescheides vom 30. September 1994 bedürfe es nicht. Die unter Vorbehalt gezahlten Teilbeträge des Übergangsgeldes für die Monate Januar und Februar 1999 seien zurückzuzahlen.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, er teile die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Es sei Sinn der Gewährung eines Übergangsgeldes, einen nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten für eine gewisse Zeit nach der Entlassung wirtschaftlich abzusichern und ihm dadurch die Suche nach einer anderen Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Einer solchen wirtschaftlichen Absicherung bedürfte es nicht, wenn der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aufgrund einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes beziehe. Eine Rücknahme bzw. Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 30. September 1994 sei entbehrlich, da dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1999 unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Kürzung gem. § 47 Abs. 5 BeamtVG 1999 für den Fall des Zusammentreffens von Teilbeträgen des Übergangsgeldes mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG 1999 stehe. Die Rückforderung richte sich gem. § 52 Abs. 2 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, wobei sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Es sei auch nach den Gesamtumständen nicht unbillig, die überzahlten Bezüge in einer Summe zurück zu fordern, da die Klägerin frühzeitig auf die geänderte Rechtslage hingewiesen worden und die Auszahlung unter Vorbehalt erfolgt sei. Außerdem verfüge sie über nicht unbeträchtliche monatliche Einkünfte, so dass sie auf das ausgezahlte Übergangsgeld auch nicht für ihren Lebensunterhalt angewiesen sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 1. Juni 1999 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neue gesetzliche Regelung wiederholt und vertieft und um Art. 3 Abs. 1 GG ergänzt. Sie sei wirtschaftlich auf das Übergangsgeld angewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 aufzuheben und die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen und weiterhin die Ansicht vertreten, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ab 1. Januar 1999 geltende Regelung des § 47 BeamtVG nicht bestünden.

Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2002 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 7 BeamtVG in der Fassung des Art. 6 Nr. 21 des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I, S. 1666). Die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Regelung begegne unter keinem Gesichtspunkt durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weshalb eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht komme. Die Regelung verstoße insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG und verletze auch nicht den rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Wegen der weitergehenden Einzelheiten hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21. August 2002 hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, dass die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG verfassungswidrig sei. Aus den Gesetzesmotiven ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung nicht in in der Vergangenheit liegende Sachverhalte habe eingreifen wollen, sondern lediglich für künftige Fälle eine Änderung gewollt habe. Allenfalls eine solche Regelung wäre verfassungsgemäß. Nach der Neuregelung werde ein entlassener Beamter zum Sozialfall, wenn ihm das nachfolgende privatrechtliche Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit gekündigt werde, da er nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums nun auch kein Übergangsgeld mehr erhalte und noch nicht ausreichend Anwartschaften erarbeitet habe, um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Sie sei nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im September 1998 in ein neues privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingetreten, in welchem ihr bereits nach fünf Monaten (noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit) gekündigt worden sei, so dass sie zu Ende März 1999 wieder arbeitslos gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 11. Januar 2002 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 aufzuheben und die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahrens für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Insbesondere seien die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 11. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt für die in dem Bescheid enthaltene Rückforderung der unter Vorbehalt gezahlten Teilbeträge des Übergangsgeldes für die Monate Januar und Februar 1999 ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (Satz 3).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das an sie unter Vorbehalt ausgezahlte Übergangsgeld in Höhe von 8.324,81 € für die Monate Januar und Februar 1999. Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 47 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 7 BeamtVG in der Fassung des Art. 6 Nr. 21 des Versorgungsreformgesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I, S. 1666) sich bei nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten, hinsichtlich derer auch nicht die Ausschlussgründe des § 47 Abs. 3 BeamtVG vorliegen, ab 1. Januar 1999 das Übergangsgeld um den Betrag des Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG verringert, so dass die Klägerin für die Monate Januar und Februar 1999 grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung eines Übergangsgeldes nach dieser zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neuregelungen mehr hatte. Etwaige Übergangsregelungen, wonach zu ihren Gunsten weiterhin auf die alte Rechtslage abzustellen wäre, gibt es nicht (vgl. § 69c BeamtVG sowie § 89 BeamtVG in der Fassung vom 16. März 1999; im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 6 A 180/02, Juris; Kümmel/Ritter § 47 BeamtVG Rn 16; Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Erl. 8 (2.) und 9 (1.) zu § 47 BeamtVG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer § 47 BeamtVG Rn. 28). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht; hierauf hatte das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen, worauf der Senat gem. § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Den von der Klägerin im Hinblick auf den Vertrauensschutz und das Rückwirkungsverbot geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird zudem ausreichend durch die hier anzuwendenden Bereicherungsvorschriften Rechnung getragen, die auf Billigkeitserwägungen beruhen, sowie durch die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung.

Die Verringerung des Übergangsgeldes ab 1. Januar 1999 auf 0 € durch die neue Anrechnungsregel trat trotz der durch Bescheid vom 30. September 1994 erfolgten "Gewährung" des Übergangsgeldes "gem. § 47 i.V.m. § 67 BeamtVG vom 24. Oktober 1990 (BGBl I S. 2298)" durch die genannte Gesetzesänderung ein. Eines Widerrufs oder einer Rücknahme des deklaratorischen Verwaltungsaktes vom 30. September 1994 nach §§ 48, 49 VwVfG bzw. 116, 117 LVwG bedurfte es nicht (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG), da hier aufgrund Änderung des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachverhalts aufgrund neuer gesetzlicher Vorschrift eine Änderung der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Da eine Behörde bei der Festsetzung von Übergangsgeld noch nicht übersehen kann, ob und in welcher Höhe Arbeitseinkünfte hierauf anzurechnen sind, kann es sich nach der Natur der Sache hierbei nicht um eine endgültige, sondern lediglich um eine vorläufige Festsetzung handeln, deren Änderung nach Bekanntwerden der anzurechnenden Einkünfte jederzeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 46, 97 <113 f.>; BVerwG, Buchholz 234 § 33 G 131 Nr. 3, S. 9 und 232 § 87 BBG Nr. 11 S. 55; BVerwGE 25, 291 <293>; BVerwG, DVBl. 1986, 472).

Die Klägerin hat damit das Übergangsgeld für die Monate Januar und Februar 1999 ohne Rechtsgrund erhalten, so dass sie grundsätzlich gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist. Sie kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie gem. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte das Übergangsgeld unter Vorbehalt ausgezahlt hat. Dieser Vorbehalt ist auch nicht zu beanstanden, da er nach Art und Umfang auf das Notwendigste beschränkt war (vgl. BVerwGE 71, 77 <81 f.> m.w.N.) Bescheide zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und die Zahlung derselben stehen bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften unter einem gesetzlichen Vorbehalt mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung, wobei es unerheblich ist, ob sich der Beamte dieses gesetzlichen Vorbehalts bewusst war (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; BVerwG, DVBl. 1986, 472). Dies gilt auch für den Fall der späteren rückwirkenden Änderung anderweitiger Bezüge, die ihrerseits zu einer rückwirkenden Änderung der Ruhensberechnung führen (vgl. BVerwG 21, 119 <122>; 25, 291 <293 ff >; 71, 77 <81 f.> ; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 S. 55). Deshalb stand auch das Übergangsgeld kraft Gesetzes von vornherein unter dem Vorbehalt der späteren Änderung (vgl. BVerfGE 46, 97 <113 f.>; BVerwGE 21, 119 <122>; 25, 291 <293ff>; 66, 361 <362>; 71, 77 <81 f.>; BVerwG, DVBl. 1986, 472). Daraus folgt, dass die Klägerin nicht mit guten Gründen auf den Fortbestand der ihr im Bescheid vom 30. September 1994 erteilten Berechnung vertrauen durfte (vgl. zu dieser sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB Rechtsfolge u.a. BVerwGE 21, 119 <121>; 25, 291 < 296 f.>; 71, 77 <81 f.>; BVerwG, DVBl. 1986, 472).

Sonstige Umstände, die die Klägerin berechtigten, sich auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung zu berufen (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 < 297 f.> m.w.N.) § 87, sind nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Klägerin die empfangenen Übergangsgeldzahlungen anders als durch freiwilligen Entschluss und in eigenem Interesse verwendet hat. Auf den so bewirkten Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin aber gerade nicht gegenüber der verschärften Haftung des § 820 BGB berufen (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 S. 56 f.).

Der Beklagte hatte auch die vor der Rückforderung von ihm zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG vorgenommen (zu diesem Erfordernis vgl. auch BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 S. 57 m.w.N.). Mit dieser Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung getragen werden und die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts aufgelockert werden. Sie ist als Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben anzusehen und wirkt sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Ihr kommt im Falle der verschärften Haftung besondere Bedeutung zu, insbesondere wenn der Bereicherte sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Die Vorschrift soll eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31, S. 5 m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Rückforderung (vgl. Bauer in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer Erl. 9 (2.) zu § 52 BeamtVG m.w.N.). Da die Klägerin außer dem pauschalen Hinweis, der zudem erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte, dass ihr die Rückzahlung wirtschaftlich nicht zumutbar sei, keine konkreten Angaben zu ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation gemacht hat, war kein Raum für eine Billigkeitsentscheidung zu ihren Gunsten und die Ausführungen des Beklagten hierzu in dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 1999 sind nicht zu beanstanden. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugesichert, dass er nach gerichtlicher Bestätigung der Rückforderung die Modalitäten der Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung erneut prüfen wird, wenn von der Klägerin hinreichende Gesichtspunkte aus ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage vorgebracht werden. Daher kann dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt insoweit bei gerichtlicher Überprüfung abzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruft auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.



Ende der Entscheidung

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