Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 3 LB 3/05
Rechtsgebiete: FlHG


Vorschriften:

FlHG § 24
Die Erhebung eine Gebühr für Trichinenuntersuchung ist neben der Erhebung allgemeiner Fleischbeschaugebühren zulässig.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 3/05

verkündet am 10.02.2006

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Gesundheits-, Hygiene-, Lebens- und Arzneimittelrecht (Anfechtung von Gebührenbescheiden)

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2006 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts .........................., den Richter am Oberverwaltungsgericht ............................, die Richterin am Oberverwaltungsgericht .................... sowie diee ehrenamtlichen Richterinnen ................... und ............................. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht.

Die Klägerin besitzt in A-Stadt einen Schlachtbetrieb. Der Beklagte zog sie mit Bescheiden vom 14. Dezember 1998, 12. August 1999, 04. April 2000, 27. September 2001 und 24. Juli 2002 zu Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (einschließlich Trichinenuntersuchungen) in Höhe von 4.052,52 Euro (96,65 Euro Trichinenuntersuchung), 1.123,18 Euro (134,68 Euro Trichinenuntersuchung), 1.852,35 Euro (112,22 Euro Trichinenuntersuchung), 1.082,50 Euro (129,80 Euro Trichinenuntersuchung) und 1.523,56 Euro (155,40 Euro Trichinenuntersuchung) heran. Über die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerin hat der Beklagte bislang nicht entschieden.

Die Klägerin hat am 17. Oktober 2002 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Beklagte sei nicht berechtigt, Gebühren für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen neben den Fleischuntersuchungsgebühren zu erheben, da das europäische Gemeinschaftsrecht die Erhebung gesonderter Gebühren neben den EG-Pauschalgebühren nicht zulasse. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 (EuGH, Urt. v. 30. Mai 2002). Danach sei die Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühren nur als Anhebung der EG-Pauschalen nach Kapitel I Nr. 4 des Anhanges A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 (Richtlinie) möglich und nicht in der Weise, dass ihr, der Klägerin, noch zusätzliche Gebühren neben den eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühren für die Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen berechnet würden. Diese Art der Gebührenberechnung sei daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, dass für die Fleischuntersuchungen in jedem Falle eine einheitliche Gebühr erhoben werden müsse und Zuschläge - etwa für Trichinenuntersuchungen - unzulässig seien. Die Berufung gegen diese Entscheidung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

Ferner gingen die erhobenen Gebühren für die Fleischuntersuchung bereits über die EG-Pauschalgebühren hinaus, so dass der Beklagte nicht berechtigt sein könne, noch gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchungen und die bakteriologischen Fleischuntersuchungen neben den eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühren zu erheben.

Zudem sei die Gebührenregelung in Schleswig-Holstein rechtswidrig, weil die Bundesrepublik Deutschland gegen die ihr als Mitgliedsstaat obliegende Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie verstoßen habe. Die Richtlinie sei nicht in jedem der 16 Bundesländer ordnungsgemäß umgesetzt worden.

Soweit das Land Schleswig-Holstein die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt habe, seien diese Vorschriften auch deshalb rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist und zudem rückwirkend erlassen worden seien.

Die landesrechtlichen Bestimmungen seien auch deshalb unwirksam, weil das Land Schleswig-Holstein die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt habe. Die in Anhang A, Kapitel III, der Richtlinie vorgesehenen Gebühren für Untersuchungen von Fischereierzeugnissen und die in Anhang B, Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie vorgesehenen Gebühren für Untersuchungen von Aquakulturen, Milch, Eiern und Honig würden nach schleswig-holsteinischem Recht nicht erhoben. Die landesrechtliche Regelung subventioniere damit die Erzeuger solcher Produkte auf Kosten der Steuerzahler und der fleischverarbeitenden Betriebe. Bei umfassender Gebührenerhebung seien auch die europarechtlichen Pauschalgebühren für Fleischuntersuchungen kostendeckend, so dass keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden müssten. Die nur teilweise Umsetzung der Richtlinie verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).

Schließlich seien die landesrechtlichen Vorschriften zusätzlich im Hinblick darauf unwirksam, dass sie die Entscheidung über die tatsächliche Gebührenhöhe nicht selbst träfen, sondern lediglich Rahmengebühren vorgäben, innerhalb derer die jeweiligen Behörden die endgültigen Gebührensätze festlegen könnten. Eine solche Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf die Exekutive verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Sie sei zudem rechtswidrig, weil sich der Rechtssetzungsauftrag in dem ermächtigenden Bundesgesetz allein an die Bundesländer richte. Auch der Zweck der Gebührenharmonisierung, nämlich europaweit einheitliche Gebühren zu schaffen, werde durch in den einzelnen Kreisen abweichende Gebühren nicht erreicht. Die Folge seien vielmehr Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Gebührenharmonisierung gerade vermieden werden sollten.

Die Klägerin hat die Gebührenbescheide jeweils insoweit angegriffen, als die in Ansatz gebrachten Beträge die sich aus der Richtlinie ergebenden Pauschalgebühren überschreiten, und daher beantragt,

1) die nachstehend aufgeführten Gebührenbescheide insoweit aufzuheben, soweit in ihnen folgende Gebührensummen überschritten werden:

1. Gebührenbescheid vom 14. Dezember 1998 3.935,46 Euro

2. Gebührenbescheid vom 12. August 1999 988,50 Euro

3. Gebührenbescheid vom 04. April 2000 1.724,80 Euro

4. Gebührenbescheid vom 27. September 2001 603,48 Euro

5. Gebührenbescheid vom 24. Juli 2002 1.352,82 Euro

2) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 706,46 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und geltend gemacht, dass er keine EG-Pauschalgebühren, sondern konkret ermittelte Gebühren erhebe. Da sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe, dass eine spezifische, über die EG-Pauschalgebühr hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlichen Kosten abdecken müsse, wäre es seiner Ansicht nach gemeinschaftswidrig, wenn er die Kosten für die Trichinenuntersuchung, die tatsächlich erstünden, nicht geltend machte.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2003 abgewiesen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage (jedenfalls) insoweit zulässig, als sie sich auf die Gebühren für Trichinenuntersuchungen beziehe (Gebühren für bakteriologische Fleischuntersuchungen seien der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden nicht in Rechnung gestellt worden). Die Klage sei jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig:

"Der beklagte Kreis hat auf der Grundlage von § 24 Fleischhygienegesetz (FlHG), § 26 Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) i.V.m. dem dazu ergangenen § 2 Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz vom 12. Januar 1998 (GVOBl. S. 2) -AG-FlHG/GFlHG - und § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes i.V.m. der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (LVO-VetGeb) und dem Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchung und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht in der jeweils gültigen Verfassung die beanstandeten Gebühren rechnerisch zutreffend festgesetzt. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass das der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Regelwerk - in jedem Fall wegen der Gebühren für die Trichinenuntersuchungen - mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und deshalb nichtig ist. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

Die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union sähen in der Richtlinie sowohl gemäß Art. 5 Abs. 1 die Erhebung von Gemeinschaftsgebühren (Pauschalgebühren gemäß Anhang A, Kapitel I Nr. 1 und 2 a) als auch gemäß Artikel 5 Abs. 3 die Erhebung höherer Gebühren durch die Mitgliedsstaaten (in Verbindung mit Anhang A, Kapitel I Nr. 2 b und 4 b) bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten bzw. nach Nr. 4 a abhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten, sowie eine Abweichung nach unten gemäß Anhang A Nr. 5 vor.

Der Unterschied in der Gebührenhöhe ist darauf zurückzuführen, dass bei den Pauschalgebühren die im Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten Berechnungsgrundlage sind, während die höheren oder niedrigeren Gebühren auf der Grundlage der den zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder betrieblicher Ebene tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden (vgl. das den Beteiligten des Rechtsstreits bekannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 - unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C-374/97 -). Soweit in der Präambel der Richtlinie die Harmonisierung der Regelungen für die Finanzierung der Untersuchung und Kontrollen im Veterinärbereich als Zielvorstellung bezeichnet wird, geht es nicht um die Harmonisierung der Gebührenhöhe, sondern um die der Regelungen zur Gebührenbemessung, die je nach der Kostenstruktur in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich hohe Gebühren zur Folge haben können.

Der Bundesgesetzgeber hat mit den Regelungen in §§ 24 Abs. 1 FLHG und § 26 Abs. 1 GFlHG bestimmt, dass kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Er hat damit das EG-Recht in nationales Recht transformiert und von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht, aber nach §§ 24 Abs. 2 FlHG und 26 Abs. 2 GFlHG den Bundesländern die Ausgestaltung der Gebührenregelung und damit die Entscheidung über Erhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren oder die Möglichkeit der Abweichung und damit die Erhebung von Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand überlassen (vgl. BT-Drs. 13/118 S. 19; BVerwGE 102, 39). Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Gemeinschaftsrecht stellt es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsregelung eine ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftsakte ermöglicht. Es gibt keine Regelung in den hier einschlägigen Richtlinien, die es den Mitgliedstaaten untersagt, regionalen oder örtlichen Behörden die Befugnis zu übertragen, unter den vorgegebenen Voraussetzungen und in den gegebenen Grenzen des EG-Rechts von den Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999, a.a.O.).

Für Schleswig-Holstein ist in § 3 AG-FlHG/GFIHG geregelt, dass keine EG-Pauschalgebühren, sondern ausschließlich Gebühren in Anwendung von Anhang A, Kapitel I Nr. 2 b und Nr. 4 b erhoben werden können. Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bekanntmachung der Befugnis zur Abweichung von den Pauschalbeträgen nach Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG sowie nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel I Nr. 1 und 2 a des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 93/118/EG und nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2 a der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/34/EG vom 24. Oktober 1997, Bundesanzeiger Nr. 204 S. 13298) dargelegt. Dem Charakter dieser einzelfallbezogenen Gebühr steht nicht entgegen, dass auch das Gebührenverzeichnis des beklagten Kreises in einem gewissen Umfang Pauschalierungen enthält, d. h. die Gebühren u. a. nach der Anzahl der untersuchten Tiere festlegt. Solche Pauschalierungen sind im Interesse einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung hinzunehmen, wenn sie - wie das vorliegende Gebührenverzeichnis - erkennen lassen, dass sich die Gebührensätze gleichwohl in ihrer Höhe an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Gebührenverzeichnis sieht differenzierte Gebührensätze in Abhängigkeit der Untersuchungsumstände, etwa bei Hausschlachtungen oder gewerblichen Schlachtungen, und zudem für gewerbliche Schlachtungen bei einzelnen Großbetrieben, wie auch dem klägerischen Betrieb, eigene Gebührensätze in Abhängigkeit von der Anzahl der untersuchten Tiere vor.

Aus § 1 AG-FlHG/GFIHG i.V.m. § 4 Abs. 5 AG-FlHG/GFIHG ergibt sich, dass die Gebühren von den Kreisen und kreisfreien Städten berechnet und erhoben werden. Die Höhe der Gebühr ist nach EG-Recht und auch nach Bundesrecht allein durch das Kostenüberschreitungsverbot begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999, a.a.O.). Dem ist durch § 3 AG-FlHG/GFIHG Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren auf dem Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen.

Dass dieses Regelwerk und die darin enthaltene Kompetenzverteilung sowohl mit Bundesrecht wie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem Normenkontrollverfahren 2 K 8/98 mit dem schon erwähnten Urteil vom 21. Juni 2000 ausführlich begründet. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. April 2001 (BVerwG 3 BN 1.01) verworfen bzw. zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch einstimmigen Beschluss vom 02. September 2002 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 583/02).

Auch das erkennende Gericht teilt die Auffassung, dass die den hier angegriffenen Gebührenbescheiden zugrundeliegenden maßgeblichen Gebührenregelungen sowohl mit Bundesrecht wie auch mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung der Gebühren für die Trichinenuntersuchungen in Artikel 1, Tarifstelle 1.1.11 LVO-VetGeb, die ebenfalls auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b gestützt werden kann. Zwar dürfen die Kosten für Trichinenuntersuchungen nicht neben der EG-Pauschalgebühr erhoben werden, denn sie sind von dieser mit erfasst; grundsätzlich anders ist die Rechtslage jedoch dort, wo - wie in Schleswig-Holstein - keine Pauschalgebühren sondern kostendeckende Gebühren erhoben werden. Dies erlaubt, für unterschiedliche Leistungen unterschiedliche Gebühren festzusetzen, wenn keine Doppelfinanzierung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.2001, a.a.O.), d. h., dass bei der Bemessung der allgemeinen Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der Aufwand für die Trichinenuntersuchung nicht schon berücksichtigt sein darf. Dafür gibt es jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Gebühr für die Trichinenuntersuchungen in den Anlagen der jeweiligen Bescheide gesondert ausgewiesen und nicht Bestandteil einer einheitlichen Untersuchungsgebühr ist. Soweit die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes so zu verstehen ist, dass auch die tatsächlichen Kosten im Einzelfall nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie nur in einer einheitlichen Gebühr erhoben werden dürfen, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Allerdings findet sich sowohl im Wortlaut des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie, als auch in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie durchweg die Formulierung "eine Gebühr". Dies lässt aber nicht notwendigerweise darauf schließen, dass damit eine einheitliche Gebühr gemeint ist, die die Erhebung mehrerer Teilgebühren ausschließen soll. Vielmehr kann der Begriff "eine Gebühr" auch als bloßer Oberbegriff für die im Einzelfall insgesamt entstehenden Gebühren verstanden werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin verlangt auch der mit der Richtlinie beabsichtigte Zweck nicht, dass die bei der Fleischhygieneuntersuchung entstehenden Kosten in einer einheitlichen Gebühr festgesetzt werden. Die Richtlinie hat, wie ihre fünfte und sechste Begründungserwägung deutlich machen, das Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die durch unterschiedliche Gebührenerhebungen für Schlachttieruntersuchungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten entstehen. Die Vereinheitlichung soll aber - wie dargestellt - nicht zu europaweit einheitlichen Gebührensätzen führen, da andernfalls Anhang A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie keine Abweichungsmöglichkeiten bei der Gebührenhöhe vorsehen dürfte. Vielmehr soll die Richtlinie lediglich das Verfahren zur Gebührenbemessung vereinheitlichen. Dafür reicht jedoch nach dem Willen des europäischen Richtliniengebers, wie die Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie gerade zeigt, eine Gebührenregelung aus, die dazu führt, dass der betroffene Fleischverarbeitungsbetrieb in der Summe mit dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten belastet wird. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die entstandenen Kosten in einer einheitlichen Gebühr festzusetzen, wäre ein übersteigerter Formalismus. Denn im Ergebnis ist unerheblich, ob die Behörde die Kosten für einzelne Untersuchungen, wie etwa die Trichinenuntersuchung, nur als Rechnungsposten in eine Gesamtgebühr aufnimmt oder aber als eine von mehreren Einzelgebühren erhebt, die abschließend zu einer Gesamtgebühr addiert werden. Die Höhe der zu erhebenden Gebühr steht in beiden Fällen ohnehin bereits durch den Umfang der vorgenommen Untersuchung fest. Einer Vorlage dieser Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234 EG-Vertrag an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Sie ist deshalb entbehrlich, weil sich die Rechtsfrage anhand der bisher ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes ohne Weiteres beantworten lässt. Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 09.09.1999 (a.a.O.) festgestellt, dass an die Ausgestaltung einzelfallbezogener Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie aus der Sicht des Europarechts keine weiteren Anforderungen zu stellen sind, soweit die Gebühren nur kostendeckend erhoben werden. Von dieser Rechtsprechung weicht auch das Urteil vom 30. Mai 2002 (Rs. C-284/00 und C-288/00) nicht ab. Schon die zugrundeliegenden Sachverhalte sind jeweils nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, denn der Landesgesetzgeber hatte sich im dort zu entscheidenden Fall gerade nicht für eine einzelfallbezogene Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie, sondern für eine kostendeckende Erhöhung der Pauschalgebühren entschieden. Nur in diesem Zusammenhang sind daher die Ausführungen des Gerichtshofes zu verstehen, dass das Vereinheitlichungsziel gefährdet sei, wenn für Trichinenuntersuchungen spezifische nationale Gebühren erhoben werden dürfen. Denn insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass er nicht zur Berechnung der gemeinschaftsrechtlichen Gebühren Stellung nimmt, sondern nur feststellt, dass Gebühren für Trichinenuntersuchungen nicht zusätzlich zu den Gemeinschaftsgebühren und losgelöst von dem europarechtlichen Gebührensystem erhoben werden dürfen. Auf diese Frage hatte schon das vorlegende Bundesverwaltungsgericht das Verfahren beschränkt, da es ausweislich der gestellten Vorlagefrage nur entschieden haben wollte, ob die europarechtlichen Pauschalgebühren auch die Kosten der Durchführung von Trichinenuntersuchungen erfassen. Der Gerichthof hatte deshalb keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auch eine einzelfallbezogene Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie einheitlich erhoben werden darf.

Die Klägerin wird durch die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr auch nicht gegenüber anderen Marktteilnehmern rechtswidrig ungleich behandelt. Unabhängig von der Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder der europäische Gleichbehandlungsgrundsatz als Maßstab heranzuziehen ist, kann ein Verstoß dagegen wegen der nur teilweisen Umsetzung der Richtlinie durch § 1 Abs. 1 AG-FlHG/GFlHG nicht festgestellt werden. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Nichterhebung von Gebühren für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen, Aquakulturen, Milch, Eiern und Honig gemeinschaftswidrig ist, kann die Klägerin nicht verlangen, dass auch auf die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren gemeinschaftswidrig verzichtet wird. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht ist sowohl dem deutschen Verfassungsrecht wie dem Gemeinschaftsrecht fremd.

Das für Schleswig-Holstein maßgebliche Regelwerk ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es erst nach Ablauf der für die Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist rückwirkend erlassen worden ist. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem den Beteiligten ebenfalls bekannten Beschluss vom 07. Februar 2002 (2 L 201/01) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass diese Rückwirkung unbedenklich ist, weil die fleischverarbeitenden Betriebe in Schleswig-Holstein ab Erlass der LVO/VetGeb 1990 erwarten mussten, zu den von EG-Pauschalgebühren abweichenden höheren Gebühren, bemessen nach den tatsächlich entstandenen Kosten, herangezogen zu werden und dass der Landesgesetzgeber, weil in der LVO/VetGeb 1990 nicht die nach EG-Recht erforderlichen und nach § 24 Abs. 2 FlHG ihm überlassenen Entscheidungen durch Rechtssatz getroffen wurden, diese Regelungslücke - rückwirkend - schließen würde. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

Soweit die Klägerin in Zweifel zieht, dass tatsächlich nur kostendeckende Gebühren erhoben werden, weil die einzelfallbezogenen Gebühren bereits die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren deutlich überstiegen, kann sie damit nicht gehört werden, denn entgegen der Ansicht der Klägerin lässt das Auseinanderfallen der Gebühren keinen Rückschluss auf den Kostendeckungsgrad zu, da die Pauschalgebühren - wie ausgeführt - die im gesamten Gemeinschaftsgebiet durchschnittlich entstehenden und zu deckenden Kosten für Fleischhygieneuntersuchungen betreffen, die vom Kostenaufwand in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich abweichen können. Immerhin beruht die Abweichung von der Pauschalgebühr auf entsprechenden Erhebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die sodann vom Bundesministerium für Gesundheit am 24. Oktober 1997 (a.a.O.) bekannt gegeben wurden. Zwar bezieht sich diese Bekanntmachung ausdrücklich nur auf die Jahre 1991 bis 1994 und 1996, in denen Erhebungen durchgeführt worden sind, jedoch ist es gerichtsbekannt, dass sich insbesondere die Lohn- und Gehaltskosten in der Zwischenzeit in der Bundesrepublik Deutschland noch deutlich erhöht haben. Bei dieser Sachlage gibt die pauschale Argumentation der Klägerin keinen Anlass zu Zweifeln an der korrekten Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten bei der Erstellung des Gebührenverzeichnisses. Zu solchen Zweifeln sind auch sonstige Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Schließlich begrenzt § 5 AG-FlHG/GFLHG die Gebührenhöhe für zurückliegende Tatbestände.

Nach dem Vorstehenden kann auch der Klagantrag zu 2) keinen Erfolg haben, denn wenn die Gebühren rechtmäßig festgesetzt wurden, scheidet auch eine Rückzahlung zuviel gezahlter Gebühren aus."

Mit Beschluss vom 08. September 2004 - 2 LA 56/04 - hat das erkennende Gericht auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit die Klägerin die Aufhebung der Gebührenbescheide wegen der Erhebung von Gebühren für Trichinenuntersuchungen und Rückzahlung von 628,73 Euro begehrt (entgegen der Angabe in dem Beschlusstenor sind in dem Gebührenbescheid vom 14. Dezember 1998 Gebühren für Trichinenuntersuchungen nicht in Höhe von 101,24 Euro, sondern lediglich in Höhe von 96,65 Euro/189,-- DM festgesetzt worden, so dass dem im Beschlusstenor zusätzlich genannten Gesamtbetrag von 633,34 Euro keine Bedeutung zukommt). Insoweit beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 14.04.2003 - 4 ZB 02.3185 -) habe entschieden, dass die Kosten für bakteriologische Untersuchungen von frischem Fleisch und für Trichinenuntersuchungen auch bei Erhebung von kostendeckenden Gebühren in eine Gesamtgebühr als kalkulatorische Posten einfließen müssten und gemeinschaftsrechtlich die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Trichinenuntersuchung unzulässig sei. Im Berufungsverfahren sei zu entscheiden, ob der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu folgen sei.

Die Klägerin macht geltend, ihre Berufung hätte nicht lediglich hinsichtlich der Gebühren für Trichinenuntersuchungen und somit in Höhe von 628,73 Euro zugelassen werden dürfen, sondern mangels Teilbarkeit des Streitgegenstandes in vollem Umfang und somit in Höhe des die EG-Pauschalgebühren übersteigenden Betrages von insgesamt 1.029,05 Euro zugelassen werden müssen.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend:

1. Eine Gebührenerhebung nach der Tarifstelle 1.1.11. LVO-VetGeb komme bereits deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil die maßgebliche bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage der Vorschrift des § 24 FIHG zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 01. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2618) aufgehoben worden sei. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Aufhebung der genannten Gesetzesvorschrift nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei. Denn bei der rechtlichen Überprüfung der nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts abzustellen.

2. Die gesonderte Kalkulation und Erhebung von Gebühren für Trichinenuntersuchungen entsprechend der Tarifstelle 1.1.11 LVO-VetGeb verstoße gegen die Richtlinie. Das ergebe sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.06.2002 - 3 ?N 5.01 - sowie Urt. v. 09.10.2002 - 3 C 17.02 - und 14.10.2002 - 3 C 16.02 -), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 14.04.2003 - 4 ZB 02.3185 - und 16.04.2003 - 4 ZB 03.198 -) sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 28.04.2004 - 12 A 10431/04 -).

3. Die Richtlinie sei aus den von ihr, der Klägerin, erstinstanzlich vorgetragenen Gründen nicht ordnungsgemäß und auch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Da ein nicht umgesetzter EG-Rechtsakt keinerlei vertikale Rechtswirkung zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalten könne, dürfe der Beklagte bereits aus diesem Grunde von ihr keine höheren Gebühren als die EG-Pauschalgebühren fordern.

4. Schließlich seien - so das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin - die angefochtenen Gebührenbescheide unabhängig davon, dass die Gebühren für Trichinenuntersuchungen unter Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht neben den reinen Fleischbeschaugebühren gesondert kalkuliert und erhoben worden seien, auch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der dem Gebührenverzeichnis des Beklagten zugrunde liegenden "Vorkalkulation 1998" um keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation handele. Der in der "Vorkalkulation 1998" enthaltene, die Trichinenuntersuchungen betreffende Gebührensatz von 0,43 DM "pro Stück" halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Bei der Berechnung dieses Gebührensatzes sei der Beklagte unzutreffenderweise von einer durchschnittlichen Schlachtbandgeschwindigkeit von 100 Schweinen pro Stunde ausgegangen. Die durchschnittliche stündliche Schlachtzahl betrage jedoch 120 Schweine pro Stunde. Darüber hinaus hätten bei den Trichinenuntersuchungen für den Fleischkontrolleur keine Kosten in Höhe eines Stundenlohns von 31,-- DM in Ansatz gebracht werden dürfen. Denn die Trichinenuntersuchungen erfolgten in sogenannten "100-Proben", die einen Zeitaufwand von jeweils etwa 10 bis 15 Minuten verursachten, keinesfalls jedoch einen solchen von einer Stunde. Insgesamt bedürfe es des Einsatzes eines dritten Fleischkontrolleurs nicht (bei der Kalkulation des Gebührensatzes für die "Fleischbeschau Schweine" hat der Beklagte Kosten für zwei Fleischkontrolleure von jeweils 31,-- DM pro Stunde in Ansatz gebracht).

Auch die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 vorgelegte - nachträglich erstellte - "Gebührenkalkulation 1998" sei zu beanstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, ob die in die Kalkulation eingestellten Lohnkosten tatsächlich angefallen seien. Insbesondere entspreche der von dem Beklagten bei der Berechnung des Personalaufwandes angesetzte Zeitaufwand von nunmehr 100 Minuten für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand. Ferner habe der Beklagte auch im Übrigen nicht die tatsächlich angefallenen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt, sondern die Kalkulation auf eine "fiktive Kostengrundlage" gestützt. Obwohl die tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten und Lohnnebenkosten sowie die tatsächlich angefallenen Kosten für Urlaubs- und Krankheitsvertretung, für Aufsicht durch den Tierarzt und für Wege- und Rüstzeiten bekannt gewesen seien, habe der Beklagte diese Kostenpositionen unzulässigerweise als prozentuale Anteile aus den in die Kalkulation eingestellten Lohnkosten abgeleitet. Schließlich hätte der Beklagte überhaupt keine "Verwaltungsgemeinkosten" in die Kalkulation einstellen dürfen. Denn hierbei handele es sich um allgemeine Verwaltungskosten, die bei den durchgeführten Untersuchungen nicht angefallen seien, und somit um "rein fiktive Kosten".

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2003 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1) zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, es sei durch die Rechtsprechung des 2. Senates des erkennenden Gerichts bereits geklärt, dass es zulässig sei, von der EG-Pauschalgebühr abzuweichen und separate Gebühren für die Trichinenuntersuchungen zu erheben. Nach dieser Rechtsprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angeschlossen habe, dürfe nur keine Doppelfinanzierung der Trichinenuntersuchungen stattfinden. Letzteres sei nicht der Fall. Er, der Beklagte, habe die Gebührensätze für die allgemeine Fleischbeschau einerseits sowie die Trichinenuntersuchungen andererseits unabhängig voneinander kalkuliert. Der sich aus der "Vorkalkulation 1998" für die Trichinenuntersuchungen ergebende Gebührensatz von 0,43 DM "pro Stück" sei nicht zu beanstanden. Vielmehr seien in der "Vorkalkulation 1998" mehrere tatsächlich angefallene Kostenpositionen überhaupt nicht und die Personalkosten, Lohnnebenkosten sowie Sachkosten nicht in der tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt worden. Aus der mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 eingereichten - nachträglich auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten erstellten - "Gebührenkalkulation 1998" ergebe sich, dass der Gebührensatz von 0,43 DM "pro Stück" die tatsächlich angefallenen Kosten nicht decke und der Klägerin somit durchweg zu niedrige Kosten in Rechnung gestellt worden seien. Aus Gründen des Bestandsschutzes gehe dieses jedoch nicht zu Lasten der Klägerin.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten, soweit hierin Gebühren für Trichinenuntersuchungen in Höhe von 628,73 Euro festgesetzt worden sind. Nur insoweit ist die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 08. September 2004 - 2 LA 56/04 - zugelassen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beschränkung der Berufungszulassung auf die Gebühren für Trichinenuntersuchungen in Höhe von 628,73 Euro wirksam. Rechtliche Bedenken gegen eine in diesem Sinne beschränkte Zulassung der Berufung beständen allenfalls dann, wenn die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Gebührenforderungen nicht teilbar wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Unabhängig davon, dass Geldforderungen grundsätzlich teilbar sind, sind die selbständig kalkulierten Gebühren für Trichinenuntersuchungen in den angefochtenen Bescheiden jeweils gesondert festgesetzt worden, so dass sie von den Gebührenforderungen im Übrigen ohne weiteres abgespaltet werden können.

Die Berufung ist mangels Zulassung durch das erkennende Gericht unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Gebührenbescheide in Höhe von mehr als 628,73 Euro begehrt. Die in Höhe des letztgenannten Betrages zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung, mit der die Klägerin lediglich ihren Klageantrag zu 1) aufrechterhält, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühren für Trichinenuntersuchungen in Höhe von insgesamt 628,73 Euro rechtmäßig. Sie beruhen auf dem Verzeichnis des Beklagten über die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht - Gebührenverzeichnis - vom 25. Februar 1998 (Amtsblatt für den Kreis Nordfriesland 1998, S. 7 ff.). Da von der Klägerin nicht geltend gemacht worden ist, dass die Bescheide den Vorgaben des Gebührenverzeichnisses nicht entsprächen, und dieses auch im Übrigen nicht erkennbar ist, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates. Aus dem dem Gebührenverzeichnis zugrunde liegenden nationalen Recht ergibt sich die Befugnis des Beklagten, der Klägerin besondere Gebühren für Trichinenuntersuchungen in der genannten Höhe in Rechnung zu stellen. Dem steht die Richtlinie - der Senat folgt den vom Verwaltungsgericht verwendeten Abkürzungen - als insoweit einschlägiges Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich der dort zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (2. Senat) sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wird zur Begründung ergänzend ausgeführt:

1. Die Aufhebung der Vorschrift des § 24 FIHG durch Art. 7 Ziffer 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 01. September 2005 (a.a.O.) führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Denn dieses Gesetz ist am Tage nach seiner Verkündung (07. September 2005) und daher nicht rückwirkend in Kraft getreten. Da somit auch die Aufhebung der Vorschrift des § 24 FIHG nicht rückwirkend erfolgt ist, wird die rechtliche Beurteilung der sich auf die Jahre 1998 bis 2002 beziehenden angefochtenen Bescheide hierdurch nicht berührt. Mag man bei der Beurteilung prozessrechtlich auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den erkennenden Senat abstellen, so ist dennoch an dem materiell-rechtlichen Grundsatz festzuhalten, dass eine nach Erlass des maßgeblichen Verwaltungsakts eintretende Veränderung der Rechtslage nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 42). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigten, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich.

2. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - der Erhebung gesonderter Gebühren für Trichinenuntersuchungen in Schleswig-Holstein aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht entgegen. Entsprechendes gilt für die in der Berufungsbegründung von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - sowie Urt. v. 09.10.2002 - 3 C 17.02 - und v. 14.10.2002 - 3 C 16.02 -). Denn diese Entscheidungen befassen sich allein mit der für das schleswig-holsteinische Landesrecht nicht maßgeblichen Frage, ob neben den EG-Pauschalgebühren gesonderte Gebühren für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen erhoben werden dürfen. Demgegenüber hat der 2. Senat des erkennenden Gerichts bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 2000 - 2 K 8/98 - festgestellt, in Schleswig-Holstein sei die (gesonderte) Erhebung von Gebühren für Trichinenuntersuchungen (und bakteriologische Fleischuntersuchungen) gemeinschaftsrechtlich zulässig. Es müsse nur gewährleistet sein, dass keine Doppelfinanzierung stattfinde. Dies bedeute, dass der Aufwand für die Trichinenuntersuchung nicht bei der Bemessung der allgemeinen Gebühr für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Berücksichtigung finden dürfe (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 07.02.2002 - 2 L 201/01 -). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. April 2001 - 3 BN 1.01 - festgestellt, wenn - wie in Schleswig-Holstein - die Erhebung von Gebühren angeordnet werde, die die tatsächlichen Kosten decken sollten, hänge die (gemeinschaftsrechtliche) Zulässigkeit der Erhebung solch gesonderter Gebühren (Gebühren für Trichinenuntersuchungen) lediglich von der Einhaltung des Verbotes der Doppelfinanzierung ab. Der Beklagte durfte somit grundsätzlich gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchungen erheben und brauchte die Kosten hierfür nicht als kalkulatorische Posten in eine Gesamtgebühr einfließen zu lassen.

Der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit sie hiervon abweicht - nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. April 2003 - 4 ZB 02.3185 - die Auffassung vertreten, Gemeinschaftsrecht lasse die Erhebung von besonderen Gebühren für die bakteriologische Untersuchung von frischem Fleisch und für die Trichinenuntersuchung nicht zu. Vielmehr sei dieser Kostenanteil in die Gemeinschaftsgebühr je nach Ausgestaltung als angehobener Pauschalbetrag oder spezifisch kostendeckende Gebühr einzukalkulieren und habe in der Gesamtgebühr als kalkulatorischer Posten aufzugehen. Auch wenn sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ausdrücklich nur mit der Frage befasst habe, ob die Erhebung spezifischer Gebühren neben der EG-Pauschalgebühr zulässig sei, erfassten die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes inhaltlich auch die Fallgruppe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie (kostendeckende Gebühr). Der Europäische Gerichtshof habe in dem genannten Urteil ausdrücklich den abschließenden Charakter der Gemeinschaftsgebühren hervorgehoben (Tz. 53, 55 und 56). Außerdem erfassten die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes zum Zweck der Richtlinie, Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich durch den Erlass harmonisierter Vorschriften zu beheben und zu vermeiden, beide Varianten des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 der Richtlinie und somit auch die Fallgruppe der kostendeckenden Gebühr.

Bereits aus den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie den vorangehenden ergänzenden Ausführungen des erkennenden Senates ergibt sich, dass der durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Interpretation der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu folgen ist. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes zu Tz. 53, 55 und 56 seines Urteils sich auf die "Gemeinschaftsgebühr" und somit die EG-Pauschalgebühr beziehen (Tz. 56.: "Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr"). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof zwar ausgeführt, dass mit dem Erlass harmonisierter Vorschriften im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch die Wettbewerbsverzerrungen behoben würden, die auf Grund der auf diesem Gebiet zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden Unterschiede zu erwarten seien (Tz. 57). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Harmonisierung der Vorschriften nicht auf die Gebührenhöhe, sondern lediglich auf die Regelungen zur Gebührenbemessung abziele, die je nach der Kostenstruktur in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hohe Gebühren zur Folge haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht dem Gesichtspunkt der Behebung von Wettbewerbsverzerrungen im vorliegenden Zusammenhang rechtliche Bedeutung zukommen könnte. Schließlich sind sonstige - sachlich eigenständige - gebührenrechtliche Gesichtspunkte, wonach die Kosten für Trichinenuntersuchungen als kalkulatorischer Posten in der Gesamtgebühr aufzugehen hätte und die Erhebung gesonderter Gebühren insoweit unzulässig wäre, von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht angeführt worden und auch im Übrigen nicht erkennbar. Auch der von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2003 - 4 ZB 03.198 - enthält keine zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkte, die im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden müssten. Entsprechendes gilt für den gleichfalls zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2004 - 12 A 10431/04 OVG -, in welchem sich das Gericht ohne nähere Begründung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen hat.

3. Es bedarf keiner Überprüfung seitens des erkennenden Senates, ob die Richtlinie während des hier maßgeblichen Zeitraumes - im Sinne des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin - vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt gewesen war. Denn auch im Falle eines Umsetzungsdefizits könnte die Klägerin sich der Erhebung von höheren Gebühren als den EG-Pauschalbeträgen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nur dann widersetzen, wenn die erhobenen Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten überschritten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4056/02 - und OVG Saarlouis, Urt. v. 24.01.2003 - 3 R 7/01 - jeweils mit Hinweis auf Tz. 20 bis 29 des auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Urteils des EuGH v. 09.09.1999 - C-374/97 -). Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot lässt sich vorliegend nicht feststellen (vgl. unten Ziffer 4). Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass entgegen dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin die Richtlinie auch hinsichtlich der in Anhang A Kapitel III sowie der in Anhang B genannten Gebühren (für Fischereierzeugnisse usw.) durch die Tarifstellen 9.11.2.2 bis 9.11.2.4 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 14. Januar 1980 (GVOBl. S. 507) in der Fassung der Änderung vom 22. März 2000 (GVOBl. S. 280) in Landesrecht umgesetzt worden ist.

4. Der Vorsitzende des erkennenden Senates hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen und begründet, dass und warum die gegen den Gebührensatz von 0,43 DM "pro Stück" gerichteten Einwände der Klägerin nach Ansicht des Senates nicht durchgriffen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, er wolle "keine großen Ausführungen zur Kosten- und Prognosesituation" mehr machen, weil es entscheidend auf die von ihm aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen ankomme. Diese Einlassung ließe sich dahingehend interpretieren, dass die Richtigkeit des in Frage stehenden Gebührensatzes nicht mehr in Zweifel gezogen werden solle. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die schriftsätzlich erhobenen Einwände der Klägerin gegen den in der "Vorkalkulation 1998" enthaltenen Gebührensatz für Trichinenuntersuchungen in Höhe von 0,43 DM "pro Stück" greifen nicht durch.

Das gilt zunächst für den Einwand, in ihrem Betrieb, - dem Betrieb der Klägerin - würden entgegen der "Vorkalkulation 1998" nicht 100 Schweine pro Stunde, sondern 120 Schweine pro Stunde geschlachtet. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht auf die aktuelle oder die für das Jahr 2005 maßgebliche durchschnittliche Schlachtzahl an (auch der Beklagte bestreitet nicht, dass die Schlachtgeschwindigkeit im Betrieb der Klägerin aktuell bei 120 Schweinen pro Stunde liegt). Maßgeblich ist insoweit allein, ob der Beklagte bei seiner im Jahre 1998 erstellten Vorauskalkulation - um eine solche handelt es sich bei der "Vorkalkulation 1998" - unter Berücksichtigung der Veranschlagungsmaxime unzulässigerweise eine Schlachtgeschwindigkeit von voraussichtlich 100 Schweinen pro Stunde zugrunde gelegt hat. Anhaltspunkte hierfür lassen sich weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem Sachverhalt im Übrigen entnehmen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nach den Aufzeichnungen des Fleischhygieneamtes habe - bei stichprobenweiser Überprüfung - die tatsächliche Schlachtgeschwindigkeit (im Betrieb der Klägerin) in den Jahren 1998 bis 2002 zwischen 80 und 116 Schweinen pro Stunde geschwankt, so dass die mittlere Schlachtgeschwindigkeit bei 100 Schweinen pro Stunde gelegen habe.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Beklagte in die "Vorkalkulation 1998" Kosten für insgesamt drei Fleischkontrolleure - Fleischbeschau Schweine: zwei Fleischkontrolleure; Trichinenuntersuchungen: einen Fleischkontrolleur - einstellen durfte. Da der Beklagte die Gebühren für die "Fleischbeschau Schweine" einerseits und die Gebühren für die Trichinenuntersuchungen andererseits zulässigerweise unabhängig voneinander kalkuliert hat und die Gebührenerhebung "Fleischbeschau Schweine" von dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst wird, ist allein entscheidungserheblich, ob es rechtlich zu beanstanden ist, dass der Beklagte bei der Ermittlung des die Trichinenuntersuchungen betreffenden Gebührensatzes Kosten eines Fleischkontrolleurs in Höhe von 31,-- DM für eine "100-Probe" in die "Vorkalkulation 1998" eingestellt hat. Das ist nicht der Fall. Der genannte Betrag von 31,-- DM entspricht dem Stundenlohn eines Fleischkontrolleurs und ist von dem Beklagten allein für den "Fleischkontrolleur Labor" und somit für eine einstündige Untersuchung der entnommenen Muskelproben (100-Proben) in Ansatz gebracht worden. Durchgreifende Bedenken gegen die Veranschlagung eines Zeitaufwandes von einer Stunde für die Trichinenuntersuchung (100-Probe) sind von der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch im Übrigen nicht gegeben. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2006 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Angabe des jeweiligen Zeitaufwandes für die einzelnen Untersuchungsschritte dargelegt - hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen -, dass der Zeitaufwand für die Untersuchung einer "100-Probe" insgesamt sogar 100 Minuten umfasse.

Doch auch unabhängig von den vorangehenden Ausführungen wäre der Gebührensatz von 0,43 DM "pro Stück" - gegen die im Gebührenverzeichnis enthaltene Staffelung werden von der Klägerin keine (substantiierten) Einwände erhoben - nur dann zu beanstanden, wenn dieser Satz den Anforderungen der insoweit einschlägigen Rechtsvorschriften "im Ergebnis" nicht entspräche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.12.2004 - 9 A 4056/02 -) und somit insbesondere gegen das Kostendeckungsprinzip (Kostenüberschreitungsverbot) verstieße. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. Januar 2006 sowie der diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten, auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstellten "Gebührenkalkulation 1998" - auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen -, dass mehrere tatsächlich angefallene Kostenpositionen in die "Vorkalkulation 1998" überhaupt nicht oder nur teilweise eingestellt worden sind (Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Aufsicht des amtlichen Tierarztes, Wege- und Rüstzeiten, sächliche Verwaltungskosten, Verwaltungsgemeinkosten) und insgesamt eine nicht unerhebliche Unterdeckung gegeben ist. Die gegen die "Gebührenkalkulation 1998" gerichteten Einwände der Klägerin sind teilweise mit den gegen die "Vorkalkulation 1998" gerichteten und vorangehend bereits abgehandelten Einwänden identisch und greifen im Übrigen nicht durch. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es rechtlich unbedenklich, dass der Beklagte die in die "Gebührenkalkulation 1998" eingestellten Kosten für Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Aufsicht des Tierarztes sowie Wege- und Rüstzeiten, die Lohnnebenkosten, sächlichen Verwaltungskosten sowie die Verwaltungsgemeinkosten als prozentuale Anteile aus den in die Kalkulation eingestellten Lohnkosten abgeleitet hat. Die entsprechenden Prozentsätze beruhen auf den diesbezüglichen Ermittlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle und entsprechen den Ausführungshinweisen des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten zu der Tarifstelle 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 28. Januar 1998 - X 6701-7240.201 - (Amtsblatt für Schl.-Holst. 1998, 77, 88). Danach durfte die Beklagte auch "Verwaltungsgemeinkosten" in die Gebührenkalkulation einstellen. Dass hinsichtlich der Erfassung dieser Kosten Pauschalierungen erforderlich sind, versteht sich von selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

Zurück