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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 3 LB 6/05
Rechtsgebiete: LBG SH


Vorschriften:

LBG SH § 95 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 6/05

verkündet am 18.11.2005

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Beihilfe

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2005 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen anlässlich einer im Dezember 2002 durchgeführten stationären Behandlung seiner Ehefrau im Klinikum Schwerin.

Der im Jahre 1932 geborene Kläger war Beamter im Dienste der Beklagten und trat am 01. Dezember 1994 in den Ruhestand. Der Kläger und seine Ehefrau gehören einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

Die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein (Versorgungsausgleichskasse) teilte dem Kläger vor dem 01. Februar 1998 in einem Informationsblatt mit, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus (gesondert berechenbare ärztliche Leistungen und gesondert berechenbare Unterbringungskosten) voraussichtlich ab 01. Februar 1998 nicht mehr beihilfefähig sein würden. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Änderungen habe die Landesregierung bereits auf den Weg gebracht. Dies bedeute, dass Aufwendungen für stationäre Behandlungen nur noch im Rahmen der Pflegesätze der allgemeinen Krankenhausleistungen als beihilfefähig anerkannt würden. Der von der Beihilfe nicht mehr gedeckte Teil der Aufwendungen für künftig in Anspruch genommene Wahlleistungen könne von dem jeweiligen privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem eine Krankenabsicherung bestehe, durch eine Erweiterung des Krankenversicherungsschutzes abgedeckt werden.

Mit Schreiben vom Februar 1998 teilte die Versorgungsausgleichskasse dem Kläger ferner mit, die mit dem vorgenannten Informationsblatt angekündigte Gesetzesänderung - Änderung des § 95 Abs. 2 Landesbeamtengesetz - sei im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes vom 23. Januar 1998 (GVOBl. S. 37) nunmehr in modifizierter Form umgesetzt worden. Die Gesetzesänderung gelte unter anderem nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die ohne eigenes Verschulden und ausweislich der Ablehnungsbescheide von zwei verschiedenen privaten Krankenversicherungsunternehmen aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen - nicht jedoch aus finanziellen Gründen - ab 01. März 1998 keinen Versicherungsschutz für Wahlleistungen erlangen könnten.

Schließlich wies die Versorgungsausgleichskasse den Kläger unter Ziffer 4.10 ihres Merkblattes von Oktober 1998 darauf hin, dass Wahlleistungen (gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zwei-Bett-Zimmers, gekürzt um 29,-- DM/täglich) in Schleswig-Holstein seit dem 01. März 1998 nicht mehr beihilfefähig seien und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen weiterhin ein Beihilfeanspruch für Wahlleistungen nach bisherigem Recht bestehe.

Daraufhin bemühte der Kläger sich, Versicherungsschutz für Wahlleistungen - für sich selbst - bei privaten Krankenversicherungen zu erlangen. Dieses Begehren wurde von dem Deutschen Ring - Krankenversicherungsverein - unter dem 28. Mai 1998 und von der Colonia-Krankenversicherung unter dem 08. Juni 1998 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 09. Juli 1998 wies die Versorgungsausgleichskasse den Kläger nochmals auf die in Schleswig-Holstein ab 01. März 1998 grundsätzlich weggefallene Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung hin. Gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz gelte dies nicht bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen ab 01. März 1998 keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für Wahlleistungen erhalten könnten. Er, der Kläger, habe der Versorgungsausgleichskasse nunmehr durch die beiden Schreiben der genannten privaten Krankenversicherungen nachgewiesen, dass er keinen Versicherungsschutz für Wahlleistungen - auch nicht durch Zahlung eines Zuschlags - auf Grund der bestehenden Gesundheitsverhältnisse erhalten könne. Insoweit liege der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Landesbesoldungsgesetz vor, womit die Aufwendungen für Wahlleistungen für ihn, den Kläger, über den 28. Februar 1998 hinaus weiterhin beihilfefähig seien.

Der Kläger und seine Ehefrau haben sich seinerzeit nicht darum bemüht, wegen des Wegfalls der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen entsprechenden Versicherungsschutz für sie, die Ehefrau des Klägers, zu erlangen.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 lehnte die Versorgungsausgleichskasse es ab, Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen anlässlich einer im Dezember 2002 durchgeführten stationären Behandlung der Ehefrau des Klägers im Klinikum Schwerin in Höhe von 627,24 Euro als beihilfefähig anzuerkennen.

In der Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs führte der Kläger unter anderem aus, leider sei er im Jahre 1998 wohl von der blauäugigen Annahme ausgegangen, dass sein jeweiliger Status automatisch auch für seine Ehefrau gelte, weil ihr Leistungen der Krankenkasse und Beihilfeleistungen nur abgeleitet von ihm, dem Kläger, zuständen. Aus den seinem Widerspruch beigefügten Schreiben des Deutschen Rings - Krankenversicherungsverein - vom 05. März 2003 und der Axa-Krankenversicherung vom 21. März 2003 ergebe sich, dass beide Versicherungen eine Versicherung seiner Ehefrau wegen ihrer chronischen Osteoporose ablehnten und eine Versicherung auch schon im Jahre 1998 abgelehnt hätten (falls seine Ehefrau sich seinerzeit um einen entsprechenden Versicherungsschutz bemüht hätte). Sein Beihilfeanspruch sei nicht wegen verspäteter Vorlage dieser beiden "Nachweise der Nichtversicherbarkeit" seiner Ehefrau verwirkt. Denn die maßgebliche Gesetzesregelung enthalte keine diesbezügliche Ausschlussfrist.

Die Versorgungsausgleichskasse wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003 im Wesentlichen unter Hinweis darauf als unbegründet zurück, dass der "Nachweis der Nichtversicherbarkeit" zeitnah und somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem in der gesetzlichen Ausnahmeregelung genannten Datum - 01. März 1998 - hätte erbracht werden müssen. Das habe der Kläger nicht beachtet. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. Mai 2003 zugestellt.

Mit seiner am 16. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger unter Konkretisierung seines bisherigen Vorbringens beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 19. Februar 2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2003 zu verpflichten, seine Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen anlässlich der stationären Behandlung seiner Ehefrau im Klinikum Schwerin vom 17. Dezember 2002 bis 23. Dezember 2002 in einer Gesamthöhe von 627,24 Euro als beihilfefähig anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend sinngemäß geltend gemacht, es gehe zu Lasten des Klägers, dass er sich nicht rechtzeitig um einen erweiterten Versicherungsschutz (Wahlleistungen) auch für seine Ehefrau bemüht habe.

Mit Urteil vom 18. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Beihilfeanspruch unter anderem deshalb nicht zu, weil seine Ehefrau sich zum maßgeblichen Stichtag 01. März 1998 nicht um Begründung eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses bemüht habe (Versicherung der Aufwendungen für Wahlleistungen).

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung konkretisiert und ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Er beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2004 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu.

Rechtsgrundlage ist die Vorschrift des § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Änderung vom 19. November 2001 (GVOBl. S. 184), wonach Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe erhalten, dass für Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) keine Beihilfe gewährt wird (Nr. 1 Satz 1). Dies gilt nicht bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen ab 01. März 1998 keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für Wahlleistungen erhalten können (Nr. 1 Satz 2 Ziffer c; dieser Vorschrift entspricht die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1998 vom 23.01.1998, GVOBl. S. 37, 60, 61).

Bereits aus dem Wortlaut der letztgenannten Gesetzesregelung ergibt sich, dass die Absicht der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Versicherungsschutz (vollständigen Versicherungsschutz) für Wahlleistungen zu erhalten, ab 01. März 1998 und daher mit Eintritt dieses Stichtages oder jedenfalls in zeitlicher Nähe desselben erkennbar geworden sein muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der in Frage stehenden Gesetzesregelung oder aus der gesetzessystematischen Einordnung derselben. Die Absicht des Klägers und seiner Ehefrau, Versicherungsschutz für Wahlleistungen der Ehefrau des Klägers zu erhalten, ist erst nach Erlass des Beihilfebescheides vom 19. Februar 2003 und somit weder zum 01. März 1998 noch in zeitlicher Nähe dieses Stichtages erkennbar geworden (auch der Kläger macht nicht geltend, dass er und/oder seine Ehefrau sich früher um deren Versicherungsschutz für Wahlleistungen bemüht hätten). Da dem Klagebegehren bereits aus diesem Grund der Erfolg zu versagen ist, bedürfen die übrigen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Ziffer c LBG keiner Erörterung mehr.

Alledem gegenüber könnte sich der Kläger - soweit es hierauf überhaupt entscheidungserheblich ankäme -nicht auf mangelnde Rechtskenntnis berufen. Denn ausweislich des Tatbestandes hat die Versorgungsausgleichskasse ihn rechtzeitig auf den Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen zum genannten Stichtag und die insoweit in Aussicht genommenen Gesetzesänderungen hingewiesen. Dem Kläger war spätestens auf Grund des Schreibens der Versorgungsausgleichskasse vom 09. Juli 1998 der vollständige Inhalt der in Frage stehenden Gesetzesregelung bekannt. Da diese Regelung sich nicht nur auf die Beihilfeberechtigten selbst, sondern auch auf ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bezieht, hätte der Kläger (und dessen Ehefrau) erkennen können und müssen, dass er und seine Ehefrau sich zum 01. März 1998 oder zeitnah auch um deren Versicherungsschutz für Wahlleistungen hätten bemühen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Versorgungsausgleichskasse vom 09. Juli 1998, wonach die Aufwendungen für Wahlleistungen für den Kläger über den 28. Februar 1998 hinaus weiterhin beihilfefähig seien. Denn sowohl dieses Schreiben als auch die hierin genannten Schreiben der Colonia-Krankenversicherung vom 08. Juni 1998 sowie des Deutschen Rings - Krankenversicherungsverein - vom 28. Mai 1998 beziehen sich ausdrücklich nur auf den Kläger selbst, hingegen nicht auf dessen Ehefrau. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die inhaltliche Reichweite des Schreibens vom 09. Juli 1998 wäre weder von der Beklagten noch von der Versorgungsausgleichskasse veranlasst worden. Wenn der Kläger entsprechend seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren im Jahre 1998 von der "blauäugigen Annahme" ausgegangen sein sollte, dass sein jeweiliger Status automatisch auch für seine Ehefrau gelte, weil ihr Leistungen der Krankenkasse und Beihilfeleistungen "nur abgeleitet" von ihm zuständen, so geht dieses allein zu Lasten des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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