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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 3 M 34/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs 4 Satz 3
Zu den Anforderungen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Beschwerde im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hier: Bundesrichterwahl).
3 M 34/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Stellenbesetzung

- einstweilige Anordnung -

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 31. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17. Juni 2002, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch, die auch in einer neuen Auswahlentscheidung liegen könne, eine freie Planstelle für einen Richter am Bundesgerichtshof mit dem Beigeladenen zu besetzen (SchlHAnz 2002, 162 ff.).

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

In einem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) betreffenden Beschwerdeverfahren muss die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Es kann auf sich beruhen, ob diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sein müssen oder ob das Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bereits im Darlegungserfordernis enthalten ist und somit keine selbständige Bedeutung hat (die Gesetzesbegründung ist insoweit unergiebig, vgl. BT-Drs. 14/6393 v. 22.06.2001, S. 14; vgl. aber Kuhla/Hüttenbrink, Neuregelungen in der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, DVBl 2002, 85, 90, und Redeker, Die Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NordÖR 2002, 183, 186). Jedenfalls muss die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sich grundsätzlich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzen und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458, 1459; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rdnrn. 7 und 7b). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Es reicht auch nicht aus, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen gerügt wird. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte anzugeben, in denen der erstinstanzliche Beschluss angegriffen werden soll. Vielmehr muss sie oder er plausibel erläutern, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird (vgl. Seibert, Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtmittelrechts im Verwaltungsprozess, NVwZ 2002, 265, 269).

1. Hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung - allein hieraus ergibt sich der obergerichtliche Prüfungsumfang (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - erhobenen verfahrensrechtlichen Einwände geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass diese den vorangehend dargestellten prozessualen Erfordernissen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechen. Dennoch ist diesen Einwänden der Erfolg zu versagen:

a) Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass der Präsidialrat des Bundesgerichtshofes im Vorfeld der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 21. März 2002 zu der persönlichen und fachlichen Eignung einzelner Bewerber ausführlich Stellung genommen habe, er, der Antragsteller, eine solche ausführliche Stellungnahme jedoch nicht erhalten habe. Dieser Einwand geht fehl, weil einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im vorliegenden Zusammenhang allenfalls dann rechtliche Bedeutung zukäme, wenn der Antragsteller insoweit gerade im Verhältnis zum Beigeladenen ohne sachlichen Grund schlechter gestellt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn der Präsidialrat des Bundesgerichtshofes hat auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung des Beigeladenen - hierauf hat der Antragsteller in seinem erstinstanzlichen Vorbringen selbst hingewiesen - keine (erneute) ausführliche Stellungnahme abgegeben.

b) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Information der Wahlberechtigten über die Kandidaten sei mangelhaft gewesen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob die Mitglieder des Richterwahlausschusses über den Antragsteller und den Beigeladenen hinreichend informiert waren. Hiervon ist nach dem gegenwärtigen Aktenstand auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, die Bewerberhefte des Antragstellers und des Beigeladenen seien sämtlichen Mitgliedern des Richterwahlausschusses rechtzeitig vor der Sitzung vom 21. März 2002 in Fotokopie zur Verfügung gestellt worden, sodass diese vor der Wahlentscheidung detaillierte Kenntnis über die erforderlichen auswahlrelevanten Informationen - insbesondere die Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen, den bisherigen beruflichen Werdegang, die dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahmen des Präsidialrates des Bundesgerichtshofes - erlangt hätten. Darüber hinaus ist in der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2002 ausgeführt worden, die Vorsitzende des Richterwahlausschusses stelle nach Rückfrage fest, dass jedes Mitglied des Richterwahlausschusses und - soweit anwesend - die Vertreter der Mitglieder kraft Wahl alle Unterlagen über die vorgeschlagenen Kandidaten rechtzeitig erhalten hätten. Des Weiteren stelle sie fest, dass die Stellungnahmen der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe zu den Bewertungsmaßstäben und dem Verfahren der jeweiligen Präsidialräte sowie zu den übrigen Überlegungen, die den Präsidialräten wichtig erschienen, jedem vorlägen. Auf Nachfrage sei von keinem Mitglied des Richterwahlausschusses der Wunsch nach zusätzlichen Informationen geäußert worden. Alledem hat der Antragsteller auch in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert widersprochen. Sein nicht weiter konkretisierter Einwand, die Bewerberhefte seien "offenbar" nur vor Wahlbeginn ausgelegt worden, stellt jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand lediglich eine schlichte Behauptung dar, hinsichtlich deren Wahrheitsgehalt es an jeglicher Glaubhaftmachung fehlt. Ein für den Antragsteller insoweit günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus dessen Hinweis auf Ziffer 2 des Beschlusses der Konferenz der Präsidentin und Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 18. und 19. Juni 2002 in Karlsruhe (AuR 2002, 256). Hierin heißt es, das Prinzip der Bestenauslese erfordere in Bezug auf das Wahlverfahren ein Mindestmaß an Transparenz. Dazu gehöre als erster Schritt - in diesem Punkt stimmten die Präsidenten mit der entsprechenden Forderung der Bundesministerin der Justiz ausdrücklich überein - die Bekanntgabe der Namen des vorschlagenden Mitglieds des Richterwahlausschusses und des vorgeschlagenen Kandidaten, dessen beruflichen Werdegangs und des Ergebnisses der Stellungnahme des Präsidialrats des jeweiligen Obersten Bundesgerichts zur persönlichen und fachlichen Eignung der Vorgeschlagenen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall gegen diese Grundsätze verstoßen worden wäre.

c) Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob der Präsident des Bundesgerichtshofes zunächst gebeten worden war, sich zur informatorischen Anhörung in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 21. März 2002 bereit zu halten, von einer solchen Anhörung jedoch vorzeitig wieder Abstand genommen worden war. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers ließe sich hieraus ein wesentlicher Verfahrensfehler nicht herleiten. Das gilt um so mehr, als - wie bereits ausgeführt - jedem Mitglied des Richterwahlausschusses die Stellungnahmen der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe (und somit auch des Bundesgerichtshofes) zu den Bewertungsmaßstäben und dem Verfahren der jeweiligen Präsidialräte sowie zu den übrigen Überlegungen, die den Präsidialräten wichtig erschienen, in der genannten Sitzung vorlagen.

d) Ferner trägt der Antragsteller vor, eine eigentliche Wahl habe in der Sitzung des Richterwahlausschusses am 21. März 2002 nicht stattgefunden; vielmehr sei die Entscheidung darüber, wer gewählt werden solle, von der Bundesministerin der Justiz und den Herren Sch. und St. getroffen worden. Die Frage nach der rechtlichen Relevanz dieses Vorbringens kann auf sich beruhen, weil es auch hinsichtlich der hiermit behaupteten und vom Antragsteller für unzulässig gehaltenen "Vorabsprache" (vgl. Ziffer 1.4 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 18. April 2002, Blatt 55 der Gerichtsakten) an jeglicher Glaubhaftmachung fehlt.

e) Schließlich hält der Antragsteller es für einen "besonders gravierenden" Verfahrensfehler, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2002 neben der Justizministerin und einem Protokollführer fünf weitere Mitarbeiter des Justizministeriums an der genannten Sitzung teilnahmen. Das sei mit dem in § 9 Abs. 2 RiWahlG enthaltenen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Richterwahlausschusses nicht zu vereinbaren. Der Senat vermag dieser Rechtsansicht des Antragstellers nicht zu folgen. Eine nicht öffentliche Sitzung ist eine solche, die nur den am Verfahren beteiligten und somit denjenigen Personen zugänglich ist, deren Anwesenheit aufgrund ihrer Stellung im Verfahren oder aufgrund einer besonderen Vorschrift notwendig und/oder erlaubt ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.2000 - 3 M 17/00 -, SchlHAnz 2000, 259 ff., mit ausführlichen Nachweisen). Die Entscheidung darüber, welche und wie viele Hilfskräfte zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der infrage stehenden Sitzung des Richterwahlausschusses hinzuziehen waren, hatte dessen Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Deren Entscheidung, fünf weitere Mitarbeiter aus dem Bundesministerium der Justiz hinzuzuziehen und sie unter anderem mit den Aufgaben der Erfassung der Anwesenheit der Mitglieder des Richterwahlausschusses, der Vorbereitung der Erstellung der Sitzungsniederschrift, der Fertigung von Kopien und eventueller Erstellung neuer Stimmzettel im Falle der Unterbreitung neuer Wahlvorschläge in der Sitzung, des Austeilens der Stimmzettel, des Einsammelns der Stimmzettel und des Auszählens der Stimmen zu betrauen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Derartige Fehler macht auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht geltend. Alledem - hierauf sei aus Gründen der Klarstellung hingewiesen - steht der weitergehende Inhalt des vorangehend zitierten Senatsbeschlusses nicht entgegen. Denn der Senat hat seinerzeit lediglich entschieden, dass die Anwesenheit des Personalreferenten aus dem Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein in den Sitzungen des Richterwahlausschusses des Landes mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vereinbar sei. Über die Vereinbarkeit der Anwesenheit weiterer Hilfskräfte aus dem Justizministerium mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit hatte der Senat hingegen nicht zu entscheiden. Aus demselben Grunde kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. November 1995 - 2 C 4.95 - (E 100, 19, 23) berufen.

2. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Einwände genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers den eingangs dargestellten prozessualen Erfordernissen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

Um diesen Erfordernissen zu genügen, hätte der Antragsteller sich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts und somit zumindest dessen Rechtsansichten

* zu den Befugnissen der Bundesministerin der Justiz im Rahmen der von ihr gemäß Art. 95 Abs. 2 GG "gemeinsam" mit dem Richterwahlausschuss zu treffenden Auswahlentscheidung (das Verwaltungsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die einfachgesetzlichen Regelungen des Richterwahlgesetzes die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend ausfüllen),

* zur Erweiterung des Kreises der Auswahlkriterien über die "tradierten Kriterien" hinaus,

* zum Gewicht der Stellungnahmen des Präsidialrates des Bundesgerichtshofes,

* zur Bedeutung des höheren statusrechtlichen Amtes des Antragstellers,

* zu dem "weiten Beurteilungsspielraum" des Richterwahlausschusses einerseits und der Bundesministerin der Justiz andererseits, der "weitgehenden Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte" und somit der Beschränkung auf eine gerichtliche "Willkürkontrolle" sowie der Verneinung willkürlicher Entscheidungen des Richterwahlausschusses und der Bundesministerin der Justiz im vorliegenden Fall einschließlich der dazugehörigen wesentlichen Begründungselemente in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzen und diese Rechtsansichten mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen oder plausibel erläutern müssen, dass und gegebenenfalls warum das Verwaltungsgericht eine hinreichende Begründung seiner Entscheidung nicht geliefert habe bzw. auf Grund welcher sonstigen Umstände diese Entscheidung aufzuheben oder abzuändern sei. Dabei hätte der Antragsteller den Inhalt des Kammerbeschlusses vom 04. Juli 2001 - 11 B 10/01 - (NJW 2001, 3206 ff.) sowie des Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 - (NJW 2001, 3495 ff. = DVBl 2002, 134 ff. = SchlHAnz 2001, 265 ff.) - an beide Beschlüsse "knüpft" das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung "an" - nicht gänzlich unberücksichtigt lassen dürfen. All dies hat der Antragsteller bei der Begründung seiner Beschwerde nicht (hinreichend) beachtet:

a) Der Antragsteller setzt sich in der Beschwerdebegründung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu den Befugnissen der Bundesministerin der Justiz im Rahmen der von ihr gemäß Art. 95 Abs. 2 GG "gemeinsam" mit dem Richterwahlausschuss zu treffenden Auswahlentscheidung nicht substantiiert auseinander. Er verweist insoweit ohne weitergehende Begründung lediglich auf den Senatsbeschluss vom 01. Februar 1996 - 3 M 89/95 - (NVwZ 1996, 806 ff. = DVBl 1996, 521 ff. = SchlHAnz 1996, 75 ff.) Diese pauschale Bezugnahme ist unergiebig, weil der genannte Senatsbeschluss sich auf die Vorschriften des schleswig-holsteinischen Richtergesetzes bezieht, die von denjenigen des Richterwahlgesetzes des Bundes in wesentlichen Punkten abweichen. Dementsprechend hat der Senat den zitierten Beschluss im Zusammenhang mit der Bundesrichterwahl auch lediglich als "Denkstütze" im Rahmen eines obiter dictums in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2001 (a.a.O.) angeführt. Die im letztgenannten Beschluss aufgeworfene Frage, ob die einfachgesetzlichen Vorschriften des Richterwahlgesetzes die Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 95 Abs. 2 GG hinreichend ausfüllen, wird vom Antragsteller gleichfalls nicht erörtert.

b) Darüber hinaus setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die sich auf die Erweiterung des Kreises der Auswahlkriterien über die "tradierten Kriterien" hinaus beziehen, und stellt die diesbezügliche Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann dem Verwaltungsgericht das "Bemühen" nicht abgesprochen werden, die Frage nach der Bedeutung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Vergabe des Amtes einer Richterin oder eines Richters am Bundesgerichtshof in praktischer Konkordanz zwischen Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und Art. 95 Abs. 2 GG andererseits zu beantworten. Das weitergehende diesbezügliche Beschwerdevorbringen richtet sich ohnehin nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sondern gegen die von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen insoweit in erster Instanz vertretenen Rechtsmeinungen.

c) Die Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Gewicht der Stellungnahmen des Präsidialrates des Bundesgerichtshofes greift der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht an.

d) Der Antragsteller setzt sich in seiner Beschwerdebegründung auch nicht mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts auseinander, die Berücksichtigung seines - des Antragstellers - höheren Statusamtes wäre mit dem Zweck der Bundesrichterwahl nach Art. 95 Abs. 2 GG nicht in Einklang zu bringen, eine starke demokratische Legitimation der obersten Bundesrichter zu gewährleisten, und würde Gesichtspunkte der regionalen Ausgeglichenheit nach Art. 36 GG sowie einer pluralen Zusammensetzung der Richterschaft unter Berücksichtigung unterschiedlich geprägter juristischer Persönlichkeiten ausschließen. Vielmehr führt der Antragsteller insoweit lediglich aus, dass auch bei Richtern eine Differenzierung im Statusamt bei der Berücksichtigung der Beurteilungsnoten erforderlich sei, habe beispielsweise das OVG Koblenz in seinem Beschluss vom 20. Juni 2000 - 10 B 11025/00 - (NJW-RR 2001, 281 ff.) bestätigt und als ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahlentscheidung gewertet. Diese Ausführungen gehen bereits deshalb fehl, weil es in dem vom OVG Koblenz zu entscheidenden Fall gerade nicht um die Bundesrichterwahl, sondern um die Vergabe des Amtes eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ging. Darüber hinaus hatte das OVG Koblenz die Frage zu prüfen, welche Bedeutung unterschiedliche Statusämter bei einem Vergleich der auf diese Ämter bezogenen "Gesamtbeurteilungen" haben (vgl. Ziffer 6.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz in Rheinland-Pfalz zur dienstlichen Beurteilung vom 25. Juni 1990, JBl. S. 122, wonach die auf das innegehabte Statusamt bezogene "Gesamtbeurteilung" in eine einer bestimmten Bewertungsstufe zuzuordnende "abschließende Bewertung" einmündet). Demgegenüber beruft sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf sein höheres statusrechtliches Amt - soweit ersichtlich - nicht im Zusammenhang mit der ihm als Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht erteilten Leistungs- und Befähigungsgesamtbeurteilung (vgl. Ziffer V. Abs. 1 der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein vom 02. September 1976, Amtsbl. S. 153 f.), sondern allein im Zusammenhang mit der ihm im Hinblick auf das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof erteilten Eignungsprognose (vgl. Ziffer V. Abs. 2 der Richtlinien, a.a.O., vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2001 - 3 M 22/01 -, NJW 2001, 3210 ff. = SchlHAnz 2001, 263 ff.).

e) Ferner wendet der Antragsteller sich nicht substantiiert gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Richterwahlausschuss und der Bundesministerin der Justiz stehe bei ihren Entscheidungen jeweils ein "weiter Beurteilungsspielraum" zu, der seiner Reichweite nach über das Maß der Einschätzungsprärogative hinausgehe, die den Richterwahlausschüssen der Länder zustehe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis auf eine "Willkürkontrolle" werde der Feststellung des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 07. April 1992 - 11 B 11/92 - (NJW 1992, 2440 ff.) nicht gerecht, zu den Institutionen der richterlichen Tätigkeit gehöre seit jeher auch der Leistungsgrundsatz. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Denn den Leistungsgrundsatz als solchen hat das Verwaltungsgericht auch in dem angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus bezieht sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07. April 1992 (a.a.O.) nicht auf die Bundesrichterwahl, sondern betrifft die Vergabe des Amtes eines Richters am Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der Vorschriften des Richtergesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Außerdem macht der Antragsteller geltend, die Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis auf eine "Willkürkontrolle" werde auch dem Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2001 (a.a.O.) nicht gerecht. Dieser Hinweis ist unverständlich, weil es in der genannten Senatsentscheidung gerade nicht darauf ankam, die Frage nach einer etwaigen gerichtlichen Kontrollbefugnis sowie deren Grenzen zu beantworten, und der Senat diese Frage auch ausdrücklich offengelassen hat. Sonstige Gründe, aus denen bei der Bundesrichterwahl eine über die "Willkürkontrolle" hinausgehende gerichtliche Kontrollbefugnis gegeben sein könnte, trägt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht vor. Er benennt auch keine Gesichtspunkte, auf Grund derer die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts willkürlich erscheinen könnte.

f) Schließlich weist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auf seine - vom Verwaltungsgericht nicht erörterte - Erprobungsabordnung an ein Obergericht hin. Die Bedeutung dieser Abordnung werde bestätigt durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2001 - 5 G 3923/00 - (NVwZ-RR 2001, 459 ff.). Danach dürfe das bessere Abschneiden bei einer Erprobungsabordnung auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Abordnungen bereits mehr als zehn Jahre zurücklägen. Dieser Gesichtspunkt sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen in jedem Falle gewichtiger als sonstige Hilfskriterien. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht plausibel. Das gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht Gießen sich in der genannten Entscheidung nicht mit einer Konkurrenzsituation im Hinblick auf die Vergabe einer Bundesrichterstelle, sondern mit einer Konkurrenzsituation im Hinblick auf die Vergabe einer Stelle einer/eines Oberstaatsanwältin/Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht befasst hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Gießen in seiner Entscheidung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht festgestellt, dem Gesichtspunkt der Erprobungsabordnung sei eine größere Bedeutung beizumessen als sonstigen Hilfskriterien, sondern als "etwaigen Hilfskriterien, wie Dienst- und Lebensalter". Zudem waren - anders als im vorliegenden Fall - in dem vom Verwaltungsgericht Gießen zu entscheidenden Fall beide Stellenbewerber "erprobt". Zu einer möglichen Entscheidungsrelevanz des Hilfskriteriums "Erprobungsabordnung" lässt sich der Beschwerdebegründung des Antragstellers im Übrigen nichts entnehmen.

Sonstige Umstände, die eine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Senats war, die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen von Amts wegen zu überprüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und der Senat eine derartige Prüfung auch nicht vorgenommen hat. Auf diese Weise bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wird damit nicht bestätigt. Ob der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu folgen wäre, bleibt offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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