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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 3 MB 40/04
Rechtsgebiete: BRRG, LBG SH


Vorschriften:

BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3
LBG SH § 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 3 MB 40/04

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abordnung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 09. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller steht als Realschulrektor im Dienste des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 26. März 2004 ordnete der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung vom 01. April 2004 - mit dem Ziele der Versetzung zum nächsten Schuljahr - von der RGH A-Stadt an die Realschule in Ä ab. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2004 die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruchs des Antragstellers bis zur Zustellung des zu erlassenden Widerspruchsbescheides angeordnet und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit danach abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 07. Mai 2004 zugestellten Beschluss am 17. Mai 2004 Beschwerde eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004, zugestellt am 28. Mai 2004, hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Bescheid als unbegründet zurückgewiesen. Am 07. Juni 2004 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide erhoben.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller nunmehr sinngemäß, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 auch für die Zeit nach Zustellung des Widerspruchsbescheides anzuordnen.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, im vorliegenden Fall beständen "derzeit" nach summarischer Prüfung durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2004, die allerdings im Rahmen des Vorverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid ausgeräumt werden könnten. Es kann auf sich beruhen, ob der erstinstanzliche Beschlusstenor dieser Rechtsansicht entspricht oder ob das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsansicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abordnungsbescheid unbefristet hätte anordnen und seinen Beschluss erforderlichenfalls nach Zustellung des Widerspruchsbescheides auf einen Antrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 VwGO hätte ändern müssen. Denn entscheidend ist allein, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß - für die Zeit nach Zustellung des Widerspruchsbescheides abgelehnt hat. Die Beschwerde des Antragstellers ist somit zwar statthaft, greift in der Sache jedoch nicht durch.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand dieser Abwägung sind im vorliegenden Falle das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnung des Antragstellers einerseits sowie dessen Aufschubinteresse andererseits. Der Antragsteller würde mit seinem Rechtsschutzbegehren nicht bereits bei Interessengleichheit, sondern nur dann durchdringen, wenn seinem Aufschubinteresse der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Abordnung einzuräumen wäre (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Schleswig, Beschl. v. 19.02.2001 - 3 M 4/01 -). Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragstellers - nur dieses ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom erkennenden Senat zu prüfen - ist eine derartige Vorrangigkeit des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers nicht feststellbar. Zunächst hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, dass der Abordnungsbescheid vom 26. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 offensichtlich rechtswidrig wäre. Darüber hinaus lässt die Beschwerdebegründung auch nicht erkennen, dass dem Aufschubinteresse des Antragstellers unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug einzuräumen wäre. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnung des Antragstellers besteht deshalb, weil auf diese Weise das in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen dargestellte und auch vom Verwaltungsgericht angenommene "Spannungsverhältnis" - dieses wird vom Antragsteller jedenfalls nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt - aufgelöst würde. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass sein Aufschubinteresse, welches er in seiner Beschwerdebegründung insbesondere auf gesundheitliche Gründe stützt, gleichrangig neben dem dargestellten öffentlichen Interesse steht. Ein höheres Gewicht des Aufschubinteresses des Antragstellers lässt sich aus dessen Beschwerdevorbringen hingegen nicht herleiten. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil für den Antragsteller belastende Auswirkungen von dem Abordnungsbescheid voraussichtlich ohnehin lediglich bis zum Beginn der unmittelbar bevorstehenden Schulferien ausgehen und zum nächsten Schuljahr sodann der angekündigte Versetzungsbescheid ergehen dürfte. Da sich nach alledem allenfalls eine Interessengleichheit feststellen lässt, verbleibt es entsprechend der sich aus § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ergebenden gesetzgeberischen Wertung bei der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Abordnungsbescheides.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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