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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 3 MB 71/04
Rechtsgebiete: SchulG SH, VwGO


Vorschriften:

SchulG SH § 37
SchulG SH § 38
SchulG SH § 39
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 71/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Entlassung -

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 28. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 13. Oktober 2004 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig den weiteren Besuch der dortigen Oberstufe zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F, B-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller strebt den weiteren Besuch der Oberstufe der Antragsgegnerin an.

Der Antragsteller besuchte aufgrund häufiger berufsbedingter Umzüge seiner Mutter eine Vielzahl von Schulen an unterschiedlichen Orten. Mit Beginn des Schuljahres 1998/1999 wurde er in die 11. Jahrgangsstufe der Integrierten Gesamtschule in A-Stadt aufgenommen. Nach seinem von der Antragsgegnerin nicht (substantiiert) bestrittenen Beschwerdevorbringen konnte der Antragsteller während der ersten Hälfte dieses Schuljahres krankheitsbedingt mindestens für einen Zeitraum insgesamt von zwei Monaten nicht am Schulunterricht teilnehmen und versäumte aus diesem Grunde sieben Klausuren. Am 3. Februar 1999 wurde der Antragsteller in die 11. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin aufgenommen. Mit Bescheid vom 12. Februar 1999 entließ diese ihn mit sofortiger Wirkung aus der Schule. Auf die vom Antragsteller hiergegen am 8. März 1999 gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht diesen Entlassungsbescheid mit Urteil vom 24. Oktober 2001 - 9 A 52/99 - auf.

Nachdem der Antragsteller während des Schuljahres 2001/2002 die 11. Jahrgangsstufe bei der Antragsgegnerin (erneut) durchlaufen hatte, stieg er zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in die 12. Jahrgangsstufe bei der Antragsgegnerin auf.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 genehmigte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, dass der Antragsteller abweichend von § 10 Abs. 5 Satz 2 OVO weiterhin die 12. Jahrgangsstufe besuchen dürfe (und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müsse). Außerdem wurde der Antragsteller in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er nach Ende des Schuljahres 2002/2003 die 12. Jahrgangsstufe wiederholen und danach wegen Überschreitens der Höchstverweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen müsse.

Dementsprechend besuchte der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 die 12. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er habe laut Konferenzbeschluss die Fachhochschulreife nicht erreicht und müsse die Schule wegen Überschreitens der Höchstverweildauer in der Oberstufe verlassen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 unter Hinweis darauf als unzulässig zurück, dass die Entlassung des Antragstellers gesetzliche Folge des Überschreitens der Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe sei. Mit seiner hiergegen gerichteten und beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 9 A 741/04 noch anhängigen Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung der beiden vorangehend genannten "Bescheide" und hilfsweise die Feststellung, dass er nicht aus der Schule entlassen sei.

Ferner hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, weiterhin die Oberstufe der Antragsgegnerin besuchen zu dürfen. Im Rahmen dieses Rechtsschutzverfahrens strebe er allerdings nicht mehr den Besuch der 13. Jahrgangsstufe an; insoweit würden die Einzelheiten der Beschulung ohnehin nach Gewährung der Zulassung konkret mit der Antragsgegnerin zu erörtern und zu vereinbaren sein. Er, der Antragsteller, strebe insoweit nach der Zulassung einen Schulwechsel in Rücksprache mit dem Ministerium an.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Antragsbegehren weiter verfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Das Antragsbegehren ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilen. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Regelungsgrund und einen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht.

Wird die Hauptsache - wie hier - (faktisch) vorweg genommen, so ist ein Regelungsgrund nur dann anzunehmen, wenn der Antragsteller auf den Erlass der Regelungsanordnung angewiesen ist, um den durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dem Antragsteller müssen unzumutbar schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufer Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., S. 106 f. Rdnr. 220). Dem Antragsteller ist ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar. Denn dass sich aus § 4 Abs. 1 SchulG ergebende Recht des Antragstellers auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Ausbildung würde schwer und möglicherweise in nicht wieder auszugleichender Weise beeinträchtigt, wenn er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Teilnahme am Schulunterricht (in der Oberstufe der Antragsgegnerin) ausgeschlossen bliebe. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf den bisherigen atypischen schulischen Werdegang des Antragstellers.

Darüber hinaus steht dem Antragsteller auch ein Regelungsanspruch zur Seite. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Annahme eines derartigen Anspruchs im Falle der (faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache lediglich eine hohe (weit überwiegende) oder sogar eine sehr hohe (nahezu sichere ) Erfolgswahrscheinlichkeit voraussetzt (vgl. Finkelburg/Jank, aaO, S. 105 Rdnr. 218). Denn nach dem gegenwärtigen Aktenstand spricht bei summarischer Prüfung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller mit seinem im Verfahren 9 A 741/04 (hilfsweise) geltend gemachten Klageantrag Erfolg haben wird, mit dem er die Feststellung begehrt, er sei nicht aus der Schule entlassen.

Nach §§ 39 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. iVm 38 Abs. 4 SchulG wäre der Antragsteller aus der Schule entlassen, wenn er die Oberstufe eines Gymnasiums (bereits) vier Jahre besucht hätte. Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat die Oberstufe der Antragsgegnerin vom Beginn des Schuljahres 2001/2002 bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 und somit unstreitig drei Jahre besucht.

Der Unterrichtsbesuch des Antragstellers während des Schuljahres 1998/1999 ist bei der Berechnung des genannten Vierjahreszeitraumes gemäß § 37 SchulG hingegen nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der Unterbrechung des Schulverhältnisses nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet (Satz 1). Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt (Satz 2). Der Antragsteller hat im ersten Schulhalbjahr 1998/1999 nach seinem unwidersprochenen Beschwerdevorbringen krankheitsbedingt mindestens insgesamt zwei Monate und im zweiten Schulhalbjahr 1998/1999 - bedingt durch den später gerichtlich aufgehobenen Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin - ab dem 12. Februar 1999 nicht mehr am Schulunterricht teilgenommen, so dass die Voraussetzungen der Vorschrift des § 37 Satz 2 SchulG erfüllt sind. Es kann auf sich beruhen, ob die sich hieraus gemäß § 37 Satz 1 SchulG ergebende Rechtsfolge darin besteht, dass das Schuljahr 1998/1999 insgesamt (so der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung) oder lediglich die Hälfte dieses Schuljahres (so die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung) auf die in Frage stehende Schulbesuchsdauer nicht angerechnet werden darf. Denn selbst wenn lediglich ein Schulhalbjahr außer Anrechnung bliebe, hätte der Antragsteller die Oberstufe des Gymnasiums erst drei Jahre und sechs Monate besucht. Er hätte somit die vierjährige Höchstverweildauer gemäß § 38 Abs. 4 SchulG noch nicht überschritten, so dass er auch in diesem Falle nicht nach § 39 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SchulG entlassen wäre.

Der Antragsteller ist auch nicht durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2004 aus der Schule entlassen worden. Das bedarf keiner weitergehenden Begründung, weil auch die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts den lediglich deklaratorischen Charakter des genannten Schreibens nicht in Frage stellt.

Schließlich ist der Antragsteller nicht durch das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Februar 2003 aus der Schule entlassen worden. Denn der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis darauf, dass der Antragsteller nach Wiederholung der 12. Jahrgangsstufe wegen Überschreitens der Höchstverweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen müsse, hat gleichfalls nur deklaratorischen Charakter. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein dem genannten Hinweis Regelungscharakter im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG hat beimessen wollen. Letzteres wäre auch mit der vom Ministerium im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004 vertretenen Rechtsansicht unvereinbar, wonach die Entlassung gesetzliche Folge des Überschreitens der Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe sei. Auf eine etwaige "Bestandskraft" des "Bescheides" vom 3. Februar 2003 kann die Antragsgegnerin sich daher nicht mit Erfolg berufen.

Da die Antragsgegnerin nicht geltend macht, dass der Antragsteller aus anderen Gründen aus der Schule entlassen sei oder sonstige Gesichtspunkte einem für den Antragsteller erfolgreichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens entgegenständen, bedarf es insoweit keiner weiteren rechtlichen Überprüfung.

Nach alledem hat der Antragsteller Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung des sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Inhalts. Da der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er strebe im vorliegenden Rechtsschutzverfahren lediglich die vorläufige Gestattung zum weiteren Besuch der Oberstufe und gerade nicht die gerichtliche Entscheidung für den Besuch einer bestimmten Jahrgangsstufe an - die Einzelheiten der Beschulung seien konkret mit der Schule zu erörtern und zu vereinbaren -, brauchte der Senat im Beschlusstenor keine weitergehenden Differenzierungen vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage somit zu gestatten, die dortige Oberstufe jedenfalls bis zum Ende des unmittelbar bevorstehenden zweiten Schulhalbjahres 2004/2005 zu besuchen (im ersten Schulhalbjahr 2004/2005 war der Antragsteller wegen des noch nicht abgeschlossenen vorliegenden Rechtsschutzverfahrens an einem weiteren Besuch der Oberstufe der Antragsgegnerin gehindert). Die Antragsgegnerin und der Antragsteller werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Oberstufenverordnung im gemeinsamen Zusammenwirken zu entscheiden haben, welcher Jahrgangsstufe der Antragsteller während des genannten Zeitraumes zuordnen sein wird. Ob der Antragsteller auch nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Anspruch auf Schulbesuch haben wird, wird von der zwischenzeitlichen Entwicklung der tatsächlichen Gegebenheiten abhängen.

Ein für den Antragsteller ungünstigeres Ergebnis dürfte sich auch dann nicht ergeben, wenn man entgegen der Ansicht des Senates dessen Entlassung im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SchulG annähme. Denn in diesem Fall dürfte die Schulaufsichtsbehörde verpflichtet sein, die Dauer des Schulbesuchs des Antragstellers in der Oberstufe der Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 7 Satz 2 SchulG jedenfalls um ein Schulhalbjahr zu verlängern. Nach der genannten Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde (weitere) Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben. Da der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - während des überwiegenden Teils des Schuljahres 1998/1999 krankheitsbedingt oder wegen des später gerichtlich aufgehobenen Entlassungsbescheides der Antragsgegnerin vom 12. Februar 1999 die dortige Oberstufe nicht hat besuchen können, liegen Gründe für den Ausschluss vom Schulbesuch vor, die weder der Antragsteller noch seine Eltern zu vertreten haben. Zwar steht in einem solchen Fall die Entscheidung über eine ausnahmsweise Verlängerung der Dauer des Schulbesuchs im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles dürfte dieses Ermessen hier jedoch derart reduziert sein, dass allein die Verlängerung der Schulbesuchsdauer um jedenfalls ein Schulhalbjahr als ermessensfehlerfreie Entscheidung anzusehen wäre. Dem braucht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht weiter nachzugehen, so dass auch keine Beiladung der Schulaufsichtsbehörde zu erwägen ist.

Aus Gründen der Klarstellung sei abschließend darauf hingewiesen, dass im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens andere als die vorangehend erörterten Rechtsfragen nicht zu entscheiden gewesen sind. Ob die persönliche Situation des Antragstellers in nächster Zeit oder in fernerer Zukunft weitere schulische/schulrechtliche Entscheidungen erfordern wird oder jedenfalls als geboten erscheinen lassen wird und welcher Art diese Entscheidungen gegebenenfalls wären, werden die Schulaufsichtsbehörden und die Antragsgegnerin zu erwägen haben. Insbesondere dürfte dabei auch der vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geäußerte Wunsch nach einem Schulwechsel zu berücksichtigen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf §§ 166 VwGO iVm 114 ff. ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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