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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 3 NB 16/03
Rechtsgebiete: KapVO SH


Vorschriften:

KapVO SH § 12
KapVO SH § 13
KapVO SH § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 3 NB 16/03 u.a.

BESCHLUSS

In den Verwaltungsrechtssachen

3 NB 16/03 (9 C 103/03) des Herrn ...

3 NB 17/03 (9 C 1002/03) des Herrn ...

3 NB 18/03 (9 C 988/03) des Herrn ...

3 NB 19/03 (9 C 990/03) des Herrn .....

3 NB 20/03 (9 C 982/03) der Frau ....

3 NB 21/03 (9 C 981/03) des Herrn ...

3 NB 22/03 (9 C 980/03) des Herrn ...

3 NB 23/03 (9 C 979/03) der Frau ...

3 NB 24/03 (9 C 978/03) des Herrn ...

3 NB 25/03 (9 C 1001/03) des Herrn ...

3 NB 26/03 (9 C 977/03) des Herrn ...

3 NB 27/03 (9 C 976/03) des Herrn ....

3 NB 28/03 (9 C 975/03) der Frau ...

3 NB 29/03 (9 C 974/03) der Frau ...

3 NB 30/03 (9 C 972/03) der Frau ...

3 NB 31/03 (9 C 971/03) des Herrn ...

3 NB 32/03 (9 C 970/03) der Frau ...

3 NB 33/03 (9 C 969/03) des Herrn ...

3 NB 34/03 (9 C 968/03) des Herrn ...

3 NB 35/03 (9 C 966/03) der Frau ...

3 NB 36/03 (9 C 965/03) der Frau ...

3 NB 37/03 (9 C 964/03) der Frau ...

3 NB 38/03 (9 C 963/03) des Herrn ...

3 NB 39/03 (9 C 962/03) des Herrn ...

3 NB 40/03 (9 C 961/03) des Herrn ...

3 NB 41/03 (9 C 960/03) der Frau ...

3 NB 42/03 (9 C 959/03) des Herrn ...

3 NB 43/03 (9 C 958/03) der Frau ...

3 NB 44/03 (9 C 957/03) der Frau ...

3 NB 45/03 (9 C 1000/03) der Frau ...

3 NB 46/03 (9 C 999/03) der Frau ...

3 NB 47/03 (9 C 998/03) des Herrn ...

3 NB 48/03 (9 C 989/03) des Herrn ...

3 NB 49/03 (9 C 997/03) der Frau ...

3 NB 50/03 (9 C 996/03) des Herrn ...

3 NB 51/03 (9 C 789/03) der Frau ...

3 NB 52/03 (9 C 995/03) der Frau ...

3 NB 53/03 (9 C 792/03) der Frau ...

3 NB 54/03 (9 C 793/03) des Herrn ....

3 NB 55/03 (9 C 794/03) des Herrn ...

3 NB 56/03 (9 C 795/03) des Herrn ...

3 NB 57/03 (9 C 796/03) der Frau ...

3 NB 58/03 (9 C 797/03) der Frau ...

3 NB 59/03 (9 C 798/03) der Frau ...

3 NB 60/03 (9 C 800/03) der Frau ...

3 NB 61/03 (9 C 801/03) der Frau ...

3 NB 62/03 (9 C 803/03) des Herrn ...

3 NB 63/03 (9 C 804/03) des Herrn ...

3 NB 64/03 (9 C 805/03) des Herrn ...

3 NB 65/03 (9 C 806/03) der Frau ...

3 NB 66/03 (9 C 807/03) des Herrn ...

3 NB 67/03 (9 C 809/03) der Frau ...

3 NB 68/03 (9 C 810/03) des Herrn ...

3 NB 69/03 (9 C 811/03) des Herrn ...

3 NB 70/03 (9 C 812/03) des Herrn ...

3 NB 71/03 (9 C 813/03) des Herrn ...

3 NB 72/03 (9 C 814/03) des Herrn ...

3 NB 73/03 (9 C 815/03) der Frau ...

3 NB 74/03 (9 C 816/03) der Frau ...

3 NB 75/03 (9 C 817/03) der Frau ...

3 NB 76/03 (9 C 823/03) der Frau ...

3 NB 77/03 (9 C 824/03) des Herrn ...

3 NB 78/03 (9 C 825/03) der Frau ...

3 NB 79/03 (9 C 826/03) des Herrn ...

3 NB 80/03 (9 C 828/03) der Frau ...

3 NB 81/03 (9 C 829/03) des Herrn ...

3 NB 82/03 (9 C 830/03) der Frau ...

3 NB 83/03 (9 C 831/03) des Herrn ...

3 NB 84/03 (9 C 832/03) des Herrn ...

3 NB 85/03 (9 C 833/03) des Frau ...

3 NB 86/03 (9 C 834/03) des Herrn ...

3 NB 87/03 (9 C 835/03) des Herrn ...

3 NB 88/03 (9 C 836/03) der Frau ...

3 NB 89/03 (9 C 837/03) des Herrn ...

3 NB 90/03 (9 C 838/03) des Herrn ...

3 NB 91/03 (9 C 839/03) des Herrn ...

3 NB 92/03 (9 C 840/03) der Frau ...

3 NB 93/03 (9 C 841/03) des Herrn ...

3 NB 94/03 (9 C 842/03) des Herrn ...

3 NB 95/03 (9 C 843/03) der Frau ...

3 NB 96/03 (9 C 844/03) der Frau ...

3 NB 97/03 (9 C 845/03) der Frau ...

3 NB 98/03 (9 C 846/03) der Frau ...

3 NB 99/03 (9 C 847/03) der Frau ...

3 NB 100/03 (9 C 848/03) des Herrn ...

3 NB 101/03 (9 C 849/03) des Herrn ...

3 NB 102/03 (9 C 851/03) des Herrn ...

3 NB 103/03 (9 C 852/03) der Frau ...

3 NB 104/03 (9 C 853/03) des Herrn ...

3 NB 105/03 (9 C 854/03) des Herrn ...

3 NB 106/03 (9 C 855/03) des Herrn ...

3 NB 107/03 (9 C 856/03) des Herrn ...

3 NB 108/03 (9 C 857/03) des Herrn ...

3 NB 109/03 (9 C 858/03) des Herrn ...

3 NB 110/03 (9 C 859/03) der Frau ...

3 NB 111/03 (9 C 860/03) der Frau ...

3 NB 112/03 (9 C 861/03) der Frau ...

3 NB 113/03 (9 C 862/03) des Herrn ...

3 NB 114/03 (9 C 865/03) des Herrn ...

3 NB 115/03 (9 C 866/03) der Frau ...

3 NB 116/03 (9 C 867/03) der Frau ...

3 NB 117/03 (9 C 868/03) des ...

3 NB 118/03 (9 C 869/03) der Frau ...

3 NB 119/03 (9 C 870/03) der Frau ...

3 NB 120/03 (9 C 871/03) des Herrn ...

3 NB 121/03 (9 C 872/03) des Herrn ...

3 NB 122/03 (9 C 873/03) des Herrn ...

3 NB 123/03 (9 C 874/03) des Herrn ...

3 NB 124/03 (9 C 875/03) des Herrn ...

3 NB 125/03 (9 C 876/03) der Frau ...

3 NB 126/03 (9 C 877/03) der Frau ...

3 NB 127/03 (9 C 878/03) des Herrn ...

3 NB 128/03 (9 C 994/03) des Herrn ...

3 NB 129/03 (9 C 993/03) der Frau ...

3 NB 130/03 (9 C 992/03) der Frau Julia ...

3 NB 131/03 (9 C 991/03) der Frau ...

3 NB 132/03 (9 C 885/03) des Herrn ...

3 NB 133/03 (9 C 886/03) des Herrn ...

3 NB 134/03 (9 C 887/03) der Frau ...

3 NB 135/03 (9 C 888/03) der Frau ...

3 NB 136/03 (9 C 889/03) des Herrn ....

3 NB 137/03 (9 C 890/03) der Frau ...

3 NB 138/03 (9 C 891/03) der Frau ....

3 NB 139/03 (9 C 893/03) der Frau ...

3 NB 140/03 (9 C 895/03) der Frau ...

3 NB 141/03 (9 C 896/03) des Herrn ...

3 NB 142/03 (9 C 897/03) des Herrn ...

3 NB 143/03 (9 C 898/03) des Herrn ...

3 NB 144/03 (9 C 899/03) des Herrn ...

3 NB 145/03 (9 C 900/03) des Herrn ...

3 NB 146/03 (9 C 901/03) der Frau ...

3 NB 147/03 (9 C 902/03) des Herrn ...

3 NB 148/03 (9 C 903/03) der Frau ...

3 NB 149/03 (9 C 904/03) des Herrn ...

3 NB 150/03 (9 C 905/03) des Herrn ...

3 NB 151/03 (9 C 906/03) des Herrn ...

3 NB 152/03 (9 C 908/03) der Frau ...

3 NB 153/03 (9 C 909/03) der Frau ...

3 NB 154/03 (9 C 910/03) des Herrn ...

3 NB 155/03 (9 C 911/03) der Frau ...

3 NB 156/03 (9 C 912/03) des Herrn ...

3 NB 157/03 (9 C 914/03) der Frau ...

3 NB 158/03 (9 C 915/03) des Herrn ....

3 NB 159/03 (9 C 916/03) der Frau ...

3 NB 160/03 (9 C 917/03) des Herrn ...

3 NB 161/03 (9 C 918/03) des Herrn ...

3 NB 162/03 (9 C 919/03) der Frau ...

3 NB 163/03 (9 C 920/03) der Frau ...

3 NB 164/03 (9 C 921/03) des Herrn ...

3 NB 165/03 (9 C 922/03) des Herrn ...

3 NB 166/03 (9 C 923/03) der Frau ...

3 NB 167/03 (9 C 924/03) des Herrn ...

3 NB 168/03 (9 C 925/03) des Herrn ...

3 NB 169/03 (9 C 926/03) des Herrn ...

3 NB 170/03 (9 C 927/03) des Herrn ...

3 NB 171/03 (9 C 928/03) des Herrn ...

3 NB 172/03 (9 C 929/03) der Frau ...

3 NB 173/03 (9 C 930/03) der Frau ...

3 NB 174/03 (9 C 931/03) der Frau ...

3 NB 175/03 (9 C 932/03) der Frau ...

3 NB 176/03 (9 C 933/03) des Herrn ...

3 NB 177/03 (9 C 934/03) der Frau ...

3 NB 178/03 (9 C 935/03) der Frau ...

3 NB 179/03 (9 C 937/03) des Herrn ...

3 NB 180/03 (9 C 938/03) des Herrn ...

3 NB 181/03 (9 C 939/03) der Frau ...

3 NB 182/03 (9 C 940/03) der Frau ...

3 NB 183/03 (9 C 941/03) des Herrn ...

3 NB 184/03 (9 C 942/03) der Frau ...

3 NB 185/03 (9 C 943/03) der Frau ...

3 NB 186/03 (9 C 944/03) der Frau ...

3 NB 187/03 (9 C 945/03) der Frau ...

3 NB 188/03 (9 C 947/03) des Herrn ...

3 NB 189/03 (9 C 948/03) des Herrn ...

3 NB 190/03 (9 C 949/03) des Herrn ...

3 NB 191/03 (9 C 950/03) des Herrn ...

3 NB 192/03 (9 C 951/03) des Herrn ....

3 NB 193/03 (9 C 952/03) des Herrn ...

3 NB 194/03 (9 C 953/03) der Frau ...

3 NB 195/03 (9 C 954/03) der Frau ...

3 NB 196/03 (9C 956/03) der Frau ...

3 NB 229/03 (9 C 1003/03) des Herrn ...

3 NB 230/03 (9 C 1004/03) der Frau ...

3 NB 507/03 (9 C 304/03) der Frau ...

3 NB 509/03 (9 C 300/03) des Herrn ...

3 NB 516/03 (9 C 452/03) des Herrn ...

3 NB 517/03 (9 C 453/03) des Herrn ...

3 NB 521/03 (9 C 441/03) der Frau ...

3 NB 522/03 (9 C 450/03) der Frau ...

3 NB 523/03 (9 C 448/03) der Frau ...

3 NB 524/03 (9 C 444/03) des Herrn ...

3 NB 525/03 (9 C 443/03) der Frau ...

3 NB 526/03 (9 C 442/03) der Frau ...

3 NB 527/03 (9 C 446/03) des Herrn ...

3 NB 529/03 (9 C 454/03) der Frau ...

3 NB 530/03 (9 C 455/03) der Frau ...

3 NB 531/03 (9 C 631/03) der Frau ...

3 NB 532/03 (9 C 584/03) des Herrn ....

3 NB 533/03 (9 C 585/03) des Herrn ...

3 NB 534/03 (9 C 582/03) des Herrn ...

3 NB 535/03 (9 C 586/03) des Herrn ...

3 NB 536/03 (9 C 587/03) der Frau ...

3 NB 537/03 (9 C 588/03) des Herrn ...

3 NB 538/03 (9 C 590/03) der Frau ...

3 NB 540/03 (9 C 592/03) des Herrn ...

3 NB 541/03 (9 C 593/03) des Herrn ...

3 NB 542/03 (9 C 595/03) des Herrn ...

3 NB 543/03 (9 C 632/03) der Frau ...

3 NB 544/03 (9 C 633/03) des Herrn ...

3 NB 546/03 (9 C 597/03) des Herrn ...

3 NB 547/03 (9 C 598/03) der Frau ....

3 NB 548/03 (9 C 599/03) des Herrn ...

3 NB 549/03 (9 C 750/03) des Herrn ...

3 NB 550/03 (9 C 751/03) der Frau ...

3 NB 551/03 (9 C 716/03) des Herrn ...

3 NB 552/03 (9 C 774/03) des Herrn ...

3 NB 554/03 (9 C 720/03) des Herrn ...

3 NB 555/03 (9 C 721/03) der Frau ...

3 NB 558/03 (9 C 760/03) der Frau ...

3 NB 559/03 (9 C 600/03) des Herrn ...

3 NB 560/03 (9 C 601/03) der Frau ...

3 NB 562/03 (9 C 773/03) des Herrn ...

3 NB 563/03 (9 C 709/03) des Herrn ...

3 NB 565/03 (9 C 754/03) des Herrn ...

3 NB 566/03 (9 C 755/03) des Herrn ...

3 NB 567/03 (9 C 758/03) der Frau ...

3 NB 568/03 (9 C 756/03) des Herrn ...

3 NB 569/03 (9 C 711/03) des Herrn ...

3 NB 571/03 (9 C 583/03) des Herrn ...

3 NB 572/03 (9 C 594/03) des Herrn ...

3 NB 573/03 (9 C 714/03) des Herrn ...

3 NB 574/03 (9 C 727/03) des Herrn ...

3 NB 575/03 (9 C 713/03) der Frau ...

3 NB 576/03 (9 C 717/03) der Frau ...

3 NB 577/03 (9 C 710/03) der Frau ...

3 NB 580/03 (9 C 749/03) der Frau ...

3 NB 581/03 (9 C 781/03) des Herrn ...

Streitgegenstand: Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Wintersemester 2003/04, § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 15. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 13. und 24. November 2003 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter den Antragstellern 11 Studienplätze des 1. Fachsemesters (nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004) für den Studiengang Humanmedizin an der Universität A-Stadt in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt und die weitergehenden Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Mit den im Tenor genannten Beschlüssen, auf deren Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 zum Studium der Humanmedizin zuzulassen.

Die Beschwerden haben teilweise Erfolg.

Bei summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass an der Universität A-Stadt im Studiengang Humanmedizin über die festgesetzte Zahl von 180 Studienplätzen für Studienanfänger hinaus weitere 11 Studienplätze zur Verfügung stehen.

Die Antragsteller haben die Höhe des Anteils am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin (CAq), der von der Lehreinheit Vorklinik als Dienstleistung zu erbringen ist (vgl. § 13 Abs. 4 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen, Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1993, S. 457)), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS 2000 vom 19.Mai 2003 (NBl. MBWFK 2003, 179) gerügt und unter Hinweis auf die sog. Marburger Analyse - unwidersprochen - vorgetragen, dass der dort ermittelte Wert von den meisten Universitäten zugrunde gelegt werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fach Biologie kaum Leistungen für Zahnmediziner erbringe, sei der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Wert nicht nachvollziehbar.

Diese Einschätzung wird vom Senat geteilt.

Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft hat 1976 ein Gutachten in Auftrag gegeben "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin (Schriftenreihe Hochschule 22, herausgegeben vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, München 1977 und durchgeführt von der "Projektgruppe Zahnmedizin" an der Philipps-Universität Marburg - Marburger Analyse -). Diese Arbeitsgruppe sollte einen Beispielstudienplan erarbeiten, der die quantitativen und qualitativen Grenzen des Studienplans unter dem Gesichtspunkt einer erschöpfenden Nutzung von Ausbildungskapazitäten näher bestimmen sollte. Der Dienstleistungsanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin ist in diesem Gutachten in einem Umfang von 55 Semesterwochenstunden (SWS) und mit einem Curricularanteil von 0,8667 eingegangen. Dieser Wert findet - soweit ersichtlich - verbreitet in der Praxis Anwendung und wird auch von den Gerichten ihren Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Saarlouis, Beschluss vom 16.Januar 2004 - 1 NC 14/03 u.a. - VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. Januar 2004 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VGH Mannheim; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 236).

Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen des Dienstleistungsbedarfs nicht auch von diesem Wert ausgegangen, sondern einen solchen von 1,1 eingesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei und der Hinweis der Antragsteller keinen substantiierten Einwand darstelle. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf hin, dass der Hinweis auf eine nicht beanstandete Praxis nichts darüber aussagt, ob in der Vergangenheit überhaupt Rügen erhoben und geprüft wurden. Darauf, dass dies offensichtlich nicht der Fall war, sondern erstmals im vorliegenden Verfahren geschehen ist, deutet die Tatsache hin, dass das Verwaltungsgericht - wenn auch nur kurz - sich dem diesbezüglichen Einwand der Antragsteller in seiner Begründung gewidmet hat. Angesichts des Vorbringens der Antragsteller hätte das Verwaltungsgericht den von der Antragsgegnerin eingesetzten Wert allerdings hinterfragen und zumindest eine Begründung für die (signifikante) Überschreitung des CAq fordern müssen ( zur Begründungspflicht vgl. Zimmerling/Brehm, a. a. O. m. w. N. aus der Rechtssprechung). Dies ist indes nicht geschehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat deshalb von dem in der Marburger Analyse ausgewiesenen Curricularanteil von 0,8667 aus.

Wird dieser Wert in die Berechnung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf S. 31 unten eingesetzt, so ergibt sich statt des vom Verwaltungsgerichts ermittelten Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin von 37,07 Semesterwochenstunden (SWS) ein solcher von 29,21. Der Dienstleistungsbedarf verringert sich danach insgesamt von 70,99 auf 65,55 SWS. Ausgehend von einem nicht zu beanstandenden unbereinigten Lehrangebot von 222 SWS (siehe dazu unten 1) errechnet sich ein Semesterlehrangebot von 156,45. Die Verdoppelung dieses Wertes ergibt ein Jahreslehrangebot von 312,90 SWS.

Weiterhin ist die Höhe des Curricularanteils für Vorlesungen im Rahmen des CNW - Eigenanteils für den vorklinischen Studienabschnitt zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist insoweit beim CNW - Teilwert für Vorlesungen von einer - fiktiven - Gruppengröße von 180 entsprechend dem (alten) ZVS - Beispielstudienplan ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis nicht beanstandet, allerdings unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 9 C 18/02 - ausgeführt, dass nicht eine fiktive Gruppengröße, sondern die tatsächliche Zulassungszahl zugrunde zu legen sei, weil nur dadurch die erforderliche Gleichmäßigkeit in der Kapazitätsberechnung trotz der sehr unterschiedlichen Teilnehmerzahlen an den verschiedenen Universitäten erreicht werde. Da allerdings die tatsächliche die von der Antragsgegnerin angesetzte fiktive Gruppengröße im maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht überschreite, erübrige sich das Rechenverfahren, wie es die Kammer in den Vorjahren im Sinne einer Interpolation jeweils in die CNW -Berechnung eingestellt habe.

Dem ist im Ansatz zuzustimmen. Allerdings ist zu beachten - worauf die Antragsteller hingewiesen haben (und was auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden ist) - dass die meisten für die Berechnung maßgeblichen Vorlesungen sowohl für Studierende der Humanmedizin als auch für Zahnmedizinstudierende gemeinsam angeboten (und von diesen besucht) werden. Dann ist es aber nur - mangels Vorliegens anderweitiger Zahlen - konsequent, auch insoweit von einer entsprechenden Gruppengröße auszugehen, diese im Rahmen des Anteils für Vorlesungen zu berücksichtigen und den Curricularanteil aus den zusammengerechneten Zulassungszahlen der Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin zu errechnen. Dies ergibt bei 180 Studienanfängern in der Humanmedizin (bei der von den Antragstellern genannten Zahl 170 handelt es sich offensichtlich um ein Versehen) und 72 in der Zahnmedizin eine Vorlesungsgruppengröße von 252. Die Vorlesungsstunden belaufen sich - ohne Biologie - auf 34 SWS ( Anatomie : 15, Physiologie : 9,5, Biochemie : 9,5 , vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2004). Dividiert man die SWS durch die Vorlesungsgruppengröße und addiert den (unveränderten) Anteil für Biologie hinzu, errechnet sich ein Vorlesungsanteil von 0,1516, welcher um 0,054 geringer ist als der von der Antragsgegnerin eingestellte Wert. Dies führt zu einer Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinik von 1,788 auf 1,734. Dieser Anteil ist aus noch näher darzulegenden Gründen (siehe unten 2) allerdings nicht noch weiter zu reduzieren.

Ausgehend von dem oben errechneten Jahreslehrangebot von 312,90 SWS errechnet sich nach Division durch den CNW - Eigenanteil eine (vorläufige) Zulassungszahl von 180,4498, die um den vom Verwaltungsgericht ermittelten und nicht zu beanstandenden (siehe unten 3) Schwundausgleich zu korrigieren und durch die ermittelte Schwundquote von 0,9449 zu dividieren ist. Dies führt letztlich zu einer Zulassungszahl von 190,9723, gerundet 191, Studienplätzen für den Berechnungszeitraum.

Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet.

Die Antragsteller haben teilweise nicht den Anforderungen der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprochen. Soweit sie dessen Voraussetzungen beachtet haben, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Universität A-Stadt im Studiengang Humanmedizin weitere (mehr als 11) Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beanspruchen können. Die von den Antragstellern insoweit dargelegten und allein vom Senat zu prüfenden Beschwerdegründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zunächst kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht den Antragstellern in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt hat. Es erscheint bereits fraglich, ob und ggf. welche rechtliche Bedeutung einer Gehörsrüge im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 146 Abs. 4 VwGO überhaupt zukommt. Auf jeden Fall hätten die Antragsteller angeben müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (zusätzlich) vorgetragen hätten. Hieran fehlt es.

1. Lehrangebot

Die Antragsteller machen bezüglich des Lehrangebots zunächst geltend, dass die Streichung von insgesamt zwei Dozentenstellen mit 16 SWS kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden könne. Abgesehen davon, dass sich der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller in einer pauschalen Behauptung erschöpft und eine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt, greift dieser Einwand auch in der Sache nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren allein streitbefangenen Stelle um die zweite von insgesamt vier C2-Hochschuldozenturen handele, die aus den vorklinischen Instituten als Nachwuchsstellen in andere stark nachgefragte Bedarfsbereiche mit Innovationspotential im Rahmen der Umsetzung der sogenannten Strukturplanung Phase II verlagert worden sei, über die es bereits in den Verfahren zum Wintersemester 2001/2002 von der Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt worden und die sowohl als Teil der umfassenden Konsolidierung des Universitätshaushalts als auch als Erhalt der Innovationsfähigkeit zu begreifen sei. Wenn die Antragsgegnerin diese Maßnahme im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens als Teil der Verwirklichung des auf lange Sicht angelegten Strukturkonzeptes ergreife, sei dies nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe im Einzelnen dargelegt, dass auf Grund der sich seit mehreren Jahren dramatisch verschlechternden Finanzlage des Landes der Abbau von insgesamt 300 Stellen im Universitären Bereich vorgegeben worden sei. Es sei nicht vertretbar, die Medizinische Fakultät von jeglicher Einschränkung auszunehmen, zumal diese Fakultäten an den Schleswig-Holsteinischen Hochschulen in der Vergangenheit überproportional zu Lasten anderer Fächer ausgebaut worden seien. In rechtlicher Hinsicht könne sich ein in Art. 12 GG zu messender Anspruch auf Teilhabe nicht an wünschenswerten oder denkbaren Ressourcen, sondern nur an - ggf. nach Budgetkürzungen durch den Haushaltsgesetzgeber - noch vorhandenen Ressourcen ergeben.

Gegen diese Feststellungen sind Bedenken in rechtlicher Hinsicht nicht zu erheben. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die von den Antragstellern als kapazitätsbeeinträchtigend beanstandete Stellenänderung als Maßnahme der sog. Strukturplanung Phase II zuzurechnen ist. Der zeitliche Rahmen unmittelbar aufeinanderfolgender Studienjahre, der hier die Umstrukturierung des Lehrkörpers und die in Rede stehende kapazitätsvermindernde Stellenmaßnahme umschließt, lässt letztere als unmittelbare Folge der Strukturreform erscheinen. Die Stellenmaßnahme ist, was den Stellenvergleich angeht, der nach dem Grundsatz der Kapazitätsneutralität vorzunehmen ist, als integrierender Bestandteil der Strukturreform zu werten.

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20. Januar 2004 noch einmal dezidiert und vertiefend den Hintergrund für die Strukturplanung der Phase II für den Zeitraum 2001 bis 2009 erläutert. Sie hat insbesondere unter Hinweis auf das Gutachten der sogenannten AM.-Kommission dargelegt, dass sich das Land Schleswig-Holstein in der Vergangenheit im Bereich der Medizin, im Ausbau von medizinischen Studienplatz- und Bettenkapazitäten sowie medizinischen Lehrpersonal völlig übernommen habe zu Lasten des Ausbaus nichtmedizinischer Studienplatzkapazitäten, welches sich auch zu einer finanziellen Aushöhlung des nichtmedizinischen Fächerspektrums entwickelt habe. Die Gutachter hätten festgestellt, dass in den 90iger Jahren die Ausbildungskapazität (im Bereich Humanmedizin) in Schleswig-Holstein - gemessen an der Bevölkerung - zeitweise um bis zu 25 v.H. über dem Bundesdurchschnitt gelegen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Kommission einen radikalen Abbau von Ausbildungskapazitäten vorgeschlagen. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich dann im Rahmen eines intensiven Abwägungsprozesses bezüglich der hier in Rede stehenden Stelle nicht für deren Wegfall, sondern für deren Verlagerung in einen innovativen, aber strukturell defizitären Bereich entschieden. Dabei hätte sie darauf geachtet, dass der durch die Stellenverlagerung bewirkte, aber unvermeidliche Kapazitätsverlust so gering wie möglich gehalten und die Funktionsfähigkeit der Lehreinheit nicht gefährdet werde. Im Rahmen der genannten Strukturplanung Phase II sei die erste Stelle zur Stützung des neu eingeführten, hochinnovativen Studiengangs "Biochemie und Molekularbiologie" im Praktikumbereich des Pharmazeutischen Instituts (Dienstleistungsbereich) eingesetzt worden. Die zweite - hier streitbefangene - Stelle werde nach Ablauf einer 10-monatigen Wiederbesetzungssperre ab 01.Januar 2005 im Fach Informatik als C1-Stelle zur Ablösung einer vom Bund finanzierten Sonderprogramm-Stelle eingesetzt werden (voraussichtlich Rechtsinformatik/Datenschutz pp.). Die zeitliche Reihenfolge der Widmung für die dritte (2005) und die vierte (2007/08) Stelle sei bezogen auf die drei anderen genannten Fächer noch offen. Es werde jedoch eine Verlagerung zugunsten des Studiengangs "Biochemie/Molekularbiologie" favorisiert.

Diese Erwägungen, denen die Antragsteller nicht (mehr) entgegen getreten sind, hält der Senat für sachgerecht und überzeugend. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des ihr eingeräumten Organisationsermessens trotz der in dem Gutachten der AM.-Kommission enthaltenen Empfehlung, Ausbildungskapazität massiv abzubauen, die hier in Rede stehende Stelle nicht (ersatzlos) wegfallen lassen, sondern in einen Studiengang, welcher nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag Innovationspotential aufweist, verlagert. Die Maßnahme stellt sich als eine komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidung dar, die die Antragsgegnerin unter Beachtung der Interessen der Studienbewerber und der übrigen in Forschung, Lehre, Studium und haushaltsberührten Belange getroffen hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die C2-Stelle von der medizinischen Fakultät abzuziehen und in den Bereich Informatik zu verlagern, ist nach allem nach sachgerechten Kriterien unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände getroffen worden. Insoweit hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung auch das Willkürverbot beachtet, das es ihr verwehrt, unter dem Vorwand einer Berufung auf den Grundsatz der Kapazitätsneutralität Stellenänderungen ausschließlich zum Zwecke des Kapazitätsabbaus vorzunehmen ( vgl. BVerwG, Urteil vom 20.April 1990 - 7 C 74/87 -, Juris). Eine die Ausbildungskapazität der vorklinischen Lehreinheit unnötig verknappende Manipulation liegt hiernach nicht vor.

Der weitere Vortrag der Antragsteller, im Rahmen der Ermittlung des Lehrangebots seien für beamtete Hochschullehrer neun statt acht SWS und für beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter fünf statt vier SWS anzusetzen, genügt nicht den Anforderungen der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt an der ausreichenden Darlegung und der erforderlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller hätten aufzeigen müssen, dass und ggf. auf welche Weise eine derartige Deputatserhöhung überhaupt mit den (zwingenden) Vorgaben der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 06. Oktober 1995 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vereinbar wäre oder warum die LVVO in dieser Hinsicht rechtlichen Bedenken unterläge . Das ist nicht geschehen.

Die bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 11 Abs. 2 KapVO maßgebliche Studienanfängerzahl ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um einen Schwund zu verringern. Gegen die Berücksichtigung eines Schwundes in den Dienstleistungsstudiengängen sprechen Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 KapVO.

Nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 KapVO sind die - unbereinigten, dh. ohne Berücksichtigung eines Schwundes - Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen zugrunde zulegen. Der Sinn der Vorschrift liegt in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports. Die Pauschalierung soll einer unangemessenen Erschwerung der Kapazitätsberechnung entgegenwirken. Der Ansatz eines rechnerischen Schwundes würde die tatsächlichen Teilnehmerzahlen der betreffenden Lehrveranstaltungen ebenfalls nicht exakt wiedergeben. Dass diese Pauschalierung gerade in Richtung auf die Studienanfängerzahlen vorgenommen wird und nicht etwa in Richtung auf deren Bereinigung durch die Schwundquote des jeweiligen Studiengangs lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Gegenstand des Exports zumindest vielfach Grundlagenfächer des fremden Studiengangs sind, so dass die Dienstleistungen vorwiegend von Studenten der unteren Fachsemester des fremden Studiengangs in Anspruch genommen werden (ebenso BayVGH, Urt. vom 11.Oktober 1994 - 7 CE 93.10288 u.a. - Juris).

Die Antragsteller dringen auch nicht mit ihren Beschwerdevorbringen durch, soweit dieses sich auf Drittmittelbedienstete bezieht. Nach dem gegenwärtigen Aktenstand ist nicht erkennbar, ob und ggf. wie viele Drittmittelbedienstete bei der Antragsgegnerin (in dem Bereich der Vorklinik) tätig sind. Es besteht auch kein hinreichender Anlass, den Sachverhalt insoweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter aufzuklären. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die auch in erster Instanz bereits anwaltlich vertretenen Antragsteller keine Anträge an das Verwaltungsgericht gerichtet haben, den Sachverhalt im Hinblick auf die Tätigkeit der sog. Drittmittelbediensteten in der Vorklinik der Antragsgegnerin weiter aufzuklären, insbesondere von der Antragsgegnerin Vortrag angefordert haben, ob bzw. inwieweit die Drittmittelbediensteten in der Lehre eingesetzt würden. Da die Antragsteller insoweit das Thema "Drittmittelbedienstete" ohne ersichtlichen Grund nicht in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt haben, haben sie ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nur unzureichend entsprochen. Entscheidend ist aber, dass die Antragsteller (auch) in ihren Beschwerdebegründungen nicht schlüssig und substantiiert dargelegt haben, dass sich eine etwaige Beschäftigung von Drittmittelbediensteten kapazitätsrechtlich zu ihren Gunsten ausgewirkt hätte. Gegen den Ansatz der Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht, Drittmittelbedienstete beim Lehrangebot nicht zu berücksichtigen, sind auch von den Antragstellern keine substantiierten Bedenken erhoben worden und im Übrigen auch nicht zu erheben. Denn Drittmittelbedienstete sind ausschließlich im Rahmen bestimmter Forschungsvorhaben tätig, werden ausschließlich hierfür vom Drittmittelgeber bezahlt und haben keine Lehrverpflichtung. Sie sind daher in keinem Fall eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut. Im Übrigen würde dies auch den Bedingungen und Auflagen des Zuschussgebers widersprechen, die verlangen, dass Drittmittelbedienstete streng projektbezogen und ausschließlich mit einem bestimmten Forschungsvorhaben beschäftigt und von der Teilnahme an der (Pflicht)Lehre ausgeschlossen sind. Soweit Drittmittelbedienstete außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben wahrnehmen, könnte dies daher nur in Form eines ihnen normativ obliegenden Lehrdeputats oder in Form eines Lehrauftrages kapazitätsrelevant werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.November 1985 - 7 B 84.1453 - KMK HSchR 1985, 539, 542). Für diese Annahme ist jedoch nichts ersichtlich und von den Antragstellern auch nichts vorgetragen worden.

Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die Drittmittelbediensteten, die ausschließlich Dienstleistungen für die Forschung erbringen würden oder selbständig in der Forschung arbeiteten, die eigentlichen Hochschulbediensteten in der Forschung entlasteten, so dass diesen ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung stehe, genügen diese Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 KapVO) eine "Entlastung von Lehraufgaben" erfährt. Durch den Einsatz von Drittmittelbediensteten in der Forschung tritt ein derartiger Entlastungseffekt gerade nicht ein. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keine rechtliche Möglichkeit aufgezeigt, der von ihnen geltend gemachten Entlastung durch eine Erhöhung des Lehrdeputats der befristet beschäftigten Mitarbeiter um die von ihnen vorgeschlagenen 2 SWS zu entsprechen. Sie hätten erläutern müssen, dass und ggf. auf welche Weise eine derartige Deputatserhöhung mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 LVVO vereinbar wäre, wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen die Lehrverpflichtung auf (lediglich) 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen. An einer derartigen Erläuterung fehlt es.

2. CNW - Eigenanteil

Die weiteren Rügen der Antragsteller hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung des Teil - CNW der Vorklinik greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, wie es zu dem gegenüber dem Vorjahr erhöhten CNW - Anteil der Vorklinik gekommen ist und unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Antragsgegnerin ausgeführt, dass auch die für den 1. Studienabschnitt vorgesehenen (neuen) Seminare mit klinischem Bezug - jedenfalls an der CAU A-Stadt - ausschließlich vom wissenschaftlichen Personal der Vorklinik durchgeführt würden. Dies hat die Antragsgegnerin nochmals im Einzelnen in ihren Schriftsätzen vom 20. Januar und 29. März 2004 unter Hinweis auf die von der Fakultät entwickelten Leitlinien und deren Konkretisierung bei der Umsetzung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) dargelegt. Zur Glaubhaftmachung hat sie - exemplarisch - als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2004 Übersichtsmaterialien zur Organisation und zu den Inhalten der vom Anatomischen Institut künftig zu erbringenden Anteile des Vorklinischen Curriculums vorgelegt. Soweit von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, dass die (nach der ÄAppO gewollte) "Verzahnung" zwischen Vorklinik und Klinik nur bei Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik in der Vorklinik stattfinden könne, beruht dies auf der seitens der Antragsteller nicht näher belegten Vermutung, dass der von der Antragsgegnerin dargestellte und eingeschlagene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Weg nicht möglich sei. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin der diesbezüglichen Annahme der Antragsteller dezidiert in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 2004 unter Beifügung einer Übersicht über die Aufteilung des Teil - CNW für den Vorklinischen Studienabschnitt, der Vorlage des Studienplans für die Vorklinischen Fächer sowie der Angabe von Dozent, Ort, Zeit, Thema und Namen der referierenden Studierenden der klinischen und der sog. integrativen Seminare entgegengetreten und hat zur Überzeugung des Senats ausreichend dargelegt, dass die Vorgaben der ÄAppO mit Zielrichtung auf eine Verbesserung der Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal aus der Klinik erfüllt werden können.

Auch wenn nach der sog. "Überplanung" der Aufteilung des Teil - CNW der Vorklinik der Kurs "Einführung in die klinische Medizin" entgegen der bisherigen Absicht der Antragsgegnerin nun nicht mehr bei der Vorklinik, sondern bei der klinischen Medizin ausgewiesen ist, führten - mit Ausnahme des korrigierten Vorlesungsanteils - die Kritik an den übrigen Parameter im Ergebnis nicht zu einer weiteren Verringerung des CNW - Anteils der Vorklinik. Dies hat die Antragsgegnerin substantiiert in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen vom 20. Januar 2004 und vom 29. März 2004 dargestellt. Sie hat insbesondere hervorgehoben, dass es sich bei den in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2004 dargestellten "Verschiebungen" bei der Zuordnung von Lehrinhalten und somit von Curricularanteilen im Wesentlichen um zwei Veränderungen handele. Zum einen betreffe dies die Umstrukturierung der Naturwissenschaftlichen Grundausbildung inklusive einer engeren Vernetzung in Abstimmung mit den Lehrinhalten und der Lehrorganisation der Vorklinischen Kernfächer (Physik, Chemie). Zum anderen sei das Praktikum "Einführung in die klinische Medizin" in veränderter Form, nämlich als sog. "Untersuchungskurs" zur Vermittlung von Untersuchungstechniken klinischer Disziplinen und daher von klinischem Lehrpersonal durchzuführen. Zudem sei der Veranstaltungsumfang von bisher zwei SWS auf drei SWS aufgestockt worden. Im Gegensatz zu dieser Änderung, die für die Studienanfänger des Wintersemesters 2003/2004 im 4. Fachsemester, d.h. im Sommersemester 2005 wirksam würden, seien bereits die von den Studierenden im 1. Fachsemester zu absolvierenden Veranstaltungen Physik und Chemie in der neustrukturierten Form im Wintersemester 2003/2004 durchgeführt worden. Dies sei bei der "Überplanung" der Aufteilung des Teil -CNW der Vorklinik berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen worden.

Unter Beachtung des vom Senat korrigierten Vorlesungsanteils und des von der Antragsgegnerin berechneten Anteils für Praktika und Seminare (vgl. im Einzelnen die Anlage 2 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2004) ist gegen den sich danach ergebenden Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,734 nichts zu erinnern. Der Senat hält die Ausführungen der Antragsgegnerin mit der Maßgabe der sich aus seinen eigenen Berechnungen ergebenden Änderungen des Eigenanteils der Vorklinik insoweit insgesamt für schlüssig und plausibel. Die Angaben der Antragsgegnerin bilden für die hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Entscheidung eine hinreichend verlässliche Grundlage. Das Amtsermittlungsprinzip erfordert es nicht, der Antragsgegnerin eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben abzuverlangen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom. 12. Mai 2000 - 3 NC 38/00 - Juris). Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil die Antragsteller, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 04. März 2004 lediglich pauschal der Antragsgegnerin vorwerfen, Curricularanteile in manipulativer Art und Weise hin und her zu schieben, um den von ihr ( vom Senat nunmehr allerdings korrigierten) zugrunde gelegten Eigenanteil des Vorklinischen Studienabschnittes zu halten. Eine weitere Aufklärung mag ggf. im Hauptsacheverfahren stattfinden, im Rahmen des auf summarische Überprüfung gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens sind nach Auffassung des Senats weitere Ermittlungen insoweit nicht geboten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war das Wahlfach (vgl. § 2 Abs. 8 ÄAppO) nicht mit einem Aufwandsanteil in die Berechnung einzubeziehen. Ausweislich der in der Stellungnahme der ZVS vom 09. September 2002 vorgenommenen Berechnung ist ein entsprechender Aufwandsanteil im Rahmen der Modellrechnung zum CNW - Anteil der Vorklinik nicht berücksichtigt worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen entsprechend verfährt.

Das Vorbringen der Antragsteller in Bezug auf die (rückwirkende) Inkraftsetzung der Studienordnung der Antragsgegnerin und im Hinblick auf die Vorschrift des § 5 KapVO genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur diejenigen Beschwerdegründe, die in dieser Frist vorgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue Gründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung Bedenken unterliegt, keine Berücksichtigung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 02. September 2002 - 2 M 29/02 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 Bs 135/02 - juris).

Diese Vorgabe haben die Antragsteller nicht beachtet. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind ihnen am 19. bzw. 26.November 2003 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfristen liefen demnach am 19. Dezember bzw. - weil es sich bei dem 26. Dezember um einen Feiertag handelt und danach ein Wochenende folgte - am 29. Dezember 2003 ab. Die Antragsteller haben sich mit dem Problem der rückwirkenden Inkraftsetzung der Studienordnung und mit der Vorschrift des § 5 KapVO jedoch erstmals in ihren Schriftsätzen vom 09. Februar (Dr. Zimmerling) bzw. 13. Februar 2004 (Dr. Brehm) beschäftigt. Zuvor war dieser Aspekt nicht - nicht einmal ansatzweise - angesprochen und problematisiert worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller dazu nicht in der Lage gewesen wären. Zwar wird von ihnen vorgetragen, dass sie weder in erster Instanz noch im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Studienordnung hätten Stellung nehmen können, weil diese erstmals im Nachrichtenblatt des Bildungsministeriums von 19. Dezember 2003 (NBl. MBWFK Seite 449) veröffentlicht worden sei. Dem ist aber entgegen zu halten, dass die Studienordnung der Antragsgegnerin bereits deren Schriftsatz vom 04. November 2003 im Entwurf beigefügt war. Weiterhin lag dem Schriftsatz ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, Forschung und Kultur 24. Oktober 2003 bei, in dem seitens des Ministeriums die Genehmigung zur Verabschiedung dieser Studienordnung erteilt worden war. Lediglich als Ergänzung wurde das Inkrafttreten (§ 14) mit Wirkung vom 01. Oktober 2003 vorgeschlagen.. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus in ihrem Schriftsatz vom 06. November 2003 vorgetragen, dass es ihres Erachtens unbedenklich sei, wenn die Veröffentlichung der Studienordnung erst zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem das Semester schon begonnen habe. Entscheidend sei, dass die Studienordnung nach der neuen ÄAppO für die Erstsemester zum Studienbeginn umgesetzt worden sei. Alle Beteiligten mussten daher davon ausgehen, dass die Studienordnung der Antragstellerin rückwirkend in Kraft gesetzt würde. Gegen diese Verfahrensweise hat das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen Bedenken nicht erhoben. Vielmehr ist es (ebenfalls) davon ausgegangen, dass auf Grund der rückwirkenden Inkraftsetzung der Studienordnung dem normativen Erfordernis einer für das Wintersemester bzw. Studienjahr 2003/2004 wirksamen satzungsmäßigen Regelung über die Veranstaltungen bzw. den Besuch, insbesondere von Seminaren gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO Rechnung getragen worden sei. Zugleich sei im erforderlichen Umfang für die Möglichkeit einer praktischen Umsetzung gesorgt worden. Daher habe die Antragsgegnerin zu Recht den entsprechenden CNW - Anteil kapazitär mit berücksichtigen dürfen.

Auf Grund der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht sich in dem angefochtenen Beschluss konkret mit dem - seinerzeit bereits feststehenden - rückwirkenden Inkraftsetzen der Studienordnung und den damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen beschäftigt hat, hätte für die Antragsteller Anlass bestanden, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darauf einzugehen und sich innerhalb dieser Frist mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Daran fehlt es. Gleiches gilt im Hinblick auf die von den Antragstellern in ihren Schriftsätzen vom 09. und 25. Februar 2004 (Dr. Zimmerling) in den Mittelpunkt ihrer Darlegungen gerückten Problematik des § 5 KapVO. Soweit dort der Standpunkt vertreten wird, dass eine ordnungsgemäße Kapazitätsberechnung mangels rechtzeitig in Kraft gesetzter Studienordnung nicht vorliege mit der Folge, dass insoweit eines Rückgriffs auf die Kapazitätsberechnung des Wintersemesters 2002/2003 notwendig sei, bedarf dieser Vortrag keiner weiteren rechtlichen Würdigung, weil er außerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist liegt und insoweit unbeachtlich ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Senat auch nach den Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keinen Anlass sieht, von seiner in den beiden Beteiligten bekannten Entscheidungen vom 04. Februar 2004 (3 NB 225/03 u. a.) zur Zulässigkeit der Rückwirkung der Studienordnung geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen.

3. Schwund

Die Schwundberechnung des Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Nach der Vorschrift des § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänger an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Vorschrift verlangt eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung des Studentenbestandes im Verlaufe des Studiums. Die KapVO gibt jedoch keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs an.

Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht nach dem sogenannten Hamburger Modell vorgenommenen Schwundausgleichsberechnung. Insoweit nimmt der Senats zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den S. 39 ff Bezug.

Soweit die Antragssteller in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass - im Gegensatz zu allen übrigen Übergängen - der Übergang vom Wintersemester 2001/02 - drittes Fachsemester zum Sommersemester 2002 - 4. Fachsemester eine nicht erklärte und nicht erklärbare Zunahme von acht Studenten aufweise und dieses als völlig aus dem Rahmen fallend außer Betracht zu bleiben habe, ist darauf hinzuweisen, dass dem bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, dass das Verwaltungsgericht die Datenbasis vergrößert hat, indem es eine höhere Anzahl von Kohorten (zusätzliche Berücksichtigung des WS 1998/99) in seine Berechnung einbezogen und somit diesen "Ausreißer" einer gewissen "Neutralisierung" zugeführt. Im Übrigen ergäbe sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller im Ergebnis keine für sie höhere Kapazität. Denn selbst bei Zugrundelegung der - von den Antragstellern - gewünschten Zahl von 237 statt von 245 Studierenden im Übergang WS 2001/02 zum SS 2002 resultierte daraus eine Schwundquote von 0,9430 (Verwaltungsgericht: 0,9449), was im Ergebnis nicht zu einer (weiteren) Erhöhung der Kapazität führen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Sie berücksichtigt die angesichts der großen Zahl der Antragsteller und der Beschränkung der Auslosung auf nur 11 Studienplätze verhältnismäßig geringe Aussicht der einzelnen Antragsteller auf einen der freien Studienplätze.

Die Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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