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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.01.2002
Aktenzeichen: 4 A 275/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
1. Zum Maßstab der Verfolgungssicherheit im Gebiet einer inländischen Fluchtalternative bei unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern.

2. Derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine regionale Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien.

3. Außerhalb Tschetscheniens besteht im übrigen Gebiet der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative für individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit regional verfolgte Tschetschenen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 A 275/01

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R., die Richterin am Verwaltungsgericht P., die Richterin am Verwaltungsgericht K., sowie die ehrenamtlichen Richterinnen G. und J. für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.06.2001 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beteiligte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und der Beteiligte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

Die am .....2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie ist das Kind tschetschenischer Volkszugehöriger, Kläger des Verfahrens 4 A 269/00. Die aus Tschetschenien stammenden Eltern der Klägerin haben ihr Heimatland im September 1999 auf dem Landweg verlassen, sind in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben hier ein Asylverfahren geführt. Mit ihrer gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichteten Klage ist dem Begehren der Eltern sowie eines weiteren, in Tschetschenien geborenen Kindes wegen des aus dem zur Überzeugung des Gerichtes glaubhaft geschilderten Verfolgungsgeschehen Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden. Die Entscheidung vom 12. November 2001 im Verfahren der Eltern ist nicht rechtskräftig.

Für die Klägerin ist am 26.09.2000 ein Antrag auf Gewährung politischen Asyls gestellt worden, der mit Bescheid vom 13. Juni 2001 abgelehnt worden ist. Individuelle asylerhebliche Verfolgung sei in Bezug auf die zu keiner Zeit in Tschetschenien aufhältliche Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Gegen den am 11. August 2001 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 16. August 2001 Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen,

2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.

Der Beteiligte macht geltend, dass der Klägerin als tschetschenische Volkszugehörige selbst für den Fall des Vorliegens einer regionalen beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Tschetschenien im übrigen Gebiet der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, die dem geltend gemachten Asylgewährungsanspruch entgegenstünde. Zum einen sei es tschetschenischen Volkszugehörigen - wenngleich auch unter zeitweiligen bürokratischen Hemmnissen - grundsätzlich möglich, im Gebiet der Russischen Föderation einen legalen Aufenthaltsstatus als Flüchtling zu erlangen. Damit seien Grundversorgungsmöglichkeiten gewährleistet. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass sich die teilweise angespannte Lage in der Russischen Föderation in Bezug auf tschetschenische Flüchtlinge durchaus in letzter Zeit entspannt habe, wie sich auch aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2001 an die Beklagte ergebe. Mit der Mehrzahl der erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sei daher davon auszugehen, dass die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beiakten der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren der Eltern, 4 A 269/00, die der Kammer bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Der Rechtsstreit ist nach ursprünglicher Einzelrichterübertragung durch Beschluss vom 12. November 2001 nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, fristgemäß erhobene Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin ist als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie nach den hier rechtlich zugrundezulegenden Maßstäben (I.) in ihrem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer sich zwar nicht aus den Gesichtspunkten der Gruppenverfolgung, jedoch aus individuellen Gründen ergebenden Gefahr regionaler politischer Verfolgung in Tschetschenien unterliegt (II.) und ihr nicht im übrigen Gebiet der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, da sie dort nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung geschützt ist (III.).

I.

1. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG werden Ausländer als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und deswegen den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen bzw. nicht in dieses Land zurückkehren können oder wollen.

Die Voraussetzungen von Art. 16 a Abs. 2 oder 3 GG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen ist, liegen nicht vor, da die Klägerin weder aus einem sicheren Drittstaat noch aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Daher sind die allgemeinen Grundsätze für die Gewährung politischen Asyls maßgeblich.

Das Asylrecht bietet Schutz vor der Verfolgung durch die Staatsgewalt, die dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Eine gezielte Rechtsverletzung in diesem Sinne liegt nicht vor bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatort zu erleiden hat wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. "Politisch" ist eine Verfolgung nur dann, wenn sie an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Dies ist anhand der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst, nicht subjektiv anhand der Motive des Verfolgers zu beurteilen. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das somit erforderliche Maß der Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben, es muss vielmehr der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht prägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 80, 315, 335).

Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Abwehr des Terrorismus und bedrohen den Betroffenen nicht härter als dies sonst bei der Verfolgung ähnlicher, nicht politischer Straftaten der Fall ist (BVerfGE 80, 315, 336 ff.; 81, 142, 149 ff.).

Stellt eine Person, die bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, einen Asylantrag, so hängt die Asylgewährung davon ab, dass nach dem gewonnenen Erkenntnisstand an einer Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen.

Hat der Asylbewerber zuvor noch keine politische Verfolgung erlitten, so ist darauf abzustellen, ob ihm im Fall der Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, 315, 334; BVerwGE 70, 169 ff., BVerwG InfAuslR 1988, 194, 196).

2. Da bei der Klägerin aufgrund ihrer Geburt in der Bundesrepublik Deutschland eine Vorverfolgung nicht in Betracht zu ziehen ist, ist die Prüfung des Asylgewährungsanspruches am Maßstab der beachtlichen, d. h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorzunehmen. Dabei gilt grundsätzlich, dass erst derjenige asylberechtigt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, der in seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung überall schutzlos ist und deshalb Schutz im Ausland suchen muss (BVerfG, 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 317). Wer dabei nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative). Dabei ist auch bei unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern oder solchen, die aus anderen Gründen eine Vorverfolgung nicht erlitten haben, bei der Feststellung einer regionalen beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Entstehens des objektiven Nachfluchtgrundes eine inländische Fluchtalternative bestanden hat und noch besteht. Dies ergibt für die Prüfung der Verfolgungssicherheit in den übrigen Landesteilen, dass im Hinblick auf diese zum einen eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung festgestellt werden muss und den Betroffenen keine sonstigen unzumutbaren Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hinsichtlich der Sicherheit vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen ist mithin auch bei Unverfolgten der "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (BVerfG, 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - u.a., UA S. 41).

Dieser Maßstab ist auch in der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes durchgängig zugrundegelegt (BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 - in AuAS 11/93, S. 125; BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204; BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84; BVerwG, Urteil vom 05. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, BVerwGE 109, 353: "Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen.").

3. Kennzeichen einer regionalen Verfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Durch das Merkmal "regional" wird die Verfolgung als eine solche gekennzeichnet, die nicht landesweit, sondern nur regional praktiziert wird (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 (276)). Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte "örtlich begrenzte" Verfolgung, die dann anzunehmen ist, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen richten, sondern nur gegen solche, die beispielsweise zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dabei sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der Verfolgung von vornherein nicht betroffen. Ihnen ist als unverfolgt Ausgereisten die Rückkehr in die Heimatstaat zuzumuten, wenn ihnen dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997, a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134).

II.

Unter Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe lässt die diesem Verfahren zugrundegelegte Auskunftslage, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, zur Überzeugung der Kammer den Schluss darauf zu, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer regionalen politischen Verfolgung in Tschetschenien unterliegt.

1. Die heutige Lage in der Russischen Teilrepublik Tschetschenien, dem Herkunftsort der Eltern der Klägerin, ist geprägt durch die Geschehnisse seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges und der vor diesem Krieg bestehenden politischen Lage.

Nach dem ersten Tschetschenien-Krieg 1994 bis 1996, der mehr als 80.000 Menschen das Leben kostete, begann für Tschetschenien eine Phase der zunehmenden Destabilisierung. Bekämpft durch die Machtansprüche verschiedener Clans und deren militärischer Führer, die - im Krieg noch gegen den gemeinsamen Feind Russland geeint - nunmehr die ländlichen Regionen beherrschten, gelang es dem 1997 gewählten Präsidenten Maschadow nicht, aufkommendes Chaos in dem kriegsgebeutelten Land zu verhindern. Raub, Geiselnahmen, Drogenhandel und Überfälle waren an der Tagesordnung und Haupteinnahmequellen diverser miteinander um die Macht streitender Gruppierungen. Weiterhin wurde die allgemeine innenpolitische Situation stark durch die ungelöste Statusfrage Tschetscheniens ("Itschkerien") belastet. Diese Statusfrage war im Vertrag von Chasawjurt bis zum Jahr 2001 vertagt worden. In Chasawjurt (Dagestan) schlossen am 25.08.1996 der damalige tschetschenische Premier Maschadow und der russische Stabschef General Lebed ein Waffenstillstandsabkommen (BAFL, Russische Föderation - Nordkaukasus, ethnische Gruppen, Nationalitätenkonflikte, Konfliktpotentiale - Stand September 1998). Auch im sogenannten Friedensvertrag von Mai 1997 blieb die Statusfrage ungelöst, so dass infolge dessen auch die Lösung bilateraler Wirtschaftsprobleme ausblieb. In diesem Klima von massiver Kriminalität und Gesetzlosigkeit sahen sich auch die meisten ausländischen Hilfsorganisationen zur Einstellung ihres Engagements in dieser Region gezwungen. Ebenso, wie der bei den Präsidentschaftswahlen im Januar 1997 siegreiche Präsident Maschadow seinen politischen Widersachern, insbesondere dem Widerstandskämpfer Bassajew und dem Anführer der islamischen freiwilligen Verbände aus dem Nahen Osten, Chattab, wenig entgegenzusetzen hatte, zeigte er sich in der Frage der zunehmenden islamischen Radikalisierung hilflos. Unter dem Druck seiner Gegner akzeptierte er eine neue Verfassung, die auf dem islamischen Recht, der Scharia, beruhte. Im Frühjahr 1999 begannen tschetschenische Milizen mit Überfällen auf die umliegenden russischen Gebiete (zum vorstehenden BAFL, Informationszentrum Asyl, Russische Föderation - der Tschetschenienkonflikt - September 2001). In dieser Lage begann Moskau nunmehr endgültig, seine Haltung gegenüber Tschetschenien zu verschärfen. Schon lange war in bestimmten Kreisen der Russischen Regierung ein zweiter Krieg gegen Tschetschenien nicht mehr ausgeschlossen worden. Als Antwort auf die Überfälle von tschetschenischer Seite begann Russland damit, tschetschenische Stellungen mit Kampfhubschraubern zu bombardieren (FAZ, 19.06.1999). Innenminister Roschailo ordnete "Präventivschläge" gegen Stützpunkte tschetschenischer Rebellen an (SZ, 05.07.1999). Entlang der "gefährlichsten Grenze Russlands" (FR, 06.07.1999) kam es zu anhaltenden Grenzgefechten. Nach der Verhaftung des tschetschenischen Ministers für Innere Sicherheit, Atgerijew, auf dem Moskauer Flughafen verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Grosny und Moskau dramatisch. Dieser war nach tschetschenischen Angaben nach Moskau gereist, um ein Treffen zwischen Präsident Jelzin und Maschadow vorzubereiten (SZ, 20.07.1999).

Anfang August 1999 drangen radikal-islamische Freiwilligenverbände unter Führung von Bassajew und Chattab in das benachbarte Dagestan ein mit dem Ziel, dort einen islamischen Staat auszurufen (FR, 11.08.1999, SZ, 10.08.1999). Moskau reagierte mit vermehrten Luft- und Artillerieangriffen. Der designierte Ministerpräsident Putin erklärte die völlige Vernichtung der Rebellen zum Ziel und schloss dabei auch einen Einsatz in Tschetschenien selbst nicht aus (FAZ, 14.08.1999). In der Folgezeit ging Moskau mit zunehmender Härte mit Luft- und Artillerieangriffen sowohl gegen die in Dagestan weiter vorrückenden islamischen Freischärler als auch gegen vermutete Rebellenstützpunkte in Tschetschenien vor. Nach mehreren Bombenattentaten in einem Moskauer Einkaufszentrum und einem Wohnhaus sowie in einem Wohnhaus russischer Offiziere in Dagestan mit insgesamt mehreren hundert Toten, die von russischer Seite sofort islamischen Rebellen aus dem Kaukasus zugeschrieben wurden, setzten sich russische Militärangriffe auf Tschetschenien verstärkt fort. Die Suche nach den Urhebern der Bombenattentate in Russland führte zu einer neuen, heftigen Welle der Fremdenfeindlichkeit, infolge derer in Moskau Hunderte von Tschetschenen willkürlich verhaftet wurden. Bei Kontrollen wurden rigoros Personen mit südländischem Aussehen von der Polizei festgehalten (NZZ, 18.09.1999). Mit dem Einsatz russischer Bodentruppen in Tschetschenien und der Fortdauer massiver Luftangriffe auf Tschetschenien setzte eine Massenflucht der tschetschenischen Zivilbevölkerung in die Nachbarrepublik Inguschetien ein. Dabei erschwerten russischen Militärs den Tschetschenen die Flucht dorthin, es wurden nur Frauen und Kindern die Flucht dorthin zu Fuß gestattet (SZ, 29.09.1999). Gleichzeitig verschärfte sich auch die Lage für Flüchtlinge aus dem Kaukasus in der übrigen Russischen Föderation. Aus Moskau wurden ethnische Säuberungsaktionen, Massendeportationen, willkürliche Verhaftungen und massiver Einsatz von Schlagstöcken gegen vermeintlich verdächtige Kaukasier berichtet (Der Spiegel, 04.10.1999). Der mit zunehmender Härte und Brutalität geführte Militäreinsatz in Tschetschenien richtete sich mehr und mehr gegen die Zivilbevölkerung. Die russische Führung lehnte nicht nur Gespräche mit den Rebellen ab, zugleich stoppte sie die Gaslieferungen und kündigte an, die Stromlieferungen in die Kaukasusrepublik zu kappen (FR, 05.10.1999). Deutlich wurde das von Putin proklamierte Endziel der völligen Vernichtung der Terroristen nicht nur durch die Ablehnung einer internationalen Vermittlung im Tschetschenienkonflikt (dpa, 08.10.1999), auch legten immer mehr Indizien den Verdacht nahe, dass Moskauer Politiker die Vorwände für den Einmarsch in Tschetschenien selber geschaffen haben könnten (FR, 25.10.1999). Dieses und der zunehmende Einsatz von Gewalt auch gegenüber der Zivilbevölkerung, der deutlich von der EU und von den USA als menschenrechtswidrig verurteilt wurde (dpa, 27.10.1999; SZ, 10.11.1999), ließen ein über die Terrorismusbekämpfung hinausgehendes Ziel der vollständigen Zerstörung Tschetscheniens erkennen. Im Oktober 1999 riegelte Moskau die Grenze zu Inguschetien ab, eine Fluchtmöglichkeit für die Zivilbevölkerung bestand nicht mehr (NZZ, 25.10.1999). Das russische Militär schreckte nicht davor zurück, auch Flüchtlingskonvois zu bombardieren (FR, 04.12.1999).

Nach einer fortdauernden heftigen Bombardierung Grosnys und der militärischen Einnahme großer Teile Tschetscheniens durch die russischen Truppen erfolgte Anfang Dezember 1999 ein Ultimatum Russlands an die Bewohner Grosnys. Wer danach bis Samstag die Stadt nicht verlassen habe, werde als Terrorist betrachtet und vernichtet (SZ, 07.12.1999). Damit saßen 35.000 Zivilisten in Grosnys Kellern in einer tödlichen Falle, entweder unter dem Bombenhagel russischer Luftangriffe die Stadt zu verlassen oder der Erstürmung der Stadt zum Opfer zu fallen (Nürnberger Nachrichten, 22.12.1999). Nach Beginn der russischen Großoffensive auf Grosny gaben die Rebellen den wochenlangen Widerstand auf und zogen sich aus der tschetschenischen Hauptstadt zurück (SZ, 02.02.2000). Nach dem (weitgehendsten) Ende der Kämpfe in Grosny häuften sich Berichte von Augenzeugen und Menschenrechtsgruppen über russische Gräueltaten an der Zivilbevölkerung in der Hauptstadt. Die New Yorker Organisation human rights watch teilte mit, sie habe in einem Zeitraum von einem Monat acht Fälle dokumentiert, bei denen 22 Zivilisten von russischer Seite getötet worden seien (NZZ, 08.02.2000). Der alles ruinierenden "Befreiung" von der Gewaltherrschaft islamischer Freischärler folgten - von der russischen Armeeführung immer wieder bestrittene - Gräueltaten russischer Söldner, die plündernd und wegelagernd durch Tschetschenien zogen: Diebstahl, Vergewaltigungen, psychische und physische Folter, Erschießungen und feige Morde waren ebenso an der Tagesordnung wie vorher (Die Zeit, 10.02.2000). Spezialeinheiten des russischen Innenministeriums fingen an, "Säuberungen" in ganz Grosny vorzunehmen. Viele aufgefundene Verletzte wurden einfach erschossen, Gefangene in die eingerichteten "Filtrationslager" gebracht, die das russische Militär in Tschetschenien aufgebaut hatte. Augenzeugenberichten zufolge wurden dort viele Gefangene unter dem Vorwand, die Rebellen unter der Bevölkerung "herauszufiltern", grausam misshandelt und gefoltert (Die Welt, 11.02.2000; FR, 11.02.2000).

Nach Einnahme Grosnys am 06.02.2000 und der letzten Rebellenhochburg Schatoi am 29.02.2000 hat sich die Lage von einem offenen militärischen Konflikt zu einem beiderseitig mit brutaler Härte geführten Partisanenkrieg gewandelt. Feuerüberfällen, Bomben- und Minenattentaten der tschetschenischen Seite auf mit Moskau kooperierende Tschetschenen steht eine blutige Spur von Terror und Gewalt der russischen Armee gegen die Zivilbevölkerung gegenüber. Russlands Soldaten morden, foltern und plündern in Tschetschenien, unterstützt von Spezialeinheiten des Innenministeriums (Süddeutsche Zeitung, 10.10.2000). Unter dem Deckmantel der "Terrorismusbekämpfung" werden teilweise ganze Dörfer durch russische Einheiten überfallen, die Bewohner willkürlich festgenommen und misshandelt, mit dem Einsatz von Granaten, die in Keller und Dachböden geworfen werden, werden "Säuberungen" durchgeführt (FAZ, 07.07.2001; NZZ, 10.07.2001). Der von Präsident Putin am 18.01.2001 angekündigte (weitgehendste) Abzug von russischen Truppen aus Tschetschenien wurde im Mai 2001 wieder abgebrochen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, 28.08.2001). Moskau behindert dabei gezielt eine unabhängige Berichterstattung aus Tschetschenien, Korrespondenten können die Kaukasusrepublik im Regelfall nur unter Aufsicht russischer Offiziere bereisen und ein von Moskau festgesetztes Programm absolvieren (BAFl, Informationszentrum Asyl, der Tschetschenienkonflikt, September 2001). UNHCR liegen zahlreiche Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen innerhalb dieser Region vor. Danach ist die Zivilbevölkerung betroffen von Folter, Misshandlungen, Geiselnahmen und Hinrichtungen. Unbestritten ist das weitere Bestehen sogenannter "Filtrationslager" wie auch sonstiger teils provisorischer und geheimer Hafteinrichtungen, das extralegale Festhalten von Personen an diesen Orten, die dort eingesetzten Praktiken von Folter und Misshandlungen sowie das "Verschwindenlassen". Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat in ihrer Resolution 2001/24 vom 20. April 2001 das Fortbestehen solcher Einrichtungen und die Grausamkeit der darin angewandten Methoden ausdrücklich verurteilt (amnesty international, Stellungnahme zum ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 08.10.2001). Im Frühjahr 2001 wurden mehrere Massengräber (Sdorowje und Chankala bei Grosny) in Tschetschenien entdeckt. In ihnen wurden nach Angaben russischer Menschenrechtler tschetschenische Zivilisten aufgefunden, die eindeutige Zeichen von Misshandlungen und Folter aufwiesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation, 28.08.2001). Zehntausende von Menschen, darunter auch Kinder, sollen zwischenzeitlich festgenommen, zu Tode gefoltert oder in Filtrationslagern bzw. tiefe Erdlöcher gesteckt worden seien. 18.000 Menschen gelten nach ihrer Festnahme als vermisst (IGFM-Bericht, Tschetschenien 2001, Mai 2001).

Die allgemeine Lage sowie Moskaus Haltung in dieser Frage hat sich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Tschetschenien nicht geändert. Seit vielen Monaten gleichen sich die Nachrichten aus Tschetschenien: Die Guerilla-Kämpfer verüben Attentate gegen russische Soldaten und tschetschenische Kollaborateure, während die Truppen Moskaus militärische Gegenschläge ausführen, zu Verhaftungen schreiten und die Zivilbevölkerung einem strikten Kontrollregime unterwerfen. Problematisch sind vor allem die Kontrollpunkte des Militärs, an denen es immer wieder zu brutalen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kommt (BAFL, Informationszentrum Asyl, Russische Föderation - allgem. politische Lage, der Tschetschenien-Konflikt - September 2001; amnesty international, Pressemitteilung vom 24.09.2001: "Säuberungsaktionen in Tschetschenien treffen vor allem Zivilbevölkerung"; Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung vom 27.09.2001; Die Tageszeitung, 06.08.2001: "Russische Soldaten missbrauchen in Tschetschenien auch Männer, viele Opfer begehen Selbstmord"; Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation vom 28.08.2001).

Es gibt weiterhin Hinweise auf Fälle von Festnahmen von Zivilisten und deren Tötung, in denen es, unbestätigten Berichten zufolge, nach der Tat zu Organentnahmen zu kommerziellen Zwecken gekommen sein soll. Wiederholt hinderten russische Regierungskräfte Fluchtwillige zeitweise an der tschetschenisch-inguschetischen Verwaltungsgrenze am Verlassen des Kampfgebiets. Es gibt auch Berichte über die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen von Inguschetien in den von russischen Truppen kontrollierten Norden Tschetscheniens. Immer wieder wird über Korruption und Erpressung durch das russische Militär bei Grenzkontrollen berichtet (Ausw. Amt, Lagebericht Russische Föderation, 28.08.2001). Die Menschenrechtsorganisation Memorial hat der russischen Armee den Mord an mehreren Dutzend Zivilisten bei Spezialoperationen in Tschetschenien über Neujahr vorgeworfen, in einem Dorf seien 37 Unbeteiligte getötet worden, der Kreml sprach von "Rebellen" (dpa, 10.01.2002).

2. Die Klägerin kann nach Auffassung der Kammer danach eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit nicht aufgrund der Feststellung einer gruppengerichteten Verfolgung zum jetzigen Zeitpunkt ableiten.

Eine solche beachtliche (regionale) Verfolgungswahrscheinlichkeit kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, dass der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1995 - 9 C 158.94 - = BVerwGE 96, 200). Diese Gefahr einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche erst die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür muss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt werden, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt (BVerwG a.a.O.). Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, a.a.O.). Im Fall unmittelbarer staatlicher Verfolgung kann eine Gruppenverfolgung auch dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht, der Feststellung von Referenz- oder Vergleichsfällen durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen bedarf es dann nicht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten vernichten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will.

Nach der der Kammer vorliegenden Erkenntnislage beläuft sich die Gesamtzahl der tschetschenischen Bevölkerung in der russischen Föderation auf rund 800.000, wobei sich viele hiervon in Moskau aufhalten und nie in Tschetschenien gelebt haben (BAFl. Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001, .2.6.). In der Teilrepublik Tschetschenien betrug 1996 die Gesamtzahl der Bevölkerung 921.000 Einwohner, wovon geschätzt 75 % tschetschenischer Volkszugehörigkeit waren (Fischer Weltalmanach, 2000, S. 665). Nach Angaben des UNHCR haben bis Mitte Januar 2000 ca. 259.000 Tschetschenen Zuflucht in Inguschetien gesucht, von ihnen sind 35.000 bis 70.000 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Geschätzte 150.000 Menschen befinden sich innerhalb Tschetscheniens auf der Flucht (BAFL Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Stand: September 2001, S. 12). Nach überschlägiger Schätzung dürfte danach davon auszugehen sein, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ca. rund 300.000 tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien leben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Opfer der kriegerischen Auseinandersetzung auf Seiten der tschetschenischen Zivilbevölkerung in die Zehntausende gehen dürfte (BAFL a.a.O.).

Zwar sind, wie oben unter 1. dargelegt, immer wieder asylrechtsrelevante Übergriffe russischer Soldaten gegenüber der Zivilbevölkerung durch willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, extralegale Tötungen, Vergewaltigungen zu verzeichnen. Indes lässt sich nach Ansicht der Kammer angesichts der dargelegten Gesamtzahl der betroffenen Bevölkerungsgruppe und der Zahl der - zumindestens publik gewordenen - Übergriffe die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht verifizieren.

Etwas anderes gilt indes für den Zeitraum von September 1999 bis zur Beendigung der unmittelbaren militärischen Auseinandersetzung im Februar 2000. In diesem Zeitraum war die tschetschenische Zivilbevölkerung durch den von Seiten der russischen Armee geführten Militäreinsatz so eng und dicht gestreuten Verfolgungsschlägen ausgesetzt, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte vorgelegen hat. Die Feststellungen zur Verfolgungsdichte bei einem überschießenden militärischen Vorgehen im Bürgerkrieg, welches als Gegenterror qualifiziert werden kann, unterscheiden sich hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verfolgungsschläge typischerweise nicht unerheblich von solchen zu einem Verfolgungsgeschehen, welches punktuell nur einzelne Mitglieder einer Gruppe betrifft. Mit Rücksicht hierauf kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Bombardierung von Zivilobjekten oder von häufigen Bombardierungen mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte eher belegen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen (BVerwG, Urteil vom 15.07.1997 - 9 C 2/97 -, Buchholz 402, 25, § 1 AsylVfG Nr. 194). Solche Feststellungen können, wie oben zur Lage in Tschetschenien dargelegt, für den Zeitraum der militärischen Auseinandersetzungen im September 1999 bis etwa Februar 2000 getroffen werden, da in diesem Zeitraum die gesamte Zivilbevölkerung von täglichen Militärschlägen unmittelbar betroffen war.

3. Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen heutigen Sachlage zur Beurteilung der Frage einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Bezug auf die Klägerin ist davon auszugehen, dass diese allerdings individuell bei einer Rückkehr in ihr Heimatland beachtlich wahrscheinlich von regionaler politischer Verfolgung bedroht wäre. Diese Einschätzung folgt aus dem Verfolgungsschicksal ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters, von deren gemeinsamer Rückkehr mit der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgegangen werden muss. Wie der Vater der Klägerin in seinem bisher nicht rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren zur vollständigen Überzeugung des Verwaltungsgerichts glaubhaft vorgetragen hat, ist dieser wegen der (erzwungenen) Teilnahme an dem Überfall tschetschenischer Rebellen in Dagestan im Mai 1999 den russischen Truppen in die Hände gefallen und durch diese "inhaftiert" worden. Lediglich durch den "Freikauf" mit Hilfe eines mit der Familie befreundeten russischen Offiziers ist dem Vater der Klägerin letztlich die Flucht aus Tschetschenien gelungen. Es ist indes davon auszugehen, dass dieser damit in das Visier des russischen Militärs geraten ist. Es ist auch nach heutiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass in Tschetschenien russische Soldaten nach wie vor massiv gegen die Zivilbevölkerung vorgehen, um vermutliche Rebellen ausfindig zu machen. Besteht der Verdacht, dass sich in einem Dorf Rebellen versteckt halten, finden Säuberungsaktionen durch russische Soldaten statt. Die Männer werden auf körperliche Spuren von Kampfhandlungen untersucht, der Ort geplündert und oftmals kommt es zu Gewaltanwendung gegenüber der Bevölkerung (BAFL Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Stand: Januar 2001). Es kann aufgrund von Augenzeugenberichten und auch Filmaufnahmen davon ausgegangen werden, dass es in und um Grosny (weitere) Filtrationslager gibt, in denen auch systematisch gefoltert wird, u.a. in dem Gefängnis Tschernokosowo nördlich von Grosny. Darüber hinaus wird immer wieder über sogenannte "Filtrationspunkte", also nicht registrierte ad-hoc Haftmöglichkeiten (zumeist örtliche) berichtet, die von russischen Sicherheitskräften unterhalten werden (Ausw. Amt, Lagebericht Russische Föderation, 29.08.2001). Angesichts dieser Sachlage ist es als beachtlich, d. h. überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass bei einer Rückkehr der Familie der Klägerin nach Tschetschenien diese von asylrechtsrelevanten Übergriffen durch die russische Armee betroffen wäre. Asylerhebliche Gefährdungslagen können auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-238). Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindener politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367-380). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt mithin die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (Thür. OVG, Urteil vom 29.03.2001 - 3 KO 827/98 - m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin beachtlich wahrscheinlich wegen der vermuteten Rebellentätigkeit von Übergriffen russischer Soldaten bedroht wäre. Auch wenn sich diese Übergriffe in erster Linie gegen den Vater in Anknüpfung an die vermutete Rebellenunterstützung richten würden, ist bei einer lebensnahen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass hiervon auch die Klägerin als Kleinstkind in ihrem eigenen Lebensschicksal betroffen wäre. Die Klägerin teilt untrennbar das Verfolgungsgeschehen ihrer Eltern. Ist davon auszugehen, dass diese durch asylrechtsrelevante Übergriffe staatlich verfolgt werden, stellt sich diese unmittelbar gegen ihre Eltern gerichtete Verfolgung auch untrennbar als Eingriff in asylrechtsgeschützte Rechtsgüter eines vom Lebensschicksal der Eltern vollständig abhängigen Kleinstkindes dar.

III.

Der Klägerin steht auch außerhalb Tschetscheniens im übrigen Gebiet der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Die, wie oben dargelegt, erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit ist nicht gegeben. Bezüglich der "Flüchtlingslager" in Inguschetien ist von (verfolgungsbedingten) unzumutbaren sonstigen Gefahren und Nachteilen auszugehen. Diese Bewertung folgt aus folgender Auskunftslage:

Ein legaler Aufenthalt im Gebiet der Russischen Föderation wurde und wird Tschetschenen erschwert, wenn nicht gar unterbunden. Die russische Bürokratie benutzte nämlich das Registrierungswesen als Hauptinstrument, um Tschetschenen an einer Durchsetzung des in der Verfassung und gesetzlich garantierten Rechts auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu hindern. In dem Gesetz "Über das Recht der Bürger auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes innerhalb der Russischen Föderation" vom 25.06.1993 sind zwei Arten der Registrierung vorgesehen: nämlich die Registrierung am Wohnort und die Registrierung am vorübergehenden Aufenthaltsort (Meldung bei der Milizbehörde, falls der Besuchsaufenthalt an einem Ort 10 Tage überschreitet). Weitere Vorschriften zur Umsetzung dieses Gesetzes, die insbesondere in verschiedenen Regierungsverordnungen und Befehlen des Innenministeriums enthalten sind, schränken durch mitunter unerfüllbare Vorschriften das Recht auf Freizügigkeit und freie Wohnsitznahme deutlich ein. Dies wird in einigen Gebieten noch durch zusätzliche eigene Verordnungen der Regierungsorgane der verschiedenen Staatssubjekte (Autonome Republiken, Regionen, Kreise und Gebiete) verschärft, wie z.B. durch die Forderung, dass nahe Angehörige vorhanden sein müssen, dass eine Wohnung nachgewiesen werden muss mit gleichzeitigem Verbot, ein Eigenheim zu erwerben, dass hohe Sondergebühren zu zahlen sind oder der Nachweis einer Arbeitsstelle bei gleichzeitigem Arbeitsverbot für Personen ohne Registrierung verlangt wird. Teilweise gibt es unmittelbar gegen Tschetschenen gerichtete ressortinterne Anweisungen. Bereits ein Jahr vor Beginn des ersten Tschetschenienkrieges (Dezember 1994) ordnete der Föderale Migrationsdienst Russlands an, dass Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nicht als Flüchtlinge bzw. Vertriebene registriert werden durften, sondern nur statistisch erfasst werden sollten. Diese Verordnung ist nach wie vor in Kraft und ist das maßgebliche Hindernis für Tschetschenen, außerhalb Tschetscheniens und der Flüchtlingslager Inguschetiens in einem anderen Ort des Riesenreichs Russland eine Bleibe zu finden ohne die Gefahr zu laufen, von der Miliz verhaftet oder aus dem Ort gejagt zu werden, weil sie keine Registrierung haben und somit gegen das "Passregime" verstoßen. Das zweite und wohl ausschlaggebende Instrument ist der interne Befehl des Innenministers vom 17.09.1999 "über Maßnahmen zur Beseitigung von Möglichkeiten der Durchführung von Terroranschlägen auf dem Territorium der Russischen Föderation", wonach für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation harte Lebens- und Arbeitsbedingungen eingeführt werden, die polizeiliche Anmeldung der Tschetschenen in Moskau und anderen Städten Russland eingeschränkt und nach Möglichkeit eingestellt werden soll, regelmäßige Kontrollen in Wohnstätten von Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit durchzuführen sind, die Zulassung von Firmen und Geschäften, an denen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit und andere Personen, die aus Tschetschenien stammen, beteiligt sind, unter besonderer Aufsichtskontrolle zu nehmen, finanzielle Prüfungen in Firmen, an denen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit und andere Personen, die aus Tschetschenien stammen beteiligt sind, durchzuführen und gleichzeitig die Konten dieser Firmen zu sperren sind, um eine mögliche Finanzierung von tschetschenischen Bandenformationen durch sie zu unterbinden; außerdem sollte die Möglichkeit den Wohnort zu verlassen für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit und die Ausstellung von Reisevisa und Reisepässen an diese Personen eingeschränkt werden und wurde angeordnet die Tschetschenen festzunehmen und zur vollständigen Klärung ihrer Person und Tätigkeit auf die Reviere des Inland einzuliefern. Demzufolge berichten russische Bürgerrechtsorganisationen, dass die russische Miliz außerhalb Tschetscheniens unter dem Vorwand einer "Ausweiskontrolle" gezielt die Tschetschenen verfolgt und sich dabei oft militanter nationalistischer Gruppen bedient. Die Verweigerung einer Registrierung führt dazu, dass weder eine Wohnung gekauft noch gemietet werden kann. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze wurde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. Wer sich den Maßnahmen der Behörden und den Aufforderungen, aus dem Ort zu verschwinden, widersetzte, lief Gefahr, durch Unbekannte überfallen oder deportiert zu werden, oder aber verhaftet zu werden und wegen Rauschgift- oder Waffenbesitzes angeklagt zu werden. Das Unterschieben eines Rauschgiftpäckchens oder einer Patrone durch Milizbeamte gehört nach diesen Berichten bereits zur Regel. Deswegen verlässt ein Tschetschene seine Wohnung nur in Kleidung, in der er zuvor alle Taschen zugenäht hat. Ohne Registrierung ist die Aufnahme legaler Arbeit nicht möglich. Seit 1999 ist die Zahl in Russland ansässiger Tschetschenen gewachsen, die ihre Arbeitsstelle verloren haben. In Moskau hat die Kultusverwaltung im September 1999 eine Anordnung erlassen, die als Grundlage für die Entlassung Lehrpersonals tschetschenischer Herkunft dient. Auch die medizinische Versorgung wird wegen der Volkszugehörigkeit verweigert. Eine staatliche Unterstützung wird nicht gewährt. Es bestehen keine realistischen Chancen, den Anspruch auf Wohnung, Arbeit, medizinische Versorgung oder staatliche Unterstützung bei ungerechtfertigter Verweigerung durchzusetzen (IGFM, Auskunft vom 20.12.2000 an das VG Schleswig; Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 24.04.2001; amnesty international, Auskunft vom 12.01.2001 an das VG Ansbach). Das russische Verfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Registrierungspraxis verfassungswidrig sei. Allerdings halten insbesondere die größeren Städte, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung die Möglichkeit bieten, eine Existenz aufzubauen, an der Forderung nach einer Registrierung fest. Amnesty international hat in einer Stellungnahme an die Europäische Union die Besorgnis geäußert, dass durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird (amnesty international aaO; Ammann, Schweizerische Flüchtlingshilfe, die aktuelle Situation in Tschetschenien, Januar 2001). Danach ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige und Abkömmlinge und Angehörige tschetschenischer Volkszugehöriger, die aus Tschetschenien stammen, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine realistischen Möglichkeiten hatten und haben, außerhalb von Tschetschenien eine legale Existenz zu führen.

Aus Moskau und anderen russischen Großstädten wird berichtet, dass im Rahmen sogenannter Anti-Terror-Operationen Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus durch Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen werden. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den Festgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter angewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Ende August 2000 berichtete die Zeitung Nowije Iswestija, dass Polizeibeamte angehalten werden, am Dienstende darüber Bericht zu erstatten, wie viele Tschetschenen, Georgier und Aseris von ihnen festgenommen wurden. Diese Praxis der Polizei soll durch einen Moskauer Polizeisprecher Anfang September 2000 bestätigt worden sein (ai, Stellungnahme zum ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, 08.10.2001). Im Laufe des Jahres 2001 wurden die Tschetschenen im Fernsehen und Rundfunk fast täglich dazu aufgerufen, nach Tschetschenien zurückzukehren. In Irkutsk wurden im Januar 2000 lokale Kosakenverbände eingesetzt, um "die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, Eigentum der Stadt zu bewachen und die Sicherheit der Bürger zu garantieren". Ausländerhass gegen Kaukasier wird besonders von rechtsextremen Organisationen geschürt, die effektivsten dabei sind die Organisationen der Kosaken (Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten von Juli 2001 an BAFL).

Zahlreiche unmittelbar staatliche Willkürmaßnahmen wie wiederholte Festnahmen und Inhaftierungen, die durch administrative Beschränkungen hervorgerufene gezielte wirtschaftliche Verelendung dieser Bevölkerungsgruppe und der vom russischen Staat gebilligten und geförderten massiven Stimmung von Ausländerhass gegen Kaukasier, insbesondere Tschetschenen, ergeben in der Zusammenschau objektive Anhaltspunkte dafür, dass Tschetschenen landesweit in der Russischen Föderation von asylrechtsrelevanten Übergriffen nicht nur als theoretische Möglichkeit betroffen sind (so im Ergebnis bezüglich dieser landesweit bestehenden Gefahr auch: UNHCR Guidelines on asylum seekers from Chechnya, 21. August 2000; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten von Juli 2001 an BAFL; BAFL, Informationszentrum Asyl, Russische Föderation, Der Tschetschenienkonflikt, Vortrag des Moskaukorrespondenten der Süddeutschen Zeitung, Tomas Avenarius).

Damit ist von der für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen "hinreichenden Verfolgungssicherheit" nicht auszugehen. Es bestehen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende ernstliche Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 f).

Auch die "Flüchtlingslager" in Inguschetien sind nach Ansicht der Kammer derzeit nicht als zumutbare inländische Fluchtalternative in Betracht zu ziehen. Dort drohen den aus Tschetschenien Geflohenen gegenwärtig andere unzumutbare Gefahren und Nachteile, die so an ihrem Herkunftsort nicht bestanden haben und daher verfolgungsbedingt sind.

Nach Angaben von UNHCR befanden sich zu Beginn des Jahres 2001 immer noch rund 158.000 Flüchtlinge aus Tschetschenien in Flüchtlingslagern in Inguschetien. Dort herrschen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen katastrophale Zustände: zahlreiche Krankheiten sind ausgebrochen, es fehlen Nahrungsmittel, Medikamente und der Zugang zu frischem Wasser (GbV, Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation, Juli 2001).

Die Lebensbedingungen dort sind unter allen Aspekten schwierig und äußerst kräftezehrend (Ausw. Amt, Lagebericht Russische Föderation, 29.08.2001). In den (Zelt-)Lagern, die häufig auch im Winter nicht beheizbar sind, sind Krankheiten und Seuchen ausgebrochen, versprochene humanitäre Hilfen wie Nahrungsmittel und Medikamente werden nicht ausgegeben. Im Lager Znamenskoje sind z. B. 40 % der dort lebenden Flüchtlinge an Tuberkulose erkrankt. Noch dramatischere Zustände als in den Zeltlagern herrschen in Kuh- und Schweineställen, in leerstehenden Fabriken und Eisenbahnwaggons, in denen die Flüchtlinge häufig ohne jeden Zugang zu frischem Wasser und humanitärer Hilfe leben müssen. Die inguschischen Behörden sind mit der Bewältigung des Flüchtlingsproblems hoffnungslos überfordert, ihre eigene Bevölkerung beläuft sich nur auf 300.000 Menschen (Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten von Juli 2001 an BAFL). Hinzu tritt, dass wiederholt russische Regierungskräfte Fluchtwillige zeitweise an der tschetschenisch-inguschetischen Verwaltungsgrenze am Verlassen des Kampfgebietes gehindert haben. Mehrere tausend Flüchtlinge mussten tagelang unter winterlichen Verhältnissen unter freiem Himmel ausharren und auf die Erlaubnis zum Überschreiten dieser Verwaltungsgrenze warten. Mehrere Tage wurde der Grenzübertritt für männliche Tschetschenen völlig gesperrt. Es gibt auch Berichte über die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen von Inguschetien in den von russischen Truppen kontrollierten Norden Tschetscheniens. Immer wieder wird über Korruption und Erpressung durch das russische Militär bei Grenzkontrollen berichtet (Ausw. Amt, Lagebericht, a.a.O.).

Aus allem folgt, dass die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet ist, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG folgt aus § 51 Abs.2 Ziff. 1 AuslG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO:

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO iVm § 167 VwGO.

Ende der Entscheidung

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