Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: 4 A 719/00
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 3
Eine Satzung kann vorsehen, dass in den Fällen, in denen der vereinbarte Pachtpreis offensichtlich niedriger ist als der Durchschnitt der Pachtpreise vergleichbarer Jagden, der Durchschnittswert für die Besteuerung herangezogen wird.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 A 719/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Jagdsteuer

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R. als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks K.. Nachdem der Kläger in seinen Steuererklärungen angegeben hatte, daß der Pachtzins in den Jahren 1997 bis 2000 jeweils 3.000,00 DM pro Jahr betragen habe, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2000 die Jagdsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 auf der Grundlage der Größe des Jagdbezirks von 350 ha und eines durchschnittlichen Jagdwerts von 28,00 DM je ha sowie eines Steuersatzes von 16 % auf 1.568,00 DM (insgesamt 4.704,00 DM) fest. Mit Bescheid vom 04.05.2000 setzte er die Jagdsteuer für das Jahr 2000 ebenfalls auf 1.568,00 DM fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, daß die Bemessung der Jagdsteuer nicht nach der tatsächlich gezahlten Pacht, sondern nach dem durchschnittlichen Pachtpreis für gleichgeartete Jagten rechtswidrig sei. Er erklärte sich bereit, die Jagdsteuer auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Pachtpreises zu zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2000 setzte der Beklagte die Jagdsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 auf 3.864,00 DM und für das Jahr 2000 auf 1.288,00 DM herab. Im übrigen wies er die Widersprüche zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, daß die Satzungsbestimmung, wonach der fiktive Jagdwert (Durchschnittswert gleichgearteter verpachteter Jagdbezirke) zugrunde gelegt werde, wenn der vereinbarte Pachtpreis und die Nebenleistung offensichtlich niedriger als der Durchschnittswert seien, einer rechtlichen Überprüfung stand halte. Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein sei einzelnen Bedenken gegen diese Bestimmung nicht gefolgt. Die Steuer sei herabgesetzt worden, weil der GJB K. aufgrund seiner landschaftlichen Struktur einer anderen Gruppe von Jagdbezirken zuzuordnen sei, für die sich ein etwas niedriger Durchschnitt der Pachtpreise ergebe. Da die gezahlte Pacht (ca. 8,57 DM/ha) weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Jagdwerts gleichgearteter verpachteter Jagdbezirke (23,00 DM je ha) betrage, sei die Satzungsbestimmung über die Maßgeblichkeit des durchschnittlichen Pachtpreises und nicht des tatsächlich gezahlten Betrages hier zurecht angewandt worden.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt, die auf ihn angewandte Satzungsbestimmung sei nichtig. Wie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 05.07.1995 ausgeführt habe, besteuere der Beklagte mit dieser Regelung nicht den wahren Aufwand, sondern einen fiktiven Wert. Dies sei mit dem Charakter der Jagdsteuer als örtlicher Aufwandsteuer jedoch nicht zu vereinbaren. Die Veranlagung auf der Grundlage des fiktiven Jagdwertes verstoße auch gegen Art. 3 GG. Derjenige, dessen Jagdpacht knapp über der Hälfte des fiktiven Jagdwertes liege, werde auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Jagdzinses veranlagt. Derjenige jedoch, dessen Jagdpacht knapp unter der Hälfte des Durchschnittswerts liege, werde auf der Grundlage des Durchschnittswerts veranlagt. Dies könne bei einer Differenz von lediglich 1,00 DM pro ha Pachtzins zu einer Verdoppelung der jährlichen Jagdsteuer führen. Dieses Ergebnis sei nicht haltbar. Im übrigen sei der Jagdwert deswegen verringert, weil schon seit mehreren Jahren klar sei, daß die Autobahn A 20 in unmittelbarer Nähe zur Jagd verlaufen werde.

Der Kläger beantragt,

die Jagdsteuerbescheide vom 03.05.2000 und 04.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2000 aufzuheben, soweit die festgesetzte Jagdsteuer den Betrag übersteigt, der sich auf der Grundlage des tatsächlich vereinbarten Pachtpreises ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend:

Die hier streitige Satzungsbestimmung sei rechtmäßig. Die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, die die Regelung über die Maßgeblichkeit des durchschnittlichen Jagdwerts, wenn der vereinbarte Pachtpreis und Nebenleistungen offensichtlich niedriger seien, für nichtig halte, habe sich nicht durchgesetzt. Diese Modifizierung ergebe sich aus der Regelung für Eigenjagden, bei denen mangels vereinbarter Pachtpreise ein Ersatzmaßstab gefunden werden müsse, der eine Vergleichbarkeit mit der Steuerbemessung für Pachtjagden ermögliche. Für eine derartige Konstellation sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Durchschnittswert der Pachtpreise und Nebenleistungen aller gleichartigen verpachteten Jagdbezirke heranzuziehen sei. Zwar könne in dem vom Kläger konstruierten Beispielsfall die beschriebene Folge eintreten, derartige Ungerechtigkeiten seien jedoch Konsequenz der im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eingeführten Pauschalierung und Typisierung und müßten hingenommen werden. Örtliche Besonderheiten könnten im Wege eines Billigkeitserlasses berücksichtigt werden. Das gelte auch für evtl. Beeinträchtigungen des Jagdwerts durch den Bau und späteren Verlauf der A 20. Insofern sei allerdings davon auszugehen, daß die Trasse nördlich des Jagdbezirks verlaufe und ihm nur in kurzen Strecken sehr nahe komme, so daß die Jagd weder durch die Bauarbeiten noch durch die spätere Autobahn wesentlich beeinträchtigt werde.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt einschließlich des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig. Die Satzungsbestimmung, auf der die angefochtenen Bescheide beruhen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die hier streitige Festsetzung der Jagdsteuer ist § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 11.10.1991 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 02.01.1997, die am 01.04.1997 in Kraft getreten ist. Danach wird die Steuer jährlich erhoben und beträgt 16 von 100 des Jagdwertes (§ 6). Gemäß § 4 ist der Jagdwert Besteuerungsgrundlage. Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der vom Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis sowie vertragliche und freiwillige Nebenleistungen. Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der Wert, der sich auf den ha bezogen aus den Jagdwerten aller gleichgearteten verpachteten Jagdbezirke des Kreises ergibt (§ 4 Abs. 4 Satz 1). Dieser nach Abs. 4 ermittelte Jagdwert wird auch bei verpachteten Jagden der Besteuerung zugrunde gelegt, wenn der vereinbarte Pachtpreis und die Nebenleistungen offensichtlich niedriger sind. Diese letztgenannte Bestimmung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt (vgl. Urteil vom 12.05.1997 - 4 A 363/96 -; vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11.05.1994 - 2 L 127/93 -, SchHA 1994, Seite 181). Die hiergegen unter Bezugnahme auf das OVG Münster (Urteil vom 05.07.1995 - 22 A 413/93 -, der Gemeindehaushalt 1996, Seite 190) erhobenen Einwände rechtfertigen keine Änderung dieser Rechtsprechung.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Jagdsteuer ist der vom Steuerpflichtigen betriebene Aufwand. Der Steuermaßstab muß daher geeignet sein, diesen Aufwand sachgerecht abzubilden, wobei es für den Steuergläubiger zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigten Verwaltungsaufwands möglich ist, einen typisierenden und pauschalierenden Maßstab einzuführen, wenn die dadurch im Einzelfall sich ergebenden Ungerechtigkeit zumutbar sind. Nach diesen Grundsätzen ist es gerechtfertigt, für die Fälle verpachteter Jagden den Pachtpreis mit Nebenleistungen zu Grunde zu legen. Auch darin liegt eine Typisierung und Pauschalierung, da der individuelle Aufwand von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die im Einzelfall unterschiedlich kein können und sich nur schwer erfassen lassen. Entscheidend ist, daß der Pachtpreis mit Nebenleistungen einen charakteristischen Teil dieser Aufwendungen darstellt und daher ein geeigneter Indikator ist. Dieser für Pachtjagden eingeführte Maßstab wird in der hier streitigen Satzungsregelung dahingehend modifiziert, daß im Einzelfall nicht der konkret vereinbarte Pachtpreis nebst Nebenleistungen, sondern der Durchschnittswert zu Grunde zu legen ist, wenn der vereinbarte Preis nebst Nebenleistungen offensichtlich niedriger ist als der Durchschnittswert. Diese Modifizierung ergibt sich aus der Regelung für Eigenjagden, bei denen mangels vereinbarter Pachtpreise ein Ersatzmaßstab zu finden ist, der eine Vergleichbarkeit mit der Steuerbemessung für Pachtjagden ermöglicht. Für derartige Konstellationen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der in § 4 Abs. 4 geregelte Ersatzmaßstab (Durchschnittswert der Pachtpreise und Nebenleistungen aller gleichartigen verpachteten Jagdbezirke) trotz der mit der Durchschnittsbildung verbundenen Abweichung von dem konkret ermittelbaren Aufwand (in Gestalt des Verzichts auf Pachteinnahmen und Nebenleistungen) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 30.09.1986 - 8 B 53/86 -, KSTZ 1987, Seite 51; OVG Schleswig, Urteil vom 11.05.1994 aaO). Auch in Fällen von Eigenjagden ließe sich der Aufwand des Eigentümers in Gestalt des Verzichts auf Einnahmen, die er bei einer Verpachtung erzielen könnte, konkret ermitteln, indem sachverständig festgestellt würde, welchen "Marktwert" die betroffenen Flächen in Jägerkreisen hätten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung eines Aufwands, der außer Verhältnis stünde zum Ertrag, ist es jedoch gerechtfertigt, den Durchschnittswert der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die selben Erwägungen gelten für den Fall, daß bei verpachteten Flächen der Pachtpreis nebst Nebenleistungen "offensichtlich" niedriger ist als der Durchschnittswert. In seiner Praxis wendet der Beklagte die Regelung in § 4 Abs. 5 der Satzung auf die Fälle an, in denen der Pachtpreis nebst Nebenleistungen mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert der gleichartigen Pachtbezirke liegt. Für diese Fälle wirkt der Durchschnittswert in wirtschaftlichen Ergebnis wie ein Mindestwert. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn dieser Betrag den vom Pächter betriebenen Aufwand in noch sachgerechter Weise widerspiegelt. Das ist entgegen der Auffassung des OVG Münster (aaO) der Fall, weil nicht ein über dem tatsächlichen Pachtpreis liegende "Mehrwert" besteuert wird, sondern der Durchschnittswert ein Indikator für den Aufwand darstellt. Nicht nur in den Fällen, in denen ein niedrigerer als der marktgerechte Pachtpreis vereinbart wird, um weniger Steuern zahlen zu müssen, sondern auch wenn - z.B. aufgrund langjähriger guter Zusammenarbeit zwischen Eigentümer und Pächter - ein "Freundschaftspreis" vereinbart wird, der unter dem Marktpreis liegt, ist das tatsächlich gezahlte Entgelt (einschließlich Nebenleistungen) ungeeignet, den wahren Aufwand hinreichend genau wiederzugeben. Daher ist es in solchen Fällen sachgerecht, auf den Durchschnittswert abzustellen. Dem liegt die Vermutung zu Grunde, daß bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen Preise von den Durchschnittswerten der wahre Marktwert als Indikator für den Aufwand in der Nähe des Durchschnittspreises liegt. Um unverhältnismäßigen Aufwand im Einzelfall zu vermeiden, ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Pauschalierung und Typisierung auf den Durchschnittswert abzustellen. Die dadurch im Einzelfall möglichen Ungerechtigkeiten überschreiten angesichts der relativ moderaten Steuerhöhe die Grenze zur Unzumutbarkeit noch nicht.

Zwar hat der Kläger ein Extrembeispiel konstruiert, indem eine Abweichung des Pachtpreises von 1,00 DM je ha zu einer Verdoppelung des jährlichen Steuerbetrages führt. Solche Extrembeispiele stellen die Sachgerechtigkeit der Regelung als solche dann nicht in Frage, wenn die Regelung geeignet ist, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sachgerechte Ergebnisse herbeizuführen. Derartige unbillige Ergebnisse im Einzelfall lassen sich durch einen Billigkeitserlaß regeln und führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmung.

Dasselbe gilt, wenn aufgrund örtlicher Besonderheiten - wie z.B. den Bau einer Autobahn - der Jagdwert vorübergehend beeinträchtigt wird. Im übrigen ist die von dem Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung durch den geplanten Bau der A 20 für den hier streitigen Zeitraum nicht relevant, da diese Beeinträchtigungen - wenn überhaupt - erst künftig eintreten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO iVm. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück