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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: 4 A 822/00
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 6
Auch eine unerlaubte Einleitung von Regenwasser in eine Schmutzwasserleitung ist gebührenpflichtig.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 A 822/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kommunale Abgaben

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt auf der Grundlage seiner Abwasserbeseitigungssatzung in seinem Gebiet öffentliche Einrichtungen zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers in Form einer selbständigen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einschließlich Sammelgruben und einer selbständigen Einrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen gesammelten Abwassers (Schlamm). Regenwasser wird nicht beseitigt und darf gemäß § 5 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Der Kläger leitet das gesammelte Schmutzwasser an Hamburg weiter, wo es gereinigt wird. Dafür zahlt der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit Hamburg ein (mengenabhängiges) Entgelt. Für die Inanspruchnahme seiner Abwasserleitungen erhebt der Kläger nach Maßgabe seiner Beitrags- und Gebührensatzung unter anderem Benutzungsgebühren nach Maßgabe der in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleiteten Abwassermenge. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

Anlässlich einer Störung im Ablauf der Abwasseranlage des Beklagten stellte der Kläger 1995 fest, dass sich in der Garage auf dem Grundstück des Beklagten ein Reinigungsschacht mit einem offenen Gerinne befand und Regenwasser in das Schmutzwassersiel eingeleitet wurde. Weiterhin wurde festgestellt, dass die gesamte Dachfläche (Garage und Wohngebäude) am Schmutzwassersiel angeschlossen waren. Diesen Fehlanschluss ließ der Beklagte im Mai 1995 beseitigen.

Mit Bescheid vom 05.09.1995 setzte der Kläger auf der Grundlage einer Niederschlagsfläche von 190 m² sowie einer geschätzten durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,726 mm (entspricht 138 m³) Abwassergebühren für die Zeit von 1985 bis April 1995 in Höhe von insgesamt 5.213,30 DM fest. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hob der Kläger seinen Bescheid auf (Bescheid vom 15.12.1999).

Mit Schreiben vom 20.04.2000 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von 5.002,32 DM auf. Zur Begründung führte er aus, dass er das satzungsgemäß gesammelte häusliche Schmutzwasser zur Klärung nach Hamburg weiterleite und hierfür Zahlungen zu leisten habe. Auch für rechtswidrig eingeleitetes Regenwasser entstünden Kosten, die er für die Zeit ab Anschluss des Grundstücks bzw. der Garage als Schadensersatz geltend mache. Der Berechnung habe er Dachflächen von 190 m², einen langjährigen Niederschlags-Mittelwert von jährlich 700 mm und eine daraus abgeleitete jährliche Niederschlagsmenge von 133 m³ zugrundegelegt. Außerdem sei berücksichtigt worden, dass das Gebäude 1965 und das Garagendach 1984 an die Kanalisation angeschlossen worden seien. Der Beklagte habe das Grundstück Ende 1983 erworben. Die Berechnung beginne mit dem 01.01.1985. Da der Fehlanschluss im Mai 1995 beseitigt worden sei, würden für 1995 nur 4 Monate berechnet.

Nachdem der Beklagte nicht gezahlt hatte, erhob der Kläger am 29.12.2000 die vorliegende Zahlungsklage. Zur Begründung macht er geltend, er könne die durch die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen des Verbandes entstandenen anteiligen Kosten nicht im Wege der Gebührenfestsetzung geltend machen, da der Beklagte die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht "bestimmungsgemäß", also im Rahmen des Satzungszwecks, benutzt habe. Eine den Gebührentatbestand erfüllende Inanspruchnahme liege nur vor, wenn diese im Rahmen des gegebenenfalls durch Widmung festgelegten Einrichtungszwecks erfolge. Da hier rechtswidrig Regenwasser in einen Schmutzwasserkanal eingeleitet worden sei, liege keine bestimmungsgemäße und damit gebührenfähige Benutzung der Abwasseranlage vor. Dennoch sei hier durch den rechtswidrigen Anschluss der Regenwasserleitung an den Schmutzwasserkanal (und durch den rechtmäßigen Anschluss des Grundstücks an den Schmutzwasserkanal) ein Benutzungsverhältnis zustande gekommen. Die daraus entstehenden Pflichten habe der Beklagte schuldhaft, nämlich vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, verletzt. Er sei ihm, dem Kläger gegenüber, zum Schadensersatz, zumindest aber zum Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verpflichtet. Er, der Kläger, müsse nämlich jeden m³ des Hamburg zugeleiteten Abwassers bezahlen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.002,32 DM zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend: Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Die geltend gemachte Forderung werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der Kläger könne eine etwaige Forderung nur aufgrund der Satzung in Form eines Gebührenbescheides erheben. Für eine Leistungsklage sei kein Raum. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.03.1995, NJW 1995, S. 2303, 2304) verweise, in der das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Betreibers einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wegen der Einleitung aggressiver Abwässer auf die Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus einem vertragsähnlichen Schuldverhältnis gestützt habe, liege der Fall hier anders. Hier gebe die Abwassergebührensatzung die Möglichkeit, Fehleinleitungen von Regenwasser in die Schmutzwasserleitung über den Gebührentatbestand abzurechnen. Dies habe der Kläger zunächst auch so gesehen und daher zunächst einen Gebührenbescheid erlassen. Diesen habe er allerdings wieder aufgehoben. Er sei jetzt allerdings aus Rechtsgründen gehindert, den vermeintlichen Anspruch mit einer Leistungsklage durchzusetzen.

Für eine Schadensersatzforderung sei auch der Höhe nach kein Raum. Es sei nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger hier entstanden sei. Dieser liege auf jeden Fall nicht in Höhe der Abwassergebühr vor. Diese werde nach ganz anderen Kriterien kalkuliert als ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch.

Auch sein Verschulden sei nicht erwiesen. Es handele sich um eine von zwei Eigentumswohnungen, die in einem Haus lägen, für das 1958 die Baugenehmigung erteilt worden sei. Seinerzeit sei auch die Abwasser- und Oberflächenentwässerung genehmigt worden. 1965 sei das Grundstück an die Kanalisation angeschlossen worden. Der Anschluss sei auch von dem Kläger abgenommen und auf der Basis der Beitrags- und Gebührensatzung abgerechnet worden. Er, der Beklagte, habe die Wohnung erst 1983 gekauft. Er sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass alle Genehmigungen erteilt worden seien, die Entwässerung aufgrund der Genehmigungen ordnungsgemäß erfolge und auch funktioniere. Erst bei einer Verstopfung des Siels sei der Fehlanschluss festgestellt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, dies vorher zu bemerken. Daher könne ihm ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Er habe den Fehlanschluss sofort beseitigen lassen. Nachdem der Kläger sich auf seinen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bis Ende 1999 nicht gerührt habe, habe er darauf vertraut, dass die Angelegenheit endgültig erledigt sei. Jetzt habe er keine Möglichkeit mehr, den Verkäufer regresspflichtig zu machen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt und verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Zwar kann der Kläger (aus unten näher dargestellten Gründen) seinen Anspruch im Wege einer Gebührenfestsetzung geltend machen und hat somit ein Mittel zur Verfügung, sich auf einfachere Art als durch eine Leistungsklage einen Titel zu verschaffen. Da hier jedoch gerade zweifelhaft ist, ob der Kläger seinen Anspruch auf die Gebührensatzung stützen kann oder aber auf eine andere Rechtsgrundlage ausweichen muss, die nur über eine Leistungsklage durchgesetzt werden könnte, der Beklagte außerdem durch den Widerspruch gegen den 1995 erlassenen Gebührenbescheid (und die hier vorliegende Klage) zu erkennen gegeben hat, dass er einen solchen Bescheid nicht hinnehmen würde, steht fest, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermieden werden kann, so dass für den vom Kläger nunmehr gewählten Weg das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Vorbemerkung vor § 40 Rn. 50, 51).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die unerlaubte Einleitung von Regenwasser in die Schmutzwasserleitung ist gebührenpflichtig. Der Kläger kann seinen Gebührenanspruch nicht mit einer Leistungsklage geltend machen.

Der in der Gebührensatzung festgelegte Tatbestand, der die Gebührenpflicht auslöst, ist hier verwirklicht. Gemäß § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung wird die Abwassergebühr A für "die Inanspruchnahme" der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhoben. Somit ist "die Inanspruchnahme" das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Dieses ist hier erfüllt. Der Beklagte hat die Schmutzwasserleitungen des Klägers durch die Einleitung von Regenwasser von seinem Grundstück genutzt und damit die Leistung des Klägers, die die Gebührenpflicht auslöst, "in Anspruch genommen". Der Umstand, dass er nach der Abwassersatzung nicht berechtigt war, Regenwasser in die Schmutzwasserleitung einzuleiten, steht der Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht entgegen. Auch die faktische und unberechtigte Entgegennahme der gebührenpflichtigen Leistung löst den Gebührentatbestand aus. Für die Abgrenzung dieses Begriffs ("Inanspruchnahme") und der von ihm erfassten Fälle ist seine Funktion zu berücksichtigen, die Tatbestände zu erfassen, die gebührenrechtlich relevant sind. Davon zu unterscheiden ist das Benutzungsverhältnis, das im Falle einer den Bestimmungen der Abwassersatzung widersprechenden Nutzung der Anlage andersartige Rechtsfolgen auslöst. Die Abwassersatzung enthält nähere Bestimmungen über das Recht und die Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung der Anlagen, über die Abwasserqualitäten und andere Kriterien, die den technischen Betrieb und die Sicherheit betreffen. In diesem Zusammenhang schließt sie auch bestimmte Abwässer von der Einleitung aus. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Schadensersatzansprüchen führen (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 01.03.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, S. 2303). Die Gebührensatzung verfolgt jedoch den Zweck, die Umlage der Kosten des Betriebs der Anlage auf die Nutzer zu ermöglichen. Da die Gebührenpflicht mit der Nutzung der Anlage für die Abwasserentsorgung entsteht, ist derjenige gebührenpflichtig, der sein Abwasser in die Leitungen des Klägers einleitet. In diesem Sinne liegt eine Inanspruchnahme der Abwasseranlagen auch bei einer ungenehmigten Schmutzwassereinleitung oder einer unerlaubten Regenwassereinleitung vor. Auch in derartigen Fällen wird die Abwasseranlage im Rahmen ihrer Bestimmung, nämlich zur Abwasserbeseitigung, genutzt. Der Finanzierungszweck der Gebührenerhebung rechtfertigt und erfordert es nicht, rechtswidrige Nutzungen einer Anlage aus dem Begriff der "Inanspruchnahme" auszuklammern.

Die Auffassung, dass eine den Gebührentatbestand erfüllende Inanspruchnahme nur vorliege, wenn sie im Rahmen des gegebenenfalls durch Widmung festgelegten Einrichtungszweck geschehe (Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rn. 59; Driehaus-Dahmen KAG, § 4 RN. 188 f) kann daher nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Einrichtungszweck ist hier nämlich die Abwasserableitung. Hiervon ist auch die Aufnahme des von befestigten Flächen abfließenden Regenwassers erfasst, das gemäß § 30 Abs. 1 Landeswassergesetz Abwasser ist. Das Verbot, Regenwasser einzuleiten, betrifft nur das Benutzungs- nicht aber das Gebührenverhältnis. Entscheidend ist, dass der Beklagte mit der Einleitung des Regenwassers die Entsorgungsleistung des Klägers in Anspruch nimmt. Insofern ist dieser Fall anders gelagert als die Sachverhalte, die der o.g. Auffassung zur Abgrenzung der "bestimmungsgemäßen" Inanspruchnahme (unter Bezugnahme auf den z.B. durch Widmung festgelegten Einrichtungszweck) zugrunde lagen. Dort ging es u.a. um die Frage, ob auf einem Friedhof tätige Steinmetze zu Friedhofsgebühren herangezogen werden können. Diese Frage ist zu verneinen, weil derartige Tätigkeiten außerhalb des Einrichtungszwecks (Bestattungen) liegen. Hier handelt es sich jedoch um eine - wenn auch unerlaubte - Nutzung der Entsorgungsleistung, die aufgrund der Nähe zu den erlaubten Entsorgungsleistungen über dasselbe Gebührensystem zu finanzieren ist.

Der Kläger hat die ihm gegebene Möglichkeit, auch (unerlaubte) Regenwassereinleitungen gebührenpflichtig zu machen, genutzt. Der Gebührenmaßstab erfasst auch diese Einleitungen, indem er auf die in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Abwassermenge abstellt und damit zum Ausdruck bringt, dass sämtliche in das Leitungsnetz eingeleiteten Abwässer relevant sind. Soweit für die Bemessung der Abwassermenge unter anderem die Frischwasserzufuhr (durch öffentliche Wasserversorgungsanlagen oder eigenen Brunnen) maßgeblich ist, handelt es sich lediglich um eine Berechnungsmethode, mit der über einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab die abzurechnende Abwassermenge erfasst werden soll. Diese schließt es nicht aus, in Ausnahmekonstellationen der hier vorliegenden Art zumindest über eine ergänzende Auslegung der Satzung auf die tatsächliche Einleitungsmenge abzustellen. Ein Anhaltspunkt hierfür ergibt sich aus § 10 Abs. 2 b) der Gebührensatzung, wonach "die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge" als in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gilt.

Der hier streitige Sachverhalt ist zu vergleichen mit der ungenehmigten Einleitung von Schmutzwasser in eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Anders ist hingegen der Fall zu beurteilen, in dem Schmutzwasser verbotenerweise in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Hier wird der Schmutzwasserkanal nicht in Anspruch genommen und entsteht ein Gebührenanspruch nicht. Vielmehr wird der Regenwasserkanal in Anspruch genommen (und werden wasserrechtliche Abwehransprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche ausgelöst; vgl. Thiem/Böttcher KAG, § 6 Rn. 60). Somit steht die satzungswidrige Einleitung von Regenwasser in den Schmutzwasserkanal hier der Erhebung von Schmutzwassergebühren nicht entgegen.

Der Kläger ist nicht berechtigt, den durch die Inanspruchnahme seiner Schmutzwasserleitung entstandenen Gebührenanspruch durch Leistungsklage geltend zu machen. Gemäß § 11 KAG findet auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben das Landesverwaltungsgesetz Anwendung. Für die Durchsetzung eines durch Verwirklichung eines Gebührentatbestandes entstandenen Zahlungsanspruchs kommt nur die Handlungsform des Verwaltungsakts in Betracht, wobei hier offen bleiben kann, ob auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag möglich gewesen wäre. Auch aus der Gebührensatzung des Klägers ergibt sich, dass die Gebührenansprüche durch Bescheid festzusetzen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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