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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.11.2002
Aktenzeichen: 4 L 194/02
Rechtsgebiete: ARB 1/80, AuslG


Vorschriften:

ARB 1/80 Art. 7 S. 1
ARB 1/80 Art. 7 S. 2
AuslG § 7 Abs. 2
AuslG § 21 Abs. 3
AuslG § 44 Abs. 1
1) Es bleibt offen, ob eine Berufung auf Art. 7 ARB erfolglos bleibt, weil der Kläger bislang nicht ein einziges Mal einer wie auch immer gearteten Beschäftigung nachgegangen war, d. h., von dem durch diese Vorschrift originär vermittelten (Beschäftigungs-)Recht noch nie Gebrauch gemacht hatte.

2) Eine einmal erworbene Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 geht verloren, wenn der Betroffene das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Kurzzeitige Auslandsaufenthalte, z.B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, sind unschädlich. Die Beweislast dafür, dass er im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates geblieben ist oder dieses nur aus berechtigten Gründen verlassen hat, liegt insofern bei dem Familienangehörigen, der sich, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, auf die ihm durch Art. 7 S. 1 verliehenen, die Beschäftigung betreffenden Rechte berufen will.

3) Wer ohne eine erkennbare "Perspektive" für eine Rückkehr" das Bundesgebiet verlässt, kann sich später nicht darauf berufen, dies sei "nur vorübergehend" erfolgt. Liegen Anhaltspunkte für die ursprüngliche Absicht vor, durch die Ausreise den Wohnsitz im Bundesgebiet in Frage zu stellen, kann der Betroffene den ihm obliegenden Nachweis des Gegenteils mit der schichten Behauptung allein, es habe sich um einen Urlaubsaufenthalt gehandelt, nicht führen.


4 L 194/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Zulassung der Berufung -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 18. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 21. Kammer - vom 26. Juli 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag war abzulehnen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 u. 4 VwGO vorliegend nicht durchgreifen.

Zum einen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Dabei kann die von den Verfahrensbeteiligten und auch vom Verwaltungsgericht nicht problematisierte Frage dahinstehen, ob dem Kläger eine Berufung auf Art. 7 ARB nicht schon deshalb verwehrt ist, weil er bis zu seinem hier streitbefangenen Antrag vom 13. September 2000 auf Erteilung (bzw. Verlängerung) der Aufenthaltserlaubnis nicht ein einziges Mal einer wie auch immer gearteten Beschäftigung nachgegangen war, d. h., von dem durch diese Vorschrift originär vermittelten (Beschäftigungs-)Recht noch nie Gebrauch gemacht hatte (anders also als in dem vom Kläger für seine Rechtsposition reklamierten Verfahren des EuGH, Urt. v. 16.03.2000 - C - 329/97 -, Ergat: der dortige Kläger hatte mehrfach von seinem Beschäftigungsrecht Gebrauch gemacht und befand sich seit Jahren im Besitz einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis, vgl. EuGH a.a.O., Leitsatz und Tz 31). Denn unabhängig von dieser Frage muss das Begehren des Klägers vorliegend in jedem Fall, d.h. auch und gerade bei Anwendung der von ihm auch im Zulassungsantrag in den Mittelpunkt gerückten EuGH-Entscheidung vom 16. März 2000, aus rein tatsächlichen Gründen scheitern: In rechtlicher Hinsicht räumt der Kläger ein, dass auch der EuGH den Verlust einer einmal erworbenen Rechtsstellung aus Art. 7 ARB für den Fall annimmt, dass der Betroffene das Gebiet des Mitgliedstaates "für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe" verlässt (vgl. EuGH, a.a.O. Tz 48). Zur Definition dieses Verlusttatbestandes verweist der EuGH a.a.O. auf sein Urteil vom 17. April 1997, C - 351/95 - und die dortige Tz 48: "Diese Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass sich der Betroffene nicht aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfte, z.B. um Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen. Denn solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, müssen den Zeiten gleichgestellt werden, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat". Zur Beweislast "im Streitfall" hat der EuGH in seinem Ergat-Urteil a.a.O. (Tz 59) ausgeführt, es sei "Sache des Familienangehörigen, der sich, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, auf die ihm durch Art. 7 S. 1 verliehenen, die Beschäftigung betreffenden Rechte berufen will, auf jede geeignete Weise zu beweisen, dass er im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates geblieben ist oder dieses nur aus berechtigten Gründen verlassen hat". Vorliegend hat der Kläger das Bundesgebiet im Juli 2000 verlassen; ausweislich der Eintragungen in seinem Pass ist er über Brindisi/Italien (22.07.2000) am 24. Juli 2000 in die Türkei eingereist und aus dieser am 01. September 2000 wieder ausgereist. Das Verwaltungsgericht hat die schlichte Behauptung, es habe sich um einen reinen Urlaubsaufenthalt (nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren in den USA, nach dem Klagvorbringen - nunmehr in Übereinstimmung mit den Passeintragungen - in der Türkei) gehandelt, nicht abgenommen und sie als eine an der von ihm verfolgten Rechtsposition orientierte Schutzbehauptung gewertet. In Würdigung des gesamten Akteninhalts ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, der Kläger habe seinerzeit nach schon Ende Juni 2000 abgelaufener Aufenthaltserlaubnis Ende Juli 2000 "ohne eine erkennbare 'Perspektive' für eine Rückkehr" das Bundesgebiet "nicht nur vorübergehend" verlassen. In der Tat spricht nach dem Akteninhalt Einiges für die Annahme, dass der seinerzeit - den späteren strafgerichtlichen Urteilen zu Folge - nicht voll integrierte, ohne positiven Erziehungseinfluss mehr oder weniger orientierungslose, auf die kriminelle Ebene abdriftende, mit mehreren Strafverfahren überzogene Kläger einen Neuanfang im Lande seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit suchen, sich jedenfalls aber dem hiesigen Druck "für einige Zeit" entziehen wollte. Gegen die vor diesem Hintergrund nachvollziehbare Würdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in seiner umfänglichen Zulassungsantragsbegründung nichts erinnert, sondern sich in diesem Zusammenhang auf den bloßen rechtlichen Hinweis beschränkt, der EuGH habe in seiner Ergat-Entscheidung "den Zeitraum von einem Jahr außerhalb des Gemeinschaftsgebiets für nicht ausreichend gehalten, um den Verlust der nach ARB erworbenen Aufenthaltsrechte zu rechtfertigen." Letzteres ist so nicht richtig: Der EuGH hat in dem von ihm entschiedenen Fall die Rückkehr des dortigen Klägers "für ungefähr ein Jahr in die Türkei" deshalb für unschädlich gehalten, weil diese nach Stellung des Verlängerungsantrages (und dessen Ablehnung nebst Ausreiseaufforderung) erfolgt war, vgl. Tz 12 - 14, 16, 51). Dem vorliegenden Fall liegt demgegenüber die entschieden anders geartete Konstellation zu Grunde, in der nämlich der Kläger seinen Antrag erst nach Aussreise und Rückkehr gestellt hat. Deshalb bleibt nach den oben dargestellten Maßstäben des EuGH allein maßgeblich die Frage, ob der - hier im Ergebnis durchaus kurzzeitigen - Unterbrechung des Klägeraufenthaltes im Bundesgebiet seinerzeit die ursprüngliche Absicht zu Grunde lag, "den Wohnsitz im Bundesgebiet in Frage zu stellen". Da diese Frage nach oben Dargestelltem mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht zu bejahen ist, der Kläger jedenfalls den ihm obliegenden Nachweis des Gegenteils allein mit der schichten Behauptung, es habe sich um einen Urlaubsaufenthalt (in den USA bzw. der Türkei) gehandelt, nicht führen kann, bleibt es dabei, dass der Kläger das Bundesgebiet Ende Juli 2000 nicht "aus berechtigten Gründen verlassen" und damit etwaige Rechte aus Art. 7 ARB verloren hatte. Damit aber verbleibt es ungeachtet aller weiteren Darlegungen des Klägers zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in jedem Fall bei dessen Richtigkeit im Ergebnis.

Zum anderen kann auch die erhobene Divergenzrüge keinen Erfolg haben. Soweit eine Abweichung von Rechtsprechung des Hessischen VGH und des EuGH geltend gemacht wird, so gehören diese Gerichte schon nicht zum "Divergenzkatalog" des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Mit dem dort genannten Oberverwaltungsgericht ist das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, im Rechtsmittelzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht gemeint. Soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats gerügt wird, so beschränkt sich die Rüge des Klägers auf eine fehlerhafte Nichtbeachtung eines vom Senat aufgestellten Rechtssatzes und kann schon deshalb nicht durchgreifen. (std. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, DÖV 1998, 117 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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