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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 5 A 1025/00
Rechtsgebiete: BauGB, LBO, LNatschG


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3 Nr.7
BauGB § 35 Abs. 2
LBO § 72
LBO § 78
LNatschG § 15 a Abs. 1 Nr. 8
Ein im wesentlichen gleichmäßig von der vorhandenen Bebauung eines Ortsteils abfallendes Gelände ist auch bei einem darin auftretenden Steilhang iSv § 15 a Abs.1 Nr.8 LNatschG nicht in der Lage, eine an die Bebauung anschließende Freifläche an diese in einer Weise heranzudrücken, dass sie als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheint.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 5 A 1025/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Bauvorbescheid

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2001 durch den Richter am VG als Einzelrichter für Recht erkannt: Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von drei Einfamilienhäuser.

Sie beabsichtigt, zwei insgesamt ca 5320 qm große Flurstücke 65/55 und 65/56 der Flur 4, Gemarkung zu bebauen. Beide Flurstücke sind bislang unbebaut und mit Bäumen und Sträuchern bestanden. Sie liegen westlich der mit Einfamilienhäusern bebauten und von der Straße S. erschlossenen Grundstücke S. in der Gemeinde . Sowohl von Norden (S.) als auch von Süden (S.) grenzen Grundstücke mit Wohnhausbebauung an. In westlicher Richtung fällt das Gelände auf den Flurstücken bis zu einem Steilhang im Bereich der westlichen Grundstücksgrenzen stetig ab. Am Fuß des Steilhangs verläuft der wassergebunde öffentliche Weg "I.", der auch von Kraftfahrzeugen befahren werden kann, dessen südliche Zufahrt jedoch gesperrt ist. Im weiteren westlichen Verlauf fällt das Gelände weiter bis zum Bachlauf der ab. Sowohl der Steilhang selbst als auch die Flächen westlich des Wegen sind mit größeren Bäumen und Sträuchern bestanden. Eine durch den von der Klägerin beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieur P. nach Vermessung des Geländes vorgenommene Darstellung des Geländeverlaufs auf Bl. 73 der Gerichtsakte gibt diesen zutreffend wieder.

Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt die streitbefangenen Grundstücke als Wohnbaufläche dar.

Für den Bereich der streitbefangenen und daran östlich, südlich und nördlich anschließenden Grundstücke ist ein Bebauungsplan mit der ausschließlichen Bezeichnung Nr. 1 im Jahre 1962 aufgestellt worden. Dieser sieht auf den streitbefangenen Flurstücken eine Wohnbebauung durch zwei Einzelhäuser vor.

Am 18.9.1997 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage zur Zulässigkeit einer Bebauung der streitbefangenen Flurstücke in deren östlichem, der vorhandenen Bebauung zugewandtem Teil mit drei Einfamilienhäusern nebst Carport, erschlossen jeweils vom Schwalbenweg.

Am 27.10.1997 erteilte die Beigeladene hierzu ihr Einvernehmen.

Unter dem 16.1.1998 gab die Untere Naturschutzbehörde zu dem Vorhaben eine negative Stellungnahme sowohl zur Frage des naturschutzrechtlichen Einvernehmens als auch der Erteilung einer Waldinanspruchnahmegenehmigung ab. Das Forstamt T. stellte mit Schreiben vom 28.1.1998 fest, es handele sich bei der vorhandenen Baufläche um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Eine zum Abholzen erforderliche Umwandlungsgenehmigung wurde gleichzeitig für den Fall einer Ersatzaufforstung in Aussicht gestellt.

Am 16.2.1998 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage einen negativen Bauvorbescheid.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 17.3.1998 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2000 als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 16.2.2000 erhobenen Klage hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es bestehe mit dem Bebauungsplan Nr. 1 ein qualifizierter Bebauungsplan, der auf ihren Grundstücken eine Wohnbebauung jedenfalls mit zwei Einzelhäusern zulasse. Selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 1 unwirksam sein sollte, sei ihr Vorhaben zulässig, da die Grundstücke als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen anzusehen sei. Dem im westlichen Grundstücksbereich vorhandenen Steilhang komme eine für die Abgrenzung des Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich maßgebliche herandrückende Wirkung zu, die angesichts der von den übrigen drei Seiten der Grundstücke vorhandenen Bebauung die streitbefangenen Flurstücke als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lasse. Die in der Bebauungsplanurkunde noch dargestellten Höhelinien würden den tatsächlich vorhandenen Geländeverlauf nicht mehr zutreffend wiedergeben, da im Zuge der Errichtung der östlich angrenzenden Bebauung Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Nunmehr stelle sich der zur Bebauung vorgesehene Bereich als Fortsetzung der bereits bebauten Grundstücke dar. Eine Zäsur mit Abgrenzungsfunktionen gegenüber dem Außenbereich bestehe im eigentlichen Steilhang als abgrenzbarem Reliefwechsel. Es könne nicht von einer durchgehenden Hanglage, dessen Teil die streitbefangenen Grundstücke seien, ausgegangen werden. Die zur Bauvoranfrage gestellten zu bebauenden Flurstücke würden vielmehr in ihrem zentralen Bereich ein fast ebenes Plateau bilden. Dies zeige die in ihrem Auftrag durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgte Nivellierung des Geländeverlaufs, die deutlich einen Reliefswechsel im Bereich des Weges "I." aufzeige. Bei der Beurteilung der Frage, ob und wo ein für die Abgrenzung des Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich maßgeblicher Steilhang vorhanden sei, müsse berücksichtigt werden, dass selbst vom Landesamt für Natur und Umwelt nur die an den Weg angrenzenden Bereiche als Steilhang im Sinne des § 15 a Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz angesehen würden. Auch die Kreisverordnung zum Schutze von Grünflächen und Bäumen in der Gemeinde verstehe nur den nicht zur Bebauung vorgesehenen westlichen Teil der streitbefangenen Grundstücke als Böschungsfläche.

Aufgrund des noch anhängigen Verfahrens zur Frage der Erteilung einer Waldinanspruchnahmegenehmigung solle die streitgegenständliche Bauvoranfrage auf die planungsrechtliche Zulässigkeit mit Ausnahme der mit der Waldinanspruchnahmegenehmigung zusammenhängenden Fragen beschränkt werden. Für den Fall der Wirksamkeit des förmlich nicht aufgehobenen Bebauungsplanes solle hilfsweise eine Bebauung unter Einhaltung der Festsetzungen des B-Plans zur Bauvoranfrage gestellt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.2.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2000 zu verpflichten, an sie den beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit Ausnahme der mit der Waldinanspruchnahme zusammenhängenden Fragen zu erteilen;

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zur einer geänderten Bauvoranfrage darüber zu erteilen, dass eine Errichtung von zwei Einfamilienhäusern unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 erfolgen soll;

sowie zum Beweis der Tatsache, dass die in der Anlage 13 des Schriftsatzes vom 16.8.2001 gegebene Darstellung zutrifft und als Hang nur der unmittelbar an den Weg "I." angrenzende Bereich verstanden werden kann, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das Vorhaben weiterhin für planungsrechtlich unzulässig. Für die streitbefangenen Flächen bestehe kein wirksamer Bebauungsplan, der eine Bebauung zulasse. Der Bebauungsplan Nr. 1 sei als Nummern-Plan unwirksam. Die Grundstücke würden nicht dem Innenbereich zuzurechnen sein. Als Außenbereichsvorhaben, das nicht privilegiert sei, scheitere die Zulässigkeit in bebauungsrechtlicher Hinsicht daran, dass öffentliche Belange dadurch beeinträchtigt würden, dass die vorgesehene Bebauung mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren sei und das Landschaftsbild verunstalte.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Sachantrag und trägt vor, sie stehe weiterhin zu ihrer positiven Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem streitbefangenen Bauvorhaben. Auch wenn der Bebauungsplan Nr. 1 als sogenannter Nummern-Plan heute als materiell unwirksam behandelt werde, so bringe er bis zum heutigen Tage für das Planungsgebiet den Planungswillen der Gemeinde zum Ausdruck. Der Bebauungsplan Nr. 1 sei nicht förmlich aufgehoben oder mit einem Vermerk der Unwirksamkeit versehen. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites sehe sie derzeit keinerlei Veranlassung, einen neuen Bebauungsplan für das betreffende Gebiet aufzustellen.

Das Gericht hat am 2. August 2001 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Soweit das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht oben wiedergegeben ist, wird auf die Niederschrift sowie auf die anläßlich des Ortstermins gefertigten Fotos verwiesen.

Über die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung (1 A 110/99) ist bislang durch das erkennende Gericht noch nicht entschieden worden.

Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung über den Beweisantrag im Rahmen der Urteilsgründe einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigefügten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte ist weder verpflichtet, der Klägerin den ursprünglich begehrten Vorbescheid für die Errichtung von 3 Einfamilienhäusern noch hinsichtlich der geänderten Bauvoranfrage im Hilfsantrag für 2 Einfamilienhäuser unter Beachtung der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1 der Beigeladenen auf den streitbefangenen Flurstücken westlich des S. in der Gemeinde einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Gemäß § 72 Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 LBO ist ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften, hier insbesondere des Bauplanungsrechts entgegenstehen.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Inhaltes des Hilfsantrages unzulässig.

Das vorgesehene Baugrundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde Bäk. Die vorgesehene nicht privilegierte Bebauung beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB.

Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung kann nicht der von der Gemeinde aufgestellte Bebauungsplan Nr. 1 sein, so dass sich die Klägerin nicht wie im Hilfsantrag begehrt auf eine Bebaubarkeit der streitbefangenen Flurstücke in einer dem Bebauungsplan Nr. 1 entsprechenden Weise berufen kann. Der Bebauungsplan ist als rechtsunwirksam anzusehen, weil dieser zu keinem Zeitpunkt anders als "Bebauungsplan Nr. 1" bezeichnet worden ist und somit nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 10.8.2000 - 4 CN 2/99 - Baurecht 2001, S. 71) muss jedenfalls der mit einer Bekanntmachung eines Bebauungsplans verfolgte Hinweiszweck erreicht werden. Sie muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen, so dass zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert. Für die schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets reicht dabei die bloße Angabe der Nr. des Bebauungsplans nicht aus. Denn eine Zahl läßt keinerlei Rückschlüsse auf die räumliche Belegenheit eines Plans zu und kann dem Normadressaten demgemäß auch keinerlei Erkenntnisse darüber vermitteln, in welchem Teil der Gemeinde neues Baurecht gilt. Diese Grundsätze gelten auch für eine kleine Gemeinde und auch für ihren ersten oder einzigen Bebauungsplan. Anders als durch ein Schlagwort wird durch eine Nummer nicht einmal angedeutet, in welchem Gemeindeteil sich das neue Plangebiet befindet. Aus der Angabe "Nr. 1" ergibt sich auch nicht, dass es sich um den möglicherweise allseits bekannten einzigen Bebauungsplan handeln muss. Denkbar ist, dass an anderer Stelle ein zweiter Bebauungsplan im Entstehen war oder ist. Letztlich wird mit der Angabe der Nummer nur mitgeteilt, dass "ein" Bebauungsplan in Kraft getreten ist. Nicht die Bekanntmachung, sondern erst das private Wissen der Bürger der Gemeinde identifiziert ggfs. den Bebauungsplan. Dieses private Wissen müssen aber auch in einem kleinen Ort nicht alle betroffenen Bürger haben. So können beispielsweise im Plangebiet Grundstücke liegen, die einem nicht Ortsansässigen gehören. Darüber hinaus ist eine Differenzierung zwischen kleinen Gemeinden, bei denen geringere Anforderungen an die Bezeichnung des Plan zu stellen wären, und größeren Gemeinden, bei denen die Bekanntmachung zumindest eine schlagwortartige Bezeichnung und eine Kartenskizze enthalten muss, kaum praktikabel und der Rechtsicherheit abträglich. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall aus den noch rudimentär vorhandenen Verfahrensunterlagen erkennbar ist, dass sich außer dem hier streitbefangenen Bebauungsplan Nr. 1 jedenfalls noch ebenfalls nur mit einer Nummer bezeichnete Bebauungspläne 2 und 4 in Aufstellung befanden, stellt nach den vorgehend ausgeführten Grundsätzen die Bezeichnung des vorliegenden Bebauungsplan Nr. 1 keine ausreichende den Anforderungen einer Bekanntmachung genügende Bezeichnung dar.

Mangels qualifiziertem wirksamem Bebauungsplan kommen daher als Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung lediglich noch § 34 und § 35 BauGB in Betracht. Die Abgrenzung dieser beiden Bereiche ist negativ vorzunehmen, so dass "Außenbereich" danach alles ist, was außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB liegt. Außenbereich ist begrifflich die Gesamtheit der von den §§ 30, 34 BauGB nicht erfaßten Flächen. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmten, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Der Bebauungszusammenhang kann jedoch ausnahmsweise über das letzte vorhandene Gebäude oder Grundstück hinausreichen, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen teilnimmt, weil erst eine besondere Situation den Bebauungszusammenhang begrenzt. Die Rechtsprechung nennt hierfür als Beispiele, dass etwa ein Graben, ein Geländeeinschnitt, ein Fluss, eine Straße, eine Böschung oder ein Steilhang den Bebauungszusammenhang begrenzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1998, 4 B 79/98, BRS 60 Nr. 176 mwN). Ob ein unbebautes Grundstück, dass sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Dieser Maßstab erlaubt nicht, eine sich der Bebauung anschließende Fläche allein deshalb dem Außenbereich zuzurechnen, weil hier eine weitere Bebauung nicht mehr folgt.

Nach Auswertung der vorhandenen Lagepläne, dem dem Gericht durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Ergebnis der Vermessung des Geländeverlaufs und dem Eindruck des Ortstermins sieht das Gericht keinen Anlass, von der Regel abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit der letzten Bebauung endet. Die hier streitbefangenen Flächen im Anschluss an die vorhandene Bebauung liegen daher nicht mehr innerhalb des Bebauungszusammenhangs dieser Bebauung. Der am westlichen Fuß der streitbefangenen Flurstücke belegene und diese begrenzende Steilhang vermittelt bei einer Gesamtschau nicht den Eindruck, dass die Flurstücke gleichsam an die Bebauung auf den östlichen Nachbargrundstücken herangedrückt würden und damit Teil des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) wären. Eine begrenzende Wirkung kann dem eigentlichen Steilhang im Bereich dessen Fußes vom öffentlichen Weg allenfalls bei einer einseitigen Beurteilung von Westen her, die allein von einem Beurteilungspunkt außerhalb des vorgesehenen Baugrundstücks ausgeht zukommen. Dieser Eindruck wird jedoch bei Wechsel des Standpunktes des Betrachters hin zu dem oben liegenden östlichen Teil des streitbefangenen Grundstücks sowie dem Gesamteindruck des Geländeverlaufs, der zutreffend auf dem von der Klägerin eingereichten Profilzeichnung wiedergegeben ist, in der Weise relativiert, dass dabei deutlich wird, dass dem Steilhang allein gerade gegenüber der in der Umgebung vorhandenen Bebauung keine herandrückende Wirkung zukommt. Der eigentliche Steilhang vermag bei der Beurteilung des zur Bebauung anstehenden Grundstücks keine so wesentlich trennende Wirkung zu vermitteln, dass das oberliegende Grundstück selbst noch als Teil des Innenbereichs erscheinen und der Außenbereich erst westlich des Steilhangs beginnen würde. Vielmehr stellt sich bei einer Gesamtschau der Steilhang nur als ein Teil eines gesamten Hanggeländes dar. Auch die in dem Bereich des Steilhangs deutlich größeren Bäume als auf dem östlichen Teil der Flurstücke vermag insgesamt nicht die Annahme zu rechtfertigen, auf Höhe des Steilhangs befinde sich eine derart markante, an topografischen Gegebenheiten feststellbare signifikante Zäsur, die in der Lage wäre, die zur Bebauung anstehenden Flächen an die vorhandene Bebauung heranzudrücken.

Soweit die Klägerin mit ihrem Beweisantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des tatsächlichen Geländeverlaufs begehrt, ist eine solche Begutachtung schon deshalb entbehrlich, weil das Gericht auch unter Zugrundelegung der Vermessungsergebnisse in Form des Geländeprofils - wie zuvor dargestellt - zu dem Ergebnis kommt, dass es in der näheren Umgebung des streitbefangenen Flurstückes gerade an einer ausreichenden, ein Herandrücken an den Bebauungszusammenhang bewirkenden topografischen Besonderheit fehlt. Die ebenfalls unter Sachverständigengutachtenbeweis gestellte Frage, ob nur der eigentliche Steilhang als Hang verstanden werden kann, kann vorliegend ebensowenig in zulässigerweise Gegenstand einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten sein. Vielmehr handelt es sich bei der unter Beweis gestellten Frage um eine Bewertung der Bedeutung der vom Gericht vor Ort wahrgenommenen und durch die Vermessung des Geländereliefs bestätigten Form des von Osten nach Westen abfallenden Geländeverlaufs für die Frage einer Abgrenzungswirkung zwischen Innen- und Außenbereich, die einer gutachterlichen Bewertung gerade nicht zugänglich ist, sondern der Bewertung durch das Gericht vorbehalten bleibt.

Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine im Sinne der Rechtsprechung besondere topografische Situation den Bebauungszusammenhang begrenzt, vollkommen unabhängig davon zu beurteilen ist, wie etwa unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Teil eines Geländes (hier insbesondere die Frage, auf welche Flächen sich ein Steilhang im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes erstreckt) einzuordnen ist.. So wie bereits die grundbuchrechtlich festgelegten Grundstücks- und Parzellengrenzen für eine Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich unmaßgeblich sind, stellt auch die Einstufung eines Geländeabschnitts als Biotop für sich genommen keine für die Beurteilung der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich relevante Einstufung dar. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die optische Wahrnehmung des vorhandenen Geländeverlaufs und der sich bei der dem Betrachter optisch möglichen Gesamtschau ergebenden bewertenden Betrachtung des Vorhandenen an. So bleibt es denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen wie diesem immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob sich aus einem bestimmten Geländeverlauf Rückschlüsse auf die Grenze des Bebauungszusammenhangs gewinnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 4.1.1995 - 4 B 273/94 - BRS 57 Nr. 63). Auch und gerade aufgrund des Gesamteindruckes und der von der Klägerin eingereichten reliefartigen Darstellung des Geländeverlaufs vermag das Gericht nicht die Bewertung der Klägerin zu teilen, dass sich jedenfalls der obere östliche Teil ihrer Flurstücke als ein fast ebenes Plateau darstellen könnte.

Als ein im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB belegenes, nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes und damit sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB wäre dieses nur zulässig, wenn es keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde. Insofern ist bereits naheliegend, anzunehmen, dass die geplante Bebauung den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft dadurch beeinträchtigt, dass das mit diesem öffentlichen Belang verfolgte Ziel zur Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, eine wesensfremde Bebauung der Landschaft zu verhindern, betroffen ist. So ist die natürliche Eigenart der Landschaft geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung sowie der Eigentümlichkeit der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Insofern kommt bereits in Betracht, dass die streitbefangenen Flächen als Teil eines zusammenhängenden abfallenden Geländeverlaufs hier ein landschaftsbestimmender Teil sind und in diesem Bereich die natürliche Eigenart der Landschaft prägen. Diese Situation würde mit ihrer reizvollen optischen Wirkung als Teil des natürlichen Geländes nachteilig beeinträchtigt, wenn dort ein zusätzliches Wohngebäude entstünde. Ebenso kommt in Betracht, dass durch die geplante Wohnbebauung der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt wird. Letztendlich und entscheidend ist jedoch, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens der öffentliche Belang in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB dadurch beeinträchtigt würde, dass ein Vorgang der Zersiedlung durch eine unerwünschte Anschlussbebauung an den Innenbereich erfolgen würde. In zu missbilligender Weise würde durch die Errichtung der streitbefangenen Vorhaben die Bebauung über den bisherigen Innenbereich der Gemeinde hinaus in den Außenbereich verschoben und damit ein typischer Vorgang der Zersiedlung eingeleitet. Insoweit begründet auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde für das Vorhaben der Klägerin keine positive Wirkung. Zwar stellt er das streitbefangene Grundstück als Wohnbaufläche dar. Der Flächennutzungsplan hat aber auf die Einordnung eines Grundstücks als im Innen- oder Außenbereich gelegen keinen Einfluss. Er begründet als nur vorbereitender Bauleitplan keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Bebaubarkeit des Grundstücks. Mit der Darstellung als Wohnbaufläche beschränkt sich die Wirkung des Flächennutzungsplans allein darauf, dass dem Vorhaben der Klägerin die Darstellung des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang nicht im Sinne von § 35 Abs. 2 iVm Abs. 3 BauG entgegengehalten werden kann.

Nach alledem kann mangels planungsrechtlicher Zulässigkeit die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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