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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 9 A 113/01
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 113/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht, Anerkennung als Legasthenikerin

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 durch die ... Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tochter ... als Legasthenikerin.

Die im November 1986 geborene Tochter des Klägers besuchte vom Schuljahr 1993/94 bis zum Ende des Schuljahres 1996/97 die Grundschule ... in .... Im Januar 1997 wurde sie im Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für geeignet gehalten, den Bildungsgang in der Schulart Gymnasium fortzusetzen. Mit Zeugnis vom 18. Juni 1997 wurden die Leistungen der Tochter des Klägers in der Klasse 4 a der Grundschule in sämtlichen dort ausgewiesenen Fächern mit der Note "2" bewertet.

... wechselte nach Abschluss der Grundschulzeit auf das Gymnasium ...; dort besucht sie zur Zeit die 9. Klasse.

Während das Zeugnis für das erste Halbjahr der 7. Klasse in sämtlichen Fächern die Note "2" oder "3" aufgewiesen hatte, wurden ... Leistungen in den Fächern Englisch und Latein im zweiten Halbjahr der 7. Klasse mit der Note "4" bewertet; im Übrigen wurden für die Fächer jeweils wiederum die Noten "2" und "3" vergeben. Zum Lernverhalten hieß es, ... sei kaum am Unterricht beteiligt, sie habe stark nachgelassen.

Im Zeugnis der 8. Klasse (erstes Halbjahr) hieß es zum Lernverhalten, ... habe zum Teil nachgelassen, sie sollte sich insgesamt mehr zutrauen. Die Fächer Deutsch, Englisch und Latein wurden mit der Note "4" bewertet, im Übrigen enthielt das Zeugnis jeweils die Noten "2" oder "3". Im nunmehr vorliegenden Zeugnis des zweiten Halbschuljahres für die 8. Klasse heißt es, ... sollte sich regelmäßiger beteiligen, ihre Mitarbeit in Mathematik sei gut, in Physik habe sie nachgelassen. Weiter wurde bemerkt, für ... bestehe zur Zeit Legasthenieschutz, die Rechtschreibleistungen entsprächen nicht den Anforderungen sie seien in den Noten für Deutsch und für die Fremdsprachen nicht enthalten. Der Notenspiegel sieht wie folgt aus:

 FachNote
Philosophie1
Deutsch4
Geschichte4
Erdkunde3
Englisch4
Latein5
Mathematik3
Physik4
Biologie2
Musik2
Kunst3
Sport3

Nachdem .. Eltern beantragt hatten, ihre Tochter als Legasthenikerin anzuerkennen, fand am 04. Dezember 2000 eine Untersuchung auf Lese-Rechtschreibschwäche der Tochter des Klägers durch das Gymnasium ... statt. Das Ergebnis lautete, es liege keine Lese-Rechtschreibschwäche im Sinne des Erlasses des Kultusministers vom 20. September 1985 vor.

Durch Bescheid vom 28. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Legasthenie bei der Tochter des Klägers unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte eingehende Überprüfung der eingereichten Testunterlagen und der Unterlagen zur bisherigen Schullaufbahn ab. Er führte hierzu an, die beobachtbaren Schulleistungsauffälligkeiten stellten keine partielle Lernstörung im Sinne einer Legasthenie dar, wie sie im Erlass des Kultusministers vom 20. September 1985 zur "Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)" beschrieben werde. Es scheine sich eher um eine allgemeine Leistungsverschlechterung zu handeln.

Der Kläger hat am 16. März 2001 Klage erhoben, mit der er zum einen geltend macht, der angewandte Schultest WRT 6 + sei über 20 Jahre alt. Er sei zwar für die 5. bis 8. Klasse der Hauptschule wie auch für das Gymnasium zugelassen, aber die Norm-Tabellen gelten nur für den Zeitraum Ende der 7. bzw. Anfang der 8. Klasse der Hauptschule. Es gebe keine Norm-Tabellen für den gleichen Zeitraum für das Gymnasium.

Zwischenzeitlich seien weitere Untersuchungen seiner Tochter ... durchgeführt worden. Aus dem Untersuchungsbericht der Augenärzte Dres. Kämpe vom 03. April 2001 leide seine Tochter ... unter der Beeinträchtigung ihrer visuellen Wahrnehmung, wodurch die schulischen Leistungen deutlich beeinträchtigt würden.

Der Untersuchungsbericht der Dipl.-Psychologin ... vom 04. April 2001 belege, dass seine Tochter eine begabte, phantasievolle und leistungsstarke Schülerin sei, die sich ausdauernd konzentrieren könne. Zumal sie sich bislang auch im Sozialverhalten sehr positiv bemerkbar gemacht habe, seien die Lehrer ganz offensichtlich immer äußerst wohlwollend gewesen und hätten die besonders in den Aufsätzen sichtbar gewordene Rechtschreibschwäche nicht in den Zeugnissen mit festgehalten. Bislang habe ... mit Fleiß und Einsatzbereitschaft diese Unsicherheiten kompensieren können. Bei steigendem Schwierigkeitsgrad hinsichtlich der Anforderungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Latein habe ... bemerkt, dass mit Fleiß allein ihre legasthenischen Probleme nicht behoben werden könnten. Aufgrund der damit einhergehenden Frustration habe sie in der mündlichen Mitarbeit deutlich nachgelassen. Seine Tochter bräuchte dringend kompetente Fördermaßnahmen in der Rechtschreibung. Bislang sei versucht worden, durch konzentrierten Nachhilfeunterricht in den sprachlichen Fächern die bestehenden Defizite auszugleichen. Langfristig sei ein Besuch des Gymnasiums, für den seine Tochter aufgrund ihrer Intelligenz in jedem Fall geeignet sei, aber wohl nur gewährleistet, wenn auf die Probleme, die auf die Legasthenie zurückzuführen seien, durch die förmliche Anerkennung und die damit verbundenen Konsequenzen bei der Leistungsbewertung Rücksicht genommen werde.

Da auch er selbst - der Kläger - während seiner Schulzeit erhebliche Probleme mit der Rechtschreibung gehabt habe und sein Sohn ..., geboren im Jahre 1975, ... Bruder, anerkannter Legastheniker sei, seien als Ursache für die Legasthenie bei seiner Tochter ... auch genetische Gründe wahrscheinlich.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2001 zu verpflichten, seine Tochter ... als Legasthenikerin anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist er - in Ergänzung zu seinem Vorbringen im angefochtenen Bescheid - im Wesentlichen darauf hin, dass er sich bei der beanstandeten Entscheidung an seine bisherige Verwaltungspraxis gehalten habe. Nach dem Legasthenie-Erlass komme eine Lese-Rechtschreibschwäche nur dann in Betracht, wenn es sich um ein partielles Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung handele. Das bedeute, dass im Übrigen überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erzielt werden müssten. Daran fehle es aber bei der Tochter des Klägers. Bereits im Versetzungszeugnis der Klasse 7 habe sie in den beiden Fremdsprachen Englisch und Latein lediglich ausreichende Leistungen bescheinigt erhalten. Seit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 8 seien ihre Leistungen in den Hauptfächern schwächer geworden; die Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Latein seien insgesamt nur mit ausreichend bewertet worden. Darüber hinaus weise das Zeugnis zum Lernverhalten darauf hin, dass die Tochter des Klägers in ihren Leistungen nachgelassen habe. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine partielle Leistungsstörung handele, wie es nach dem Legasthenie-Erlass gefordert werde. Diese Einschätzung werde auch gestützt von den im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Deutschlehrerin, der Englischlehrerin und des Lateinlehrers der Tochter des Klägers. Diese hätten unter dem 05. Juni 2001 im Einzelnen dargelegt, dass die ausreichenden Leistungen in den vorgenannten Fächern bei der Tochter des Klägers nicht legastheniebedingt seien.

Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als "Widerspruch" bezeichnete, inhaltlich aber eindeutig als Klageschrift einzuordnende Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - herzuleiten wären (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Legasthenie bei seiner Tochter .... Nach dem "Erlass zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)" des Kultusministers Schleswig-Holstein vom 20. September 1985 (NBl. 1985, S. 250) sollen Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche durch spezielle Fördermaßnahmen gefördert werden; ihre Leistungen werden unter Berücksichtigung der Legasthenie bewertet (Ziffer 2.4.2 und 2.4.3 des vorgenannten Erlasses). Hierzu werden Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreibschwäche vermutet wird, auf ihre Begabungshöhe und ihre Lese-Rechtschreibfertigkeit untersucht. Diese Untersuchung ist nicht lediglich begrenzt auf Schüler der 4. Klassenstufe der Grundschule sowie der Orientierungsstufe (5. und 6. Klassenstufe), sondern auch bei Schüler, die die Orientierungsstufe bereits durchlaufen haben, wird förmlich festgestellt, ob eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt (Ziffern 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1, 2.5 des Erlasses).

Eine Legasthenie liegt nach der Definition des Erlasses (Ziffer 2.3.2) dann vor, "wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz erhebliche Ausfälle im Lesen und/oder in der Rechtschreibung auftreten; d. h.: In der Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Fächern erzielt. Bei der Beurteilung von überwiegend befriedigenden Leistungen in den Hauptfächern ist zu berücksichtigen, inwieweit Leseschwierigkeiten diese Leistungen bereits beeinträchtigt haben." Für die Feststellung einer Lese-Rechtschreibschwäche ist "die gesamte schulische Leistungsentwicklung" zugrunde zu legen.

Nach den vorgenannten Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Tochter ... als Legasthenikerin und entsprechende Förderung nach dem vorgenannten Erlass vom 20. September 1985 nicht. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt allein sein auf Art. 3 GG beruhendes Recht auf Gleichbehandlung (seiner Tochter) im Rahmen der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage des Erlasses in Betracht. Als verwaltungsinterne Regelung begründet der Erlass vom 20. September 1985 selbst keine unmittelbaren Rechte für den Kläger bzw. dessen Tochter. Vielmehr bindet sich der Beklagte durch die ständige Anwendung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis selbst, da er gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Nur dann, wenn der Beklagte in einzelnen Fällen ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von seiner ständigen, durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis abweicht, verstößt er gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG (ständige Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteile vom 22. Oktober 2001 - 9 A 230/01 -, vom 24. April 2001 - 9 A 356/00 -, vom 05. März 2001 - 9 A 301/00 -).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht nicht darüber zu entscheiden hat, ob eine Anerkennung als Legasthenikerin für die Tochter des Klägers förderlich wäre, hierdurch deren Motivation und das Selbstvertrauen gestärkt würden. Eine Verpflichtung des Beklagten kann vielmehr nur dann ausgesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung der auf dem genannten Erlass beruhenden tatsächlichen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestünde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass bei seiner Tochter ...eine Legasthenie im Sinne der auf den o. g. Erlass des Kultusministers Schleswig-Holstein vom 20. September 1985 beruhenden Verwaltungsübung des Beklagten vorliegt. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau ist vielmehr davon auszugehen, dass die von ... gezeigten Leistungen nicht in diesem Sinne auf eine partielle Leistungsstörung zurückzuführen sind.

Zwar kommt die Diplom-Psychologin ... in ihrem Untersuchungsbericht vom 04. April 2001 zu dem Ergebnis, die ihr vorliegenden Untersuchungsergebnisse deckten alle erforderlichen Kriterien für das Vorliegen einer Legasthenie bei der Tochter des Klägers ab. Der Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei aufgrund der in den anderen Fächern gezeigten Leistungen nicht um eine isolierte Lese-Rechtschreibschwäche handele, wie dies in dem o. g. Erlass des Kultusministeriums vorausgesetzt werde.

Wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die bisherige Leistungsentwicklung der Tochter des Klägers - die sich auch in den Zeugnissen der letzten 1 1/2 Jahre wiederspiegelt - in seinen Erwiderungsschreiben vom 05. und 26. April 2001 zutreffend dargelegt hat, ist ab dem zweiten Halbjahr der 7. Klasse bei ... eine Leistungsverschlechterung in mehreren Hauptfächern festzustellen. Während im Fach Englisch die Verschlechterung um eine Notenstufe von 3 (erstes Halbjahr 7. Klasse) auf 4 (zweites Halbjahr 7. Klasse) erfolgte, wurden die Leistungen in Latein um zwei Noten herabgesetzt von 2 (erstes Halbjahr 7. Klasse) auf 4 (zweites Halbjahr 7. Klasse), die sich dann weiter verschlechterten und im Zeugnis des zweiten Halbschuljahres der 8. Klasse mit 5 bewertet wurden. Die Leistungen im Fach Deutsch wurden in diesem Zeitraum (erstes und zweites Halbjahr der 7. Klasse) zunächst noch durchgehend mit 3 bewertet, vom ersten Halbjahr der 8. Klasse an wurden sie dann mit der Note 4 bewertet.

Da gerade Latein eine grammatikalisch relativ klar strukturierte Sprache ist und zudem keine aussprachebedingten besonderen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des gesprochenen Wortes in die Schriftsprache anfallen, spricht diese Entwicklung bei der Tochter des Klägers für die Einschätzung durch den Beklagten, wonach hier keine isolierte Lese-Rechtschreibschwäche im Sinne des o. g. Erlasses zu bejahen ist, sondern eine allgemeine Leistungsverschlechterung. Gestützt wird eine solche Einschätzung auch durch die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 eingereichten - dem Kläger bekannten - Stellungnahmen der Lehrkräfte für die Fächer Deutsch, Englisch und Latein. Die dortigen Angaben stimmten auch überein mit den Bemerkungen zu ... Lernverhalten in den Zeugnissen ab dem zweiten Halbjahr der 7. Klasse.

Damit liegen die Voraussetzungen des Erlasses, der regelmäßig eine förmliche Anerkennung als Legastheniker nur dann vorsieht, wenn neben dem partiellen Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erzielt werden, nicht vor. Desgleichen ist aufgrund der vorgenannten Gesamtsituation keine Sonderkonstellation zu bejahen, aufgrund derer hier seitens des Beklagten zwingend eine Abweichung vorgenommen werden müsste. Eine entsprechende Verwaltungspraxis, d. h. eine Legasthenieanerkennung auch in den Fällen, in denen nicht überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erzielt werden, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargetan. Dem Gericht ist vielmehr - aus einer Vielzahl abgeschlossener und anhängiger Parallelverfahren - bekannt, dass seitens des Beklagten regelmäßig eine Legasthenieanerkennung dann nicht ausgesprochen wird, wenn neben dem partiellen Versagen im Lesen und/oder in der Rechtschreibung keine überwiegend befriedigenden Leistungen in den Hauptfächern von den betroffenen Schülern erzielt werden.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Sie ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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