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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 9 A 186/99
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 8 Abs. 4 S. 3
KAG SH § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 186/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Aufhebung eines Beitragsbescheides - Ausbaubeitrag -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 durch ....als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Ausbaubeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes ... der Gemarkung ..., welches im Grundbuch von ... Bl. ..., geführt wird. Das insgesamt 545 qm große Grundstück grenzt mit seiner westlichen Seite an die ...straße und mit seiner östlichen Seite an die ...straße an. Der westliche Teil des Grundstücks ist mit einer Größe von ca. 315 qm von dem Bebauungsplan 01.10.00 "..." der Beklagten überplant, welcher das Grundstück des Antragstellers insoweit als Mischgebiet ausweist. Der übrige, nicht von einem Bebauungsplan überplante östliche Teil des Grundstückes mit einer Größe von ca. 230 qm liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Grundstück ist mit zwei Gebäuden bebaut, wobei das westliche, 5-geschossige Gebäude mit der postalischen Anschrift ... an die ...straße und das östliche, 2-geschossige Gebäude mit der postalischen Anschrift ...straße .. an die ...straße angrenzt. An das Gebäude ...straße schließt sich in östlicher Richtung ein 2-geschossiger Anbau an, der über die Grenze des vorgenannten B-Planes hinausreicht und - ebenso wie das Gebäude ...straße .. - u. a. zum Betrieb einer Spielhalle benutzt wird. Zwischen beiden Gebäuden befindet sich ein Innenhof mit insgesamt 6 Kfz-Stellplätzen; eine erkennbare ortsfeste Abgrenzung der Hoffläche und Zuordnung zu den beiden Gebäuden besteht nicht. Der Innenhof ist von beiden Gebäuden zu Fuß erreichbar. Am linken Eingang des Gebäudes ...straße .. befindet sich ein Hinweisschild auf eine im Gebäude ...straße .. untergebrachte Arztpraxis.

Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die zu den Akten gereichten Lagepläne Bezug genommen.

Ab Baubeginn im Jahre 1997 führte die Beklagte Baumaßnahmen an dem Straßenzug ...straße/... zwischen ...straße bis zur südlichen Grenze des Grundstücks ... . durch. Bei dem vorgenannten Straßenzug handelt es sich um eine der ältesten Straßen in ... Im Zuge der Baumaßnahmen wurde zwischenzeitlich eine insgesamt 503 m lange Teilstrecke der Straße ...straße/..., deren Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung noch aus dem vorigen Jahrhundert stammten, von Grund auf hinsichtlich sämtlicher Teileinrichtungen der Straße erneuert. Wegen der Einzelheiten der seinerzeit geplanten Baumaßnahmen und des Zustandes der Teileinrichtungen vor Baubeginn wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten, insbesondere Bl. 1, 5 - 30, 66 - 68 der Beiakte "B" der Verfahrensakte 9 A 184/99 Bezug genommen.

Die Beklagte errechnete den durch den Ausbau der ...straße/... voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand mit 6 Millionen DM, wovon sie nach Abzug eines städtischen Eigenanteils von 40 bzw. 60 % einen voraussichtlich entstehenden umlagefähigen Aufwand in Höhe von 2.352.000,00 DM ermittelte. Davon wurden 80 % als Vorausleistung auf die Beitragspflichtigen umgelegt, wobei die Beklagte das Abrechnungsgebiet auf die der ...straße/... zwischen ...straße und ...straße anliegenden Grundstücken festlegte.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 zog die Beklagte den Kläger hinsichtlich des oben genannten Grundstücks zu einer Vorausleistung auf den für den Ausbau der ...straße/... zu erwartenden Ausbaubeitrag in Höhe von 32.073,56 DM heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den zu den Akten gereichten Bescheid vom 26. Oktober 1998 Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wies er im wesentlichen darauf hin, daß der Verteilungsmaßstab rechtswidrig sei, da zum einen nicht erkennbar sei, weshalb für Fahrbahn 40 % und für die Gehwege und Beleuchtungseinrichtungen 60 % auf die Anlieger umgelegt würden. Zum anderen würden durch die Verteilungsregelung Grundstücke mit großer Straßenfront und geringer Grundstückstiefe ungerecht bevorzugt. Im übrigen erwachse ihm - dem Kläger - durch den Ausbau der ...straße im Hinblick auf das hintere Gebäude, ...straße .., kein Vorteil. Da ein Zugang von der ...straße zu diesem Gebäude nicht bestehe, hätte die Grundstücksfläche unterteilt werden müssen, da sonst die Gefahr einer Doppelbeanspruchung bestehe, wenn ein Ausbau der ...straße erfolgen sollte.

Nachdem die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nach. Der diesbezügliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid wurde durch Beschluß vom 17. Februar 1999 (9 B 98/98) abgelehnt.

Durch Bescheid vom 01. Juli 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlich an, die Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei ordnungsgemäß auf der Grundlage der städtischen Straßenaus- und umbausatzung ermittelt worden. Die Höhe des Gemeindeanteils und des sich darauf ergebenden Anliegeranteils müsse jeweils nach dem Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung der ausgebauten Straße auf der einen Seite von den anliegenden Grundstücken und auf der anderen Seite von der Allgemeinheit bemessen werden. Bei der Unterscheidung nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen zum Anbau bestimmten Straßen enthalte § 6 der städtischen Satzung in den Absätzen 1 - 8 eine präzise Differenzierung der Vorteilsregelung entsprechend der Verkehrsbedeutung für die Anlieger. Die Verkehrsanlage ...straße/... sei vom Bereich Verkehr als Haupterschließungsstraße, die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr diene, eingestuft. Dementsprechend sei die Festlegung des Anliegeranteils für Fahrbahnen, Straßen, Regenentwässerung und Mehrzweckstreifen in Höhe von 40 % und Gehwegen und Beleuchtung in Höhe von 60 % rechtlich nicht zu beanstanden.

Die städtische Satzung verwende einen Maßstab, der sich u. a. an der Grundstücksgröße und der Zahl der Vollgeschosse orientiere. Die Verteilungsregelung sei geeignet, den umlagefähigen Aufwand vorteilsgerecht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - zu verteilen.

Im Ausbaubeitragsrecht sei im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen.

Unter Bezug auf die Darlegungen im Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1999 - 9 B 98/98 - führte die Beklagte sodann im einzelnen aus, daß Gründe, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dem formellen Grundstücksbegriff rechtfertigten, nicht ersichtlich seien, zumal das Grundstück des Klägers im Grundbuch von ... Blatt ... lediglich mit einem Flurstück verzeichnet sei. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, das Grundstück nicht mit seiner gesamten Grundstücksfläche heranzuziehen, lägen nicht vor.

Gegen den am 05. Juli 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04. August 1999 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren im wesentlichen geltend macht, die Grundstücksteile der ...straße .. einerseits und ...straße .. andererseits seien konkret voneinander abgrenzbar; denn zwischen beiden Gebäuden befinde sich ein Innenhof mit insgesamt sechs Kfz-Stellplätzen. Von diesen sechs Stellplätzen seien drei an Mieter des Objektes ...straße .. vermietet, drei - an das Objekt ...straße .. angrenzende - Stellplätze an Mieter des zuletzt genannten Objektes. Hieraus ergäbe sich für die Grundstücksfläche ...straße .. eine Größe von 190 qm und für die Grundstücksfläche ...straße .. eine Größe von 355 qm. Ein öffentlicher Durchgang von der ...straße zum Gebäude ...straße .. existiere nicht. Insofern hätte für die Beklagte die Verpflichtung bestanden, von dem formellen Grundstücksbegriff eine Ausnahme zu machen; denn einerseits erwachse durch die Ausbaumaßnahme der Mühlenstraße kein Vorteil für das Gebäude ...straße .., andererseits bestehe die Möglichkeit, die Grundstücksfläche aufzuteilen und aufgrund der Nutzung jeweils den Gebäuden ...straße .. sowie ...straße .. eindeutig zuzuordnen. Die Objekte bildeten jeweils tatsächlich wie auch wirtschaftlich eine geschlossene Einheit. Aus diesem Grunde müßte zumindest eine Vergünstigung wie für Eckgrundstücke entsprechend der Straßenausbaubeitragssatzung vorgenommen werden.

Zudem müsse der bislang geltend gemachte Vorauszahlungsbetrag vor dem Hintergrund reduziert werden, daß auch die Grundstücke in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen seien, die an dem sich nördlich anschließenden Straßenzug ...straße belegen seien. Hinsichtlich jener Grundstücke sei eine vergleichbare Situation gegeben wie in dem Bereich der .... Insofern müßte vor dem Aspekt einer einheitlichen Einrichtung nach denselben Grundsätzen verfahren werden. Bei natürlicher Betrachtung stelle sich die ...straße als Teil der gesamten Einrichtung bis einschließlich des Bereiches ... dar.

Nachdem der Kläger seine Klage zunächst auf die uneingeschränkte Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerichtet hatte, beantragt er nunmehr,

den Vorauszahlungsbescheid über einen Straßenausbaubeitrag vom 26. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01. Juni 1999 in Höhe eines Teilbetrages von 11.181,76. DM aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - einen Betrag in Höhe von 11.181,76 DM nebst 4 % Zinsen sei dem 17. April 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hebt sie nochmals hervor, daß Ausgangspunkt der Veranlagung das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne sei, von dem im vorliegenden Fall keine Ausnahme gerechtfertigt erscheine. Entgegen der Auffassung des Klägers werde auch der rückwärtige, zur Düvekenstraße gelegene bebaute Grundstücksteil durch die Mühlenstraße erschlossen. Durch den linken der drei Hauseingänge im Gebäude Mühlenstraße 73 bestehe die Möglichkeit, über eine Treppe zum Innenhof und von dort zum Gebäude Düvekenstraße 4 zu gelangen. Folglich entstehe durch die Ausbaumaßnahme für das gesamte Grundstück ein Vorteil.

Sonstige Ansatzpunkte, die für eine Reduzierung der Beitragslast sprechen könnten, würden hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks des Klägers nicht durchgreifen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, den Inhalt der Verfahrensakte 9 B 98/98 sowie der Verfahrensakte 9 A 184/99 nebst Beiakte B, der Beiakte B zum Verfahren 9 A 15/00 sowie auf die als Anlage 1) zum Sitzungsprotokoll im Verfahren 9 A 24/00 eingereichten fünf Fotografien verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger seine ursprünglich auf die vollständige Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides vom 26. Oktober 1998 gerichtete Klage durch Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 beschränkt hat auf die Anfechtung der Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe eines Teilbetrages von 11.181,76 DM, ist darin eine Rücknahme der Klage hinsichtlich des über diesen Teilbetrag hinausgehenden Vorauszahlungsbetrages des Ausbaubeitrags in Höhe von 20.891,80 DM zu sehen, durch die das Verfahren insoweit beendet wird (Kopp/Schenke VwGO - Kommentar 12. Auflage, § 92 Rn 27).

Hinsichtlich des weiterhin streitigen Teilbetrages von 11.181,76 DM als Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag, den der Kläger ermittelt hat hinsichtlich der aus seiner Sicht unzulässigerweise bei der Beitragsberechnung mit einbezogenen rückwärtigen - zur ...straße gelegenen - Grundstücksfläche, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der insoweit angefochtene Ausbaubeitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides findet in den Regelungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04. Dezember 2000 (im folgenden: ABS), bezüglich derer hinsichtlich des hier in Rede stehenden Abrechnungsgebietes gerichtlicherseits nichts zu erinnern ist, iVm § 8 Abs. 4 S. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - eine tragfähige Grundlage und auch die Anwendung des Ortsrechts läßt keine den Kläger belastenden Fehler erkennen. Insbesondere ist die Einbeziehung des Grundstücks mit einer Gesamtgröße von 545 qm nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die insoweit rechtlich durchgreifenden Gesichtspunkte bereits unter Berücksichtigung der im Vorverfahren geltend gemachten Einwände des Klägers zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 1999 dargelegt, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.

Mit den im Klageverfahren wiederum in den Vordergrund gestellten Einwänden des Klägers hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht größtenteils auch schon im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren befaßt. So ist im Beschluß vom 17. Februar 1999 - 9 B 98/98 - ausdrücklich angeführt worden, die grundlegende Erneuerung der ...straße/..., deren Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung noch aus dem vorigen Jahrhundert gestaammt habe und deren Straßenbeleuchtung letztmalig 1930 erneuert worden sei, stelle nach 140- bis 130-jähriger bzw. 60-jähriger Nutzungsdauer als insgesamt nochmalige Herstellung eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne von § 1 ABS, § 8 Abs. 1 S. 1 KAG dar. Zudem sei der voraussichtlich entstehende umlagefähige Aufwand mit 6.000.000,00 DM in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt; davon 80 % als Vorausleistung auf die Beitragspflichtigen umgelegt worden. Weder die in § 6 ABS geregelte Vorteilsregelung noch der in § 8 enthaltene Verteilungsmaßstab begegneten rechtlichen Bedenken. Schließlich habe die Beklagte auch zutreffend im Rahmen der Beitragsverteilung für das Grundstück des Klägers, ausgehend vom formellen Grundstücksbegriff im Sinne des bürgerlichen Rechts, die gesamte Grundstücksfläche von 545 qm zugrundegelegt. Durchgreifende Ansatzpunkte für eine von diesem Grundstücksbegriff abweichende Betrachtungsweise lägen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die in jenem Beschluß aufgezeigte Prüfungsfolge ausgehend vom formellen Grundstücksbegriff mit den lediglich ausnahmsweise gebotenen Abweichungen, die hier nicht zu bejahen sind, entspricht auch der diesbezüglich Erörterung in der Kommentierung von Dewenter/Habermann, Riehl/Steenbock/Wilke, (Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein - Kommentar Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2000, § 8 Rn. 343 bis 345). Weiter ist in jenem Beschluß ausgeführt worden, die Beklagte habe zurecht auch davon abgesehen, die in § 8 Abs. 6 ABS geregelte Mehrfacherschließungsvergünstigung auf das Grundstück des Klägers anzuwenden. Jene Voraussetzungen lägen nicht vor, weil es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein solches handele, das teilweise im Mischgebiet gelegen und gewerblich nutzbar sei.

An den Ausführungen im vorgenannten Beschluß wird seitens des Gerichts inhaltlich weiter festgehalten.

Auf die erstmals vom Kläger im Klageverfahren abgestellte Möglichkeit, die Fläche des im Grundbuch von ..., Blatt ... geführten Grundstücks aufzuteilen und aufgrund der unterschiedlichen Nutzung den Gebäuden ... .. einerseits und ...straße ., eindeutig zuzuordnen, hat die Beklagte inhaltlich zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2001 erwidert. Die dortigen Ausführungen macht das Gericht sich zu eigen und weist ergänzend darauf hin, daß es durch Urteil vom 17. Januar 2001 - 9 A 156/98 - zur Frage der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag im Falle eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität mit dem Vordergrundstück folgendes ausgeführt hat:

"... In Fällen wie dem vorliegenden, die sich dadurch auszeichnen, daß bezüglich Hinter- und Anliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und eine die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück überschreitende Bebauung vorliegt, gehört das Hinterliegergrundstück unabhängig davon zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, ob es auch an eine andere öffentliche Einrichtung anliegt (vgl. Habermann, aaO, Rn. 273), oder ob es über eine Zufahrt zur abgerechneten öffentlichen Einrichtung verfügt (vgl. Habermann, aaO, Rn. 186 f). Denn die Überbauung der Grenze zwischen den beiden im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken bringt deren einheitliche Nutzung zum Ausdruck, die die Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig ersccheinen läßt, auch das Hinterliegergrundstück werde zu ihrer Entlastung an der Aufwandsverteilung teilnehmen. Dabei ist es grundsätzlich - und so auch hier- ohne Bedeutung, in welchem flächenmäßigen Umfang sich das jeweilige Bauwerk auf das eine und das andere Grundstück erstreckt, zumal auf eine generalisierende Betrachtungsweise im Beitragsrecht nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - KStZ 1998, 110 zum Erschließungsbeitragsrecht). ..."

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand, es müßten auch die an der Straße ...anliegenden Grundstücke in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden, weil die dortige tatsächliche Ausgestaltung des Straßenzuges vergleichbar sei mit der im Bereich der ..., greift nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zutreffend die Straße .../... lediglich vom Bereich .../...straße bis zur ...straße als einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG angesehen.

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung (Urteile vom 28. Oktober 1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98 und 18. Januar 1995 - 2 L 113/94-, Die Gemeinde 1995, 84). Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hatte, hat es diese mit dem o. g. Urteil vom 28. Oktober 1997 ausdrücklich wieder aufgegeben.

In Übereinstimmung mit dem Erschließungsbeitragsrecht ist für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung - auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen, die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Dewenter/Habermann, aaO, Rn. 132 zu § 8 KAG m.w.N.), wobei maßgeblich der Zustand bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist (§ 8 Abs. 4 S. 2 KAG).

Nach dem Vorstehenden stellt der Straßenzug ...straße/... nur bis zur Einmündung auf den ...berg eine Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG dar.

Das Gericht hat sich mit dieser Frage in den Verfahren 9 A 15/00, 9 A 24/00 und 9 A 28/00 in den jeweiligen Urteilen vom 28. März 20001 befaßt und dazu folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Klägers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die an der ...straße gelegenen Grundstücke nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat; denn das Erscheinungsbild eines einheitlichen Straßenzuges der ...straße/...wird zur ...straße hin dadurch unterbrochen, daß im Bereich des ... eine augenfällige Änderung des Straßenbildes insgesamt erfolgt. Die restliche Bebauung des ...berges bzw. der daran sich nach Norden anschließenden ...straße ist aufgrund der platzartigen Ausdehnung in diesem Bereich etwa doppelt so weit entfernt von der Bebauung auf der östlichen Straßenseite, wie sie ansonsten im Verlauf der ...straße/... vorhanden ist. Auch wenn im Zuge des - zwischenzeitlich abgeschlossenen - Ausbaus der ...straße/... im Bereich des ...berges nunmehr kein zentraler Verkehrsknotenpunkt dergestalt vorhanden ist, daß die Verkehrsflüsse der hier zusammentreffenden Straßen (...straße/...straße, ...straße, ..., ...markt) unbeschränkt weiter fließen könnten, wird dadurch nicht der Bereich der Sandstraße bei natürlicher Betrachtungsweise zu einer Verlängerung der Mühlenstraße, der zwingend in das Abrechnungsgebiet mit hätte einbezogen werden müssen. Zwar wird der eigentliche Verlauf des Straßenkörpers der ...straße insofern in die ...straße übergeleitet, als nunmehr - wie aus dem Kartenmaterial zu ersehen (Blatt 168 der Beiakte B zum Verfahren 9 A 15/00 wie auch auf dem Foto Nr. 1 der Anlage 1) zum Verfahren 9 A 24/00) - ein ungehinderter quer fließender Verkehr in Ost-West-Richtung für den allgemeinen Straßenverkehr schon dadurch unterbunden wird, daß mit Hilfe von Pollern derjenige Bereich des ... abgeteilt wird, der jetzt als platzartige Fläche für die Nutzung als Parkplatz, Taxenstand wie auch Fahrradbügelständer einer Verkehrsnutzung zugänglich ist. Hierdurch wird aber keine Anbindung an die ...straße herbeigeführt, aufgrund derer der Straßenzug ...straße/... zusammen mit der nördlich sich anschließenden ...straße als eine einheitliche Einrichtung zu betrachten wäre. Vielmehr bleibt es im Bereich des ... bei einer weiträumigen Öffnung der beiderseitig vorhandenen Bebauung, die insgesamt - ungeachtet der Unterteilung der Gesamtfläche in einzelne Nutzungszonen - das Bild eines innerstädtischen Platzes in Abgrenzung zu dem bis dahin deutlich schmaleren Straßenzug Mühlenstraße/Mühlenbrücke vermittelt. Diese optische Öffnung ist nicht gleichzusetzen mit dem Bereich der ..., in dem sich nördlich und südlich der dortigen Brücke (über den Zusammenfluß des ...- und ...teiches) auf der Südwestseite des Straßenzuges auf einer Strecke von rd. 75 m Grünflächen erstrecken. Während im Bereich des ... nach wie vor der platzartige Charakter dieses Verkehrspunktes gerade durch die beidseitige den Bereich umfassende Bebauung erhalten geblieben ist, stellt die Unterbrechung der Bebauung auf der südwestlichen Seite der ... bei durchgehender Bebauung entlang der südöstlichen Seite dieses Straßenzuges aufgrund der natürlichen Gegebenheit in Form der Wasser- und Grünflächen keine platzartige Erweiterung der Straße selbst dar. Vielmehr bleibt der Charakter eines bandartigen Straßenzuges erhalten, der lediglich streckenweise eine unterschiedliche Seitengestaltung aufweist. ..."

Die vorgenannten Ausführungen finden auch in diesem Fall Anwendung. Nach alledem kommt, ungeachtet dessen, daß der Kläger selbst die Berechnung des von ihm zu zahlenden Ausbaubeitrages auf der Grundlage der an der ...straße/... anliegenden Grundstücke vorgenommen hat und ausgehend von diesem Ansatz die streitbefangenen Bescheide nur noch teilweise anficht, eine Reduzierung der Beitragspflicht insgesamt nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit er die Klage zurückgenommen hat; im übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO (s. hierzu Kopp/Schenke, VwGO - Kommentar 12. Aufl., § 92 Rn. 27).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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