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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 9 A 196/00
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 196/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeitrag

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - ohne mündliche Verhandlung durch die ... als Einzelrichterin am 28. März 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Ausbaubeiträgen. Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei an der ... Allee gelegenen Grundstücken, Flur ..., Flurstücke ... und ..., Grundbuchblatt Nr. .... In einer Höhe von etwa 24 Metern oberhalb der Grundstücke verlaufen auf der Eisenbahnhochbrücke die Gleise der Bahnverbindung .... Die Hochbrücke ist durch zahlreiche Brückenpfeiler abgestützt. Unter der Hochbrücke zwischen den Brückenpfeilern verläuft auf nahezu der gesamten Länge der streitgegenständlichen Grundstücke ein Betriebsweg, der von den Mitarbeitern der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Unterhaltung der Brücke zuständig sind, genutzt wird. Das Gelände ist dem öffentlichen Zugang durch einen Zaun versperrt, da die Grundstücke wegen der von den Bahngleisen ausgehenden Lebensgefahr lediglich von den Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu Wartungs- und Kontrollzwecken betreten werden dürfen. Der Zugang erfolgt über die ... Allee. Die streitbefangenen Grundstücke sind auf Dauer anderweitig weder baulich noch gewerblich nutzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten und der örtlichen Begebenheiten wird auf die zu den Akten gereichten Lagepläne und Lichtbilder Bezug genommen.

Die ... Allee, Abschnitt ...weg bis ...straße, wurde in der Zeit von September 1996 bis Juli 1997 ausgebaut, indem die aus dem Jahre 1953 stammende abgängige Fahrbahn mit einem dem heutigen Stand der Technik entsprechenden, wesentlich verstärkten Gesamtaufbau erneuert wurde. Desweiteren wurde der vorhandene Parkstreifen und die aus dem Jahr 1296 stammende schadhafte Entwässerung im Mischsystem nunmehr im Trennsystem erneuert. Die letzte Unternehmerschlussrechnung datiert vom 21.08.1997. Die Beklagte berechnete den durch die vorgenannten Baumaßnahmen entstandenen beitragsfähigen Aufwand mit insgesamt 315.994,04 DM, woraus sie nach Abzug eines Eigenanteils einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von insgesamt 172.864,08 DM ermittelte.

Mit Bescheiden vom 13.10.1998 zog die Beklagte die Klägerin für jedes der Grundstücke zu einem Ausbaubeitrag von insgesamt jeweils 9.679,86 DM heran. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Bescheide Bezug genommen.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Grundstücke seien bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht zu berücksichtigen, weil es sich um Flächen handele, die Bestandteil der Eisenbahnlinie ... seien. Die Flächen seien infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung nicht bebaubar, so dass ihnen durch den Ausbau einer Straße ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nicht zuwachse.

Die Beklagte gab dem Widerspruch der Klägerin durch Bescheide vom 14.06.2000 statt, soweit ein niedrigerer Beitrag als jeweils 9.840,34 DM festgesetzt wurde. Der Beitrag je qm erhöhe sich, da für ein Grundstück des Abrechnungsgebiets der erhobene Ortszuschlag aufzuheben gewesen sei, weil das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht entgegen der ursprünglichen Auffassung nicht gewerblich genutzt worden sei. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Widerspruchsbescheide verwiesen.

Die Klägerin hat am 14. Juli 2000 Klage erhoben, mit der sie zunächst ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei zu Unrecht zu Beiträgen herangezogen worden, weil ihr durch die Maßnahme kein Vorteil zuwachse. Die Grundstücke dürften aufgrund der von den Bahngleisen ausgehenden Lebensgefahr weder betreten noch befahren werden. Die Grundstücke seien Bestandteil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Eisenbahnlinie ... und dürften ausschließlich von dazu befugten Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in Erfüllung der hoheitlichen Unterhaltungsaufgabe zu Wartungs- und Kontrollzwecken betreten werden. Infolge der Widmung seien die Grundstücke auf Dauer weder baulich noch gewerblich nutzbar. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei das Gelände nach objektiven Kriterien einer Nutzung oder Bewirtschaftung entzogen, denn die Pfeiler der Brücke teilten die Grundstücke in zahlreiche Bereiche auf, die für sich genommen zu klein seien, um einer sinnvollen baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt zu werden. Nicht nur im Erschließungsbeitragsrecht sondern auch im Ausbaubeitragsrecht gelte der Grundsatz, dass ein Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden können müsse, damit es zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden dürfe.

Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1987 (BVerwGE 78, 321,) ergebe sich keine andere Beurteilung. Die darin im Hinblick auf Bahnsteige und Verladerampen angestellten Erwägungen seien nicht auf vorliegenden Fall übertragbar, weil ihre Grundstücke - die der Klägerin - weder baulich noch gewerblich nutzbar seien und darüber hinaus keinen nennenswerten Ziel- und Quellverkehr verursachten. Vielmehr seien die streitgegenständlichen Grundstücke beitragsrechtlich so zu behandeln, wie wenn die Gleise nicht in etwa 25 m Höhe, sondern unmittelbar an der Grundstücksoberfläche verlaufen würden. In beiden Fällen sei der Aufenthalt auf dem Grundstück mit Gefahren für Leib und Leben verbunden, die aus dem Bahnbetrieb resultierten. Schließlich sei nicht zu erkennen, dass die Erneuerung des Entwässerungssystem sowie die der Parkstreifen zu besseren Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke geführt hätte.

Die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13.10.1998 für die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ... in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.06.2000 in Höhe von jeweils 9.840,34 DM aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, aus den zur Gerichtsakte übersandten Lichtbildern sei zu erkennen, dass die Grundstücke als Zuwegung zur Hochbrücke bei Wartungs- und Sanierungsarbeiten genutzt würden.

Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin durch Beschluss vom 21. November 2000 zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig; sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Vorschriften der Satzung der Stadt ... über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) vom 29.06.1998 (im folgenden ABS) iVm § 8 KAG. Gemäß § 1 ABS, § 8 Abs. 1 KAG erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von vorhandenen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen der Ausbau Vorteile bringt.

Die grundlegende Erneuerung der ... Allee auf dem Abschnitt ...weg bis ...straße stellt als insgesamt nachmalige Herstellung eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne von § 1 ABS, § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Die Beitragsfähigkeit einer nachmaligen Herstellung hat zur Voraussetzung, dass die erneuerte (Teil)Einrichtung - trotz durchgeführter Unterhaltung - und Instandsetzungsarbeiten - nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig war und deshalb Erneuerungsbedarf bestand (OVG Schleswig, Urteil vom 22.08.1996, - 2 L 291/95 -). Die übliche Nutzungsdauer einer asphaltierten Fahrbahn wird nach ständiger Rechtsprechung allgemein mit 20 bis 25 Jahren eingesetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 A 113/87 -; OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.1994, - 2 L 166/92 - und Beschluss vom 10.10.1995, Die Gemeinde 1996, 274). Bei Entwässerungsleitungen geht man von einer üblichen Nutzungsdauer von 50 Jahren aus (vgl. Dewenter u. a./Habermann, Kommentar zum KAG Schleswig-Holstein, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2000, Rdnr. 147 zu § 8 KAG). Anhaltspunkte für Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Erneuerungsbedürftigkeit der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen und Entwässerung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten waren die erneuerten Teileinrichtungen der ... Allee nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer erneuerungsbedürftig und zwar abgängig im Fall der aus dem Jahre 1953 stammenden Fahrbahn und schadhaft im Fall des aus dem Jahr 1926 stammenden Entwässerungssystems.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Ausbaubeitragsrecht nicht darauf an, dass ein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur vorliegen kann, wenn die anliegenden Flächen bebaubar sind. Nach § 8 Abs. 1 KAG können von den Grundstückseigentümern Beiträge erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. So liegt es hier mit den streitbefangenen Grundstücken. Ein Grundstück ist bevorteilt, wenn dem Grundstückseigentümer wirtschaftliche Vorteile erwachsen, was der Fall ist, wenn sich der Gebrauchswert infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat. Da es sich bei den Grundstücken der Klägerin nicht um wertloses Unland handelt, ist die wirtschaftliche Nutzbarkeit in diesem Sinne zu bejahen. Die Art der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit und der tatsächlichen Nutzung ist für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit ohne Bedeutung (vgl. Habermann, aaO, Rdnr. 179). Da die Grundstücke der Klägerin unmittelbar an den ausgebauten Abschnitt der Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind, gehören die Grundstücke grundsätzlich zum Kreis der vorteilhabenden Grundstücke. Aus den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern ist erkennbar, dass von der ... Allee eine Zufahrtmöglichkeit zu den streitbefangenen Grundstücken gegeben ist. Des weiteren werden diese auch zwecks Wartungs- und Kontrollarbeiten von dazu befugten Personen begangen bzw. befahren.

Der Vorteil der nochmaligen Herstellung besteht allein darin, dass die verschlissene und abgängige Einrichtung durch eine neue ersetzt wird. Im Gegensatz zum Aus- oder Umbau erfordert die Beitragsfähigkeit der Erneuerung nicht, dass den Grundstückseigentümern im Vergleich zur erstmaligen Herstellung bzw. zum letztmaligen Ausbau zusätzliche oder nur dieselben Vorteile geboten werden (vgl. Habermann, aaO, Rdnr. 150, mwN).

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr entstehe keine bessere Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit durch die Erneuerung des Entwässerungssystems und der Parkstreifen. Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt ist objektiv zu beurteilen und nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers (vgl. Habermann, Rdnr. 142 a.a.O).

Nichts anderes gilt im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1987 (BVerwGE 78, 321). Diese Entscheidung ist nicht unmittelbar auf vorliegenden Fall übertragbar, da sie sich auf Fragen des Erschließungsbeitragsrechts bezieht. Soweit die darin getroffene Feststellung, dass die Fläche, auf der die Gleisanlagen verlaufen, nicht zur bevorteilten und damit beitragsfähigen Fläche zu rechnen sei, dennoch auf vorliegenden Fall angewendet würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind die streitbefangenen Grundstücke gerade kein unbegehbares und unbefahrbares Schienengelände, welches als Zubehör des Schienenweges anzusehen wäre. Der Gleiskörper befindet sich vielmehr ca. 25 m über der Erdoberfläche. Die Grundstücke der Klägerin sind mit einem Plattenweg versehen, der es ermöglicht, die Grundstücke unterhalb der Gleise zu benutzen; die Schienen hindern gerade nicht am Zugang bzw. an der Zufahrt.

Die Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sprechen, liegen weder vor noch sind solche von der Klägerin vorgetragen worden.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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