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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 9 A 221/02
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 8
1. Die historische Entwicklung einer Straße ist erschließungsbeitragsrechtlich insofern von Bedeutung, als die Verlängerung einer bereits hergestellten Erschließungsstraße als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist.

2. Straßenbaubeitragsrechtlich handelt es sich bei Baumaßnahmen auf diesem Verlängerungsstück lediglich um Maßnahmen in einem Teilbereich der nunmehr einheitlichen Einrichtung, so dass im Falle eines Ausbaues gemäß § 8 KAG grundsätzlich die Ausbaukosten auf alle von der Einrichtung bevorteilten Grundstücke umzulegen sind.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT URTEIL

Az.: 9 A 221/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 29. Januar 2003 durch die Vors. Richterin am VG ... als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Straßenregenentwässerung im ... Weg in ... herangezogen wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... Weg 90 zwischen ... Weg und ...bogen. Jener Weg war im Jahre 1949 von der Gemeinnützigen Siedlungsbaugesellschaft ... zunächst zwischen den Straßen ...bogen und dem ... Weg hergestellt worden. Er besaß (noch bis zum Zeitpunkt der hier betroffenen Straßenausbaumaßnahme) eine Straßenregenentwässerung mit Sickerschächten. Nachdem im Jahre 1968 der Bebauungsplan Nr. 150 rechtsverbindlich geworden war, der die Herstellung einer Verlängerung des bis dahin bestehenden ... Weges vom ... Weg bis zum ... Weg vorsah, wurde zunächst die Verlängerung lediglich bis zu den Grundstücken ... Weg 83/84 in Zusammenarbeit mit der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft des Hilfswerkes Evangelischer Kirchen in Deutschland hergestellt.

Durch Erschließungsvertrag vom 17. September 1976 wurde dann mit einem Erschließungsträger die Herstellung des noch fehlenden Teilstückes des ... Weges vereinbart; im Anschluss daran wurde jenes Straßenstück planmäßig hergestellt.

Im Jahre 1994/95 begann die Beklagte mit Bauarbeiten im sogenannten alten Teil des ... Weges, jenem Bereich, in dem bislang Sickerschächte für die Straßenregenentwässerung vorhanden waren. Entsprechend dem Bauprogramm der Beklagten wurden die Baumaßnahmen in zwei Abschnitten durchgeführt; im ersten Abschnitt zwischen dem ...bogen und der Einmündung der ...grube, im zweiten von der ...grube bis auf Höhe des Hauses ... Weg 63 (kurz vor Einmündung des ... Weges). Im Zuge jener Bauarbeiten, die in erster Linie die Herstellung einer leitungsgebundenen Entwässerung für die Grundstücke am ... Weg zum Ziel hatten, wurde auch die Entwässerung der Straßenflächen von der Entwässerung über Sickerschächte auf eine neu verlegte Regenwasserleitung mit entsprechenden Einläufen umgestellt.

Die letzte Schlussrechnung für den zweiten Bauabschnitt wurde bei der Beklagten am 02. Dezember 1996 eingereicht.

Das Grundstück des Klägers befindet sich in dem Bereich des ... Weges, der aufgrund des Erschließungsvertrages aus dem Jahre 1976 seinerzeit bereits mit einer leitungsgebundenen Straßenregenentwässerung hergestellt worden war, mithin nicht in demjenigen Bereich des ... Weges, der von den Baumaßnahmen in den Jahren 1994/95 betroffen wurde.

Mit Bescheid vom 03. Mai 2000 wurde der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die 1994/95 durchgeführte Baumaßnahme der Verbesserung der Straßenregenentwässerung im ... Weg in Höhe von 2.415,92 DM veranlagt.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im wesentlichen geltend, maßgebend sei im vorliegenden Fall die historisch unterschiedliche Entwicklung bzw. Herstellung des ... Weges heranzuziehen. Die in jüngster Zeit von der Beklagten im Bereich das ... Weges zwischen der Straße ...bogen und dem ... Weg vorgenommene Herstellung einer leitungsgebundenen Straßenregenentwässerung anstelle der dort zuvor vorhandenen Sickerschächte stelle eine für ihn nicht beitragspflichtige Maßnahme an einer öffentlichen Einrichtung dar; denn sein Grundstück liege nicht im vorgenannten Bereich am ... Weg. Diesem erwachse durch die Maßnahme auch kein besonderer Vorteil, entscheidend sei vielmehr, dass vor seinem Grundstück bereits vor der Durchführung der nunmehr durch Beiträge zu refinanzierenden Maßnahme eine leitungsgebundene Entwässerung vorhanden gewesen sei.

Am 18. September 2000 stellte der Kläger gemeinsam mit anderen Anwohnern des ... Weges, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; dieser wurde durch Beschluss vom 11. Mai 2001 - 9 B 125/00 - abgelehnt. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, der ... Weg biete in seinem gesamten Verlauf das Bild eines eigenständigen Elements des Verkehrsnetzes; er sei daher in seiner gesamten Ausdehnung die hier maßgebliche öffentliche Einrichtung. Diese durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelte Bewertung bedürfe auch nicht aus Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts einer rechtlichen Modifizierung im Hinblick darauf, dass der jetzige Verlauf des ... Weges das Ergebnis seiner zweimaligen Verlängerung in den 60-er und 70-er Jahren darstelle und nicht alle von ihm erschlossenen Grundstücke überplant seien. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, wo spätere "Verlängerungsstrecken" rechtlich selbständige Erschließungsmaßnahmen darstellten, sei im Straßenausbaubeitragsrecht maßgeblicher Anknüpfungspunkt die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Die in Rede stehende Ausbaumaßnahme vermittele den Antragstellern auch Vorteile. Diese resultierten aus einer Minimierung der Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Straße bei starken Niederschlägen, weil die unterirdische Ableitung einen rascheren Abfluss des Oberflächenwassers ermögliche. Der Wirkungsbereich einer Ausbaumaßnahme sei grundsätzlich - so auch hier - nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstrecke sich auf die gesamte Einrichtung mit der Folge, dass bevorteilt - und damit beitragspflichtig - alle Grundeigentümer seien, die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen könnten.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.Juni 2001 - 2 M 51/01 - abgelehnt.

In den Gründen wurde u. a. im Hinblick auf die von den Antragstellern in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellte Historie der erstmaligen Herstellung des ... Weges hervorgehoben, dass diese zwar für die Abrechnung von Erschließungsaufwendungen von Bedeutung sei, diese Bedeutung aber für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Abschluss der Herstellung der Erschließungsanlage nicht beibehalten bleibe. Werde eine hergestellte Erschließungsstraße verlängert, so stelle die Verlängerung aus Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts lediglich ein Teilstück der (nunmehr) einheitlichen Einrichtung dar und im Falle des Ausbaus nach § 8 Kommunalabgabengesetz - KAG - seien die Ausbaukosten grundsätzlich auf alle von der Einrichtung "erschlossenen" Grundstücke umzulegen, es sei denn, es sei - was hier nicht vorliege - zulässigerweise eine Abschnittsbildung vorgenommen worden.

Durch Bescheid vom 12. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers u. a. unter Hinweis auf das zwischenzeitlich durchgeführte Eilrechtsschutzverfahren 9 B 125/00 (2 M 51/01), zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Der Kläger hat am 11. Juli 2002 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wie auch dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wiederholt und vertieft.

Er weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass der ... Weg eine einzige selbständige Ausbauanlage in ihrer gesamten Ausdehnung sei. Im vorliegenden Fall müsse dem unterschiedlichen Ausbau der einzelnen Straßenabschnitte in großen zeitlichen Abständen Rechnung getragen werden; denn es stelle anderenfalls einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn die Anlieger des zuletzt ausgebauten Straßenabschnittes denjenigen gleichgestellt würden, vor deren Grundstücke bislang lediglich Sickerschächte vorhanden gewesen seien. Maßgebend sei insoweit, dass bei allen Grundstücken des zuletzt erschlossenen Straßenabschnittes - so auch bei seinem - bereits eine vollständige Erschließung mit einer leitungsgebundenen Straßenentwässerung erstellt gewesen sei, bevor es zu den Baumaßnahmen im älteren Teil des ... Weges in den Jahren 1994/95 gekommen sei. Sie - die Anwohner des "jüngsten" Straßenabschnittes - dürften jetzt nicht faktisch doppelt zu Kosten für die Straßenentwässerung herangezogen werden, indem sie auch die Aufwendungen für die Straßenentwässerung in dem älteren Teil des ... Weges mit finanzieren müssten.

Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung verhalte es sich so, dass die Beklagte planungsrechtlich wie auch abrechnungsmäßig Abschnitte gebildet habe, indem sie unterschiedlich abgerechnet habe, zum einen selbst oder aber über einen Erschließungsträger. In der Gesamtschau wäre es nicht sachgerecht, sämtliche Anwohner des ... Weges gleichermaßen zu den hier betroffenen Ausbaukosten heranzuziehen.

Der Kläger beantragt,

den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 03. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2002 aufzuheben,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, ihn - den Kläger - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält weiterhin daran fest, dass auch der Kläger, obwohl sein Grundstück nicht an den Teilbereich des ... Weges angrenze, in dem nunmehr eine Verbesserung der Straßenregenentwässerung stattgefunden habe, zur Entrichtung eines Straßenausbaubeitrages für jene Maßnahme verpflichtet sei. Hinsichtlich des Einwands des Klägers, dass der ... Weg keine einheitliche Einrichtung darstelle, verweist die Beklagte, auf die diesbezüglichen anderslautenden Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahrens.

Hinsichtlich des Ansatzes des Klägers, sie - die Beklagte - habe Abschnitte dadurch gebildet, dass sie bzw. ein Erschließungsträger den ... Weg schrittweise ausgebaut habe, sei maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kläger die beitragsmäßige Abwicklung der Herstellung (Erschließungsbeitragsrecht) mit der hier allein streitigen Verbesserung der Einrichtung (Ausbaubeitragsrecht) verwechsele. Ein Abschnittsbildungsbeschluss für die Veranlagung von Straßenausbaubeiträgen sei weder ausdrücklich noch konkludent gefasst worden. Für einen solchen hätte es im vorliegenden Fall auch keine Grundlage gegeben.

Aufgrund der hier relevanten rechtlichen Vorgaben stelle die Heranziehung auch der Eigentümer der am südwestlichen Teil des ... Weges anliegenden Grundstücke keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten 9 B 125/00 und 2 M 51/01 und der jeweiligen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt ... vom 29. Februar 1996 (im folgenden: ABS) iVm § 8 KAG. Gemäß § 1 ABS, 8 Abs. 1 KAG erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen und Plätzen - auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind - Beiträge von den Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger; sein Grundstück ist zu Recht mit in das Abrechnungsgebiet für die Verteilung des Aufwandes für die Verbesserung der Straßenregenentwässerung im ... Weg in den Jahren 1994/95 einbezogen worden.

Mit den Argumenten des Klägers gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Ausbaubeitrages für die hier relevante Baumaßnahme hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Beschluss vom 11. Mai 2001 - 9 B 125/00 -, bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2001 - 2 M 51/01 -, befasst und diese als nicht durchgreifend eingestuft, desgleichen die Beklagte in ihrem zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2002. An der dortigen rechtlichen Einschätzung, die auch das erkennende Gericht für zutreffend hält und auf die es zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO), wird auch angesichts der nunmehr durchgeführten mündlichen Verhandlung festgehalten.

Es haben sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer eine gegenüber dem vorgenannten Standpunkt abweichende rechtliche Beurteilung angezeigt erschiene. Vielmehr bleibt weiterhin maßgeblich, dass die Überlegungen, wie sie im Erschließungsbeitragsrecht zum Tragen kommen, hinsichtlich der hier relevanten Punkte nicht deckungsgleich auf das Straßenausbaubeitragsrecht zu übertragen sind. Während die - vom Kläger weiterhin in den Vordergrund gestellte - historische Entwicklung einer Straße erschließungsbeitragsrechtlich insofern von Bedeutung ist, als eine Verlängerung einer hergestellten Erschließungsstraße als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren ist, weil es anderenfalls den Gemeinden nicht möglich wäre, die Kosten der Herstellung der Verlängerung auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen, handelt es sich straßenausbaubeitragsrechtlich bei einer solchen Verlängerung lediglich um ein Teilstück der nunmehr einheitlichen Einrichtung, so dass im Falle des Ausbaues nach § 8 KAG grundsätzlich die Ausbaukosten auf alle von der Einrichtung aus zugänglichen Grundstücke umzulegen sind, sofern - wie hier - keine Abschnittsbildung zulässig bzw. vorgenommen worden ist.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Erhebung eines Erschließungsbeitrages; denn der ... Weg war in voller Ausdehnung bereits erschlossen, dh entsprechenden den §§ 127 f Baugesetzbuch - BauGB - erstmalig hergestellt worden, bevor mit den hier relevante Baumaßnahmen im Jahre 1994/95 begonnen wurde; die hier in Frage stehende Verbesserung der Straßenregenentwässerung ist vielmehr als eine ausbaubeitragsrechtlich relevante Baumaßnahme einzustufen. Der ... Weg hatte - in seiner damaligen Ausdehnung vom ...bogen bis zum ... Weg - mit den dort vorhandenen Sickerschächten für die Straßenentwässerung einen zeitgemäßen Ausbaustandard und entsprach damit den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß der Satzung der Hansestadt ... über die Erhebung des Erschließungsbeitrages vom 25. Mai 1961 (EBS), die u.a. eine "den Verkehrserfordernissen entsprechende ... Entwässerung ..." forderte (§ 11 Abs. 1 EBS).

Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ist angesichts der og ausbaubeitragsrechtlich gebotenen Betrachtung nicht zu bejahen. Vielmehr gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, alle Anliegergrundstücke des ... Weges, der in seiner gesamten Ausdehnung die hier maßgebliche öffentliche Einrichtung darstellt (da weder eine Abschnittsbildung erfolgt war noch bei dem zugrundeliegenden Bauprogramm die Voraussetzungen für eine solche vorgelegen hätten), gleichermaßen in das Abrechnungsgebiet für die sich für sämtliche Grundstücke vorteilhaft auswirkende Baumaßnahme - wie in den gerichtlichen Beschlüssen im Eilrechtsschutzverfahren im einzelnen dargelegt - mit einzubeziehen und entsprechend den satzungsmäßigen Vorgaben - wie geschehen - Ausbaubeiträge (hier gegenüber dem Kläger) festzusetzen.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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