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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 9 A 230/99
Rechtsgebiete: KAG SH, KO


Vorschriften:

KAG SH § 8
KAG SH § 9
KO § 57
KO § 58
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 230/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Aufhebung eines Kanalbaubeitragsbescheides

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 durch die ... Einzelrichterin für Recht erkannt: Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der ... in ... gegen die Erhebung von Kanalbaubeiträgen.

Die ... ist Eigentümerin des Grundstücks ... und ... in ... (Wohnungsgrundbücher 51062 - 51064, 51069 - 51079).

Im Jahre 1996 wurde in der ...straße eine öffentliche Entwässerungsanlage verlegt.

Mit Bescheid vom 16. April 1999 zog die Beklagte die .. für die Herstellung des Regenwasser- wie auch des Schmutzwasseranschlusskanals, jeweils vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, als Eigentümerin der Grundstücke ...straße .., Wohnungsgrundbücher: 51062, 51063, 51064, 51074, 51075, zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.010,99 DM heran.

Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass im März 1999 das Konkursverfahren für die ...eröffnet worden war, kam es zu ersten telefonischen Kontakten mit dem Kläger als Konkursverwalter der .... Mit Schreiben vom 29. April 1999, adressiert an den Kläger und inhaltlich an diesen in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für die ... gerichtet, gab die Beklagte ihm Bescheide über die Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073 und 51076 bis 51079 bekannt. Des weiteren teilte sie ihm mit, es seien bereits mit Datum vom 16. April 1999 Beitragsbescheide für die Wohnungsgrundbücher 51062 bis 51064, 51074 und 51075 an die ... gesandt worden. Diesem Schreiben vom 29. April 1999 seien vorsichtshalber noch einmal Kopien jener Bescheide beigelegt für den Fall, dass er - der Kläger - diese über die ... nicht erhalten habe. Alle in dem vorgenannten Schreiben erwähnten Bescheide waren diesem dem Kläger durch Postzustellungsurkunde übergebenen Schreiben vom 29. April 1999 beigefügt. Insgesamt ergaben sich daraus Kanalbaubeiträge in Höhe von 17.679,24 DM.

Mit Schreiben vom 07. Mai 1999 legte der Kläger "gegen den Erhebungsbescheid vom 16.04.1999" Widerspruch ein, in dem es hieß, "insbesondere da der Bescheid mit einer Zahlungspflicht von 6.010,00 DM verbunden" sei.

Mit einem weiteren Schreiben vom 12. Mai 1999 legte der Kläger "gegen den Bescheid vom 16.04.1999, zugestellt durch Schreiben vom 29.04.1999 am 04.05.1999, Widerspruch" ein und führte hierzu aus, der Anspruch könne sich nicht mit einer Zahlungsverpflichtung gegen den Konkursverwalter richten. Forderungen seien zur Konkurstabelle anzumelden.

Nach einer bis Ende Juli kontrovers geführten Korrespondenz zwischen den Beteiligten zu Rechtsfragen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 16. August 1999 zurück. Sie führte dazu aus, der Kläger habe Widerspruch gegen die mit Datum vom 16. April 1999 an die ... ergangenen Kanalbaubeitragsbescheide und gegen die mit Datum vom 29. April 1999 an ihn - den Kläger - als Konkursverwalter ergangenen Kanalbaubeitragsbescheide erhoben. Der Auffassung des Klägers, die Ansprüche müssten zur Konkurstabelle angemeldet werden, teile sie nicht. Wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Konkurseröffnung lediglich die sachliche, aber noch nicht die (durch die Bekanntgabe der Beitragsbescheide begründete) persönliche Beitragspflicht entstanden sei, so könne die Beitragsforderung durch den Erlass des an den Gemeinschuldner gerichteten Beitragsbescheids als Massekostenanspruch geltend gemacht werden. Adressat dieses Bescheides sei der Konkursverwalter. Im vorliegenden Fall sei das Konkursverfahren gegen die ... am 22. März 1999 eröffnet worden. Die sachliche Beitragspflicht sei bereits mit der Verlegung der Anschlusskanäle am 06. September 1996, also vor der Konkurseröffnung, entstanden. Die persönliche Beitragspflicht sei mit der Zustellung der Beitragsbescheide vom 16. April 1999 an die ... und vom 29. April 1999 an den Kläger als Konkursverwalter, also nach der Konkurseröffnung, entstanden. Durch die Beitragsbescheide vom 29. April 1999 an den Kläger als Konkursverwalter habe sie - die Beklagte - somit die Beitragsforderung als Massekostenschuld gegen die gesamte Konkursmasse geltend gemacht.

Der Kläger hat am 13. September 1999 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. April 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 und der Höhe nach ausdrücklich gegen einen Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.010,99 DM wendet.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Massekosten und Masseverbindlichkeiten erfassten lediglich laufende, nicht aber einmalige öffentliche Abgaben. Der veranschlagte Baubeitrag für die Verlegung eines Regenwasser- und Schmutzwasseranschlusskanals falle auch nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen könnten. Auch unter diesen Begriff könnten allenfalls laufende Abgaben und Gebühren gefasst werden, die aufgrund von Kanalisationsarbeiten anfallen würden. Mithin handele es sich bei dem Kanalbaubeitrag nicht um eine bevorrechtigte Forderung, sondern lediglich um eine solche, die beim Konkursverwalter zur Tabelle anzumelden sei.

Die dem Schreiben vom 29. April 1999 beigefügten Bescheide seien ihm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter nicht formell ordnungsgemäß zugestellt worden; denn Adressat der beigefügten Bescheide sei jeweils die ..., nicht er - der Kläger - als Konkursverwalter.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. April 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 aufzuheben, und zudem den Bescheid vom 29. April 1999 und den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als dass kein Kanalbaubeitrag für die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073, 51076 bis 51079, 51062 bis 51064, 51074 und 51075 als Massekosten geschuldet werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und macht darüber hinaus geltend, die mit Schreiben vom 29. April 1999 übersandten Bescheide datierten vom 28. April 1999 und seien an den Kläger als Konkursverwalter adressiert worden. Angefochten habe dieser aber nur jene Bescheide, die sich auf die Wohnungsgrundbücher 51062 bis 51064, 51074 und 51075 bezögen; die übrigen mit Schreiben vom 29. April 1999 zugestellten Bescheide seien bestandskräftig geworden.

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klage (nunmehr) gegen die Erhebung von Kanalbaubeiträgen für das Grundstück Rendsburger Landstraße 425 und 427 a - e, bezogen auf die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073 und 51076 bis 51079 mit einer Summe von insgesamt 11.668,25 DM gerichtet ist, ist sie unzulässig; im Übrigen ist sie zulässig, aber nicht begründet.

Die Abgabenbescheide bezogen auf die Grundstücke zu den vorgenannten Wohnungsgrundbüchern sind bestandskräftig; denn innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Kläger lediglich die Abgabenbescheide bezogen auf die Wohnungsgrundbücher 51062 bis 51064, 51074 und 51075 mit einer Gesamtsumme von 6.010,99 DM angefochten, nicht aber die übrigen Abgabenbescheide. Jene letztgenannten Kanalbaubeitragsbescheide sind dem Kläger ordnungsgemäß in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für die ... zugestellt worden. Auch wenn jene Bescheide, die sich auf die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073 und 51076 bis 51079 beziehen, im Adressfeld die ... anführen, so ist hier maßgeblich, dass sie allesamt an dortiger Stelle den Zusatz "d.d. Konkursverwalter Herrn ...." aufweisen und zudem unter dem 28. April 1999 datiert sind. Sämtliche Bescheide wurden zusammen mit dem Bescheid vom 29. April 1999 zugestellt, in dem ausdrücklich textlich differenziert wurde zwischen der Erhebung eines Kanalbaubeitrages für die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073 und 51076 bis 51079 gegenüber jenen Wohnungsgrundbüchern, die bereits mit Beitragsbescheid vom 16. April 1999 erstmals gegenüber der ... erfasst worden waren. Jener Bescheid vom 29. April 1999 ist dem Kläger mitsamt allen dort im Einzelnen genannten Bescheiden ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter für die ... per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Hingegen richteten sich beide Widerspruchsschreiben des Klägers - jenes vom 07. wie auch jenes vom 12. Mai 1999 - lediglich gegen die seinerzeit bereits mit Bescheid vom 16. April 1999 erfassten Wohnungsgrundbücher und die darauf bezogenen Kanalbaubeiträge in Höhe von insgesamt 6.010,99 DM. Gleichwohl wurde seitens der Beklagten (zu Gunsten des Klägers) im Widerspruchsbescheid vom 16. August 1999 die Einlegung von Widersprüchen gegen sämtliche mit dem Schreiben vom 29. April 1999 zugestellten Abgabenbescheide zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht.

Der Kläger hat aber - wenn auch möglicherweise versehentlich - in seiner Klageschrift nur die Kanalbaubeiträge bezogen auf die Wohnungsgrundbücher, wie sie bereits im Bescheid vom 16. April 1999 erfasst waren, gerichtet. Inhaltlich hat er in der Klageschrift lediglich diesen Komplex zum Gegenstand seiner Erörterung gemacht, textlich die Abgabenbescheide bezogen auf die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073 und 51076 bis 51079 auch gar nicht erwähnt, sondern die vielmehr insgesamt zu zahlende Kanalbaubeitragssumme wiederholt mit 6.010,99 DM benannt. Angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Kanalbaubeitragsbescheide bezogen auf die Wohnungsgrundbücher 51069 bis 51073 und 51076 bis 51079 ist somit kein Raum für das in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachte diesbezügliche Klagebegehren.

Die Klage gegen die Kanalbaubeitragsbescheide vom 16. April 1999 bzw. den dem Kläger als Konkursverwalter unter dem 29. April 1999 zugestellten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 ist zulässig, aber nicht begründet. Die diesbezüglichen angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hinsichtlich der hier in Streit stehenden Bescheide über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen, gestützt auf die Satzung der ... über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen für die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Kanalbaubeitragssatzung) vom 30. März 1989 (Kieler Nachrichten vom 04. April 1989), geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 06. April 1995 (Kieler Nachrichten vom 13. April 1995), ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob diese als Massekostenanspruch gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht werden können - so die Auffassung der Beklagten - oder - wie der Kläger meint - nur als Forderung zur Konkurstabelle anzumelden wären. Letzteres ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und den daraus erwachsenden rechtlichen Folgen handelt es sich hier um aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigende Masseverwaltungskosten im Sinne von §§ 57, 58 Nr. 2 1. Alternative Konkursordnung - KO -.

Die vorgenannten Vorschriften und nicht etwa die der Insolvenzordnung - InsO - vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) kommen hier zur Anwendung; denn gemäß Art. 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - EGInsO - vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) sind auf Konkursverfahren, die vor dem 01. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen weiter die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden. Dagegen gilt gemäß Art. 104 EGInsO in einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt worden ist, die Insolvenzordnung.

Die Gemeinschuldnerin hat mit Antrag vom 10. Dezember 1998, beim Amtsgericht ...am 11. Dezember 1998 eingegangen, den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Damit ist die Konkursordnung anzuwenden; die Kanalbaubeiträge können als Massekostenansprüche gemäß § 58 Nr. 2 KO geltend gemacht werden, da im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 22. März 1999 lediglich die sachliche, aber noch nicht die persönliche Beitragspflicht hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Kanalbaubeiträge entstanden war.

Entgegen der Auffassung des Klägers, für die er sich maßgeblich auf die von ihm im Klageverfahren i.E. benannten Kommentarstellen zur Konkursordnung beruft, sind (einmalig zu erbringende) Kanalbaubeiträge nicht unter dem Aspekt von den Massekosten im Sinne von § 58 Nr. 2 KO auszuschließen, dass es sich hierbei nicht um laufende öffentliche Abgaben/Kosten handelt. Die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gereichte Kommentarstelle von Jaeger, Kommentar zur KO, 8. Aufl., in der es in der Anmerkung 5 u.a. heißt, unter Nr. 2 des § 58 fielen die für Grundstücke der Masse erwachsenden "öffentlichen und gemeinen Abgaben, also alle Grundsteuern, Leistungen zu Brücken- und Wegebauten, Kirchen- und Fahrbauten, die Deichlasten, Schul-, Ortsarmenabgaben, Kanalisations- und Straßenanlieger-Beiträge u.dgl. dingliche Lasten, sofern sie Leistungen für die Zeit des Verfahrens "beträfen", steht der Einschätzung der Beklagten - wie sie im Widerspruchsbescheid vom 16. August 1999 zugrunde gelegt worden ist - nicht entgegen. Sie hat dort auf die Kommentierung von Driehaus zum Kommunalabgabenrecht verwiesen, in der es unter der Rn. 501 a zu den sachlichen und persönlichen Beitragspflichten im Konkurs im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften der Konkursordnung (s. 16. Erg.Lfg./März 1997) hieß:

"Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung lediglich die sachliche, aber noch nicht die (durch die Bekanntgabe des Beitragsbescheids begründete) persönliche Beitragspflicht entstanden, kann die Beitragsforderung nunmehr durch den Erlass eines an den Gemeinschuldner gerichteten Beitragsbescheids als Massekostenanspruch geltend gemacht werden; Adressat dieses Bescheids ist der Konkursverwalter. Die sachliche Beitragspflicht allein reicht nicht aus für die Annahme, bei der ihr korrespondierenden Forderung handele es sich um eine Konkursforderung. Denn es steht der Gemeinde frei, innerhalb der Festsetzungsfrist einen möglichen Eigentumswechsel abzuwarten und erst den neuen Eigentümer durch den Erlass eines Beitragsbescheids zum persönlichen Schuldner zu machen ...

War der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits zum Beitrag herangezogen und deshalb in diesem Zeitpunkt auch schon eine persönliche Beitragspflicht entstanden, ist diese Beitragsforderung als Konkursforderung zur Konkurstabelle anzumelden ..."

Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht mit der Verlegung der Anschlusskanäle am 06. September 1996, also vor der Konkurseröffnung, entstanden sei, die persönliche Beitragspflicht hingegen erst mit der Zustellung der Beitragsbescheide im April 1999, also nach der Konkurseröffnung. Mithin hat die Beklagte durch ihre Beitragsbescheide vom 29. April 1999 an den Kläger als Konkursverwalter die Beitragsforderung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist des § 15 Kommunalabgabengesetz - KAG - als Massekostenschuld gegen die gesamte Konkursmasse geltend gemacht (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10.08.1998 - 22 A 2059/95 -, NWVBl. 1999, 100 - 103, ZMR 1999, 209 - 212, DVBl. 1999, 411).

Die Formulierung in der vom Kläger vorgelegten Kommentarstelle von Jaeger, wonach im Zusammenhang mit dinglichen Lasten im Sinne von § 58 Nr. 2 KO darauf abgestellt wird, ob sie Leistungen für die Zeit des Verfahrens (des Konkursverfahrens) betreffen, wie auch die dort und in den übrigen zitierten Kommentarstellen beispielhaft genannten Abgaben stehen der vorgenannten rechtlichen Einordnung nicht entgegen. Zum einen werden auch von Jaeger ausdrücklich Kanalisationsbeiträge als Massekosten im Sinne der vorgenannten Vorschrift aufgeführt. Gleiches gilt für die Kommentierung bei Kuhn/Uhlenbruck, KO-Kommentar, 10. Aufl., § 58 Rn. 8 c). Zum anderen ist maßgeblich, dass der Beitrag, der gemäß § 8 Abs. 6 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, als Sicherungsrecht akzessorisch zu der zu sichernden Forderung ist, weshalb eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers aus der öffentlichen Last nur möglich ist, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus die persönliche Beitragsschuld durch Bekanntgabe des Beitragsbescheides entsteht. Dementsprechend wird auch in den Absätzen 4 und 5 des § 8 KAG differenziert. Aus dieser gesetzlich vorgegebenen Differenzierung ist die Rechtfertigung für die Abgrenzung von Konkursforderungen und Masseforderungen abzuleiten, wie sie die Beklagte hier nach zeitlichen Gesichtspunkten vorgenommen hat. Grundlage für die Verwirklichung der Abgabenansprüche und Voraussetzung für das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht war gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -, §§ 11 Satz 2, 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG der der Konkurseröffnung nachfolgende Erlass der Heranziehungsbescheide gegenüber dem Kläger.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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