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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 9 A 32/00
Rechtsgebiete: KAG SH, LVwG SH


Vorschriften:

KAG SH § 8 Abs. 4 S. 3
LVwG SH § 108 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 32/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheides

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2001 durch die Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Ausbaubeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flurstück 8/5 der Flur 39 der Gemarkung ... in ..., das im Grundbuch von ..., Blatt 23839, geführt wird. Das insgesamt 658 qm große Grundstück ist mit einem sechsgeschossigen Gebäude bebaut, das teilweise Wohnzwecken und teilweise gewerblichen Zwecken dient. Das Grundstück grenzt an die ...nördlich der Einmündung der ... und südlich der Verbindung zwischen ...und ... an. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die zu den Akten gereichten bzw. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lagepläne Bezug genommen.

Ab Baubeginn im Jahre 1997 führte die Beklagte Baumaßnahmen an dem Straßenzug ... zwischen ... bis zur südlichen Grenze des Grundstücks ... durch. Bei dem vorgenannten Straßenzug handelt es sich um eine der ältesten Straßen in .... Im Zuge der Baumaßnahmen wurde zwischenzeitlich eine insgesamt 503 m lange Teilstrecke der Straße ..., deren Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung noch aus dem vorigen Jahrhundert stammten, von Grund auf hinsichtlich sämtlicher Teileinrichtungen der Straße erneuert. Wegen der Einzelheiten der seinerzeit geplanten Baumaßnahmen und des Zustandes der Teileinrichtungen vor Baubeginn wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten, insbesondere Bl. 1, 5 - 30, 66 - 68 der Beiakte "B" zum Verfahren 9 A 184/99 Bezug genommen.

Die Beklagte errechnete den durch den Ausbau ... voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Aufwand mit 6 Millionen DM, wovon sie nach Abzug eines städtischen Eigenanteils von 40 bzw. 60 % einen voraussichtlich entstehenden umlagefähigen Aufwand in Höhe von 2.352.000,00 DM ermittelte. Davon wurden 80 % als Vorausleistung auf die Beitragspflichtigen umgelegt, wobei die Beklagte das Abrechnungsgebiet auf die der ... zwischen ... und ... anliegenden Grundstücken festlegte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 zog die Beklagte den Kläger hinsichtlich seines o. g. Grundstücks zu einer Vorausleistung auf den für den Ausbau der......straße zu erwartenden Ausbaubeitrag in Höhe von 43.026,19 DM heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den zu den Akten gereichten Bescheid vom 26. Oktober 1998 Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er im wesentlichen geltend machte, sein Grundstück hätte nicht in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden dürfen, da vor diesem keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt würden. Die in der ... durchgeführten Ausbaumaßnahmen stellten für sein - des Klägers - Grundstück keinerlei Verbesserungen dar. Vorteile ergäben sich aus diesen Maßnahmen nicht, im Gegenteil, Personen- und Lieferwagen beschädigten täglich den Bürgersteig, da es nach dem Verkehrskonzept der Beklagten gerade im Bereich der ... an hinreichendem Parkraum fehle. Die Richtigkeit der beitragsfähigen Baukosten werde bestritten. Im übrigen hätte die Beklagte den Straßenausbaubeitrag beim ehemaligen Eigentümer des Grundstücks, seinem Verkäufer, erheben müssen und können.

Durch Bescheid vom 29. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, im Verlauf einer Informationsveranstaltung am 30. Januar 1996 sei zwar seitens der Stadt mitgeteilt worden, daß für das Gebiet der ... keine Kostenbeteiligung vorgenommen werde. Jene dort abgegebenen Erklärungen ihrerseits seien aber aus heutiger Sicht unrichtig, weil das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Frage des Einrichtungsbegriffes im Ausbaubeitragsrecht zwischenzeitlich geändert habe. Aufgrund der nunmehr maßgeblichen Rechtsprechung habe man das Abrechnungsgebiet für den Straßenausbau in der ... weiter - als ursprünglich vorgesehen - fassen und das Grundstück des Klägers mit veranlagen müssen.

Die Straßen ... und ...stellten optisch und nach ihrer Funktion als südliche Einfallstraße zur Innenstadt bzw. als eine der Hauptgeschäftsstraßen der ... Innenstadt eine Einheit dar. Demzufolge müßten auch die Anlieger der ... zu Vorauszahlungen auf die Ausbaubeiträge herangezogen werden, und zwar auch diejenigen, deren Grundstücke nicht unmittelbar an dem ausgebauten Teil der Anlage lägen. Die von ihr - der Beklagten - vorgenommene einheitliche Bildung eines gemeinsamen Abrechnungsgebietes für die ...straße... und ... unter Heranziehung auch des Grundstückes des Klägers sei nach einem in einem Parallelverfahren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (2 M 4/99) nicht zu beanstanden.

Die Möglichkeit, die infolge eines Ausbaus verbesserte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können, führe zu einer qualitativen Verbesserung der Erschließungssituation, die die Gebrauchsfähigkeit auch des Grundstückes des Klägers steigere und dadurch dessen Gebrauchswert erhöhen könne.

Die Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei ordnungsgemäß auf der Grundlage der städtischen Straßenaus- und umbausatzung ermittelt worden. Die Höhe des Gemeindeanteils und des sich daraus ergebenden Anliegeranteils müsse jeweils nach dem Maß der schätzungsweise zu erwartenden Nutzung der ausgebauten Straße auf der einen Seite von den anliegenden Grundstücken und auf der anderen Seite von der Allgemeinheit bemessen werden. Bei der Unterscheidung nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen zum Anbau bestimmten Straßen enthalte § 6 der städtischen Satzung in den Absätzen 1 - 8 eine präzise Differenzierung der Vorteilsregelung entsprechend der Verkehrsbedeutung für die Anlieger. Die Verkehrsanlage ... sei vom Bereich Verkehr als Haupterschließungsstraße, die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr diene, eingestuft. Dementsprechend sei die Festlegung des Anliegeranteils für Fahrbahnen, Straßen, Regenentwässerung und Mehrzweckstreifen in Höhe von 40 % und Gehwegen und Beleuchtung in Höhe von 60 % rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Kläger zum Zeitpunkt der Heranziehung zur Vorauszahlung im Abrechnungsgebiet ... bereits als Eigentümer im maßgeblichen Grundbuch von ..., Blatt 23839 verzeichnet gewesen sei, sei er zu Recht als persönlich Beitragspflichtiger zur Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1996 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 03. Januar 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2000 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren im Wesentlichen geltend macht, die Bereiche ... und ... stellten kein einheitliches Element des Straßennetzes dar; insoweit handele es sich nicht um eine einheitliche öffentliche Einrichtung. Von der baulichen Ausgestaltung dieser beiden Straßen her, von der Nutzung der ... als einer Art "Busbahnhof", einem zentralen Halteplatz des Stadtwerk- Busnetzes, wie auch von der optischen Gestaltung in Form einer unterschiedlichen Pflasterung, die diese Straßenzüge eben nicht als einen durchgehenden "Flanierboulevard" erscheinen lasse, wäre die Beklagte gehalten gewesen, "Zwangsabschnitte" hinsichtlich der Abrechnung der einzelnen Ausbaumaßnahmen zu bilden. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß die Beklagte selbst seinerzeit in einer Bürgerversammlung zugesagt habe, daß die Anlieger im Bereich der ... nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden würden. Damals sei offensichtlich die Bildung von Abschnitten beabsichtigt gewesen.

Eine einheitliche Einrichtung der ... mit der ... könne schon nach der historischen Entwicklung nicht bejaht werden; denn früher habe in diesem Bereich auf der Höhe der Einmündung der ... das sogenannte ... gestanden. Heute finde sich dort ein "optischer Riegel" gegenüber der sich nördlich anschließenden ... aufgrund des markanten Eckhauses im Bereich ....

Zumindest aber das Teilstück vom Bereich der eigentlichen Brücke (über den ...) bis zur Einmündung der ...straße sei nicht mit einzubeziehen, da hinsichtlich dieser Strecke auf jeden Fall bei natürlicher Betrachtungsweise keine einheitliche öffentliche Einrichtung des Straßenzuges ... bejaht werden könne.

Die jetzige Vorgehensweise würde letztlich dazu führen, daß gegebenenfalls etliche kilometerlange Einfallstraßen der ... als einheitliche Straßenzüge zu werten wären. Das würde keinesfalls dem Grundsatz entsprechen, daß lediglich die Anlieger zu Ausbaubeiträgen heranzuziehen seien, denen durch die konkrete Maßnahme ein Vorteil erwachse. Verteilungsrelevante wirtschaftliche Vorteile seien ihm - dem Kläger - in keinem Fall entstanden; vielmehr hätten sich erhebliche Nachteile bereits aus der Baumaßnahme ergeben, die vor seinem Grundstück in dem Zeitraum 1991/92 durchgeführt worden sei, als man jenen "Busbahnhof" dort angelegt habe.

Maßgeblich sei zu berücksichtigen, daß nicht etwa eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, sondern lediglich der Begriff der öffentlichen Einrichtung zwischenzeitlich durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht neu definiert worden sei. Sofern man dementsprechend die Straßen ... als eine einheitliche öffentliche Einrichtung einstufen wollte, müßten dann auch die Grundstücke in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden, die an dem sich nördlich anschließenden Straßenzug ... belegen seien.

Hinsichtlich jener Grundstücke sei eine vergleichbare Situation gegeben wie in dem Bereich der .... Insofern müßte vor dem Aspekt einer einheitlichen Einrichtung nach denselben Grundsätzen verfahren werden. Bei natürlicher Betrachtung stelle sich die ...als Teil der gesamten Einrichtung bis einschließlich des Bereiches ...dar.

In seinem Fall sei jedoch ganz entscheidend zu berücksichtigen, daß er sich vor dem Erwerb des Grundstücks ausführlich bei der Beklagten danach erkundigt gehabt habe, ob in irgendeiner Form Anliegerbeiträge, insbesondere Ausbaubeiträge für die Maßnahmen in der ..., anfallen würden. Das sei stets verneint worden und zwar sowohl vom Bausenator wie auch vom zuständigen Amtsleiter und dem Sachgebietsleiter für Verkehrsanlagen. Er - der Kläger - habe sich nicht nur anläßlich jener von der Beklagten initiierten Informationsveranstaltung am 30. Januar 1996 ausdrücklich nach der Sach- und Rechtslage erkundigt, sondern er habe auch noch unmittelbar vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages im April 1996 bezüglich des Erwerbs des Grundstücks ... mit dem Amtsleiter, Herrn ..., ein Telefonat geführt, in dem er Herrn ... über seine Kaufabsicht unterrichtet und ausdrücklich nachgefragt habe, ob es dabei bleibe, daß die Anlieger der ...nicht an den Kosten der Baumaßnahme in der ... beteiligt würden. Herr ... habe für die Beklagte erklärt, soweit ihm bekannt sei, bleibe es dabei, daß eine Kostenbeteiligung nicht erfolgen würde.

All diese Erklärungen seien ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Einschränkung abgegeben worden. Insbesondere hätte die Mitarbeiter der Beklagten ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß aus einer anderen Kommune des Landes ein Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen sei, durch dessen Urteil vom 28. Oktober 1997 (2 L 218/95) letztlich die Möglichkeit eröffnet worden sei, ggf. neben den Anliegern andere Betroffene in Anspruch zu nehmen. Es entspreche der allgemeinen Praxis, daß Bauämter und auch Rechtsämter im Lande sich untereinander in gravierenden Fragen unterrichteten. Daher hätte die Beklagte auch ihn - den Kläger - pflichtgemäß auf die bestehende Unsicherheit hinweisen müssen. Das sei jedoch nicht erfolgt. Die jetzige Beitragsforderung stelle den Schaden dar, der ihm - dem Kläger - aufgrund dieses pflichtwidrigen Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten entstanden sei. Insoweit erkläre er - der Kläger - vorsorglich hilfsweise die Aufrechnung zwischen diesem Schadensersatzanspruch und den geltend gemachten Straßenausbaubeiträgen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1998 über die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 43.026,19 DM in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie den Gründen der Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1999 - 2 M 3/99 - und - 2 M 4/99 - hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, daß die Einbeziehung des Grundstücks ... in das Abrechnungsgebiet rechtmäßig sei.

Wenn auch in den Informationsveranstaltungen aufgrund der damaligen Rechtsprechung der Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mitgeteilt worden sei, die im Bereich der Straße ... anliegenden Grundstücke sollten nicht zur Veranlagung herangezogen werden, so führe das keineswegs zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide, die entsprechend der zwischenzeitlich maßgeblichen Rechtsprechung ergangen seien. Rechtsverbindliche Zusicherungen im Sinne von § 108 a Landesverwaltungsgesetz - LVwG -, den Kläger nicht zur Zahlung von Ausbaubeiträgen heranzuziehen, lägen nicht vor.

Beachte man, daß selbst eine schriftliche Zusage die Behörde dann nicht mehr binde, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- und Rechtslage derart ändere, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen - § 108 a Abs. 3 LVwG -, so zeige sich ganz deutlich, daß mündlichen Äußerungen, die im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen getätigt worden seien, von vorn herein kein zeitlich unbegrenzter Bindungswille der Behördenmitarbeiter beigemessen werden könne. Im übrigen verhalte es sich so, daß die Mitarbeiter keine Kenntnisse über anhängige Rechtsstreitigkeiten und die dort entscheidungserheblichen Probleme gehabt hätten, aufgrund derer sich für sie hinreichende Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, daß mit einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung hätte gerechnet werden können. Im übrigen sei sie - die Beklagte - unter keinem Gesichtpunkt überhaupt gehalten, irgendwelche Hinweise auf mögliche anhängige Verfahren an unbeteiligte Dritte zu geben. Die dem Kläger gegenüber seinerzeit erteilten Auskünfte hätten dem damaligen Kenntnis- und Erkenntnisstand ihrer Mitarbeiter voll und ganz entsprochen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die Höhe der angefochtenen Beiträge nicht zu beanstanden. Die pauschal erhobene Rüge eines zu luxuriösen Ausbaus greife nicht durch. Bei der Gestaltung des ausgebauten Bereiches habe sie - die Beklagte - das ihr zustehende weite Ermessen nicht überschritten. Zudem sei hier entscheidungserheblich, daß die übliche Nutzungsdauer sämtlicher Teileinrichtungen bei weitem abgelaufen gewesen sei. Daher komme es nicht darauf an, ob der Ausbauaufwand, sofern etwaige frühere Reparaturarbeiten durchgeführt worden wären, nunmehr geringer wäre.

Letztlich ergebe sich ein Fehler in der Berechnung der Höhe der Beiträge auch nicht daraus, daß keine weiteren Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden seien. Weder die Anlieger des.. noch der ... seien mit heran zu ziehen. Der ...stelle einen Platz d... ...straße im dortigen Bereich in die ... übergehe, unterbreche dieser Platz den Zusammenhang. Aufgrund dessen seien weder der ...berg selbst noch die ...straße als Teil der Einrichtung anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, den Inhalt der Beiakte B (Blatt 116 - 175) zur Verfahrensakte 9 A 15/00, der Beiakte B zur Verfahrensakte 9 A 184/99, auf die Anlage 1) zum Sitzungsprotokoll (5 Fotografien) zur Verfahrensakte 9 A 24/00 wie auch auf den Inhalt der Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 - 9 B 110/98 und 9 B 98/98 - sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1999 - 2 M 3/99 und 2 M 4/99 - verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid über die Vorauszahlung auf Ausbaubeiträge in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides findet in den Regelungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. März 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04. Dezember 2000 (im folgenden: ABS) - bezüglich derer hinsichtlich des hier in Rede stehenden Abrechnungsgebietes gerichtlicherseits nichts zu erinnern ist - iVm § 8 Abs. 4 S. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - eine tragfähige Grundlage. Die Anwendung des Ortsrechts läßt keine den Kläger belastenden Fehler erkennen. Die Beklagte hat die insoweit rechtlich durchgreifenden Gesichtspunkte bereits unter Berücksichtigung der im Vorverfahren geltend gemachten Einwände des Klägers zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1999 dargelegt, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.

Das Gericht hat sich mit der hier vorliegenden rechtlichen Problematik bereits in mehreren Urteilen vom 28. März 2001 befaßt, in denen es um die Anfechtung von Veranlagungsbescheiden über die Vorauszahlung auf Ausbaubeiträge für die auch hier maßgeblichen Baumaßnahmen in der ... ging, die von Anliegern begehrt wurde, deren Grundstücke ebenfalls an der ... gelegen sind (9 A 15/00, 9 A 24/00 und 9 A 28/00).

Es hat dazu im Urteil vom 28. März 2001 - 9 A 28/00 - u. a. folgendes aufgeführt:

"... Mit den im Klageverfahren in den Vordergrund gestellten Einwänden des Klägers hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht größtenteils auch schon in einem Parallelverfahren im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens befaßt. So ist im Beschluß vom 17. Februar 1999 - 9 B 98/98 - (der sich auf ein in der ... gelegenes Grundstück bezog) ausdrücklich angeführt worden, die grundlegende Erneuerung der ... deren Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerung noch aus dem vorigen Jahrhundert gestammt habe und deren Straßenbeleuchtung letztmalig 1930 erneuert worden sei, stelle nach 140- bis 130-jähriger bzw. 60-jähriger Nutzungsdauer als insgesamt nochmalige Herstellung eine beitragspflichtige Maßnahme im Sinne von § 1 ABS, § 8 Abs. 1 S. 1 - KAG - dar.

Mit der für das Hauptsacheverfahren zentralen Frage, ob für das Grundstück des an der ... und damit nicht unmittelbar an der Ausbaustrecke gelegene Grundstück des Klägers eine Beitragspflicht erwächst, hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits in Parallelverfahren im Rahmen vorläufiger Rechtsschutzverfahren (die ebenfalls an der ... gelegene Grundstücke betrafen) befaßt und dazu in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 1999 - 2 M 3/99 und 2 M 4/99 - folgendes ausgeführt:

... Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1997 - 2 L 281/95 - (Die Gemeinde 1998, 98 = NordÖR 1998, 88) ausgeführt, daß es nicht Voraussetzung für die Beitragspflicht eines Grundstückes ist, daß es unmittelbar an die abgerechnete Maßnahme oder an den Straßenabschnitt angrenzt, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde. Ausreichend ist vielmehr, daß das Grundstück zu der ausgebauten Einrichtung in einer besonderen räumlich engen Beziehung steht. Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie im Wirkungsbereich der Maßnahme liegen (Seite 17 oben d. Urteilsabdrucks), und zwar auch dann, wenn die Straßengrenze dieser Grundstücke nicht unmittelbar im Bereich der Ausbaustrecke liegt. Der Wirkungsbereich einer Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstreckt sich regelmäßig auf die gesamte Einrichtung. Damit hat die Maßnahme für alle Anlieger der Einrichtung eine Verbesserung der Grundstückssituation zur Folge (Urt. d. Senats vom 28. Oktober 1997 - 2 L 281/95 -, Seite 18 d. Urteilsabdrucks).

Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt, daß der Senat in einem Rechtsmittelverfahren in diesem Zusammenhang darüber hinausgehende Rechtsfragen entscheiden könnte. Das Grundstück des Antragstellers liegt an einem verhältnismäßig kurzen Abschnitt des Straßenzuges ...; die abgerechnete Straßenausbaumaßnahme wirkt sich - wie regelmäßig - auf die Gebrauchsmöglichkeit der gesamten Straßeneinrichtung aus, so daß auch das Grundstück des Antragstellers hiervon Vorteil erfährt.

Die Beschwerde ist jedoch gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg (vgl. Beschluß des Senates vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -). Solche Zweifel bestehen hier, weil das Verwaltungsgericht offenkundig zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne, "ob die Teilstrecke der ...straße zwischen den Einmündungen ...und ... und der Brücke zwischen ... und/oder die Teilstrecke zwischen der Brücke zwischen ... und ... der ..., an welche das Grundstück des Antragstellers grenzt, mit der ...zwischen ... und ... eine einheitliche Einrichtung bilden". Diese Frage läßt sich bereits aufgrund des von der Antragsgegnerin mit der Beiakte A vorgelegten Karten- und Fotomaterials mit hinreichender Sicherheit beantworten. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, daß dieser Straßenzug nach dem Erscheinungsbild offenkundig eine einheitliche Einrichtung bildet. Das zur Verfügung stehende Kartenmaterial läßt zumindest für das Eilverfahren hinreichend sicher erscheinen, daß ...brücke und ...straße mit Blick auf Straßenführung, Straßenbreite und Zahl der erschlossenen Grundstücke aber auch mit Blick auf seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen wie Kreuzungen und Einmündungen gemeinsam als ein eigenständiges Element des Straßennetzes anzusehen sind. Dafür, daß sich im Hinblick auf diese Gesichtspunkte nach dem Ausbau etwas geändert haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. ...

Das - im übrigen ortskundige - erkennende Gericht folgt der dortigen Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Klageverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Karten- und Fotomaterials. Die zeichnerischen Darstellungen der Ausbaumaßnahmen mit den einzelnen Teileinrichtungen (Blatt 167 - 172 der Beiakte B der Verfahrensakte 9 A 15/00) wie auch die vor und bei Beginn der Ausbaumaßnahme gefertigten Fotos (Blatt 10 - 12, 56; Blatt 66 - 68 der Beiakte B der Verfahrensakte 9 A 184/99) sowie die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotokopien der Aufnahmen, die seitens der Beklagten von der ... unmittelbar vor dem Termin im März 2001 aufgenommen worden sind (Anlage 1) zur Sitzungsniederschrift im Verfahren 9 A 24/00) belegen, daß es sich bei der ... zwischen dem Bereich ... Richtung Süden bis zur Einmündung ... um einen einheitlichen, bandartigen Straßenzug innerhalb des Straßennetzes auf der "...lnsel" der ......handelt.

Dieser bandartige Charakter wird auch nicht etwa durch das markante Eckhaus an der Einmündung ... unterbrochen oder in grundlegender Weise geändert. Eine reißbrettartig angelegte städtebauliche Gestaltung der beiderseitigen Straßenfronten mit stets gleichbleibenden Abständen der einzelnen Häuser zur eigentlichen Fahrbahn findet sich in den Zentren der mitteleuropäischen Städte in aller Regel nicht. Vielmehr entsprechen teilweise zurücktretende oder vorspringende Gebäude entlang eines Straßenzuges, der sich vom Gesamtbild her als eine einheitliche Einrichtung darstellt, gerade dem hier typischen städtebaulichen Bild. So findet sich auch im Bereich der ... eine zum Übergang in die ... vergleichbare Situation an der Einmündung zur Straße ..., wo die Eckhäuser im Gegensatz zu den angrenzenden Häusern von der Straßenfront her zurücktreten.

Eine Abgrenzung des Bereichs der ... südlich der eigentlichen Brücke über den Zusammenfluß des ... von dem bis dahin reichenden Straßenzug ... - wie der Kläger, dessen Grundstück südlich jener Brücke gelegen ist, sie für sich geltend macht - kommt bei natürliche Betrachtung dieses Straßenzuges ebensowenig in Frage wie die in der mündlichen Verhandlung gestellte Forderung, es müßten ansonsten auch die an der Straße ...anliegenden Grundstücke in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden, weil die dortige tatsächliche Ausgestaltung des Straßenzuges vergleichbar sei mit der im Bereich der .... Hinsichtlich beider vom Kläger argumentativ miteinander verknüpfter Ansatzpunkte ist folgendes zu bemerken:

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die an der ...straße gelegenen Grundstücke nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat; denn das Erscheinungsbild eines einheitlichen Straßenzuges der ... wird zur ...hin dadurch unterbrochen, daß im Bereich des ... eine augenfällige Änderung des Straßenbildes insgesamt erfolgt. Die restliche Bebauung des ...bzw. der daran sich nach Norden anschließenden ... ist aufgrund der platzartigen Ausdehnung in diesem Bereich etwa doppelt so weit entfernt von der Bebauung auf der östlichen Straßenseite, wie sie ansonsten im Verlauf der ... vorhanden ist. Auch wenn im Zuge des - zwischenzeitlich abgeschlossenen - Ausbaus der straße im Bereich des ... nunmehr kein zentraler Verkehrsknotenpunkt dergestalt vorhanden ist, daß die Verkehrsflüsse der hier zusammentreffenden Straßen (...) unbeschränkt weiter fließen könnten, wird dadurch nicht der Bereich der ... bei natürlicher Betrachtungsweise zu einer Verlängerung der ..., der zwingend in das Abrechnungsgebiet mit hätte einbezogen werden müssen. Zwar wird der eigentliche Verlauf des Straßenkörpers der ... insofern in die ... übergeleitet, als nunmehr - wie aus dem Kartenmaterial zu ersehen (Blatt 168 der Beiakte B zum Verfahren 9 A 15/00 wie auch auf dem Foto Nr. 1 der Anlage 1) zum Verfahren 9 A 24/00) - ein ungehinderter quer fließender Verkehr in Ost-West-Richtung für den allgemeinen Straßenverkehr schon dadurch unterbunden wird, daß mit Hilfe von Pollern derjenige Bereich des ... abgeteilt wird, der jetzt als platzartige Fläche für die Nutzung als Parkplatz, Taxenstand wie auch Fahrradbügelständer einer Verkehrsnutzung zugänglich ist. Hierdurch wird aber keine Anbindung an die ...straße herbeigeführt, aufgrund derer der Straßenzug ... zusammen mit der nördlich sich anschließenden ... als eine einheitliche Einrichtung zu betrachten wäre. Vielmehr bleibt es im Bereich des ...bei einer weiträumigen Öffnung der beiderseitig vorhandenen Bebauung, die insgesamt - ungeachtet der Unterteilung der Gesamtfläche in einzelne Nutzungszonen - das Bild eines innerstädtischen Platzes in Abgrenzung zu dem bis dahin deutlich schmaleren Straßenzug ... vermittelt. Diese optische Öffnung ist nicht gleichzusetzen mit dem Bereich der ..., in dem sich nördlich und südlich der dortigen Brücke (über den Zusammenfluß des ...) auf der Südwestseite des Straßenzuges auf einer Strecke von rd. 75 m Grünflächen erstrecken. Während im Bereich des ... nach wie vor der platzartige Charakter dieses Verkehrspunktes gerade durch die beidseitige den Bereich umfassende Bebauung erhalten geblieben ist, stellt die Unterbrechung der Bebauung auf der südwestlichen Seite der ...bei durchgehender Bebauung entlang der südöstlichen Seite dieses Straßenzuges aufgrund der natürlichen Gegebenheit in Form der Wasser- und Grünflächen keine platzartige Erweiterung der Straße selbst dar. Vielmehr bleibt der Charakter eines bandartigen Straßenzuges erhalten, der lediglich streckenweise eine unterschiedliche Seitengestaltung aufweist.

Nach alledem ist das Abrechnungsgebiet von der Beklagten in seitens des Klägers rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt worden. ...

Der voraussichtlich entstehende umlagefähige Aufwand ist mit 6.000.000,00 DM zutreffend ermittelt; davon 80 % als Vorausleistung auf die Beitragspflichtigen umgelegt worden. Weder die in § 6 ABS geregelte Vorteilsregelung noch der in § 8 enthaltene Verteilungsmaßstab begegnen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen. ..."

Die vorstehenden Ausführungen gelten in vollem Umfang auch in diesem Fall. Die in den vorgenannten Verfahren anhand der seinerzeit eingereichten Unterlagen getroffene Einschätzung des Straßenzuges ... als einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, wie sie sich bei natürlicher Betrachtung ergibt, wird durch die in diesem Verfahren weiter vorgelegten Fotos aus dem hier maßgeblichen Bereich der ... Innenstadt (siehe die vom Kläger in der Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 30. April 2001 eingereichten zahlreichen Fotografien) wiederum anschaulich bestätigt.

Durchgreifende Ansatzpunkte für eine Entscheidung zugunsten des Klägers lassen sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger das ... gerade auch im Vertrauen darauf erworben hat, er könne angesichts der von ihm im einzelnen benannten Auskünfte durch die maßgeblichen Amtsinhaber der Beklagten auf jeden Fall davon ausgehen, nicht mit Ausbaubeitragskosten für die hier relevanten Maßnahmen in der ...belastet zu werden. Die Beklagte hat zu jenen unstreitig - allein mündlich abgegebenen Auskünften seitens ihrer Mitarbeiter bereits im Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1999 Stellung genommen, wie auch in ihren Schriftsätzen vom 19. Mai 2000 und vom 22. August 2000. Die dortigen Ausführungen macht das Gericht sich zu eigen. Nach alledem ist im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung einer rechtsverbindlichen Zusicherung im Sinne von § 108 a LVwG; denn - ungeachtet der Frage der materiellen Rechtswirksamkeit einer solchen Zusage - fehlt es hier bereits an der erforderlichen Schriftform.

Der Einwand des Klägers, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich insofern pflichtwidrig verhalten, als sie ihn nicht über andere Rechtsstreitigkeiten informiert hätten, die seinerzeit beim Oberverwaltungsgericht aus anderen Gemeinden des Landes bereits anhängig gewesen seien, insofern müsse sie - die Beklagte - jetzt für den ihm - dem Kläger - erwachsenen Schaden in Form der Ausbaubeiträge einstehen, greift ebenfalls nicht durch. Die insoweit hilfsweise erklärte Aufrechnung kommt hier nicht zum Tragen. Seitens der Beklagten wird ausdrücklich bestritten, daß sie bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnisse darüber gehabt hätten, daß seinerzeit aus anderen Gemeinden des Landes Rechtsstreitigkeiten beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen seien, aufgrund derer sie - die Beklagte - hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür hätte haben müssen, daß eine Änderung der OVG-Rechtsprechung zur Frage des Einrichtungsbegriffs im Ausbaubeitragsrecht zu erwarten gewesen sei. Bei dieser Sachlage ist die Regelung des § 226 Abs. 3 Abgabenordnung - AO - maßgebend, wonach die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen können. Derartige Gegenansprüche liegen hier gerade nicht vor.

Die für den Kläger aufgrund der festgesetzten Ausbaubeiträge nach seinem Vortrag entstehende prekäre finanzielle Situation bietet keinen Ansatz, im Rahmen der hier zu klärenden Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu treffen. Dieses gilt auch im Hinblick auf die ohne Zweifel vorliegenden besonderen persönlichen Verdienste des Klägers um die Belange der ..., wie sie sich eindrucksvoll aus den von ihm als Anlage 1) zum Sitzungsprotokoll vom 30. April 2001 eingereichten umfangreichen Unterlagen ablesen lassen.

Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, im Falle des Obsiegens der Beklagten in diesem Prozeß müßte er das Objekt ... veräußern, was nach der momentanen Marktlage nur mit einem großen finanziellen Verlust möglich wäre. Dadurch würde er jegliche Alterssicherung verlieren. Er sei 72 Jahre alt, leide unter einer schweren Herzkrankheit, sei zu 90 % schwerbehindert, lebe nur von seiner Rente; die Mieten aus dem Objekt gingen an die Bank. Seinen dortigen Kreditrahmen habe er vollständig ausgeschöpft.

Finanziell nicht tragbare Auswirkungen, wie der Kläger sie angesichts der jetzt anstehenden Ausbaubeitragsforderung geltend macht, wären ggf. im Rahmen einer Entscheidung über einen Erlassantrag - wie der Kläger ihn bislang noch nicht gestellt, wohl aber in der mündlichen Verhandlung angekündigt hat - seitens der Beklagten zu berücksichtigen; Einfluß auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide haben sie hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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