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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 9 B 33/01
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG SH


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
SchulG SH § 45 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 33/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht, § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 30. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01. März 2001 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe:

Der Antrag des im ... 1984 geborenen Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) versehene Verfügung der Antragsgegnerin vom 01. März 2001 wiederherzustellen, durch die er aufgrund des einstimmigen Beschlusses der Klassenkonferenz der OIIIb am 28. Februar 2001 - wie es im Bescheid heißt - "auch weil es sich um einen Wiederholungsfall handelte", mit folgender Ordnungsmaßnahme belegt worden ist:

"Ausschluß vom Unterricht von zwei Wochen (§ 45 (3) 3) und Androhung der Überweisung an eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluß (§ 45 (3) 5 Schulgesetz)", ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist auch begründet; denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller beschlossenen Maßnahme entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 iVm Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Es dürfte zwar zunächst rechtlich nicht zu beanstanden sein, daß - wie dem Protokoll vom 28. Februar 2001 zu entnehmen ist - die Klassenkonferenz (entgegen dem Wortlaut im Bescheid vom 01. März 2001) keinen Beschluß über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gefaßt hat. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist diese Anordnung u. a. von der Behörde vorzunehmen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Behörde in diesem Sinne ist die Antragsgegnerin. Wer für die Antragsgegnerin zu handeln hat, ist im Schulgesetz im einzelnen geregelt. Sofern die Klassen- bzw. die Lehrerkonferenz es unterläßt, im Zusammenhang mit der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme selbst die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu beschließen, ist auch der Schulleiter, der die Schule gemäß § 82 Abs. 2 Schulgesetz - SchulG - nach außen vertritt und dementsprechend den Beschluß der Klassen-/Lehrerkonferenz in einen Verwaltungsakt umzusetzen hat, nicht gehindert, selbst über die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entscheiden. Das gilt zumindest dann, wenn - wie hier - der Konferenzbeschluß ausdrücklich den Zeitraum des Unterrichtsausschlusses festlegt (hier: 26. März 2001 bis einschließlich 06. April 2001) und der Suspensiveffekt eines Widerspruchs die Maßnahme weitgehend hinfällig machen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 20. März 1995 - 3 M 31/95).

Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsanordnung aber nicht in einer der Vorschrift des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Danach ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Aus dem Zweck der Begründungspflicht, zum einen den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlaßt haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen, und zum anderen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung erfordert, ergibt sich, daß es in jedem Einzelfall einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bedarf, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geführt haben (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 12. Auflage 2000, § 80 Rn. 84, 85). Schulordnungsmaßnahmen wie der zeitweilige Ausschluß vom Unterricht und die Überweisung an eine andere Schule sind belastende Verwaltungsakte, da sie die persönliche Handlungsfreiheit des Schülers durch eine verbindliche, unmittelbar nach außen gerichtete Regelung beschränken. Das für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse wird regelmäßig gegeben sein, weil Ordnungsmaßnahmen, deren Sinn und Zweck in der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und der Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule besteht, auf sofortige Durchsetzung angelegt sind. Dies entbindet die Schule allerdings nicht davon, die hierfür maßgeblichen Gründe unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit konkret darzulegen (Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. Rn. 1200). Die Begründung kann ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Satz 3 VwGO hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Sie ist aber auch in diesem Fall, d. h. wenn für die Vollziehungsanordnung dieselben Gründe maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt, nicht entbehrlich. Sind die Gründe bekannt oder offensichtlich, so genügt in der Regel ein Hinweis auf die bekannten oder offensichtlichen Umstände als Begründung. Insofern kann sich die Behörde in solchen Fällen kurzfassen. Maßgeblich ist jedoch das, was die Behörde in ihrer Begründung zur Vollziehungsanordnung anführt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Bescheid darauf durchzusehen, ob sich die behördliche Begründung der Vollziehungsanordnung durch weitere Elemente anreichern läßt. Das Gericht darf auch nicht eigene Erwägungen anstellen, weitere Tatsachen feststellen usw., die das besondere Vollzugsinteresse rechtfertigen könnten (Kopp/Schenke aaO. Rn. 86 und 88).

Gemessen an diesen Vorgaben genügt die Begründung für die Vollziehungsanordnung, die in folgendem Satz im Bescheid vom 01. März 2001 besteht:

"Die Klassenkonferenz ordnet den sofortigen Vollzug der beschlossenen Maßnahme an, damit sie noch in erkennbarer zeitlicher Nähe zum Anlaß steht",

nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Eine erkennbare Bezugnahme auf den vorstehenden Text der Verfügung enthält die Begründung für den sofortigen Vollzug der beschlossenen Maßnahme nicht. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers wie auch einer Gegenüberstellung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und öffentlich-rechtlichen Belangen andererseits.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers - insbesondere mit dem Argument, er habe aus einer Notwehrsituation heraus gehandelt -, auf die bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebenenfalls hätte Bezug genommen werden können, auch in der Begründung für die dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene Ordnungsmaßnahme nicht enthalten ist.

Im Bescheid vom 01. März 2001 heißt es lediglich, die Klassenkonferenz der OIIIb habe am 28. Februar 2001 über die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller am 17. Februar 2001 mit seinem Klassenkameraden ... beraten, sie habe es als erwiesen angesehen, daß ... durch einen Faustschlag des Antragstellers einen (Nasen)Trümmerbruch erlitten habe und die Schule "auf eine derartige Form roher Gewaltanwendung unbedingt mit einer Ordnungsmaßnahme reagieren müsse, die in einem angemessenen Verhältnis zum Anlaß zu stehen" habe. Die Ordnungsmaßnahme sei in dem hier streitbefangenen Umfang getroffen worden, auch "weil es sich um einen Wiederholungsfall" gehandelt habe (hierzu findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin auf dem Personalbogen/Zeugnisklatte des Antragstellers folgender Vermerk: "30.06.1999 schriftl. MiBi wegen Faustschlag gegen einen Mitschüler".) und weil die Klassenkonferenz die in § 45 Abs. 1 SchulG vorgesehenen Maßnahmen als nicht ausreichend angesehen habe, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen. Aus pädagogischen Gründen habe sie es für notwendig gehalten, " auf diese brutale Form von Gewaltanwendung zu reagieren".

Die von der Klassenkonferenz angenommene "derartige Form roher" bzw. "diese brutale Form von Gewaltanwendung" und auch die von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 13. März 2001 nochmals als solche betonte "äußerst ungewöhnliche Brutalität" wird jedoch nicht hinreichend sicher bestätigt durch die Angaben, wie sie sich aus der umgehend nach dem Vorfall erfolgten Anhörung des Antragstellers, des von ihm als Zeugen benannten Klassenkameraden ... und auch der Anhörung des Geschädigten, ..., am 26. Februar 2001 ergeben, auf die die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 01. März 2001 ausdrücklich hingewiesen hat.

Die unmittelbar nach dem Vorfall am 17. Februar 2001 vom Antragsteller auf Veranlassung des Schulleiters gefertigte schriftliche Darstellung lautet wie folgt:

"Ich war vorm Physikraum und hab ... erzählt, dass ich mir eine Funbox holen will. ... meinte dann, dass ich Spast und ein Trottel bin. Dann hab ich ... gesagt, daß er sich verpissen soll. ... ist dann auf mich zu gelaufen, hat mich ans Schienbein getreten und hat mit den Armen ausgeholt. Aus Reflex hab ich ihn dann mit der Faust geschlagen. Ich wollte ihn nur an die Schulter treffen, ... hat sich aber gebückt und ich hab ihn an der Nase getroffen".

Die schriftliche Darstellung des Klassenkameraden ... lautet:

"Ich stand vor dem Klassenzimmer (Physik) und ... hat mir erzählt, daß er sich eine Funbox (Rampe) kaufen will. ... stand daneben und sagte, dass ... ein Trottel wäre (Spast/Spacken etc.) weil ... sich dachte, ca. 200,00 DM auszugeben. Dann sagte ..., dass ... sich verpissen solle/das Maul halten solle. Daraufhin ging ... auf ... zu und trat ihn ans Bein. Daraus entwickelte sich eine Prügelei und ... schlug ... auf die Nase."

In dem von der Klassenlehrerin gefertigten Protokoll über die Anhörung von ... im Krankenhaus nach seiner Operation am 26. Februar 2001 heißt es u. a.:

"... schildert den Vorfall folgendermaßen:

- ... und ... sprachen über Fahrräder und den Bau einer Sprungschanze.

- ... kam dazu und sagte: Das geht sowieso nicht.

- Darauf ...: Halt die Fresse, verpiss dich.

- ... fühlte sich provoziert und hat Joschka gegen das Bein getreten und gesagt: Du Spacken, Du Trottel.

- ... hat ausgeholt und ... auf die Nase geschlagen, es ging sekundenschnell.

- ... hat sich weggedreht, es blutete stark. Er merkte sofort, daß die Nase gebrochen war."

Zu der ebenfalls am 26. Februar 2001 erfolgten Anhörung des Antragstellers in Anwesenheit seines Vaters, des Mittelstufenleiters (Herr ...), des Schulleiters (Herr ...) sowie der Klassenlehrerin (Frau ...) heißt es in dem darüber gefertigten Protokoll (unter Bezug auf die am 17. Februar 2001 vom Antragsteller gefertigte schriftliche Darstellung:

"Auf die Frage, ob er sich verbal oder körperlich provoziert gefühlt habe, sagt ..., daß es eine Reflexhandlung war. ... sei auf ihn zugekommen, habe ihn ans Schienbein getreten, er, ..., habe zugeschlagen. Es ging alles sehr schnell, in nur wenigen Sekunden. Auf Nachfrage betont er, er habe sich gewehrt und hätte nicht lange überlegen können, wie er zu handeln hätte. Er habe außerdem ohne einen Gegenstand zugeschlagen. Auf die Frage, ob er eine Grenze überschritten habe, antwortet ..., daß er ... nicht mit Absicht auf die Nase geschlagen und außerdem nicht gewußt habe, ob ... nicht vielleicht genauso zuschlagen würde, er sei schließlich größer und hätte sicher noch einmal getreten oder zugeschlagen. ... habe sich in dieser Situation bedroht gefühlt.

Weiter heißt es dort u. a.:

"Herr ... hält noch einmal die Tatsache fest, daß ... gereizt worden ist und es um eine Affekthandlung geht, die, bei solchen Folgen, keinesfalls geduldet werden und ungeahndet bleiben könne".

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine vorsätzliche Handlung, aufgrund derer auf eine besondere Brutalität des Antragstellers geschlossen werden könnte, schon nach den eigenen Erkenntnissen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zweifelsfrei festgestellt worden ist. Daher erscheint es zumindest nicht unproblematisch, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SchulG erfüllt sind, wonach die Maßnahmen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 5 (Nr. 3: Ausschluß vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen; Nr. 5: Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß) nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten des Schülers angewandt werden sollen.

Wenn in der Verfügung vom 01. März 2001 vor diesem Hintergrund gleichwohl allein auf eine besonders brutale Gewaltanwendung durch den Antragsteller abgestellt wird, ohne daß im Zusammenhang mit der Auswahl einer zu verhängenden Maßnahme gegen den Antragsteller überhaupt eine - aufgrund der schriftlichen Darlegungen nachvollziehbare - Auseinandersetzung mit der Frage stattfindet, wie die Einwände des Antragstellers zu bewerten sind, erscheint es in jedem Fall für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unerläßlich, daß konkret auf den Einzelfall abgestellte Überlegungen angestellt und dargetan werden, worin das über die Grundverfügung selbst hinausgehende besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug liegt. Dererlei läßt sich der schriftlichen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 01. März 2001, die sich praktisch auf alle in § 45 Abs. 3 SchulG angeführten Ordnungsmaßnahmen übertragen läßt, auch nicht ansatzweise entnehmen.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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