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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 9 B 79/01
Rechtsgebiete: VwGO, OVP SH, LBG SH


Vorschriften:

VwGO § 123
OVP SH § 26 Abs. 3
OVP SH § 31 Abs. 1
OVP SH § 33 Abs. 1
LBG SH § 44 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 79/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Prüfungsrech, Zweite Staatsprüfung, § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 27. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2001 i.d.F. des bei gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO am 12. Juli 2001 ergangenen Widerspruchsbescheides, soweit ihm - dem Antragsteller gegenüber - darin die Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung der Laufbahn eines Studienrates am Gymnasium versagt worden ist. Der darauf gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

Aus diesem Grund ist auch der ebenfalls gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren abzulehnen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

Rechtsschutz kommt vorliegend nicht nach § 80 Abs. 5 in Betracht, sondern wäre nur nach § 123 VwGO zu erzielen.

Wie der Beklagte in seiner Erwiderungsschrift vom 20. August 2001 zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es im vorliegenden Fall bereits keiner Anordnung des Sofortvollzuges; denn die (hier allein im Streit stehende) Nichtzulassung der Wiederholungsprüfung stellt sich als die Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Dies hat zur Folge, dass ein dagegen eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Hauptsacheverfahren müßte das Klagebegehren mit Hilfe einer Verpflichtungsklage verfolgt werden; dementsprechend käme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Der mit Schriftsatz des Antragstellers vom 10. September 2001 zum Hauptsacheverfahren (9 A 263/01) geltend gemachte Einwand, die Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung stelle einen belastenden Verwaltungsakt dar, weil in der Regel nach einer nicht bestandenen Prüfung die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung erfolge und bei Zulassung der Wiederholungsprüfung der Vorbereitungsdienst fortbestehe, greift demgegenüber nicht durch.

Zutreffend ist im Bescheid vom 10. April 2001 - den der Kläger insoweit auch nicht angefochten hat - dargelegt, dass am Ende des Referendariats die Zweite Große Staatsprüfung stehe, wobei als Teil der Prüfung u.a. eine Hausarbeit anzufertigen sei. Die Abgabefrist der Hausarbeit sei in § 18 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildung- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - OVP -) vom 08. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-Hol. 1993, S. 366 ff.) geregelt; sie sei im Falle des Antragstellers auf den 26. Februar 2001 festgelegt worden. Jener Termin sei vom Antragsteller ohne ausreichenden Grund nicht eingehalten worden; der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt eine Hausarbeit abgegeben. Damit gelte gemäß § 26 Abs. 3 OVP die Prüfung zum Zweiten Staatsexamen als nicht bestanden.

Im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 hat der Antragsgegner auf die sich danach aus § 33 Nr. 2 OVP ergebende Konsequenz hingewiesen, dass bei erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis dem Lehrer in Ausbildung schriftlich bekannt gegeben worden sei, das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ende.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf findet sich in § 44 Landesbeamtengesetz - LBG - dabei trifft Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss der Ausbildung eine Sonderregelung, die insoweit an die Stelle der allgemeinen Regelung des § 45 Abs.1 LBG tritt. In diesem Fall bedarf es weder einer Entlassungsverfügung (§ 45 LBG) noch ist der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses individuell festzustellen (§ 41 Abs. 3 LBG). Voraussetzung für die "automatische" Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 44 Abs. 2 Satz 2 LBG ist lediglich, dass sie generell (durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsordnung) vorgesehen ist. Fehlt es an einer solchen, das (Landesbeamten- ) Gesetz ergänzenden Regelung, dauert das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Bestehen oder Nichtbestehen der die Ausbildung abschließenden Prüfung zunächst fort, der Beamte auf Widerruf kann dann aber nach § 44 Abs. 1 LBG durch Widerruf entlassen werden.

Für Studienreferendare enthält die Vorschrift des § 33 Abs. 1 OVP eine ausdrückliche Regelung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, wobei vier unterschiedliche Fallgestaltungen dort im einzelnen benannt sind, von denen im vorliegenden Fall die unter Nr. 2 festgeschriebene Konstellation (erstmaliges Nichtbestehen der Prüfung) vorliegt.

Diese Regelung ist von § 44 Abs. 2 Satz 2 LBG gedeckt. Der dort genannte Begriff "Ablegung der Prüfung" bezeichnet keinen bestimmten, zeitlich festlegbaren Vorgang des Prüfungsverfahrens, sondern lediglich die Tatsache des erfolgreichen bzw. erfolglosen Abschlusses der Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 56.76 -, ZBR 1979, S. 331). Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 LBG stellt insoweit bereits für sich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf dar. Der dortige zweite Halbsatz (...soweit dies...) verweist lediglich auf eine vorliegend durch die OVP (§ 33) vorgenommene Konkretisierung durch den Verordnungsgeber. In der hier maßgeblichen OVP hat der Landesverordnungsgeber in § 33 Nr. 2 (konkret) auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über das Prüfungsergebnis der erstmaligen Prüfung des Studienreferendars abgestellt. Vor dem o.g. rechtlichen Hintergrund ist es unschädlich, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 2 LBG nicht in der OVP genannt wird; ein Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot ist nicht festzustellen (vgl. hierzu auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2000 - 11 A 77/99).

Selbst wenn man ungeachtet des Wortlauts des bisher gestellten Antrages das Begehren des Antragstellers letztlich auch vor dem Hintergrund, dass im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 ausdrücklich der Sofortvollzug angeordnet und damit quasi eine "falsche (rechtliche) Fährte" gelegt worden ist, dahingehend auslegen wollte, dass der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 erstrebte, so wäre auch ein solcher Antrag nicht begründet.

Einstweilige Anordnungen sind (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist der Erlass einer einstweilige Anordnung nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet, ohne eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Selbst wenn man eine solche einstweiliger Anordnung vorliegend ausnahmsweise unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass anderen Falls bei einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens der aktuelle Wissensstand gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen vom Antragsteller aufrecht erhalten werden könnte, wäre erforderlich, dass neben zu erwartenden unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolges seines Begehrens in der Hauptsache spräche. Daran fehlt es hier.

Es spricht alles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden sein wird. Gemäß § 31 Abs. 1 OVP wird der Lehrer in Ausbildung, der die Prüfung nicht bestanden hat, in der Regel zur einer einmaligen Wiederholung zugelassen (Satz 1). Die Wiederholung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen so mangelhaft sind, dass ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwartet werden kann (Satz 2). Die zuletzt genannte Konstellation hat der Antragsgegner, der seine Entscheidung auf Empfehlung des Prüfungsausschusses trifft (Satz 3), im vorliegenden Fall bejaht. Die Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 enthält hinsichtlich der Entscheidungsvoraussetzungen eine Prognoseentscheidung über Leistungsstand und Leistungsvermögen des Prüflings; hierfür steht dem Antragsgegner wie bei allen Prüfungsentscheidungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ansatzpunkte für eine nicht sachgerechte oder gar willkürliche Entscheidung auf Seiten des Antragsgegners sind nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die vom Prüfungsausschuss im Protokoll vom 03. April 2001 aufgeführten Gründe sowie die detaillierten Ausführungen, wie sie im Abschlussgutachten im Fach Mathematik sowie in den schriftlich erstellten Gutachten der Studienleiterin für Pädagogik (vom 09. Juli 2001) und des Studienleiters für Chemie (vom 08. Juli 2001) im einzelnen enthalten sind. In den vorgenannten Gutachten finden sich die Angaben bestätigt, die der Antragsgegner in seiner Erwiderungschrift vom 20. August 2001 angeführt hat. Danach hätten weitere Gutachten über den Antragsteller nicht erstellt werden können, weil die betreffenden Ausbilder keine Unterrichtsbesuche beim Antragsteller hätten durchführen können. Immer wenn Unterrichtsbesuche der Studienleiter hätten stattfinden sollen, habe sich der Antragsteller wegen Krankheit abgemeldet. Auch zu den erforderlichen Lehrproben sei es aus denselben Gründen nicht gekommen. Für ihn entscheidend - so der Antragsgegner - sei, dass die Studienleiterin für Pädagogik wie auch der Studienleiter für Chemie in ihren Gutachten zu der Feststellung gelangt seien, der Antragsteller sei für den Schuldienst ungeeignet. Er sei nicht in der Lage, klare Vorstellungen und Unterrichtsziele zu entwickeln. Seine Stunden seien darüber hinaus ungenügend vorbereitet gewesen. Ganz wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, Kritik und Hilfestellungen seiner Ausbilder anzunehmen und umzusetzen. Wenn seine Ausbilder zu dem Ergebnis gelangt seien und den Antragsteller aufgefordert hätten "seine Persönlichkeit zu ändern", so werde dies nachvollziehbar und überzeugend, wenn man die Ausführungen des Studienleiters für Chemie berücksichtige, wonach die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller schwierig gewesen sei, weil dieser ständig das gesamte System Schule habe in Frage stellen und verändern wollen. Da der Antragsteller daran festgehalten habe, seine Vorstellungen vom Unterricht seien schließlich andere als die des Seminars, habe sich keine sinnvolle Basis ergeben. Die dortigen Ausführungen korrespondierten mit der Feststellung der Studienleiterin für Pädagogik, der Antragsteller sei selten in der Lage gewesen, sensibel den Argumenten anderer zuzuhören und zu folgen; ihm sei vielmehr daran gelegen gewesen, seinen eigenen Ideen und Vorstellungen den nötigen Raum zu geben. Bei Besprechungen habe sich gezeigt, dass er nicht die Fähigkeit besitze, kritische Anmerkungen überhaupt zu hören.

Wenngleich diese Einschätzung über die fachliche und persönliche Eignung des Antragstellers sich bei Auswertung der vorliegenden Gutachten letztlich wie ein roter Faden durch die gesamte bisherige Ausbildung zieht und insofern erstaunt, dass nicht bereits die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung gemäß § 19 OVP versagt worden ist, so liegt hier jedenfalls ein nachvollziehbarer Grund für die jetzt erfolgte Versagung der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 insofern vor, als der Antragsgegner sich im vollen Umfang auch auf die Ausführungen im Protokoll des Prüfungsausschusses vom 03. April 2001 bezieht. Dort heißt es, nachdem als "Anlass" die ohne Angaben von Gründen nicht fristgerecht erfolgte Abgabe der Hausarbeit benannt worden ist, "wegen des obigen Versäumnisses" werde der Antragsteller nicht zur Prüfung zugelassen. Sodann werden die Leistungen des Antragstellers von Beginn seiner Ausbildungszeit an und die aufgetretenen Probleme hinsichtlich seiner fachlichen und persönlichen Eignung für die angestrebte Tätigkeit im Schuldienst angeführt. Aufgrund des Gesamtbildes wird die Prognose aufgestellt, dass die bisherigen Leistungen ein Bestehen einer Prüfung nicht erwarten ließen und die Empfehlung ausgesprochen, dem Antragsteller eine Wiederholung der Prüfung zu versagen. Aufgrund der Verknüpfung der bislang bereits nach Ansicht der Prüfungskommission gezeigten Defizite des Antragstellers wie auch der Bestätigung des bisher gewonnenen Bildes von der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers durch das Versäumnis, dass er überhaupt eine Hausarbeit abgegeben hat, ist zu ersehen, dass der Antragsgegner, der im vollen Umfang die dortigen Ausführungen zur Grundlage seiner entscheidung gemacht hat, seine Ermessensentscheidung im Hinblick auf alle nunmehr vorliegenden und von ihm für relevant befundenen Aspekte gestützt hat. Letztlich Entscheidend war somit nach den Darlegungen des Antragsgegners, dass die Leistungen des Antragstellers während der Ausbildungszeit den Anforderungen nicht genügten und insbesondere keine hinreichende Lernfortschritte zu erkennen gewesen seien, die zu der Annahme berechtigt hätten, dass er die aufgetretenen gravierenden Mängel, wie sie im einzelnen im Gutachten zu dem Fach Mathematik und insbesondere auch in den Gutachten der Studienleiterin für Pädagogik und des Studienleiters für Chemie dargelegt worden seien, innerhalb einer (nach der OVP möglichen) Verlängerungszeit hätte überwinden können.

Angesichts der in den vorgenannten Gutachten dargestellten Unterrichtssituationen ist eine Abwägung, wie sie hinter dem Fazit des Antragsgegners, wonach der Antragsteller für den Schuldienst ungeeignet sei, steht, zwischen den Interessen des Antragstellers an einer Wiederholungsprüfung und den Interessen der Schüler auf der anderen Seite zu Lasten des Antragstellers nach den hier maßgeblichen Gesamtumständen nicht zu beanstanden. Das Interesse des Antragstellers an der (möglichen) Beendigung der begonnenen Ausbildung durch eine Wiederholungsprüfung hat hinter dem Recht der Schüler auf einen für ihre Lernentwicklung vertretbaren geordneten Rahmen zurückzutreten; letztgenannter wäre bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht mehr gewährleistet. Dieses wäre mit dem Bildungsauftrag der Schule nicht zu vereinbaren.

Demgegenüber sind die Einwände des Antragstellers zu den von ihm erbrachten Leistungen als eine subjektive Einschätzung einzustufen, die die vom Antragsgegner als maßgeblich herausgestellten Fakten bzw. Bewertungen auch der persönlichen Eignungen des Antragstellers durch die beteiligten Ausbilder wegen des hier nicht überschrittenen Beurteilungsspielraums nicht nachhaltig zu erschüttern vermögen.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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