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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 9 B 8/03
Rechtsgebiete: VwGO, KAG SH


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
KAG SH § 8 Abs. 1
1. Einrichtung iSd § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges bei natürlicher Betrachtungsweise abzustellen.

2. Von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme (hier in Form einer - nochmaligen - Herstellung) iSv § 8 Abs. 1 KAG kann nur die Rede sein, wenn mindestens die Hälfte der gesamten Straße erneuert wird. Im Falle der Baumaßnahme betreffend die Fahrbahn müssen mindestens 50 % der Länge der Fahrbahn von der Baumaßnahme erfasst werden


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 8/03

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 26. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Februar 2003 gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 05. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2003 wird angeordnet.

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vergl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 M 36/95 -).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2003, durch den gegen die Antragstellerin als Mit-/Eigentümerin des im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks ----------- ein Ausbaubeitrag in Höhe von 269,91 € festgesetzt worden ist, folgen bei summarischer Überprüfung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus der Festlegung des Abrechnungsgebietes, dass die Antragsgegnerin in die Verteilung einbezogen hat, sondern daraus, dass eine Baumaßnahme vorgenommen worden ist, die weniger als 50 % der Gesamtfläche der Einrichtung umfasst, mithin keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, sondern eine beitragsfreie Reparaturmaßnahme in Form der Instandsetzung darstellt.

Die hier relevanten Ausbaumaßnahmen wurden 1998 in der Straße -------------- zwischen ------------------ und -------------- durchgeführt. Der ------------ war letztmalig 1949 ausgebaut worden. Die Fahrbahn wies vor Beginn der Ausbaumaßnahmen an mehreren Stellen Versackungen und Unebenheiten auf, die schon seit Jahren kleinflächig geflickt worden waren. Die Fahrbahn erhielt im Jahr 1998 eine neue Schwarzdecke, der Unterbau wurde befestigt und mit neuem Kies und Frostschutz aufgebaut. Die bituminöse Tragschicht wurde komplett erneuert.

Den von ihr - der Antragsgegnerin - ermittelten umlagefähigen Aufwand verteilte sie nicht lediglich auf die an den ausgebauten Teilbereich des ------------ (zwischen ----------- und -------------) angrenzenden Grundstücke, sondern auf alle Grundstücke, die am durchlaufenden Straßenzug -------- vom Ende des ------------- bis zur Unterbrechung an der Treppe in Höhe des Hauses --------- 133 anliegen.

Die Kammer, deren an dieser Entscheidung beteiligte Mitglieder mit den örtlichen Gegebenheiten aus eigener Kenntnis vertraut sind, teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin über die hier maßgebliche Einrichtung in dem vorgenannten Umfang.

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. In Übereinstimmung mit dem Erschließungsbeitragsrecht ist auch für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. So ist z.B. eine Bahnunterführung geeignet, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, während einem Bahnübergang eine solche Trennfunktion nicht zukommen soll (Habermann in: Dewenter u.a., KAG Schl.-H., § 8 Rndnr. 131, 132 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Antragsgegnerin hat bereits im Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2003 unter Berücksichtigung der im Vorverfahren seitens der Antragstellerin geltend gemachten Einwände ausführlich dargelegt, warum die Einrichtung in dem von ihr zugrunde gelegten Umfang als beitragsrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt heranzuziehen ist. Sie hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass sich der ---------optisch als durchlaufender Straßenzug vom Ende des --------- bis zur Unterbrechung an der Treppe in Höhe des Hauses --------- 133 weitgehend gradlinig erstrecke und trotz des leichten Anstiegs in der Mitte des ausgebauten Teilstückes der Eindruck eines einheitlichen Elementes des Straßennetzes bestehen bleibe. Weder die teilweise unterschiedliche Oberflächengestaltung noch die ohnehin beitragsrechtlich nicht relevante teilweise vorgenommene Einbahnstraßenregelung oder die für die Wohnnutzung unterschiedlich gestaltete Bebauung entlang des Straßenzuges seien geeignet, den Eindruck eines einheitlichen Elementes in bandartiger Ausdehnung im Straßennetz aufzuheben. Die Kammer teilt diese Einschätzung und verweist daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Weiter hat die Antragsgegnerin in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid dargelegt, dass der Charakter eines bandartigen, einheitlichen Straßenzuges -------- durch die kreuzende Straße ----------- und den --------------- nicht unterbrochen werde. Dazu heißt es im Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2003 im Einzelnen:

"...Die Straße -------- fällt optisch nicht so sehr ins Auge, um eine Zäsur darzustellen. Der unbefangene Betrachter wird bei seiner Fahrt aus dem ------ heraus geradezu in den -------- geleitet. Die Straße -------- lädt nicht zum Abbiegen von dem Straßenzug ein. Der unbefangene Betrachter nimmt zwar die schmaler werdende Fahrbahn wahr. Es entsteht allerdings nicht der Eindruck, dass an diesem Punkt etwas Neues beginnt.

Der ------- fällt dem Betrachter bei der Fahrt erst bei unmittelbarer Ankunft an der Kreuzung ------------------ ins Auge. Der -------- ist nicht als Teil des Straßenzuges ------ anzusehen, sondern stellt durch seine Lage eher eine räumlich enge Beziehung zu der Straße --------- dar. Eine Zäsur des Straßenzuges Achterkamp stellt in diesem Fall lediglich die Treppe in Höhe der ---------- dar, durch die der Straßenkörper ganz eindeutig unterbrochen wird. Die andere Trennung ist erst am Ende des gebildeten Abrechnungsgebietes in der Sackgassenmündung am Ende des ---------- zu sehen..."

Diese Einschätzung entspricht dem Eindruck, den auch die ortskundigen Kammermitglieder gewonnen haben und der in vollem Umfang vom Kartenmaterial in den Verwaltungsakten wie auch insbesondere den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. April 2003 zur Akte gereichten Fotografien bestätigt wird. Er wird zudem verstärkt durch den Umstand, dass der ---------- durch eine etwa 2 m breite, parallel zum ------------ verlaufende heckenartige Bebuschung von dem Bürgersteig des -------------- getrennt wird.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides folgen aber daraus, dass lediglich die Fahrbahn in einem Teilstück des ---------------- zwischen --------- und -------- mit einer Länge von ca. 153 m ausgebaut worden ist, die Einrichtung sich aber insgesamt aus drei Teilstücken zusammensetzt, dem -------- nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 170 m, dem ---------- zwischen ------ und -------- Straße mit ca. 153 m und dem Reststück des -------- bis zur Treppenanlage mit ca. 73 m, die Einrichtung somit eine Gesamtlänge von ca. 396 m aufweist. Mit rund 153 m macht der ausgebaute Teilbereich nur etwa 38,64 % der Gesamtlänge der Einrichtung aus. Aufgrund dessen liegt hier keine beitragsfähige Erneuerung in Form der nachmaligen Herstellung, sondern lediglich eine beitragsfreie Reparaturmaßnahme in Form der Instandsetzung vor.

Von einer (nachmaligen) Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG kann nur die Rede sein, wenn mindestens die Hälfte der gesamten Straße erneuert wird, also jedenfalls 50 % der Einrichtung von einer Baumaßnahme erfasst werden.

§ 8 Abs. 1 KAG knüpft für die Beitragserhebung an die öffentliche Einrichtung an. In der Vorschrift wird nicht differenziert nach der Einrichtung auf ganzer Länge oder nur streckenweise. Nach der früher auch für Schleswig-Holstein maßgeblichen Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Februar 1987, KStZ 1987, S. 151, und vom 12. März 1990 - 9 M 97/89 - zu § 8 KAG Schl.-H.) bedurfte es zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (von Ausnahmen abgesehen) des Ausbaus der Einrichtung auf ganzer Länge. Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Teilstrecken war danach nur zulässig, wenn die Gemeinde einen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst hatte. Damit war gewährleistet, dass die Vorteilswirkung einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme auch alle an der Einrichtung bzw. dem Abrechnungsabschnitt gelegenen Grundstücke erfasste. Der Grundsatz lautete also, dass die Vorteilswirkung gleichermaßen für alle das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke nur bei einer 100%igen Erfassung der Straße durch die Baumaßnahme bejaht wurde.

Diese Rechtsprechung hat das OVG Schleswig (Urteil vom 18. Januar 1995, Die Gemeinde 1995, S. 84) aufgegeben und entschieden, dass die Beitragspflicht mit der Verwirklichung des Bauprogrammes entstehe. Wird somit z.B. eine Straße längerer Ausdehnung nur auf einer Teilstrecke ausgebaut (vervollständigt, erweitert oder technisch verbessert), werden Grundstücke, die weit ab von der ausgebauten Teilstrecke gelegen sind, gleichwohl bei der Beitragsveranlagung miterfasst und zwar unter dem Aspekt, dass die Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung maßgeblich für die Bestimmung des Abrechnungsgebietes ist. Diese Änderung der Rechtsprechung hat zu einem Verlust an Rechtssicherheit geführt; denn nunmehr ergeben sich Schwierigkeiten bei der Feststellung des Kreises der bevorteilten Grundstücke. Grundstückseigentümer, deren Grundstücke von der ausgebauten Teilstrecke weit entfernt gelegen sind, werden in der Regel einwenden, sie hätten keine Vorteile von der Maßnahme. Zu dieser Problematik führt Habermann (aaO Rndnr. 342 m.w.N.) aus, dieser Argumentation werde man sich nicht verschließen können, wenn die Straße (einschließlich der ausgebauten Teilstrecke) sich nach wie vor zwar als eine Einrichtung darstelle, jedoch deutlich durch Kreuzungsbereiche oder einmündende Straßen in mehrere Abschnitte von einer gewissen Selbständigkeit unterteilt sei. Seien die Vorteilswirkungen der Maßnahme ersichtlich auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt begrenzt, könnten auch nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, deren Grundstücke innerhalb des Abschnitts lägen. Ohne Vorteile entstehe auch kein Beitrag. Einer Abschnittsbildung bedürfe es in solchen Fällen nicht. Diese sei nur erforderlich, wenn sich die Maßnahmen nach dem Bauprogramm über mehrere Abschnitte der Einrichtung erstrecke und nur eine abschnittsweise Abrechnung gewollt sei. Habermann will somit als Korrektiv zu dem nach der Rechtsprechung nunmehr maßgeblichen Anknüpfungspunkt der öffentlichen Einrichtung auf den "Wirkungsbereich" der Maßnahme abstellen.

Eine hinreichend klare und verlässliche, d.h. für die betroffenen Bürger wie auch die Verwaltung eindeutig ablesbare bzw. abmessbare Abgrenzung ist damit allein aber noch nicht gewonnen. Eine solche ergibt sich vielmehr nur bei der prozentualen Festlegung auf ein bestimmtes Mindestmaß.

Während bei einem 100%igen Ausbau der Einrichtung alle Anliegergrundstücke in gleicher Weise bevorteilt werden, wird ein solcher Vorteil immer weniger messbar, je geringer der Umfang der Baumaßnahme bezogen auf die Einrichtung ist. Um eine verlässliche Abgrenzung zwischen einer beitragsfreien Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmßnahme gegenüber einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme vornehmen zu können, ist daher zu fordern, dass letztere - wenn die Einrichtung nicht ohnehin zu 100 % erfasst wird - derart bestimmend für die Einrichtung sein muss, dass noch ein erkennbarer Vorteil für alle anliegenden Grundstücke zu bejahen ist und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der Einrichtung die Baumaßnahme vorgenommen wird (ob in der Mitte, an einem Ende der Einrichtung oder zwischen beiden vorgenannten Bereichen).

Je weiter sich die Ausbaumaßnahme von einer 100%igen Erfassung der Einrichtung entfernt, desto weniger spricht dafür, dass alle anliegenden Grundstücke, also auch die am weitesten entfernt gelegenen, in gleicher oder jedenfalls vergleichbarer Weise einen Vorteil erlangen. Im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Verwaltungspraktikabilität erscheint es der Kammer daher geboten, eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme nur dann anzunehmen, wenn jedenfalls ein gleichwertiger , d.h. von der Baumaßnahme betroffener Teil der Straße dem Teil gegenüber steht, in dem keine Baumaßnahme durchgeführt wird, damit (noch) von einem ausreichenden Vorteil für alle Anliegergrundstücke gesprochen werden kann.

Mit anderen Worten: Die Baumaßnahme muss mindestens 50 % der Einrichtung umfassen, damit eine Beitragspflicht ausgelöst werden kann.

Im Falle einer Baumaßnahme betreffend die Fahrbahn - wie sie hier dem streitbefangenen Bescheid zugrunde liegt - bedeutet das, dass mindestens 50 % der Länge der Fahrbahn von der Baumaßnahme erfasst sein müssen, will man eine bloße Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme verneinen. Die Anknüpfung an die längenmäßige Ausdehnung ist insofern erforderlich, als die Fahrbahn bei einer Straße sachnotwendig die ganze Einrichtung in voller Länge umfasst. Da bei einer Baumaßnahme, die jedenfalls 50 % - also die Hälfte - der gesamten Straße umfasst und damit für alle Anliegergrundstücke einen Vorteil begründet, nicht mehr von einem dem restlichen Teilbereich gegenüber untergeordneten Teilbereich gesprochen werden kann, hält die Kammer es nicht wie das VG Frankfurt (Urteil vom 24. März 1988 - I/2 E 2682/84 -, KStZ 1988, S. 149) anknüpfend an eine früheren Entscheidung des VG Kassel (Beschluss vom 06. November 1986 - 5 TH 725/84 - HSGZ 1987, S. 76) für erforderlich, dass die Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme voraussetzt, dass mehr als die Hälfte der insoweit maßgeblichen Strecke ausgebaut wird (vgl. hierzu auch Driehaus, KAG-Kommentar, Stand: März 2003, § 8 Rndnr. 289 d m.w.N., u.a. auf OVG Münster, Urteil vom 08. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - NWVBl 1996, S. 144, wonach eine Beitragsfähigkeit (schon) zu bejahen ist, wenn die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Anlage "erheblich" ist).

Ob hinsichtlich anderer Elemente einer Einrichtung (z.B. Parkbuchten/Parkplätze oder sog. Straßenschwellen zur Verkehrsberuhigung o.ä.) unter Umständen ein prozentual geringerer flächenmäßiger Anteil ausreichend sein könnte, um noch von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zu sprechen, weil bei einer funktionbezogenen Betrachtungsweise z.B. bei Parkbuchten oder Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung, die nur an einigen Stellen der Straßen angebracht sind, deren Auswirkungen auf die Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung festzustellen sind (dieses hat das OVG Lüneburg im Urteil vom 07. September 1999 - 9 L 393/99 -KStZ 2000, S. 74 bejaht), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Maßgebend ist hier - wie eingangs dargelegt - allein eine Baumaßnahme, die die Fahrbahn betrifft, und zwar auf einer Teilstrecke von rund 38,64 %, mithin auf weniger als der Hälfte der Gesamtlänge der Einrichtung Achterkamp/Mühlenbrook, und somit nicht als beitragsfähige Ausbaumaßnahme einzustufen ist.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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