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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 9 B 87/01
Rechtsgebiete: VwGO, RO, SchulG


Vorschriften:

VwGO § 123
RO § 4
SchulG § 35 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 87/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Prüfungs- und Versetzungsrecht - § 123 VwGO -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 27. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe: I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie im Schuljahr 2001/2002 vorläufig am Unterricht der 10. Klasse teilnehmen zu lassen. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 9. Klasse der Realschule der Antragsgegnerin. Auf entsprechenden Beschluss der Klassenkonferenz vom 12.07.2001 wurden die Leistungen der Antragstellerin mit Zeugnis vom 18.07.2001 in den Fächern Wirtschaft/Politik, Englisch und Physik mit jeweils "gut", in den Fächern Deutsch, Sport und Chemie jeweils mit "befriedigend", in den Fächern Mathematik und Geschichte mit jeweils "ausreichend" und in den Fächern Biologie, Informatik und Medienerziehung mit jeweils "mangelhaft" bewertet. Ferner heißt es in dem Zeugnis: "Sie (die Antragstellerin) wiederholt die Klassenstufe R 9".

Mit Schreiben vom 27.07.2001 legten die Eltern der Antragstellerin Widerspruch gegen den Nichtversetzungsbeschluss der Klassenkonferenz vom 12.07.2001 ein, den sie im wesentlichen damit begründeten, dass weder im Halbjahreszeugnis noch in den obligatorischen Mitteilungen vor Ostern ein Hinweis an sie - die Eltern - erfolgt sei, dass die Versetzung fraglich sei. Alle drei Fächer würden vom Klassenlehrer unterrichtet, der sachfremde Erwägungen bei der Beurteilung zugrunde gelegt habe.

Die Antragstellerin besuchte am ersten Schultag, dem 03.09.2001, die 10. Klasse, da die Schule zunächst davon ausging, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte. Am 04.09.2001 wies der Schulleiter die Antragstellerin schließlich an, am Unterricht der 9. Klasse teilzunehmen.

Nach Einholung der Stellungnahme des Klassenlehrers, der die Fächer Biologie, Informatik und Medienerziehung unterrichtet hatte, und Beschlussfassung der zuständigen Klassenkonferenz am 04.09.2001 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Bescheid vom 07.09.2001 zurück, da alle beanstandeten Noten nach Auffassung der Klassenkonferenz zuträfen und begründet seien.

Am 05.09.2001 hat die Antragstellerin bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung, die sie größten Teils bereits im Widerspruchsverfahren angeführt hatte, weist sie im wesentlichen darauf hin, dass weder im Halbjahreszeugnis noch später ein Hinweis darauf erfolgt sei, dass ihre Versetzung gefährdet sei. Noch am 22.06.2001 habe ihr Klassenlehrer gegenüber ihren Eltern erklärt, dass sie - die Antragstellerin - in den von ihm unterrichteten Fächern zwischen "3" und "4" stehe. In den anderen Fächern habe sich sie vom ersten Halbjahreszeugnis zum Versetzungszeugnis hin verbessert oder sei mit derselben Note bewertet worden. Verschlechterungen habe es lediglich in den Fächern gegeben, die von ihrem Klassenlehrer der Antragstellerin unterrichtet würden. Des weiteren werde beanstandet, dass an der Klassenkonferenz, die über die Zeugnisnoten entschieden habe, eine Lehrerin mitgewirkt habe, die seit dem 03.05.2001 nicht mehr in der Klasse unterrichte.

Die Notengebung wurde im einzelnen wie folgt beanstandet:

Die Note im Fach Biologie sei rechtsfehlerhaft. Im Halbjahreszeugnis habe sie - die Antragstellerin - die Note "3" erhalten. Zwar seien dann zwei Tests mit ungenügend benotet worden; ein Referat sei aber mit "3" bewertet worden. Noch Ende Juni 2001 habe der Klassenlehrer ihre mündliche Leistung mit "befriedigend" eingeschätzt. Drei Mitschülerinnen und Mitschüler bestätigten letzteres durch eine schriftliche Erklärung. Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, dass das von ihr geführte Biologie- Schul- und Hausheft mit der Note "befriedigend" bewertet worden sei. Auch dieser Umstand wurde durch schriftliche Erklärung von insgesamt acht Schülern und Schülerinnen bestätigt.

Auch bei Zustandekommen der Note im Fach Informatik seien die Kriterien für die Leistungsbewertung, die sich aus § 35 Schulgesetz ergäben, nicht beachtet worden. So könnten die Leistungen auf der Grundlage der Note "4" im Halbjahreszeugnis und aufgrund zweier geschriebener Tests mit jeweils der Note "befriedigend" sowie zweier Beteiligungsnoten, die mit "1" und "2" notiert worden seien, nicht die Endnote "mangelhaft" ergeben. Vielmehr rühre diese Zensur allein her aus der Bewertung eines Ordners mit Tätigkeitsberichten und Tagesprotokollen mit der Note "ungenügend". Eine Mitschülerin bestätigte, dass die Antragstellerin im Fach Informatik auch die Noten "gut" und "sehr gut" bekommen habe.

Im Fach Medienerziehung seien sachfremde Erwägungen in die Benotung eingeflossen. Im ersten Halbjahr habe sie - die Antragstellerin - in diesem Fach noch eine "4" gehabt. Sie habe die Note " ungenügend" dafür erhalten, dass sie sich geweigert habe, eine teure Schulkamera auf dem Fahrrad von der Schule durch die ... Innenstadt in das ... mitzunehmen. Hintergrund sei gewesen, dass sie befürchte habe, die Kamera könne zu Schaden kommen, wenn sie diese auf dem Fahrrad mitnehmen müsse. Ein Mitschüler bestätigte durch eine entsprechende Erklärung, dass die Antragstellerin für ihre "Leistungsverweigerung" eine "6" erhalten habe. Soweit ihr - der Antragstellerin - vorgeworfen werde, sie habe Störungen bei Video- und Tonaufzeichnungen verursacht, werde dies bestritten. Sie habe auch nicht vorsätzlich einen fehlerhaften Stundennachweis abgegeben; sie habe sich allenfalls verrechnet.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

sie vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in die Klasse 10 d der ...-Realschule in ... zu versetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung weist sie im wesentlichen auf die eingeholte Stellungnahme des Klassenlehrers sowie auf die Gründe des Widerspruchsbescheids hin. Insbesondere habe der Fachlehrer im Gespräch mit den Eltern vom 22.06.2001 nicht angegeben, dass die Antragstellerin in den von ihm unterrichteten Fächern zwischen den Noten "3" und "4" stehe. Vielmehr habe er konkrete Angaben dazu gemacht, dass der zu jenem Zeitpunkt im Fach Medienerziehung von der Antragstellerin abgegebene Ordner mit "5" benotet werde, falls sie diesen nicht überarbeitet. Des weiteren habe er die Eltern darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Fach Informatik keinen Zeitungsartikel für die Schülerzeitung verfaßt habe, was er mit der Note "ungenügend" bewertet habe. Schließlich will er sie darüber informiert haben, dass ein Leistungstest im Fach Biologie vom 06.06.2001 mit "ungenügend" bewertet worden sei und ein weiterer Test noch ausstehe.

Aufgrund der detaillierten Angaben des Fachlehrers zum Zustandekommen der einzelnen Noten sei die Klassenkonferenz zum Ergebnis gekommen, dass sachfremde Erwägungen bei der Notengebung keine Rolle gespielt hätten, die beanstandeten Noten vielmehr begründet seien.

Die Teilnahme der Lehrerin ... an der Versetzungskonferenz sei nicht zu beanstanden, da diese den Wahlpflichtkurs Medienerziehung seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 gemeinsam mit dem Klassenlehrer bis zum 03.05.2001 unterrichtet habe. Sie sei damit zuständige Fachlehrerin in diesem Schuljahr bzw. Schulhalbjahr gewesen und daher berechtigt und verpflichtet, an der Schulkonferenz teilzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.

Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie vorliegend - die Hauptsache im wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussicht besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, AZ: 3 M 49/95). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren obsiegen würde.

Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt vielmehr, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Versetzung in die 10. Klasse der Realschule nicht zusteht. Gemäß § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule (RO) vom 27.02.1995 (NBl. MWSK/MFBWS. Schl.-H. 1995, 67) wird eine Schülerin versetzt, wenn die Jahresleistungen in den einzelnen Fächern und Wahlpflichtkursen, die Lernfortschritte und die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit nach pädagogischer Beurteilung die Erwartung rechtfertigen, dass sie in der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Das ist immer dann anzunehmen, wenn ihre Leistungen in den Fächern/Wahlpflichtkursen mindestens "ausreichend" und nicht mehr als in einem Fach/Wahlpflichtkurs mit der Note "mangelhaft" bewertet werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 3 RO ist die Versetzung im allgemeinen ausgeschlossen, wenn die Leistungen in drei oder mehr Fächern/Wahlpflichtkursen nicht "ausreichend" sind. Die Jahresleistungen der Antragstellerin sind mit Zeugnis vom 18.07.2001 in den Fächern Biologie, Informatik und Medienerziehung, mithin insgesamt drei Fächern mit "mangelhaft" bewertet worden. Ihre Versetzung ist damit gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 3 RO ausgeschlossen. Ein Versetzungsanspruch der Antragstellerin besteht damit nicht.

Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Versetzungsentscheidung abweichend von § 4 Abs. 3 RO rechtfertigen könnte (§ 4 Abs. 5RO).

In dem vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob es die Antragsgegnerin fehlerhaft unterlassen hat, die Antragstellerin und / oder ihre Eltern während des zweiten Schulhalbjahres auf die Gefährdung der Versetzung der Antragstellerin hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis über Zweifel an der Versetzung oder eine entsprechende Benachrichtigung der Eltern während des zweiten Schulhalbjahres, kann daraus gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Notenstufen und andere Angaben im Zeugnis (Zeugnisordnung idF vom 13.06.1995 - NBL.MBFK/MFBWS Schl.-H. 1995 Seite 247) ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.

Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre mangelhafte Benotung in den Fächern Biologie, Informatik und Medienerziehung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG obliegt die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der Beurteilung durch die beteiligten Lehrkräfte und - im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben - durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in pädagogischer Verantwortung. Den Lehrkräften ist damit vom Gesetz ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, in den das Verwaltungsgericht nicht eindringen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle muss sich auf die Überprüfung beschränken, ob die Leistungsbewertung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, falschen Tatsachen, sachfremden Erwägungen oder auf einem Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe beruht. Steht der Behörde ein Beurteilungspielraum zu, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsanspruch. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn allein die vom Betroffenen beantragte Entscheidung (Leistungsbewertung) als beurteilungsfehlerfrei angesehen werden kann (VG Schleswig, Beschluss vom 01.09.1999, AZ: 9 B 81/99).

Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Leistung der Antragstellerin in den Fächern Biologie, Informatik und Medienerziehung im vorgenannten Sinne fehlerhaft ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls in einem Fach eine zumindest "ausreichende" Bewertung als die allein beurteilungsfehlerfreie Bewertung angesehen werden müßte, sind nicht vorhanden.

Der Fachlehrer hat in seiner Stellungnahme, die er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgegeben hat, nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Angaben zum Zustandekommen der einzelnen Noten gemacht.

Zur Benotung im Fach Biologie führt er aus, dass das Referat der Antragstellerin zwar mit der Note "befriedigend" bewertet worden sei; eine Teilleistung dessen, nämlich die Erstellung eines Arbeitsbogens, sei hingegen mit "ungenügend" benotet worden. Bezüglich der mündlichen Leistungen habe es keine nennenswerten Beiträge der Antragstellerin gegeben. Die Aufzeichnungen im Biologie- Schul- und Hausheft seien gekennzeichnet durch eine schwer leserliche, teilweise unleserliche Schrift (mangelhaft), ergänzt durch eine Vielzahl von in das Heft eingeklebten Broschüren, die ein Blättern der Heftseiten sehr erschwerten. Das Heft sei unsauber und unordentlich geführt, so dass die Gesamtbeurteilung noch "ausreichend" lautete. Beide Tests seien mit "ungenügend" bewertet worden. Ferner gibt er an , er habe die Leistungen der Antragstellerin nicht zwischen den Noten "3" und "4" eingeschätzt. Vielmehr habe er den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, eine Selbsteinschätzung vorzunehmen. Eine solche könne allenfalls Grundlage der Angaben der Antragstellerin sein.

Im Fach Informatik habe es keine mündlichen Beteiligungen und Aufgabenlösungen der Antragstellerin gegeben, die mit "1" und "2" benotet worden seien. Vielmehr sei die Antragstellerin im Unterricht still, häufig lustlos, wenig engagiert und motiviert gewesen. Zwar habe sie in zwei Tests mit "befriedigend" abgeschnitten. Sie habe aber weder einen Artikel für die Schülerzeitschrift verfaßt noch sich an einer MS-Power-Point-Präsentation beteiligt. Dieser Umstand sei mit "ungenügend" bewertet worden. Darüber hinaus sei ein Ordner mit 17 Protokollen mit "ungenügend" bewertet worden, da diese keine nennenswerten Eigenleistungen erkennen ließen; hierin sei ein Täuschungsversuch gesehen worden.

Im Fach Medienerziehung sei die Weigerung der Antragstellerin, eine Videokamera in das ... zu transportieren, nicht mit einer "Leistungsverweigerung" und "ungenügend" bewertet worden. Hingegen seien die mündlichen Leistungen "mangelhaft" gewesen, da die Antragstellerin wenig Kreativität gezeigt habe und sich kaum mit mündlichen Beiträgen beteiligt habe. Auch die praktischen Übungen seien "mangelhaft" gewesen, so habe undiszipliniertes Verhalten der Antragstellerin zu Störungen bei Video- und Tonaufzeichnungen geführt. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, mit den technischen Einrichtungen umzugehen. Ihre schriftlichen Leistungen, die in Form von Tätigkeitsberichten und Stunden- bzw. Projektprotokollen hätten erbracht werden sollen, seien mit "mangelhaft" bewertet worden; denn die Antragstellerin habe nach Aufforderung an vier unterschiedlichen Terminen keinen Ordner vorlegen können. Der schließlich eingereichte Ordner sei unvollständig und unordentlich geführt gewesen, so dass dieser mit "mangelhaft" zu beurteilen gewesen sei. Der Antragstellerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, den Ordner zu überarbeiten und nach einer Woche erneut vorzulegen. Von dieser Möglichkeit habe sie keinen Gebrauch gemacht.

Ein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht aus den Schriftsätzen, den eidesstattlichen Versicherungen der Eltern und den schriftlichen Erklärungen der Mitschülerinnen und Mitschüler.

Nach deren Inhalt mag es zwar möglich sein, dass im Hauptsacheverfahren Bewertungsfehler festgestellt werden. Das reicht für den Erlaß der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrten einstweiligen Anordnung jedoch nicht aus. Es läßt sich aus ihnen nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten - allein hierauf kommt es an -, dass die Antragsgegnerin zur Anhebung mindestens einer der genannten Zeugnisnoten verpflichtet wäre.

Der Inhalt des Gespräches vom 22.06.2001 zwischen den Eltern der Antragstellerin und dem Lehrer ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung, da bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden kann, wessen Angaben zutreffen.

Soweit die Antragstellerin meint, die Notenfindung im Fach Informatik sei willkürlich geschehen, indem der Lehrer den Ordner mit 17 Protokollen 17mal mit der Note ungenügend belegt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn nur einmal die Note ungenügend gerechtfertigt wäre, die Gesamtnote im Fach Informatik wohl nicht zu beanstanden wäre. Denn in der Gesamtschau unter Berücksichtigung, dass wegen fehlender mündlicher Mitarbeit kein Ausgleich erzielt werden kann und eine weitere ungenügende Bewertung vorliegt, weil sie keinen Artikel für die Schülerzeitung geschrieben hatte, drängt sich ein Beurteilungsfehler nicht auf. Die Bewertung zu erbringender aber nicht erbrachter Leistungen mit der Note "ungenügend" läßt grundsätzlich keinen Beurteilungsfehler erkennen.

Soweit die Antragstellerin meint, das Haus- und Schulheft im Fach Biologie müsse mit befriedigend bewertet werden, so steht dem die Begründung des Fachlehrers, die bei summarischer Prüfung nicht zu beantstanden ist, entgegen. Es muss in diesem Verfahren auch offenbleiben, ob der Lehrer vor der Klasse Ende Juni/Anfang Juli 2001 die mündlichen Leistungen der Antragstellerin im Fach Biologie mit 3 - 4 bewertete, oder ob dies - wie vom Lehrer vorgetragen -, lediglich eine Selbsteinschätzung der Antragstellerin gewesen ist. Darauf kommt es letztlich nicht an, da die tatsächlich erbrachten Leistungen zu bewerten sind.

Auch bezüglich des Fachs Medienerziehung ist die Notenfindung auf Grundlage der Angaben des Fachlehrers nicht zu beanstanden; denn der Lehrer beurteilte sowohl die mündlichen als auch die praktischen und schriftlichen Leistungen jeweils mit "5". Es kommt aufgrund dieser Einschätzung für das Ergebnis der Gesamtnote nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus die Note "ungenügend" dafür erteilt wurde, dass die Antragstellerin sich weigerte, die Kamera zu transportieren. Schon allein aufgrund der übrigen bewerteten Teilleistungen im Fach Medienerziehung ist die Note "mangelhaft" nicht offensichtlich fehlerhaft.

Sollte die Lehrerin, die die Klasse im Fach Medienerziehung nur bis zum 03.05.2001 unterrichtete, zu unrecht an der Klassenkonferenz mitgewirkt haben, ist darin weder ein wesentlicher noch erheblicher Verfahrensfehler erkennbar, der auf den Ausgang dieses Verfahrens Einfluß hätte. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine andere Note im Fach Medienerziehung erteilt worden wäre, wenn diese Lehrerin nicht bei der Konferenz mitgewirkt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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