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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 9 C 15/02
Rechtsgebiete: VwGO, GG, Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 SH


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 SH § 2a) aa))
Kein Anspruch des Antragstellers/der Antragsteller auf Zulassung zum Studiengang Medizin als Semesteranfänger an der Universität zu Lübeck außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 181 festgelegten Studienplätze.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 15/02 u.a.

In der Verwaltungsrechtssache

1... ..9 C 25/02 2.. ...9 C 31/02 3. .. .9 C 237/02 4. . ..9 C 41/02 5. ...9 C 110/02 6. ...9 C 247/02 7. .. .9 C 122/02 8. . ..9 C 123/02 9. . ..9 C 220/02 10. ...9 C 174/02 11. ...9 C 204/02 12. ...9 C 190/02 13. ...9 C 134/02 14. ...9 C 133/02 15. ...9 C 132/02 16. ...9 C 135/02 17. ...9 C 131/02 18. ...9 C 191/02 19. ...9 C 130/02 20. ...9 C 192/02 21. ...9 C 129/02 22. ...9 C 193/02 23. ...9 C 128/02 24. ...9 C 194/02 25. ...9 C 58/02 26. ...9 C 195/02 27. ...9 C 57/02 28. ...9 C 136/02 29. ...9 C 56/02 30. ...9 C 55/02 31. ...9 C 54/02 32. ...9 C 206/02 33. ...9 C 53/02 34. ...9 C 34/02 35. ...9 C 244/02 36. ...9 C 245/02 37. ...9 C 256/02 38. ...9 C 213/02 39. ...9 C 217/02 40. ...9 C 214/02 41. ...9 C 215/02 42. ...9 C 216/02 43. ...9 C 175/02 44. ...9 C 176/02 45. ...9 C 127/02 46. ...9 C 21/02 47. ...9 C 17/02 48. ...9 C 234/02 49. ...9 C 126/02 50. ...9 C 125/02 51. ...9 C 124/02 52. ...9 C 189/02 53. ...9 C 104/02 54. ...9 C 211/02 55. ...9 C 42/02 56. ...9 C 32/02 57. ...9 C 177/02 58.. ..9 C 15/02 59. ...9 C 27/02 60. ...9 C 113/02 61. ...9 C 205/02 62. ...9 C 121/02 63. ...9 C 219/02 64. ...9 C 212/02 65. ...9 C 233/02

Streitgegenstand: Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Wintersemester 2002/2003, § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 23. Oktober 2002 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag erweist sich jedenfalls als unbegründet.

Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes zum Wintersemester 2002/2003 für das 1. Fachsemester Humanmedizin beantragt bzw. insoweit die Beteiligung an einem Losverfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze erstrebt wird, muss der Antrag ohne Erfolg bleiben. Dies gilt auch insoweit, als das Antragsbegehren auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt wird. Soweit es um die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, sind nach Angaben der Antragsgegnerin alle Studienplätze besetzt. Dass über die festgesetzte Kapazität hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden, lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat mit Verordnung vom 16.05.2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, Seite 318 ff) die Zahl der im Wintersemester 2002/2003 an der Universität zu Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) für den Studiengang Medizin auf 181 festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer der Kammer vorliegenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2002/2003 und Sommersemester 2003 nach dem Berechnungsstichtag 10.01.2002. Diese auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25.11.1993 (NBl. MBWFK Schl.-H. 1993, Seite 457, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2002 NBL. MBWFK Schl.-H. 2002, Seite 229) beruhende Berechnung erscheint bei summarischer Überprüfung rechtsfehlerfrei.

1. Lehrangebot:

Für die Lehreinheit vorklinische Medizin hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot von insgesamt 39 (Vorjahr: 39) Stellen mitgeteilt, die sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilen:

Anatomie: C 4 1 Stelle C 2 (befristet) 1 Stelle C 1 2 Stellen Sonst. wissenschaftl. Mitarbeiter 6 Stellen 10 Stellen

Physiologie: C 4 1 Stelle C 2 1 Stelle C 1 1 Stelle Sonst. wissenschaftl. Mitarbeiter 3 Stellen 6 Stellen

Biochemie: C 4 1 Stelle C 2 1 Stelle C 1 1 Stelle Sonst. wissenschaftl. Mitarbeiter 5 Stellen 8 Stellen

Biologie: C 4 1 Stelle C 2 (befristet) 1 Stelle C 1 1 Stelle Sonst. wissenschaftl. Mitarbeiter 2 Stellen 5 Stellen

Chemie: C 4 1 Stelle C 2 (befristet) 1 Stelle Sonst. wissenschaftl. Mitarbeiter 3 Stellen 5 Stellen

Physik: C 4 1 Stelle C 2 (befristet) 1 Stelle Sonst. wissenschaftl. Mitarbeiter 3 Stellen 5 Stellen

Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin Deputate zugeordnet, wobei sie die Stellen der Professoren mit je 8 Semesterwochenstunden (SWS) und die C 1-Stellen der Hochschulassistenten mit je 4 SWS berücksichtigt hat. Auf telefonische Nachfrage wurde seitens der Antragsgegnerin bestätigt, dass sie die C 2-Stellen auf Lebenszeit für Hochschuldozenten mit 8 SWS und die C 2-Stellen auf Zeit für Oberassistenten mit 7 SWS veranschlagt habe. Den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitern im unbefristeten Dienst- oder Angestelltenverhältnis ist eine Lehrverpflichtung von je 8 SWS zugerechnet worden; die Stellen der befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind mit 4 SWS in die Berechnung eingestellt worden. Diese Deputatszuordnung entspricht § 5 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 06.10.1995 (GVOBl. 1995, 328 ff) und ist im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden.

Insbesondere ist auch die zugrunde gelegte Regellehrverpflichtung für Oberassistenten/innen mit 7 SWS je Stelle nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 LVVO ist für Oberassistenten/innen ein Regellehrverpflichtungsrahmen von 6 bis 8 LVS vorgesehen. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass die Ansetzung von 7 LVS als Mittelwert über die Gesamtlaufzeit der Oberassistenzzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes überprüft die Kammer - wie in den Vorjahren - allein das der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnete Lehrdeputat.

Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin - wie im Vorjahr - ein Lehrdeputat von insgesamt 236 SWS errechnet. Dieses Lehrdeputat von 236 SWS verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Institute:

Anatomie: 63 SWS Physiologie: 36 SWS Biochemie: 40 SWS Biologie: 31 SWS Chemie: 35 SWS Physik: 31 SWS 236 SWS

Die Antragsgegnerin hat von der so errechneten Lehrverpflichtung Deputatsverminderungen von insgesamt 36 SWS abgesetzt und dies wie folgt begründet:

Anatomie: A 14 5 SWS laut Einweisungsverfügung A 14 3 SWS laut Einweisungsverfügung A 13 4 SWS laut Einweisungsverfügung

Physiologie: I a 4 SWS laut Einweisungsverfügung

Biochemie: keine Verminderung

Biologie: I b 6 SWS laut Einweisungsverfügung

Chemie: A 14 6 SWS laut Verfügung des MBWFK

Physik: C 4 8 SWS ermäßigt durch MBWFK für Funktion als Rektor 36 SWS

Im Vergleich zum Vorjahr, in dem am Institut für Physik beim Stelleninhaber der Besoldungsgruppe C 4 eine Ermäßigung von 6 SWS für die Wahrnehmung der Funktion des Prorektors veranschlagt war, ist der Stelleninhaber in diesem Jahr zum Rektor bestellt und von der Lehrverpflichtung ganz befreit worden, was bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 LVVO sieht vor, dass die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Wahrnehmung der Funktion des Rektors die Lehrverpflichtung bis zu 100 % ermäßigen kann. Dies ist durch Erlass der Ministerin im April 2002 für einen Zeitraum von drei Jahren erfolgt. Auf telefonische Nachfrage wurde von der Antragsgegnerin bestätigt, dass die am Institut für Physik mit der Vergütungsgruppe II a ausgewiesene Funktionsstelle nur nachrichtlich aufgeführt sei und sich in keiner Weise auf die Kapazitätsberechnung auswirke.

Im Übrigen entsprechen die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Deputatsverminderungen den Verhältnissen des Vorjahres. Diese Deputatsverminderungen sind bereits durch die Beschlüsse der Vorjahre - zuletzt vom 01.11.2001 (9 C 13/01 u.a.) - für rechtmäßig erachtet worden - und zwar jeweils nach einer Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einweisungsverfügungen, soweit sich Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben hatten. Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der seitens der Antragsgegnerin insgesamt zugrunde gelegten Deputatsverminderung.

Nach allem ergibt sich danach ein unbereinigtes Lehrangebot von 200 SWS (236 SWS abzüglich 36 SWS Deputatsverminderung).

Dieses unbereinigte Lehrangebot ist um diejenigen Dienstleistungen zu verringern, die die Antragsgegnerin aus den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Instituten für andere Studiengänge zu erbringen hat (vgl. § 11 KapVO). Hierbei hat die Antragsgegnerin vorliegend - abweichend vom Vorjahr - einen Dienstleistungsbedarf von 36,82 SWS zugrunde gelegt. Diese Verringerung des unbereinigten Lehrangebotes für Dienstleistungen anderer Institute ist in der von der Antragsgegnerin errechneten und mitgeteilten Höhe im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden. Die Dienstleistungsverringerung teilt sich auf in 12,32 SWS Dienstleistungsbedarf für den nicht zugeordneten Studiengang "Informatik", 2,00 SWS für den nicht zugeordneten Studiengang "Medizintechnik" und 22,50 SWS für den nicht zugeordneten Studiengang "Molekulare Biotechnologie".

Der noch im Vorjahr mit 4 SWS vorgesehene Abzug für den Studiengang "Technisches Gesundheitswesen" fällt weg, da dieser Studiengang ausgelaufen ist. Stattdessen gibt es jetzt eine Kooperation mit der Fachhochschule Lübeck im Studiengang "Medizintechnik". In dieser neuen Kooperation fällt nur noch ein Export aus der Anatomie/Physiologie in Höhe von 2 SWS an.

Der Dienstleistungsbedarf im Studiengang "Informatik" hat sich von 13,32 SWS im Vorjahr auf 12,32 SWS reduziert, was auf die Verringerung der Anfängerzahlen in diesem Studiengang zurückzuführen ist.

Hingegen hat sich der Export im Studiengang "Molekulare Biotechnologie", welcher erstmals zum Wintersemester 2001/2002 angeboten wurde, von 19 SWS im Vorjahr auf 22,50 SWS im Wintersemester 2002/2003 erhöht. Mit Fortschreiten des Studiums müssen nunmehr zusätzlich die Semester 3 und 4 berücksichtigt werden.

2. Lehrnachfrage:

Zur Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin zu Recht zunächst das Zweifache des bereinigten Lehrangebotes (im folgenden ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 163,18 SWS x 2 = 326,36 SWS) durch einen Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik am Curricularnormwert (CNW) in Höhe von 1,8256 geteilt. Diesen Eigenanteil hat die Kammer bereits in ihrem den Berechnungszeitraum Wintersemester 1992/93 und Sommersemester 1993 betreffenden Beschluss vom 21.10.1992 - 9 C 137/92 (91) - ermittelt. Auch in den Urteilen vom 17.06.1992 - 9 A 1174/91 (91) u.a. - hat die Kammer mit eingehender Begründung einen Eigenanteil von 1,8256 errechnet. Vor dem Hintergrund dieser eingehenden Überprüfungen besteht - wie im Vorjahr - im vorliegenden Verfahren kein Anlass, an der Richtigkeit dieses von der Antragsgegnerin jetzt wieder zugrundegelegten Eigenanteils zu zweifeln.

Diesen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik hat die Antragsgegnerin entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer in mehreren Rechenschritten im Hinblick auf die maßgebliche Zahl der zu berücksichtigenden Vorlesungsteilnehmer reduziert, wobei die Antragsgegnerin - wie im Vorjahr - von 51 SWS-Vorlesungen ausgegangen ist. Die Berechnung vollzieht sich wie folgt:

163,18 SWS x 2 = 326,36 SWS bereinigtes Lehrangebot,

geteilt durch den CNW-Anteil von 1,8256 ergeben sich hieraus 178,7686, aufgerundet 179 Studienplätze.

Rechenschritt 1: 51 SWS Lehrangebot: 179 = 0,2849 51 SWS Lehrangebot: 180 (fiktive Gruppengröße gemäß ZVS-Beispiel Studienplan) = 0,2833 CNW-Anteil ZVS (anstatt 0,2831) 0,2833 CNW/ZVS - 0,2849 = - 0,0016 1,8256 CNW/Uni L - ( - 0,0016) = 1,8272 326,36 bereinigtes Lehrangebot: 1,8272 = 178,6121 Studienplätze

Rechenschritt 2: 51 SWS Lehrangebot: 178,6121 = 0,2855 0,2833 CNW/ZVS - 0,2855 = - 0,0022 1,8256 CNW/Uni L - ( - 0,0022) = 1,8278 326,36 bereinigtes Lehrangebot : 1,8278 = 178,5535 Studienplätze

Rechenschritt 3: 51 SWS : 178,5535 = 0,2856 0,2833 CNW/ZVS - 0,2856 = - 0,0023 1,8256 CNW/Uni L - ( - 0,0023) = 1,8279 326,36 bereinigtes Lehrangebot: 1,8279 = 178,5437 = 179 Studienplätze.

3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses:

Auch eine weitere Überprüfung dieses Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO (§§ 14 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO) führt im Ergebnis zu keiner wesentlichen Veränderung. Entgegen der erklärten Absicht und langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist es ihr in den letzten Semestern nicht durchgängig gelungen, frei gewordene Plätze in den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studiums mit geeigneten Bewerbern wieder zu besetzen. Die von der Antragsgegnerin hierzu mitgeteilten Zahlen stellen sich hinsichtlich der Ermittlung der Schwundquote folgendermaßen dar:

Zahl der Studenten im n-ten Fachsemester Zeile Semester 1. 2. 3. 4. 1 SS 99 0 196 3 186 2 WS 99/00 211 1 190 2 3 SS 00 0 211 0 196 4 WS 00/01 215 0 208 0 5 SS 01 0 215 4 194 6 WS 1/2 188 0 213 2 7 Summe 1-5 426 623 405 578 8 Summe 2-6 -- 427 615 394 9 q 1,0023 0,9872 0,9728

Nach dem "Hamburger Modell" (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) wird die Schwundstudienzeit nach der Formel ermittelt:

tq = 1 + q1 {1 + q2 [1 + q3 (1 + ... qn)]}.

Dabei bedeuten die Werte q1 bis qn die Quotienten der Summen der in einem Semester immatrikulierten Studenten durch die Summen der im jeweiligen Vorsemester immatrikuliert gewesenen Studenten; so wird q1 gebildet durch die Errechnung 427 : 426 (Zeile 8 Spalte 2 : Zeile 7 Spalte 1 der vorstehenden Übersicht. Sie ergibt 1,0023). Die Werte für q2 und qn sind gleichfalls in der Zeile 9 genannt. Nach der obigen Formel ergibt sich für tq der Wert 3,953, denn:

0,9728 + 1 = 1,9728 1,9728 x 0,9872 + 1 = 2,9475 2,9475 x 1,0023 + 1 = 3,9543 = tq

Die Schwundzeit (tq) ist sodann durch die Studienzeit im Vorklinikum (hier 4 Semester) zu dividieren, woraus hier eine Schwundquote von 0,9886 resultiert.

Wird die nach dem 2. Abschnitt der KapVO errechnete Zulassungszahl 178,5437 durch die Schwundquote dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 180,6026 für den Berechnungszeitraum.

Nach allem ergibt die gerichtliche Überprüfung - insgesamt - eine Zulassungszahl von gerundet 181 Plätzen.

Die Antragsgegnerin hat eine Übersicht über das Freiwerden und Wiederbesetzen von Studienplätzen (Stand: 11.10.2002) übersandt. Danach wurden für das Wintersemester 2002/2003 nicht nur 181, sondern durch Überbuchung der ZVS 190 Studienplätze besetzt. Über die besetzten Studienplätze hinaus stehen keine weiteren mehr zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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