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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 9 C 16/02
Rechtsgebiete: VwGO, GG, Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 SH


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 SH § 1 Nr. 5a)
1) Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Medieninformatik als Semesteranfänger an der Fachhochschule Lübeck außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 30 festgelegten Studienplätze.

2) Für die durch Art 12 GG gebotene erschöpfende Kapazitätsnutzung kommt es ( auch wenn die Plätze semesterweise vergeben werden) allein darauf an, dass die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahrskapazitäten entsprechen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 16/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zulassung zum Studium der Medieninformatik, Wintersemester 2002/2002;

- § 123 VwGO -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 05. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der auf Zulassung zum 1. Semester im Studiengang Medieninformatik gerichtete Antrag ist unbegründet; denn die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht verpflichtet, zum Wintersemester 2002/2003 mehr als 30 Studienanfänger zuzulassen.

Die Antragsgegnerin hat zur Erprobung einen neuen Modell-Studiengang "Medieninformatik" mit der Studienmethode als Online-Studiengang im Rahmen eines Verbundes "Virtuelle Fachhochschule" mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) gemäß § 83 Abs. 3 Hochschulgesetz eingerichtet.

Durch § 1 Nr. 5 a) der Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 (NBI. MBWFK Schl.-H., S. 318 ff) hat das MBWFK des Landes Schleswig-Holstein die Zahl der von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2002/2003 im Studiengang Medieninformatik aufzunehmenden Studienanfänger auf 30 festgesetzt.

Ob die im Anschluss an die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin vom Ministerium für das Studienjahr 2002/2003 festgesetzte Zulassungszahl zutrifft, kann offenbleiben.

Wie die Antragsgegnerin in ihren Antragserwiderungsschriften unter Bezug auf die im Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 angeführten und diesem beigefügten Schreiben dargelegt hat, ist seitens des MBWFK dem Antrag der Antragsgegnerin auf Einrichtung des Bachelor-Studienganges Medieninformatik im Fachbereich Elektrotechnik ab dem Wintersemester 2002/2003 mit einer jährlichen Aufnahme von 60 Studierenden zugestimmt worden. Dabei hat die Antragsgegnerin einen Vorschlag des Inhalts unterbreitet, im Wintersemester 2002/2003 sowie im Sommersemester 2003 jeweils 30 Studienanfänger aufzunehmen. Auf dieser Basis ist auch der Entwurf einer Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen über die Studiengänge an den Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Sommersemester 2003 erstellt worden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass für das Sommersemester 2003 auch endgültig eine Zulassungszahl von 30 für diesen Studiengang festgesetzt werden wird.

Angesichts dessen ist es unerheblich, ob die für das Wintersemester 2002/2003 festgesetzte Zulassungszahl zutrifft oder nicht.

Sollte sich eine höhere Zulassungszahl als die von der Antragsgegnerin errechnete ergeben, so würde dies die Aufteilung der Zulassungszahlen von 30 Studienanfängern für das Wintersemester 2002/2003 und 30 (oder mehr) für das Sommersemester 2003 nicht berühren. Käme die Kammer bei ihrer Überprüfung zu einer Zulassungszahl, die die von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2002/2003 errechnete überstiege, so wäre diese höhere Zulassungszahl durch den von der Antragsgegnerin selber gemachten Festsetzungsvorschlag im Studienjahr (mit insgesamt 60 Studienanfängern für den Studiengang Medieninformatik) bereits aufgefangen. Aber auch ein die Zulassungszahlen insgesamt übersteigendes Berechnungsergebnis der Kammer würde nicht zu der Erhöhung der für das Wintersemester 2002/2003 festgesetzten Zulassungszahl führen. Es besteht keine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, solche zusätzlich festgestellten Studienplätze bereits zum Wintersemester zu besetzen (std. Rspr. der Kammer, so bereits Beschluss vom 20.10.1994 - 9 C 49/94 u.a. -, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1994 - 3 N 55/94 u.a. -; ferner Beschlüsse der Kammer vom 16.10.1998 - 9 C 81/98 -, 04.10.1999 - 9 C 46/99 -, 23.10.2000 - 9 C 74/00 - sowie vom 30.10.2000 - 9 C 195/00 -, letzterer bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2000 - 3 N 28/00 - sowie Beschluss der Kammer vom 07.11.2001 - 9 C 54/01 u.a. -, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 15.01.2002 - 3 N 1/01 -).

Den zuletzt genannten rechtlichen Ansatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Dezember 2000 - 3 N 28/00 -, der ein numerus-clausus-Verfahren zum Studienfach Pharmazie mit derselben Konstellation der Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Wintersemester und das anschließende Sommersemester betraf wie hier bei der begehrten Zulassung zum Studiengang Medieninformatik, (nochmals) ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es u.a.:

...Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -,NVwZ-RR 1990, 349). Eine semesterbezogene Berechnung ist auch dann aus verfassungs- und hochschulrahmenrechtlichen Gründen nicht erforderlich, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt:

"Bestimmt sich aber die Zahl der verfügbaren Studienplätze trotz semesterweiser Studienplatzvergabe nach der Aufnahmekapazität der Lehreinheit im gesamten Studienjahr, so kommt es für den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Zustand der erschöpfenden Kapazitätsnutzung allein darauf an, ob die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen. Selbst wenn die Jahresaufnahmekapazität - wie es der Beschwerde offenbar vorschwebt - hälftig auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt wird, ändert dies nichts an der zentralen Maßgeblichkeit dieser Jahresaufnahmekapazität und der daran anknüpfenden Forderung nach ihrer erschöpfenden Nutzung."

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausführungen, die der Senat teilt, kann das Zulassungsvorbringen der Antragstellerin keinen Erfolg haben..."

An dieser Rechtsansicht hält auch die Kammer weiterhin fest.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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