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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 9 C 2/03
Rechtsgebiete: VwGO, GG, Zulassungszahlenverordnung vom 22.11.2002 SH


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 SH § 1 Nr. 5 a)
Kein Ausspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang Sozialwesen als Studienanfängerin an der Fachhochschule Kiel außerhalb der laut Zulassungszahlenverordnung für das Sommersemester 2003 auf 91 festgesetzten Studienplätzen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 2/03 9 C 16/03

In den Verwaltungsrechtssachen

Streitgegenstand: Zulassung zum Studiengang Sozialwesen, Sommersemester 2003, Antrag nach § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 2. April 2003 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zum Sommersemester 2003 für das erste Fachsemester des Studiengangs Sozialwesen bei der Antragsgegnerin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Der nach den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machende Anordnungsgrund ist gegeben. Er besteht in der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung verbunden mit der Unzumutbarkeit für die Antragstellerin, auf eine Entscheidung in einem möglichen sich anschließenden Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden; der Antragstellerin würde dadurch wertvolle Ausbildungszeit verloren gehen.

Es besteht aber kein Anordnungsanspruch; denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich den von ihr geltend gemachten Anspruch durchsetzen könnte. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung spricht alles dafür, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin über die festgesetzte Kapazität hinaus keine (auch keine sogenannten "verschwiegenen") Studienplätze zur Verfügung stehen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat durch § 1 Nr. 5 a) Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 694) die Zahl der im Sommersemester 2003 an der Fachhochschule Kiel im Studiengang Sozialwesen höchstens aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger auf 91 (Zulassungszahl) festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach dem Berechnungsstichtag 10. Januar 2002, die zu einem Berechnungsergebnis von 182 für den gesamten Berechnungszeitraum (Wintersemester 2002/03 und Sommersemester 2003) und zu einem Festsetzungsvorschlag von 91 für das Wintersemester 2002/03 und 91 für das Sommersemester 2003 geführt hat. Durch die Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 (MBl. MBWFK Schl.-H.2002, S. 318) hatte das MBWFK die Zahl der von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2002/03 im Studiengang Sozialwesen aufzunehmenden Studienanfänger auf 91 festgesetzt. Mit der jetzt vorgenommenen Festsetzung der Zahl der Studienanfänger auf 91 ist damit dem Festsetzungsvorschlag auch hinsichtlich des Sommersemesters 2003 - ausgehend von der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß Festsetzungsvorschlag zum Berechnungsstichtag 10. Januar 2002 - in vollem Umfang entsprochen worden.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer zusätzlicher Studienplatz vorhanden wäre, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte.

1. Lehrangebot:

Die Antragsgegnerin teilt das Lehrangebot wie folgt mit:

Stellenangebot Planstellen Deputat/Stelle Deputat

Prof. C2/C3 20 18 360 SWS (Semester- wochenstunden) Lehrk f. bes. Aufgaben 3 22 66 SWS HWP. Professur 1 18 18 SWS ___________________________________________________ zusammen 24 444 SWS

Gegen die Zuordnung von Deputaten zu den jeweils vorgenannten Stellengruppen bestehen keine rechtlichen Bedenken [(vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 und § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 06. Oktober 1995 - GVOBl. Schl.-H., S. 328 -)]:

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVVO beträgt an den Fachhochschulen die Regellehrverpflichtung der Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).

Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist durch § 7 Abs.1 Nr. 2 LVV eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS vorgesehen. Dies führt bei den drei bei der Antragsgegnerin beschäftigten Lehrkräften dieser Art aufgrund des Erlasses der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 16. November 1995 - wie im Vorjahr mitgeteilt (s. Beschluss der Kammer vom 11. Juni 2002 - 9 C 1/02 -) - zu einem Ansatz von jeweils 22 LVS (§ 7 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz LVVO).

Die Antragsgegnerin hat sodann in folgendem Umfang die Deputatsverminderungen abgesetzt:

9 SWS als Dekanentlastung, 5 SWS als Entlastung für die Frauenbeauftragte, 9 SWS für Beauftragte für Studium, Lehre und Prüfungen, 10 SWS im Hinblick auf 3 schwerbehinderte Professoren und 21 SWS nach § 9 Abs. 1 LVVO (5 % von 426 SWS, wie sie hinsichtlich des hier relevanten Studienganges Sozialpädagogik - in Abgrenzung zum Studiengang Physiotherapie - zur Verfügung stehen) ______ 54 SWS insgesamt

Die Verminderung für den Dekan ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LVV zulässig. Sie überschreitet nicht den festgesetzten Satz von 50 v. H.. Aus der im Vorjahr bereits eingereichten Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2002 ist zu schließen, dass diese Deputatsverminderung im Jahre 2001 vom Bildungsministerium bewilligt worden ist.

Auch die weiteren Verminderungen dürften nicht zu beanstanden sein (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 LVVO "Frauenbeauftragte bis zu 37,5 v. H.", § 8 Abs. 1 Nr. 3 LVV "Beauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen bis zu 50 v. H", § 9 Abs. 1 LVVO für diverse Funktionen und § 12 LVVO "Schwerbehinderte"). Gegen die Höhe der Verminderungen ist nichts einzuwenden; denn die Antragsgegnerin hat diesbezüglich mit den Anlagen 2 - 5 b zu ihrem o.g. Schriftsatz vom 04. Juni 2002 belegt, dass sämtliche Ermäßigungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

Im Rahmen des hier anhängigen Verfahren sind im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte von der Antragstellerin dargetan worden und auch nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass diese für die jeweilige Amtszeit geltenden Reduzierungen von der Bildungsministerin nicht ordnungsgemäß genehmigt worden wären bzw. es sich nicht um zulässige Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung an Fachhochschulen im Sinne von § 9 LVVO handeln würde.

Die Antragsgegnerin hat letztlich - wie auch im Vorjahr - an wissenschaftlichen Dienstleistungen/Lehrauftragsstunden eine Anzahl von SWS hinzugerechnet, und zwar insgesamt 201 SWS. Gegen diesen Ansatz, der seinerzeit mit Schriftsatz vom 04. Juni 2002 näher erläutert worden ist, ist seitens der Kammer nichts einzuwenden.

Insgesamt ergibt sich danach ein Lehrangebot von 591 SWS.

2. Lehrnachfrage

Die Antragsgegnerin hat das (für ein Studiensemester) ermittelte Lehrangebot (591 SWS) verdoppelt, um auf das im Berechnungszeitraum (Studienjahr) vorhandene Lehrangebot zu gelangen (1.182 SWS). Dieses Lehrangebot hat sie durch einen Curricularanteil (CW) von 6,5 dividiert (nach dem zweiten Abschnitt der KapVO) und ist zu dem Berechnungsergebnis 181,8 gelangt: Sie hat für die einzelnen zur Lehreinheit Soziale Arbeit und Gesundheit gehörenden Studiengänge Anteilquoten gebildet und ausgehend von dem in III Nr. 15 der Anlage 2 zur KapVO genannten Curricularnormwert von 6,8 und der Hälfte dieses Wertes gemäß Fußnote e nach der Landesverordnung zur Änderung der KapVO vom 27. April 1995 (NBl.MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1995, S. 230) jeweils Teil-Curricularnormwerte für die einzelnen Studiengänge ermittelt. Danach ergeben sich folgende Werte:

Studiengang Anteilquote CNW Teil-CNW 1. Sozialwesen 0,90 6,8 6,12 2. Physiotherapie 0,10 3,4 0,34

Aus der Addition der Teil-Curricularnormwerte ergibt sich sodann der Curricularanteil 6,5.

Dividiert man das für das Studienjahr ermittelte bereinigte Lehrangebot von 1.182 SWS durch den Curricularanteil 6,5, so ergibt das einen Wert von 181,8461. Wird dieses Berechnungsergebnis entsprechend den Anteilquoten auf die einzelnen Studiengänge verteilt, so ergibt sich für den Studiengang Sozialwesen ein Ergebnis von 163,6614 (= 181,8461 x 0,90).

3. Überprüfung nach dem 3. Abschnitt der KapVO:

Nach den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn sich für den Studiengang eine Schwundquote (in Folge der Aufgabe des Studiums, eines Fachwechsels oder Hochschulwechsels) ergeben hat. Auf der Grundlage einer Erfassung der Studentenzahlen im Zeitraum vom Sommersemester 1998 bis einschließlich Wintersemester 2000/01 errechnete die Antragsgegnerin einen Schwundquotenausgleichsfaktor von 1,1122 für den hier relevanten Studiengang.

Die Multiplikation des unter 2. ermittelten Ergebnisses von 163,6614 mit dem Schwundausgleichsfaktor führt zu einer Zulassungszahl von182,0243, abgerundet: 182, zu der auch die Antragsgegnerin gelangt ist. Laut Angaben der Antragsgegnerin standen für das Sommersemester 2003 noch 91 Studienplätze zu Verfügung. Ein zusätzlicher Studienplatz, der darüber hinaus an die Antragstellerin vergeben werden könnte, ist nach alledem nicht vorhanden.

4. Nachprüfung

Ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht daraus, dass diese als vorrangig gegenüber einem Studienbewerber erschiene, der einen Studienplatz erhalten hat. Die Antragsgegnerin hat unter den 400 Bewerbungen für diesen Studiengang eine Rangfolge nach Notendurchschnitt und Wartezeit gebildet und die 91 vorhandenen Studienplätze an die rangbesten Bewerber vergeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt des angefochtenen Ablehnungsbescheides in der maßgeblichen Fassung bzw. die Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen dieses Eilverfahrens verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Angaben sind weder von der Antragstellerin substantiiert dargetan worden, noch ergeben sie sich sonst aus dem Inhalt der Akte.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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