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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 182/03
Rechtsgebiete: ZPO, ÄndTV Nr. 1, BBesG


Vorschriften:

ZPO § 543 a. F.
ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 zum BAT-O
ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 zum BAT-O
BBesG § 13 Abs. 1 BBesG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 182/03

Verkündet am 26. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.11.1999 - 12 Ca 2165/99 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien haben bereits im Ersten Rechtszug darüber gestritten, ob der Klägerin gegen den Beklagten über den 31.07.1998 hinaus (weiter) Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. der Amtszulage als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr 180 bis 360 Schülern zusteht. Für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.12.1998 hat die Klägerin fünfmal die Amtszulage in Höhe von seinerzeit 235,89 DM brutto sowie für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.10.1999 zehnmal die Amtszulage in Höhe von seinerzeit 238,67 DM brutto eingeklagt und Verzinsung aus dem Bruttobetrag begehrt. Für den Zeitraum ab 01.11.1999 hat sie beantragt festzustellen, dass der Beklagte seit diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, ihr eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. der Amtszulage als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Dresden hat dem Zahlungsanspruch im Wesentlichen und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage lediglich insoweit, als die Klägerin Verzinsung der Bruttobeträge begehrt hat. Insoweit hat das Arbeitsgericht Zinsen aus den eingeklagten Nettobeträgen ausgeurteilt.

Wegen der Einzelheiten des Zahlungsantrages sowie des Tatbestandes im Übrigen wird aufgrund der Regelung in § 543 ZPO a. F. von einer erneuten Darstellung abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Dresden verwiesen. Dort ist das tatsächliche Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig beurkundet. Tatbestandsrügen hat keine Seite erhoben.

Der Beklagte hat gegen das am 10.11.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts, das ihm am 01.08.2000 zugestellt wurde, bereits am 09.05.2000 Berufung eingelegt und am 09.06.2000 (hypothetisch) begründet.

Er bleibt bei seinem Vorbringen im Ersten Rechtszug, aus dem sich ergebe, dass der Klägerin die streitgegenständliche Vergütung nicht weiter zustehe.

Der Beklagte beantragt der Sache nach,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.11.1999 - 12 Ca 2165/99 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung, ohne sich ihrerseits gegen die Teilabweisung des Zahlungsantrages zu wenden.

Die Klägerin ist wie im Ersten Rechtszug weiter der Auffassung, dass ihr die streitgegenständliche Vergütung (weiter) zustehe.

Die Klägerin hat sich der Sache nach am 17.07.2000 selbständig, da noch binnen der seinerzeit geltenden Frist von 17 Monaten für die Hauptberufung, der Berufung angeschlossen und die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet.

Damit verfolgt sie den Hilfsantrag,

unter Abänderung des auch mit der Berufung angefochtenen Urteils in dessen Ziffer 2 festzustellen, dass der Beklagte über den 01.11.1999 hinaus verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. der Amtszulage entsprechend Anlage IX Bundesbesoldungsgesetz und der Vergütungsgruppe II a BAT-O als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sind beiden Parteien die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01 - sowie vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -, in deren Erwartung die Sache ruhend gestellt war, bekannt.

In der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, dass die Einstellung der Zahlung der Amtszulage durch den Beklagten nicht mit dem Nachweisgesetz in Einklang stehe.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist jedenfalls dann zulässig, wenn man sie nach ihrer Begründung dahin versteht, dass Streitgegenstand die Amtszulage sein soll. Die Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O an sich ist nicht in Streit, auch wenn hierauf der ausdrückliche Klageantrag lautet.

2.

Die Klage ist allerdings unbegründet, weil der Klägerin die Amtszulage im streitgegenständlichen Umfang nicht (mehr) zusteht. Deshalb ist die Klage sowohl mit ihrem Zahlungs- als auch mit ihrem Feststellungsantrag in Abänderung des angefochtenen Urteils nunmehr insgesamt abzuweisen. Dies umfasst auch den Zinsanspruch.

Die streitgegenständliche Amtszulage rührt aus dem Beamtenrecht her. Geregelt ist sie in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, den Bundesbesoldungsordnungen A und B, hier als Fußnote 7 zu der Besoldungsgruppe A 13 betreffend Rektoren einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern.

Da die Klägerin nicht Beamtin ist und die von ihr geleitete Schule nicht (mehr) mehr als 180 Schüler hat, benötigt die Klägerin entweder eine außerhalb des Beamtenrechts liegende Anspruchsgrundlage oder wenigstens eine auf das Beamtenrecht verweisende Anspruchsgrundlage, welche die Amtszulage zudem noch ohne das Überschreiten des Schwellenwertes auswirft. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

a) Nach der ständig wiederholten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts geht die für die Eingruppierung von Lehrkräften ursprünglich einmal maßgeblich gewesene tarifliche Verweisung des § 2 Nr. 3 Satz 1 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften seit dem Außerkrafttreten der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ins Leere, wenn Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR - wie die Klägerin - betroffen sind (BAG vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -, dok. in JURIS, mit eingehender Begründung dieses Ergebnisse sowie m. w. N.).

Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn auch im Falle einer fortbestehenden Verweisung würde die Klägerin die Voraussetzungen für den Fortbezug der Amtszulage nicht (mehr) erfüllen.

b) Würde es - mit dem Bundesarbeitsgericht - an einer tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften fehlen, käme aufgrund des schriftlichen Änderungsvertrages der Parteien vom 11.09.1991 die Anwendung des Abschnitts B der TdL-Richtlinien in Betracht.

Dieser Abschnitt sieht jedoch schon nicht die von der Klägerin bezogene Vergütungsgruppe für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen vor. Auch wird hier keine Amtszulage ausgeworfen, erst recht nicht in Kombination mit der von der Klägerin aber bezogenen Vergütungsgruppe II a BAT-O.

c) Vorgesehen ist eine Amtszulage lediglich nach § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O i. V. m. Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Die Nr. 3 dieser Richtlinie lautet:

"Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht."

Diese Voraussetzungen liegen aus mehreren Gründen nicht vor.

Die Klägerin ist keine Lehrkraft, die durch ausdrückliche Anordnung zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt ist. Vielmehr ist sie die Schulleiterin selbst.

Anspruchsvoraussetzung ist außerdem, dass - wäre die Klägerin Beamtin - ihr die Amtszulage zustünde. Dies ist jedoch angesichts der Schülerzahl gerade nicht der Fall.

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend handelt es sich bei der Zahlung der Amtszulage nach der vorstehend zitierten Regelung um eine Ermessensausübung ("kann"). Ermessen hat der Beklagte jedoch nicht ausgeübt. Vielmehr hat er die Amtszulage ab dem Zeitpunkt und für den Zeitraum gezahlt, für den die Klägerin im Falle der Geltung des beamtenrechtlichen Besoldungsrechts Anspruch auf die Amtszulage gehabt hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die "Amtszulage" seit ihrer erstmaligen Erwähnung in ändernden Arbeitsverträgen der Parteien oder in Nachträgen oder auch in Änderungsmitteilungen stets vorformuliert enthalten ist und in Sonderheit in der Änderungsmitteilung über die Eingruppierung zum 01.07.1994 vom 07.11.1995, im Änderungsvertrag vom 29.01.1998 sowie in der die Amtszulage betreffenden Mitteilung vom 16.06.1998 stets auf die "Bundesbesoldungsordnung A" Bezug genommen wird. Rechtsgrund für die Zahlung war damit - auch für die Klägerin ersichtlich - die Ansicht des Beklagten, die Amtszulage (nunmehr) zahlen zu müssen. In der Einstellung der Zahlung lag damit auch kein - konkludent ohnehin möglicher - Widerruf einer zu Recht bezogenen freiwilligen Leistung, wofür allein - wegen erneuten Gebrauchs des Bestimmungsrechts - die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten gewesen wären (BAG vom 19.01.1995 - 6 AZR 545/94 -, AP TVAL II § 10 Nr. 2).

d) Die in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 11.09.1991 nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig enthaltene Verweisung auf spätere Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien, Amtsblatt des Sachs. Staatsministeriums der Finanzen vom 30.05.1996 Nr. 5, S. 142), seit 01.07.1999 in der Fassung der Richtlinien des Beklagten zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sachs. Lehrer-Richtlinien, Ministerialblatt des Sachs. Staatsministeriums der Finanzen vom 30.06.1999 Nr. 6, S. 146), führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf (Fort-)Zahlung der Amtszulage.

Die Arbeitgeber-Richtlinien und die Lehrer-Richtlinien sahen bzw. sehen als höchste für Lehrkräfte an Grundschulen in Betracht kommende Vergütungsgruppe im BAT-O die Vergütungsgruppe IM vor. Eine Amtszulage kennen sie ebenso wenig wie eine Kombination der Vergütungsgruppe II a BAT-O mit einer Amtszulage.

e) Bleibt als mögliche Anspruchsgrundlage lediglich noch der Änderungsvertrag der Parteien vom 29.01.1998, der in seinem § 1 u. a. eine "AZ", mithin wohl die Amtszulage, verspricht.

Dieser Änderungsvertrag nimmt in seinem § 2 jedoch ausdrücklich Bezug auf die Bundesbesoldungsordnung A.

Damit ergibt sich zwar ein Anspruch auf die Amtszulage, jedoch nur unter den Voraussetzungen, die hierzu in der Bundesbesoldungsordnung A aufgestellt sind und die die Klägerin nicht erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht hat zu einem gleichen Sachverhalt mit dem bereits angezogenen Urteil vom 05.09.2002 (a. a. O.) entschieden, dass bei einer Verweisung der auch hier von den Parteien gewählten Art die allgemeinen Grundsätze der sog. Tarifautomatik Anwendung finden, was bedeutet, dass sich der Anspruch aufgrund der eingetretenen Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen seinerseits ändert. Denn es geht nicht um die Korrektur einer fehlerhaften Vergütung, sondern um deren Anpassung an die Verhältnisse.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt zwar in der Entscheidung wiederholt auf einen "Änderungstarifvertrag vom 27.02.1998" Bezug. Gemeint ist jedoch nach dem Tatbestand des Urteils ersichtlich der Änderungsvertrag der Parteien des dortigen Rechtsstreits vom nämlichen Tag. Dieser ist mit dem hier maßgebenden Änderungsvertrag fast identisch. Damit geht es genau genommen nicht um eine "Tarifautomatik, sondern um eine "Vertrags"automatik, was im Ergebnis aber keinen Unterschied macht. Denn durch die bloße Verweisung auf eine Vorschrift, nach der sich eine Zahlung bei verändertem Parameter ihrerseits ändert, ergibt sich, dass nicht mehr als den Voraussetzungen entsprechend gezahlt sein soll.

Auch in der Sache hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 05.09.2002 (a. a. O.) keine Einwendungen gehabt und die Anknüpfung der "Besoldung" der Schulleiter an die Schülerzahl als sachgerecht und plausibel angesehen.

Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis. Denn die Tätigkeit eines Schulleiters ist eine im Wesentlichen verwaltende. Jedwede Verwaltung, die schwerpunktmäßig mit Menschen zu tun hat, hängt nach Umfang, Belastung und damit auch nach der von außen wahrgenommenen Bedeutung von der Zahl der "verwalteten" Personen ab. In Sonderheit auf dem Gebiet des Beamtenrechts ist es nicht die Ausnahme, sondern die Regel, Funktions- und Schlüsselpositionen etwa auch der Zahl betroffener oder unterstellter Personen entsprechend zu besolden. Dieses - bislang ersichtlich unbeanstandete - System haben die Parteien durch ihren Änderungsvertrag lediglich in Bezug genommen und übrigens auch nicht in Frage gestellt.

Die Einstellung der Zahlung ist auch nicht aus Gründen des Nachweisrechts zu beanstanden. Denn in dem Änderungsvertrag der Parteien wird auf die Bundesbesoldungsordnung A ausdrücklich Bezug genommen, die Teil eines verkündeten Bundesgesetzes ist und allein schon staatsrechtlich gilt. Außerdem heißt es in dem Schreiben vom 16.06.1998 des vormaligen Oberschulamtes an die Klägerin ausdrücklich:

"... sowie der Besoldungsordnung A erhalten Sie ab 01.07.1995 eine Amtszulage als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 13)."

Damit ist die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, d. h. hier unter Einschluss einer Zulage, nachgewiesen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG). Die Höhe der Zulage ergab und ergibt sich wiederum aus Bundesgesetz (der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz). Ob deswegen auf die Benennung der Höhe verzichtet werden durfte (das Nachweisgesetz sieht dies für die Höhe des Arbeitsentgelts, anders als für andere Vertragsbedingungen, nicht vor), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Parteien haben lediglich über den Anspruchsgrund, nicht aber die Höhe der Amtszulage gestritten.

Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Der - jedenfalls nach der alten Fassung der Zivilprozessordnung im Berufungsverfahren zulässige - Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht.

Der in § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelte Ausgleichsanspruch für beamtete Lehrkräfte findet bei Absinken der Schülerzahlen keine Anwendung. Denn diese Vorschrift befasst sich nicht mit der Eingruppierung der Lehrkraft (BAG vom 05.09.2002, a. a. O.). Abgelehnt hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.09.2002 auch eine entsprechende Anwendung der Regelung.

Dem ist zu folgen, weil für angestellte Lehrer lediglich hinsichtlich der Eingruppierung auf das Beamtenrecht verwiesen wird, nicht aber auch im Übrigen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften.

Eine entsprechende Anwendung der Regelung verbietet sich, weil sich der arbeitsrechtliche Status der Klägerin durch das Absinken der Schülerzahlen nicht ändert und die Veränderung der Vergütung im Übrigen gerade der Automatik entspricht (BAG vom 05.09.2002, a. a. O., "Tarif"automatik).

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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