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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 207/06
Rechtsgebiete: ArbGG, VwGO, ZPO, BAT-O


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
VwGO § 58 Abs. 2
ZPO § 139 Abs. 5
BAT-O § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 207/06

Verkündet am 21. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11.01.2006 - 4 Ca 4224/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Verpflichtung des Beklagten festzustellen ist, der Klägerin seit dem 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen verwiesen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Hier ist das tatsächliche Vorbringen der Parteien - soweit streiterheblich und von Relevanz für das Berufungsverfahren - vollständig und auch richtig dargestellt.

Von der Klägerin im Berufungsverfahren gerügte Unrichtigkeiten sind von ihr nicht mittels Tatbestands-Berichtigungsantrages geltend gemacht worden. Jedenfalls wirken sie sich nicht aus.

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:

Das auf Seite 5 in dem angefochtenen Urteil im Tatbestand erwähnte Schreiben des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten vom 06.11.2001, wonach hinsichtlich der Klägerin eine abschließende Entscheidung des Ministeriums getroffen wurde, dass aufgrund ihres Abschlusses und ihrer Tätigkeit am Gymnasium eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT zutreffend erfolge, war an das vormalige Regionalschulamt ... des Beklagten gerichtet und wurde aufgrund handschriftlicher Verfügung vom 26.11.2001 in einem Antwortschreiben an die Klägerin auszugsweise zitiert.

Das Schreiben vom 06.11.2001 hat folgenden Inhalt:

"Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL) vom 22. Juni 1995, in der ab 01. Juli 1999 anzuwendenden Fassung

hier: Eingruppierung der Frau ... (tätig an einem Gymnasium)

Bezug: 1. Schreiben des Regionalschulamtes ... vom 09.05.2001, Az.: 41-0305.41-21540231/500/1 und vom 15.10.2001, Az.: 041-0341.50/153

2. SMK vom 09.12.1998, Az.: 15-0341.50/3172

3. SMS vom 26.08.1997, Az.: 15-0341.50/2820/2821/ 2671

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus stellt zur Eingruppierung der Frau ... Folgendes fest:

Frau ... verfügt mit Zeugnis der Pädagogischen Hochschule ... über einen Abschluss als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für Deutsch und Russisch.

Sie hat ihr Studium nach dem Recht der ehemaligen DDR begonnen, aber erst am 20.12.1991 abgeschlossen.

Mit dem unter Bezug 2. genannten Schreiben nahm das Sächsische Staatsministerium für Kultus eine Bewertung von Abschlüssen der Diplomlehrer vor, die ihr Studium nach dem Recht der ehemaligen DDR begonnen, jedoch erst nach In-Kraft-Treten der 'Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter' vom 18.09.1990 abgeschlossen haben.

Von einer generellen Gleichstellung der Abschlüsse kann danach nur in bestimmten Ausnahmefällen gesprochen werden.

Diese Ausnahmefälle wurden in dem unter Bezug 3. erwähnten Schreiben näher erläutert. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Abschluss bis zum 31.07.1991 erworben wurde und ein Ausnahmefall vorliegt.

Möglicherweise könnte durch die von Frau ... angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erstellung der Diplomarbeit und ihrer gesundheitlichen Probleme ein solcher Ausnahmefall vorliegen. Hierzu wäre allerdings noch ein Nachweis der Pädagogischen Hochschule ... über die Schwierigkeiten bei der Erstellung der Diplomarbeit erforderlich.

Unabhängig davon erwarb aber Frau ... den Abschluss nicht bis zum 31.07.1991, sondern erst am 20.12.1991.

Der von Frau ... am 20.12.1991 erworbene Abschluss kann daher nicht einem Abschluss eines Diplomlehrers für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer gleichgestellt werden, der vor In-Kraft-Treten der 'Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter' vom 18.09.1990 erworben wurde.

Frau ... ist daher auf Grund ihres Abschlusses und der Tätigkeit an einem Gymnasium in Vergütungsgruppe III BAT-O zutreffend eingruppiert."

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin abgewiesen. Zwar verfüge sie über einen Abschluss eines Diplomlehrers für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit Lehrbefähigung für zwei Fächer i. S. der Richtlinien des Beklagten zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (fortan: Richtlinien). Die begehrte Vergütung stehe der Klägerin jedoch nicht zu. Denn ihr Abschluss werde von den Richtlinien nicht erfasst.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.02.2006 zugestellte Urteil am 21.03.2006 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 21.05.2006 am 22.05.2006 - einem Montag - ausgeführt.

Die Stichtagsregel in den jeweiligen Vorbemerkungen Nr. 3 der Richtlinien werde nicht der Situation der Absolventenjahrgänge 1990 gerecht.

Sie, die Klägerin, erfülle mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit und ihrem Berufsabschluss die erforderlichen Voraussetzungen. Jedenfalls müsse ihr Berufsabschluss aufgrund eines Ausnahmefalles, in dem sich sie - die Klägerin - bei Studienabschluss befunden habe (Risikoschwangerschaft, zwingend gebotener Themenwechsel der Diplomarbeit usw.) und wegen einer damaligen entsprechenden Zusicherung des Thüringischen Kultusministeriums als gleichwertig anerkannt werden.

In dem angefochtenen Urteil übersehen worden sei, dass sie - die Klägerin - ihre Tätigkeit nicht erst an der 5. Mittelschule in ..., sondern an der Schule in ... begonnen habe. Dadurch habe das Arbeitsgericht auch übersehen, dass sie von Anfang an - und dies auch bereits durch den Rechtsvorgänger des Beklagten, die Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises ... - wie ein Ausnahmefall behandelt worden sei. Das Arbeitsgericht habe auch nicht die Tatsache erkannt und entsprechend gewürdigt, dass sie zur Anstellung in der Schule in ... noch einen DDR-üblichen Arbeitsvertrag als Hochschulabsolventin erhalten und noch so entsprechend den Prinzipien der Absolventenlenkung der DDR wie eine Absolventin des Jahres 1990 behandelt worden sei, die ja alle ihre Prüfungen bereits bis Juli 1990 bestanden hatte und während ihrer Tätigkeit an der Schule ... nur noch von der Schulleitung die Anregung und die Gelegenheit erhalten habe, die - aufgrund von Risikoschwangerschaft sowie Diplomarbeitsthema und Betreuerwechsel - bisher nicht geschriebene Diplomarbeit nunmehr anzufertigen.

Die Klägerin beantragt jedenfalls der Sache nach,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11.01.2006 - 4 Ca 4224/05 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass das Berufungsvorbringen der Klägerin eine andere Entscheidung nicht rechtfertige.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Eingruppierungs-Feststellungsklage ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.07.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen, denen die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), abgewiesen.

Lediglich mit Blick auf das Berufungsverfahren sieht sich die Kammer zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

Gegen die Anwendung der Stichtagsregelung in der Vorbemerkung Nr. 3 der Richtlinien bestehen nach der bereits vom Arbeitsgericht angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2001 - 8 AZR 330/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 78, dok. auch in JURIS) keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere benachteiligt die Stichtagsregelung nicht den Absolventenjahrgang 1990. Denn aus dem Schreiben des Staatsministeriums des Beklagten vom 06.11.2001 ergibt sich, dass diesem als Voraussetzung für eine Anerkennung aufgrund (der Sache nach:) Selbstbindung mit Schreiben vom 26.08.1997 zum Az. 15 0341.50/2820/2821/2671 genügt, dass der Abschluss bis zum 31.07.1991 erworben wurde (und ein Ausnahmefall vorliegt). Dabei handelt es sich um eine fast zehnmonatige Nachfrist, die schon nicht hätte gewährt werden müssen.

Nach den Richtlinien nicht erforderlich - und auch nicht ausreichend - ist, dass die Klägerin mit ihrer ausgeübten Tätigkeit und ihrem Berufsabschluss "die entsprechenden Voraussetzungen" erfüllt. Denn ihr Abschluss wird von den Richtlinien - nach denen sie allein den begehrten Anspruch haben könnte - überhaupt nicht erfasst. Der Abschluss der Klägerin wird von den Richtlinien auch nicht deshalb erfasst, weil bei ihr aus den von ihr genannten Gründen ein Ausnahmefall vorgelegen habe. Denn auch dann wird ein nach dem 03.10.1990 erworbener Abschluss von den Richtlinien nach der ihnen beigelegten Vorschrift über den zeitlichen Geltungsbereich nicht erfasst.

Eine der Klägerin gegebene Zusicherung des Freistaates Thüringen - die ohnehin lediglich von ausbildungs- und nicht von vergütungsrechtlicher Relevanz ist - bindet den Beklagten nicht. Jedenfalls verändert sie den für den Abschluss maßgebenden Stichtag nicht. Der Beklagte hat etwaige Zusicherungen Dritter nicht zum Anlass genommen, von einem Stichtag überhaupt abzusehen oder insoweit Ausnahmen zuzulassen. Vielmehr bedurfte es eines Ausnahmefalles und der Einhaltung der Nachfrist.

Unbehelflich ist auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie von der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises ... anlässlich ihrer Tätigkeit an der Schule in ... wie ein Ausnahmefall behandelt worden sei. Denn zu jenem Zeitpunkt galten die Richtlinien noch nicht. Auch sahen bzw. sehen sie in ihren Vorbemerkungen Nr. 3 auch keine Ausnahmen vor, auf deren Anerkennung in der Vergangenheit sich die Klägerin nunmehr beziehen könnte.

Erfolg haben könnte die Klage deshalb nur, wenn zugunsten der Klägerin i. S. der Vorbemerkungen Nr. 4 der Richtlinien über die Gleichwertigkeit der von ihnen nicht erfassten Abschlüsse im Einzelfall eine Entscheidung des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten ergangen wäre. Das Vorliegen einer derartigen Entscheidung behauptet die Klägerin selbst nicht. Aus dem Schreiben vom 06.11.2001 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Denn danach ist - der Sache nach in einer Art Homologisierungsverfahren - eine Entscheidung gerade zu Lasten der Klägerin ergangen. In deren Rahmen ging es nicht mehr um das Vorliegen eines möglichen "Ausnahmefalles", weil die Klägerin ihren Abschluss eben nicht bis zum 31.07.1991 erworben hatte. Gerade diese gegenüber der Vorbemerkungen Nr. 3 zugunsten der Klägerin wirkende Nachfrist ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der von der Klägerin erst am 20.12.1991 erworbene Abschluss mit einem Abschluss eines Diplomlehrers für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer gleichgestellt werden kann, der vor Inkrafttreten der "Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter" vom 18.09.1990 erworben wurde, was die Annahme der fehlenden Gleichwertigkeit i. S. der Vorbemerkung Nr. 4 der Richtlinien aber trägt.

Die Existenz und der Inhalt dieser für die Klägerin nachteiligen behördlichen Entscheidung, die nicht nichtig ist, ist vom Gericht zu beachten, solange sie nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (vgl. BGH vom 26.02.1993 - V ZR 74/92 - BGHZ 122, 1, 5 m. w. N.). Für die Richtigkeit dieser - höchstrichterlich vertretenen - Rechtsauffassung streitet der Umstand, dass das Gericht nicht in der Lage wäre, eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin herbeizuführen. Dies ist - unabhängig davon und selbständig tragend - auch schon deshalb nicht möglich, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin Tatsachen, die eine dafür erforderliche vergleichende Betrachtung von Abschlüssen ermöglichen würde, nicht ergeben.

Wiederum unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist die Klägerin gegen die Entscheidung des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten auch nicht vorgegangen. Zwar ist nach Aktenlage nicht erkennbar, ob die Entscheidung der Klägerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist. Dies schadet hier jedoch deshalb nicht, weil auch bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Belehrung ein Rechtsbehelf nach § 58 Abs. 2 VWGO nur binnen Jahresfrist hätte ergriffen werden können, wozu es hier aber nicht gekommen ist.

Der Klägerin war in der Berufungsverhandlung nicht aufgrund der Regelung in § 139 Abs. 5 ZPO auf ihren Antrag eine Frist zu bestimmen, in der sie eine Erklärung zur Frage nach der Tatbestandswirkung behördlicher Entscheidungen nachbringen konnte. Denn bereits das angefochtene Urteil hat - beanstandet weder durch Tatbestands-Berichtigungsantrag noch durch Berufungsbegründung - beurkundet (§ 314 ZPO), dass mit Schreiben vom 06.11.2001 hinsichtlich der Klägerin eine abschließende Entscheidung des Staatsministeriums für Kultus des Beklagten (dass aufgrund ihres Abschlusses und ihrer Tätigkeit am Gymnasium eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zutreffend erfolge) getroffen wurde.

Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob und inwieweit ein etwaiger Anspruch der Klägerin wegen Verstreichens der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 70 BAT-O verfristet ist. Aufgrund der vom Beklagten bereits im Ersten Rechtszug erhobenen Verjährungseinrede sind etwaige Forderungen der Klägerin jedenfalls zum größten Teil mittlerweile verjährt. Ob und inwieweit Hemmung der Verjährung hier bei Verhandlungen (§ 203 Satz 1 BGB) eingetreten ist, bedarf keiner abschließenden Antwort, nachdem der Anspruch ohnehin nicht besteht. Jedenfalls spricht einiges dafür, dass spätestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung vom 06.11.2001 seitens des Beklagten die Fortsetzung von Verhandlungen mit der Klägerin verweigert wurde.

Eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) kann vorliegend frühestens mit der am 02.08.2005 erfolgten Zustellung der Klage an den Beklagten (Empfangsbekenntnis Bl. 30 d. A.) begonnen haben. Vorgerichtlicher Schriftwechsel genügt dafür nicht. Auch insoweit bedarf die Reichweite der bereits erfolgten Verjährung keiner Bestimmung, eben weil bereits der Klageanspruch nicht besteht.

II.

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Ende der Entscheidung

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