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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 242/02
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 242/02

Verkündet am 20. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 31. Januar 2002 - 2 Ca 2361/01 -

abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 28. Juni 2001, zugegangen am selben Tage, sozial ungerechtfertigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren auf die Kündigungsschutzklage der im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägerin darüber, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der ihr am selben Tage zugegangenen Änderungskündigung vom 28.06.2001 sozial ungerechtfertigt ist.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. abgesehen. Das Arbeitsgericht hat das tatsächliche Vorbringen beider Parteien sowie ihre Argumente vollständig und richtig wiedergegeben. In Sonderheit sind Tatbestandsrügen nicht erhoben worden. Die Sache steht und fällt damit, ob der folgende Beschluß des Gemeinderats der Beklagten vom 20.06.2001 ein dringendes betriebliches Erfordernis für den Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung darstellt:

"Der Gemeinderat beschließt in bezug auf die erforderliche Reduzierung des Kita Personals nachfolgende Vorgehensweise:

Aufgrund des Personalüberschusses von 2,2 VbE in den Kindertagesstätten ... und ... erhalten alle Erzieherinnen eine Änderungskündigung mit Wirkung vom 01.01.2001 auf 30 Std/Woche d. H. 0,75 VbE."

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn es ist festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 28.06.2001, zugegangen am selben Tag, sozial ungerechtfertigt ist. Denn sie ist nicht im Rechtssinne durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer (unveränderten) Weiterbeschäftigung der Klägerin in einer Kindertagesstätte der Beklagten entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG).

I.

Es ist anerkannt, daß Stelleneinsparungen in einem Haushaltsplan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - etwa im Zusammenhang mit der Schließung einer Einrichtung oder zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung oder zum Zwecke der Anpassung an zurückgehenden Bedarf - eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen können. Wenn beispielsweise durch Haushaltssatzung bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Betriebe oder Verwaltungen des öffentlichen Rechts gestrichen oder im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen - etwa wegen fehlender Finanzierbarkeit - organisatorische oder technische Veränderungen durchgeführt werden, die dazu führen, daß bestimmte Arbeitsplätze fortfallen, ist darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis i. S. der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu sehen (vgl. BAG [GS] vom 28.11.1956 - GS 3/56 -, AP Nr. 20 zu § 1 KSchG, seither ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. weiter: BAG vom 04.06.1957 - 3 AZR 49/55 -, vom 21.05.1957 - 3 AZR 49/55 -, vom 21.05.1975 - 3 AZR 79/55 -, AP Nrn. 27 und 31 zu § 1 KSchG; BAG vom 03.05.1978 - 4 AZR 698/76 -, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8). Eine derartige Entscheidung ist von den Gerichten für Arbeitssachen - vorbehaltlich einer Mißbrauchskontrolle - grundsätzlich als gegeben hinzunehmen (vgl. BAG [GS] vom 28.11.1956, a. a. O., sowie BAG vom 03.05.1978, a. a. O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht erst jüngst bestätigt (vom 18.11.1999 - 2 AZR 77/99 -, AP Nr. 55 zu § 2 KSchG 1969).

Sämtliche genannten Voraussetzungen erfüllt der Gemeinderatsbeschluß, auf den die Beklagte sich zur Begründung der Kündigung bezieht, nicht. Er stellt keine Stelleneinsparung in einem Haushaltsplan dar. Er ändert auch weder Haushaltssatzung noch wenigstens Stellenplan. Er bezieht sich auch nicht auf nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen. Der Gemeinderatsbeschluß umgeht das Prinzip der Maßgeblichkeit des kommunalrechtlichen Stellenplanes, dessen Zustandekommen verfahrensmäßig abgesichert ist und - als solcher - der Kommunalaufsicht unterliegt.

Die weitere Frage, ob ein Gemeinderatsbeschluß der vorliegenden Art die Verwaltung überhaupt in dem Sinne bindet, daß diese kündigen muß, kann unerörtert bleiben. Sie müßte, wenn es überhaupt darauf ankäme, jedenfalls auch dahin beantwortet werden, daß bei einem zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unverändert gebliebenen Stellenplan aufgrund konträren Gemeinderatsbeschlusses gekündigt werden darf oder gar muß. Bei einem Widerspruch zwischen Beschluß und Stellenplan wäre die Kündigung jedenfalls nicht dringend, weil die haushaltsmäßige Finanzierung der Stelle ohne Änderung des maßgebenden Planes noch gesichert wäre.

Selbst wenn der Gemeinderatsbeschluß einer Stelleneinsparung i. S. der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichkäme, wäre damit nichts gewonnen. So verlangt das Bundesarbeitsgericht beispielsweise bei einer Stellenplanreduzierung im öffentlichen Dienst aufgrund einer haushaltsrechtlich festgelegten Zahl von konkret datierten "kw-Vermerken", wonach diese Stellen "künftig wegfallen" sollen, ein auf den Stellenbedarf der jeweiligen Dienststelle zugeschnittenes Konzept der zuständigen Verwaltung (vgl. BAG vom 18.11.1999, a. a. O.). Jedenfalls dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Vorgelegen hat ein Rechenwerk, das einem Personalschlüssel Rechnung trägt. Dies stellt kein auf den Stellenbedarf der betroffenen Dienststelle zugeschnittenes Konzept dar. Dies zeigt sich schon darin, daß eine Abweichung von dem Personalschlüssel nicht verboten ist. Erhöhter Betreuungsaufwand - man denke nur an behinderte Kinder - könnte hier Abweichungen geradezu erzwingen.

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend vermag der Gemeinderatsbeschluß jedenfalls hier die Kündigung auch deswegen nicht zu begründen, weil der Kündigungsentschluß des Gemeinderats der Beklagten und deren Kündigungsentschluß deckungsgleich sind. Auch dann fehlt es daran, daß das Erfordernis zur Kündigung "dringend" ist. Selbst für den Fall, daß die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluß ohne nähere Konkretisierung (nur) praktisch (Unterstreichung durch die Kammer) deckungsgleich sind, greift die Vermutung, die Organisationsentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein. In diesen Fällen muß der Arbeitgeber vielmehr darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, d. h. es geht um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerische Vorgaben. Der Arbeitgeber muß im Kündigungsschutzprozeß konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Verringerung der Produktion (oder, was dem gleich steht, einer Dienstleistung) auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht (vgl. BAG vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 -, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 m. w. N.). Daran fehlt es jedenfalls bei einer maßgeblich auf den Personalschlüssel abstellenden Betrachtung. Dieser Schlüssel resultiert aus Rechtsvorschriften, welche die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen betreffen. Er sagt über das tatsächliche Arbeitsvolumen selbst nichts aus, sondern folgt lediglich dessen Veränderung. Für die Frage des Umfangs der Beschäftigungsmöglichkeit selbst kommt ihm nur bedingt Aussagekraft zu.

II.

Auf sonstige Möglichkeiten zur Begründung einer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus auszusprechenden Kündigung hat sich die Beklagte nicht bezogen. Ihr bleibt es unbenommen, unter denselben (wenn auch erschwerten) Voraussetzungen wie ein Privater zu kündigen, also wegen Arbeitsüberhanges unter Verringerung des Arbeitsvolumens oder Selbstbindung im Rahmen einer vollständigen oder partiellen Drittmittelfinanzierung, wozu öffentliche Vorschriften über die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in der Rechtsprechung der Kammer übrigens bereits gezählt wurden. Diese Fragen waren hier jedoch nicht zu beurteilen, weil es lediglich um die Maßgeblichkeit des Gemeinderatsbeschlusses ging.

B.

Die Beklagte hat aufgrund der abändernden Entscheidungen nach der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ist ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) anfechtbar, wenn die in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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