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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 318/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 318/04

Verkündet am 16. September 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Beklagte mit Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.03.2004 - 8 Ca 7310/03 - zur Prozessbeschäftigung des Klägers verurteilt worden ist. Insofern ist das Urteil wirkungslos.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Übrigen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Anfechtungserklärung bzw. aufgrund von Kündigungen des Beklagten sein Ende gefunden hat.

Angefochten wurde der Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 15.09.2003, dem Kläger zugegangen am 16.09.2003.

Gekündigt wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29.09.2003, dem Kläger zugegangen am 06.10.2003, und zwar außerordentlich sowie vorsorglich zum 31.03.2004 sowie mit Schreiben vom 11.11.2003, zugegangen am 14.11.2003 (vorsorglich) zum 31.03.2004.

Erledigt hat sich in der Berufungsverhandlung der Prozessbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Leipzig verwiesen.

Lediglich ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Der unstreitig auch vom Kläger mit unterzeichnete, mehrfach von den Parteien angesprochene Maßnahmeplan vom 16.03.1979, auf den Anfechtung und Kündigungen u. a. gestützt werden, hat - mit Zufügungen durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR - folgende Gestalt/folgenden Inhalt:

[die beiden Folgeseiten wurden im Rahmen der Anonymisierung entfernt]

In dem Schriftstück bedeuten (auszugsweise):

"DRV" = Deutscher Ringerverband (der DDR)

"FG" = Forschungsgruppe

"UM" = unterstützende Mittel

"O.S." = Olympische Spiele

In einer Erklärung des Klägers vom 25.10.2001 zu dem Maßnahmeplan heißt es:

"Dass dieser Maßnahmeplan in meiner Wohnung geschrieben und mit meiner Unterschrift versehen wurde, war eine einmalige Angelegenheit und beruhte auf einem Zufall. Der damalige Verbandsarzt hatte die Aufgabe, seinen Plan maschinenschriftlich termingerecht vorzulegen. Da ihm in ... zu diesem Zeitpunkt keine Schreibmaschine zur Verfügung stand, bat er mich, den Plan bei mir schreiben zu dürfen. Dieser Plan beschreibt die sportmethodischen Aufgabenstellungen zur Interpretation der Ergebnisse sportmedizinischer Arbeit mit unterstützenden Mitteln. Ich war zu diesem Zeitpunkt VVS (Vertrauliche Verschluss-Sache)-verpflichtet, so dass er keine Bedenken hatte, dies in meiner Wohnung zu tun. Mit diesem Material erhielt ich Kenntnis vom gezielten Einsatz anaboler Steroide im Ringen. Dass diese Problematik in einer speziellen Abteilung am FKS wissenschaftlich bearbeitet wurde, war mir auch damals bekannt.

Da in diesem Material die Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung festgelegt waren, habe ich diesen Plan damals bedenkenlos unterschrieben. Meine Aufgaben bestanden in der sportmethodischen Kontrolle der Leistungsentwicklung, für die ich generell verantwortlich war. Das heißt, dass ich auch zu keinem Zeitpunkt an der Interpretation der Wirkungen unterstützender Mittel im Zusammenhang mit sportmethodischen Ergebnissen mitgewirkt habe. Somit erkläre ich, dass ich an der wissenschaftlichen Bearbeitung und der praktischen Anwendung anaboler Steroide nicht beteiligt war. Zu der Mitwisserschaft an Dopingpraktiken in der DDR habe ich mich zu jeder Zeit bekannt und bin seit Mai 1989 auch offensiv dagegen aufgetreten."

Art. 39 Abs. 2 des Einigungsvertrages bestimmt:

"Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Art. 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regelungen und Grundsätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Art. 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in ..., das vom Internationalen Olympischen Comitee (IOC) anerkannte Doping-Kontroll-Labor in ... (bei ...) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte (FES) in ... - in der jeweils angemessen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland im erforderlichen Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert."

Das "Institut für Angewandte Trainingswissenschaft" des Beklagten wurde als Nachfolgeeinrichtung des FKS in ... gegründet.

In dem Abschlussbericht der sog. ad-hoc-Kommission zur Beratung in Dopingfragen vom 14.12.1991 heißt es auszugsweise:

"...

Die Entwicklung begann Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre. Sie wurde mit der Verabschiedung des 'Staatsplanthemas 14.25' auf eine wissenschaftliche Grundlage gestellt. In dieses Programm waren die fortlaufende Entwicklung von effektiven Dopingmöglichkeiten der verschiedensten Art und die Verhinderung positiver Dopingkontrollen bei Wettkämpfen im Ausland einbezogen.

Die damit verbundenen Forschungsaufgaben fielen insbesondere dem 'Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport' (FKS) als 'Vertrauliche Verschlusssache' (VVS) und damit unter dem Siegel der Geheimhaltung zu. Die Mitarbeiter des FKS sind in vier Gruppen einzuteilen:

1. Mitarbeiter, die permanent in das Gesamtobjekt einbezogen waren (insbesondere Mitarbeiter des Endokrinologischen Labors),

2. Mitarbeiter, die zur Bearbeitung von Teilprojekten zeitweise einbezogen und in der Regel nur mit dafür unbedingt notwendigem Wissen ausgestattet wurden,

3. Mitarbeiter, die nicht an entsprechenden Forschungsarbeiten beteiligt wurden, die aber über Teilprojekte informiert wurden, um notwendige Beziehungen zu anderen Forschungsprojekten herzustellen (meist Forschungsgruppenleiter, die über Forschungskonzeption, -arbeiten und/oder -ergebnisse sowie Einsatzkonzeptionen in einzelnen Sportarten oder -disziplinen unterrichtet wurden).

Die unter 1. bis 3. genannten Mitarbeiter wurden schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet.

4. Mitarbeiter, die weder an diesen Forschungsarbeiten beteiligt noch über diese offiziell informiert wurden (dieses war die überwiegende Mehrzahl der Mitarbeiter).

Der Einsatz von Dopingmitteln bezog sich nur auf olympische und hier nur auf die seit 1969 geförderten Sportarten.

...

Zusammenfassung:

In den Sportarten, in denen der Einsatz von Dopingmitteln erfolgte, sind alle ehemaligen Funktionsträger (Trainer, Ärzte, Funktionäre und sonstige Mitarbeiter), die innerhalb der aufgezeigten Organisation des DDR-Leistungssports tätig waren, stark verdächtig, am Einsatz der verbotenen Dopingmittel beteiligt gewesen zu sein ... Ebenfalls sind verdächtig die Wissenschaftler und Mitarbeiter des 'Sportmedizinischen Dienstes' (SMD) und des 'Forschungsinstituts für Körperkultur und Sport' (FKS) in den genannten Forschungsbereichen."

In einer Bundeszuwendung an den Beklagten zur Jahresplanung 2003 durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22.05.2003 über 4.502.000 € heißt es unter "Mittelverwendung" auszugsweise:

"Für die Verwendung der Mittel gelten die Ihnen bekannten allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P und BNBest-P), ... sowie die zusätzlichen Bewilligungsbedingungen zur Bekämpfung des Dopings, die insoweit Bestandteile des Bewilligungsbescheids sind ..."

In Abschnitt 7 der besonderen Nebenbestimmungen (BNBest-P) mit Stand von Oktober 1994 heißt es auszugsweise:

"Sie sind verpflichtet, die von den zuständigen internationalen und nationalen Sportorganisationen erlassenen Bestimmungen gegen Doping zu beachten und nachhaltig darauf hinzuwirken, dass eine technische Manipulation an Athletinnen und Athleten ausgeschlossen bleibt (der Begriff 'technische Manipulation' ist zu verstehen i. S. der Grundsatzerklärung des Deutschen Sportbundes für den Spitzensport vom 11.06.1977, Abschnitt I, Nr. 5).

..."

Das Arbeitsgericht hat die Anfechtungserklärung für unwirksam gehalten. Die dem Kläger gestellten Fragen seien unklar gewesen. Auch hätten sie ihm wegen Zeitablaufs nicht gestellt werden dürfen. Deswegen sei das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Anfechtungserklärung nicht beendet und bestehe über den 16.09.2003 hinaus.

Die Kündigung mit Schreiben vom 29.09.2003 hat das Arbeitsgericht als außerordentliche Kündigung wegen des Verstreichens der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für unwirksam gehalten. Für unwirksam gehalten hat das Arbeitsgericht die Kündigung auch als ordentliche Kündigung. Denn insoweit fehle es an der Zustimmung des Integrationsamtes.

Die mit Schreiben vom 11.11.2003 erklärte Kündigung hat das Arbeitsgericht für unwirksam gehalten, weil der Betriebsrat vor dem Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Schließlich hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, den Kläger als Fachgruppenleiter der Fachgruppe Zweikampfsportarten "bis zur Rechtskraft der Entscheidung" zu beschäftigen, den weitergehenden Antrag jedoch - ohne Kostenfolge - abgewiesen, wogegen sich der Kläger nicht gewandt hat.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 16.03.2004 zugestellte Urteil am 16.04.2004 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 17.06.2004 am 17.06.2004 ausgeführt.

Der Beklagte verteidigt auch in dem Berufungsverfahren Anfechtungserklärung und Kündigungen.

Die dem Kläger unterbreiteten Fragen seien hinreichend deutlich gewesen. Insbesondere seien sie auch zulässig gewesen. Dies ergebe sich bereits aufgrund der Einbindung des Instituts in die öffentliche Sportförderung. Von dieser sei er - der Beklagte - abhängig.

Gefragt worden sei der Kläger auch nicht nach einem weit zurückliegenden Sachverhalt. Abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung bzw. der Kündigungen, sondern auf den Zeitpunkt der Fragestellung.

Hinsichtlich der Kündigungen ist der Beklagte im Gegensatz zu der Auffassung des Arbeitsgerichts der Ansicht, dass die Erklärungsfrist von zwei Wochen gewahrt sei bzw. weder Gründe des Schwerbehinderten- noch des Betriebsverfassungsrechts der Kündbarkeit des Klägers entgegenstünden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.03.2004 - 8 Ca 7310/03 - insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Mit Blick auf eine Folgekündigung erklärt er mit Zustimmung des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit es um die durch das Arbeitsgericht ausgeurteilte Prozessbeschäftigung geht.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Er stellt die Existenz bzw. die Richtigkeit der vom Beklagten in fotokopierter Form eingereichten Unterlagen, mit denen diese seine Verstrickung in das Doping nachzuweisen versucht, in Abrede.

Hinsichtlich des Maßnahmeplans wiederholt er seine bereits dazu abgegebene Erklärung.

Er stellt in Abrede, dass die Finanzierung des Beklagten gewissermaßen mit seiner Entlassung stehe und falle. Denn immerhin sei die Fortführung des FKS im Einigungsvertrag festgeschrieben.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist - soweit sie die Parteien nicht in der Berufungsverhandlung hinsichtlich des Prozessbeschäftigungsanspruchs für erledigt erklärt haben - zwar zulässig, nicht hingegen ist sie begründet.

Es ist nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 16.09.2003 hinaus fortbesteht. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 16.09.2003 beendet. Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag der Parteien nach § 123 BGB wirksam angefochten. Denn er ist von dem Kläger durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss gebracht worden.

Damit ist auch nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der streitgegenständlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Denn zwischen den Parteien bestand aufgrund der wirksamen Anfechtungserklärung zu den Zeitpunkten der Kündigungen bzw. zu den Kündigungsterminen kein Arbeitsverhältnis mehr. Unbegründet ist damit auch die gegen die Kündigungen gerichtete Klage.

Damit ist das angefochtene Urteil, soweit es der Klage entsprochen hat, auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage - über ihre partielle Abweisung durch das Arbeitsgericht hinaus - nunmehr insgesamt abzuweisen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann grundsätzlich ein Arbeitsvertrag auch durch Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB beendet werden (vgl. BAG vom 05.10.1999 - 2 AZR 923/94 - EzA § 123 BGB Nr. 41 m. w. N.)

Nach dieser Rechtsprechung setzt der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Dabei kann die Täuschung auch in einem Verschweigen von Tatsachen bestehen, wenn der Erklärende zur Offenbarung der entsprechenden Tatsache verpflichtet ist (BAG vom 05.10.1995 a. a. O.).

Nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers bei Einstellungsverhandlungen oder der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses stellt danach bereits eine arglistige Täuschung i. S. der Regelung des § 123 BGB dar. Relevant ist nur die falsche Antwort auf eine zulässig gestellte Frage (BAG vom 05.10.1995 a. a. O. m. w. N.).

Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen wird nur insoweit anerkannt, als der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist nur dann gegeben, wenn das Interesse des Arbeitgebers so wichtig ist, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers, seine persönlichen Lebensumstände zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts und zur Sicherung der Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre geheim zu halten, zurückzutreten hat (BAG vom 05.10.1995 a. a. O. m. w. N.).

Diese Rechtsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in späteren Entscheidungen bestätigt hat (etwa vom 03.12.1998 - 2 AZR 754/97 - dok. in JURIS), sind zwischen den Parteien erkennbar nicht im Streit. Ihnen folgt auch das Berufungsgericht. Denn sie schaffen einen gerechten Ausgleich zwischen den Verhandlungspartnern im Zuge von Einstellungsverhandlungen bzw. im Rahmen der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. Denn auch der Arbeitgeber seinerseits muss ggf. Fragen des Arbeitnehmers vor oder zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wahrheitsgemäß beantworten, welche Fragen aber den gleichen Schranken unterliegen wie diejenigen des Arbeitgebers.

2. Der Kläger hat jedenfalls einen Teil ihm zulässig gestellter Fragen falsch beantwortet. Dadurch hat er den Beklagten widerrechtlich getäuscht mit der Folge, dass ihn der Beklagte 1992 eingestellt hat. Dabei hat er arglistig gehandelt. Deshalb hat die binnen der Anfechtungsfrist von einem Jahr des § 124 Abs. 1 BGB erklärte Anfechtung des Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 15.09.2003 am 16.09.2003 beendet.

a) Die dem Kläger gestellten Fragen waren zulässig. Sie dienten erkennbar dazu, die Eingehung von Arbeitsverhältnissen mit Personen zu vermeiden, die jemals aktiv an der Dopingforschung bzw. an der Anwendung von leistungsstimulierenden Substanzen beteiligt waren bzw. mit Personen, die die Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport unterstützt bzw. wissentlich mit getragen haben.

Für derartige Fragen bestand und besteht für den Beklagten jeder Anlass. Die Beteiligung an Doping kann immerhin mehrere Straftatbestände verwirklichen und ist schon deshalb nicht von untergeordneter Bedeutung.

In Betracht kommt zum einen eine strafbare Körperverletzung an Sportlern. Dies gilt in Sonderheit dann, wenn die Sportler die Tragweite des Dopings nicht erkennen können oder es gar gegen ihren Willen erfolgt oder wenn Kinder unter Hintergehung ihrer Erziehungsberechtigten betroffen sind. In allen Fällen fehlt es an einem rechtserheblichen Einverständnis mit der Gabe des Dopingmittels.

Zum anderen kann Doping strafbaren Betrug darstellen. Zu denken ist an die sportliche Konkurrenz, die Zuschauer, aber auch etwa Sponsoren, soweit diese einen dopingfreien Wettbewerb voraussetzen (dürfen).

Die Beteiligung an Doping kann auch weitere nachteilige Folgen zeitigen: Die Manipulation von Sportergebnissen, ja sogar von Olympischen Spielen, beeinträchtigt oder beseitigt deren Wert. Geschädigten Sportlern, Zuschauern oder Veranstaltungsträgern können u. U. Schadensersatzansprüche gegen den Dopingverantwortlichen persönlich oder - bei staatlichem Doping - gegen einen Staat oder dessen Rechtsnachfolger erwachsen.

Damit liegt es auf der Hand, dass der Beklagte in seinen Reihen keine Beschäftigten dulden kann, die im Sinne der auch dem Kläger gestellten Fragen an Doping beteiligt waren oder sind. Der Beklagte trägt sich erkennbar finanziell im Wesentlichen nicht selbst. Für seine Finanzierung muss vielmehr die öffentliche Hand sorgen. Dies ergibt sich bereits aus der im Tatbestand zitierten Regelung in Art. 39 Abs. 2 Einigungsvertrag, welche die Bundesrepublik Deutschland als den Hauptzuwendungsgeber des Beklagten bindet. Dies ergibt sich aber auch aus dem von dem Beklagten beispielhaft vorgelegten Zuwendungsbescheid. Denn dieser unterliegt bestimmten Zuwendungsbedingungen. Diese sind gegen das Doping gerichtet. Damit kann eine Beschäftigung von Personal, das Doping in der Vergangenheit unterstützt hat, unvereinbar sein. Denn es ist im Wesentlichen dieses Personal selbst, das durch seine Arbeit das Erscheinungsbild des Beklagten prägt.

Auf diese Weise wird auch verständlich, warum Ministerialbeamte des Bundesministeriums des Innern den Beklagten über einen längeren Zeitraum massiv bedrängt haben, die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe einer Beteiligung an Doping aufzuklären. Denn dazu waren sie verpflichtet. Eine dem Zuwendungsbescheid zuwiderlaufende Verwendung von Mitteln hätte leicht als (strafbare) Haushaltsuntreue missinterpretiert werden können. Eine - auch vergangene - Einbindung in Doping kann negative Folgen nicht nur bei dem Beklagten haben, sondern auch für den Hauptzuwendungsgeber, dessen Sportpolitik Doping missbilligt.

Demgegenüber müssen die Interessen von Personen, die im Sinne der Fragestellungen in Doping involviert waren oder sind, zurücktreten.

Diese Interessen bestehen in der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und decken sich insoweit zunächst einmal mit denjenigen des in Aussicht genommenen Arbeitgebers, der ebenfalls über einen Arbeitsvertragsschluss nachdenkt. Unschwer erkennbar für den in Aussicht genommenen Arbeitnehmer ist allerdings, dass das Anforderungsprofil der Gegenseite von einem negativen Merkmal beherrscht wird. Dieses besteht - wiederum unschwer erkennbar - darin, möglichst keinen Vertrag mit Personen zu schließen, die in Doping involviert waren oder sind. Wenigstens erkennbar ist, dass sich die Gegenseite die Einschätzungsprärogative vorbehält, ob auch im Falle des Bejahens der Fragen ein Vertragsschluss vertretbar erscheint.

Unter diesem Blickwinkel ging es nicht darum, Personen wie den Kläger von einer Beschäftigung bei dem Beklagten fernzuhalten oder eine Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen einzugehen. Der Beklagte wollte sich erkennbar vielmehr lediglich vorbehalten, selbst die Eignung der Bewerber zu überprüfen sowie selbst und unbeeinflusst über deren Einstellung entscheiden.

Letztlich sind die Fragen sogar im Interesse des Klägers erfolgt. Denn im Zweifel wird auch er ein Interesse an einer erfolgreichen und unbelasteten Vertragsdurchführung gehabt haben. Dabei zeigt gerade diese Sache, dass sich der Kläger bei (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der ihm gestellten Fragen den Ausspruch von Kündigungen aufgrund Zeitablaufs möglicherweise erspart hätte. Hingegen geht es bei der hier zu beurteilenden Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung nicht um die Reichweite der klägerischen Verstrickungen in Doping, sondern allein um die Frage, ob der Kläger bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gelogen hat.

Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, sich während der politischen Wende in der DDR und danach gegen Doping ausgesprochen zu haben, müsste eigentlich auch er selbst Verständnis für Fragen nach Doping aufbringen. Ernsthafte Probleme mit den von dem Beklagten formulierten Fragen kann nur haben oder bekommen, wer in irgendeiner Weise für Doping stand oder steht. Letzteres lässt sich am Ende sogar rechtfertigen. Nicht fern liegend scheint etwa eine Argumentation, dass sich Erwachsene in einem professionalisierten Sportumfeld ruhig dopen (und diesen Umstand aus Gründen des Strafrechts dann aber auch ihrer sportlichen Konkurrenz sowie den Zuschauern und den Sponsoren mitteilen) mögen. Dann soll sich niemand über negative Auswirkungen, insbesondere gesundheitlicher Art beschweren.

Angesichts der klaren Sportpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, einem Staatsvertrag (dem Einigungsvertrag), dem der Beklagte seine Existenz schuldet, und der Förderbedingungen waren demgegenüber die dem Kläger gestellten Fragen nach Doping nicht nur zulässig, sondern unerlässlich.

Es ist auch nicht so, dass die Fragen dem Kläger aufgrund eines Zeitfaktors nicht gestellt werden durften. Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht vergangenheitsbezogene Fragen im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen nicht schrankenlos zulässt. Betroffen waren Fragen über frühere Parteifunktionen in der SED und Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass Fragen nach Vorgängen, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beteiligten verletzten; wurden sie unzutreffend beantwortet, durften daraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden (BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 55).

Darum geht es hier nicht. Dem Kläger sind keine Fragen nach Parteifunktionen in der SED oder Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit gestellte worden. Schon gar nicht sind ihm Fragen nach Vorgängen, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, gestellt worden. Denn die 1992 gestellten Fragen beziehen sich jedenfalls auch auf den Zeitraum nach 1970 und haben ihre Aktualität übrigens auch keineswegs durch Zeitablauf verloren.

b) Falsch beantwortet hat der Kläger jedenfalls den ersten Teil der zweiten ihm gestellten Frage.

Diese ging dahin, ob von ihm die Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport "unterstützt" wurde.

Eben dies hat der Kläger als Forschungsgruppenleiter der Forschungsgruppe Ringen mit dem von ihm mit unterzeichneten Maßnahmeplan getan.

Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei i. S. der Erklärung des Klägers vom 25.10.2001 wirklich um eine "einmalige" Angelegenheit gehandelt hat. Denn in Rede steht immerhin die Manipulation von Olympischen Spielen (mit mehreren Wettkämpfen) unter der Einbeziehung eines Kaderkreises von nicht weniger als sieben Personen.

Es mag sein, dass dem Verbandsarzt... in ... keine Schreibmaschine zur Verfügung gestanden hat. Dies erklärt aber nicht, warum der Maßnahmeplan auch vom Kläger unterzeichnet wurde.

Richtig ist vielmehr, dass der Kläger seinerzeit "VVS" war. Das bestätigt er in seiner Erklärung vom 25.10.2001 selbst. Deshalb wird es (auch) seiner Unterschrift unter dem Dokument bedurft haben, um es ausweislich des Stempelaufdruckes als "Vertrauliche Verschlusssache" einstufen zu können.

Ausweislich des Maßnahmeplans hat der Kläger keineswegs lediglich Kenntnis vom gezielten Einsatz anaboler Steroide im Ringen erlangt. Und keineswegs war es ihm lediglich bekannt, dass "diese Problematik" in einer speziellen Abteilung am FKS wissenschaftlich bearbeitet wurde. Vielmehr hat er seine Unterschrift unter den auf eine Manipulation der Olympischen Spiele gerichteten Maßnahmeplan gesetzt und Doping dadurch gefördert. Er selbst zeichnet dadurch mit verantwortlich für den "optimalen UM-Einsatz" zu den Olympischen Spielen 1980. Er selbst hat mit seiner Unterschrift die Verantwortung für die Durchführung verschiedener Untersuchungen für verschiedene Einsatzperioden für einen ganz bestimmten Kaderkreis nach ganz genau festgelegten Auswertungsetappen übernommen.

Das Ziel des Maßnahmeplans besteht in nichts anderem als in massivem Doping, wobei zugleich Vorkehrungen für seine Verschleierung (Bestimmung der Ausscheidungskinetik von Anabolika im Urin nach Absetzen) für die Zeit der Wettkampfperiode getroffen werden. Damit war der Kläger ausweislich seiner Unterschrift einverstanden und hat Doping mithin i. S. der ihm gestellten Frage - einem Schreibtischtäter gleich - unterstützt.

Es mag richtig sein, dass die eigentlichen Aufgaben des Klägers in der sportmethodischen Kontrolle der Leistungsentwicklung bestanden. Es mag auch sein, dass er zu keinem Zeitpunkt an der "Interpretation" der Wirkungen unterstützender Mittel im Zusammenhang mit sportmethodischen Ergebnissen mitgewirkt hat. Es mag auch sein, dass er an der wissenschaftlichen Bearbeitung und der praktischen Anwendung anaboler Steroide nicht beteiligt war. Danach ist er aber auch gar nicht gefragt worden. Seinen Beitrag zum Doping hat er bereits in einem wesentlich früheren Stadium geleistet, indem er es jedenfalls i. S. des Maßnahmeplans organisiert hat. Er gehörte i. S. der ad-hoc-Kommission zur Beratung in Dopingfragen zu der Kategorie von Mitarbeitern, die zwar nicht an entsprechenden Forschungsarbeiten beteiligt wurden, derer man aber bedurfte, um "notwendige" Beziehungen zu anderen Forschungsprojekten herzustellen.

c) Die Täuschung war auch widerrechtlich.

Jedenfalls der erste Teil der zweiten dem Kläger gestellten Frage war aus den vorstehenden Gründen uneingeschränkt zulässig und ist ohne rechtfertigenden Grund unrichtig beantwortet worden.

d) Die Täuschungshandlung des Klägers war auch kausal für die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung des Beklagten.

Es genügt für die Kausalität, dass die Täuschung für den Willensentschluss mitbestimmend war, wobei es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten und wenn die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei dem Abschluss eines Vertrages einen Einfluss auf die Entscheidung haben kann (BAG vom 05.10.1995 a. a. O.).

So war dies hier. Der Beklagte hat durch seine Frage nach der Unterstützung der Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport zu erkennen gegeben, dass bereits die Unterstützung der Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport für ihn von erheblicher Bedeutung war.

Die Täuschung des Klägers, er habe die Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport nicht unterstützt, stellt unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung einen Umstand dar, der den Beklagten zum Abschluss des Arbeitsvertrages bewogen hat.

e) Der Kläger hat auch arglistig gehandelt.

Arglistig ist die Täuschung dann, wenn sie vorsätzlich zu dem Zweck vorgenommen wird, den Willen des Getäuschten zu beeinflussen. Es genügt insoweit bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein, dass die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könnte. Deshalb reicht es aus, wenn der Täuschende weiß, dass seine Angaben unrichtig sind, er aber mit der Möglichkeit rechnet, der Erklärungsgegner könnte in seiner Entscheidung durch die Täuschung beeinflusst werden und dies billigend in Kauf nimmt, wobei die bewusst unwahre Aussage den Vorsatz erkennen lässt, auf den Erklärungswillen des Arbeitgebers einzuwirken (erneut BAG vom 05.10.1995 a. a. O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger musste nach dem Verlauf der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses erkennen, dass in der Unterstützung der Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport ein entscheidender Umstand lag, von dem seine Einstellung abhing. Gleichwohl hat er die Frage falsch beantwortet und sogar noch versucht, eine falsche Fährte zu legen. Denn er hat Glauben zu machen versucht, lediglich Kenntnis von einer Arbeitsgruppe am ehemaligen FKS (Staatsplanthema 14.25) gehabt zu haben, die mit der "Beforschung" "sog." unterstützender Mittel betraut war. Dies stellt mehr als das bloße "nein" auf die zulässigerweise gestellte Frage dar. Denn der Kläger suggeriert durch seine Antwort der Sache nach sogar, dass die Frage auf ihn schon nicht zutreffen könne.

An dem Vorsatz des Klägers fehlt es auch nicht deshalb, weil die ihm zulässigerweise gestellte Frage unklar oder nicht präzise gewesen wäre. Die Anwendung von Dopingsubstanzen im Leistungssport unterstützt nicht erst, wer die Substanz erforscht, herstellt, aushändigt und ihre Wirkung kontrolliert. Alles dies bedarf erst einmal der Organisation und Planung. In diese aber war der Kläger jedenfalls im Umfang des Maßnahmeplans fördernd eingebunden.

f) Die Jahresfrist für die Anfechtung nach § 124 Abs. 1 BGB ist gewahrt.

Die für den Beklagten bestimmten Unterlagen des Bundesministeriums des Innern sind dem Beklagten am 05.09.2003, die Anfechtungserklärung dem Kläger am 16.09.2003 zugegangen. Gewahrt ist die Frist auch dann, wenn auf die Anhörung des Klägers am 05.12.2002 abgestellt würde, wie es das Arbeitsgericht für die Bestimmung des Fristablaufs nach § 626 Abs. 2 BGB getan hat.

3. Auf weitere Beendigungstatbestände kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er infolge der Abweisung seiner Klage unterlegen ist.

Zu tragen hat er nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als die Parteien die Hauptsache hinsichtlich des Prozessbeschäftigungsanspruchs für erledigt erklärt haben. Denn auch mit diesem Antrag hätte der Kläger, wenn es nicht zur Erledigung gekommen wäre, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen werden müssen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es kommt den entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 ZPO beruht, findet ebenfalls kein Rechtsmittel statt. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Ende der Entscheidung

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