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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 818/05
Rechtsgebiete: BAT-O, GG, TzBfG, ZPO, SGB IX


Vorschriften:

BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 2
GG Art. 12 Abs. 1
TzBfG § 15 Abs. 2
TzBfG § 17 Satz 1
TzBfG § 21
ZPO § 256
SGB IX § 92 Satz 1
BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 ist rechtswirksam.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 818/05

Verkündet am 21. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.09.2005 - 8 Ca 6373/04 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.11.2004 hinaus bis 10.12.2004 fortbestanden hat.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision ist nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer rechtswirksamen auflösenden Bedingung sein Ende gefunden hat.

Der am ...1945 geborene schwerbehinderte Kläger steht in einem seit 01.01.1985 rechnenden Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des BAT-O Anwendung.

Vergütet wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O.

Ursprünglich war der Kläger an der ... des Beklagten in ... als Prüftechniker im Baubereich beschäftigt. Dieser Staatsbetrieb wurde im I. Quartal des Jahres 2004 in die ... GmbH umgewandelt, deren Anteile von dem Beklagten an einen Privaten veräußert. Dem damit verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprach der Kläger. Seither wird er im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Beklagten - dem ... - geführt. Hier war er zuletzt unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen in der ... des ... beschäftigt.

Der Kläger war im Jahre 1999 25 Kalendertage, im Jahre 2000 63 Kalendertage, im Jahre 2001 22 Kalendertage, im Jahre 2002 62 Kalendertage, im Jahre 2003 82 Kalendertage sowie im Jahre 2004 206 Kalendertage arbeitsunfähig infolge Krankheit.

Aus Anlass der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers wurden seitens des Beklagten mehrere amtsärztliche Untersuchungen veranlasst. Hieraus resultieren Schreiben vom 07.02.2003, vom 17.09.2003, vom 15.09.2004 sowie vom 12.11.2004 der Dipl.-Med. ... als Internistin, die sich dem Beklagten auf Briefpapier der ... (einmal mit Zusatz "Der Oberbürgermeister") - jeweils unter "Gesundheitsamt", jeweils gesiegelt mit dem Siegel des Gesundheitsamtes der ... - dem Beklagten zu Händen des ... in Form dreier amtsärztlicher Stellungnahmen sowie (Schreiben vom 12.11.2204) in Form eines amtsärztlichen Gutachtens i. S. des § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O erklärt.

In der Stellungnahme unter dem 07.02.2003 heißt es auszugsweise:

"...

oben Genannter stellte sich am 15. Oktober 2002 beim Amtsärztlichen Dienst vor.

Nach Erhebung der Anamnese, der klinischen Untersuchung, augenärztlichen Untersuchung bei Frau Dr. ..., FÄ für Augenheilkunde und Einsichtnahme in angeforderte umfangreiche Facharztbefunde über Prof. ..., Pulmologe sowie Oberarzt Dr. ..., FA für innere Medizin wird Folgendes festgestellt:

Herr ... leidet an einer krisenhaften Bluthochdruckerkrankung, die medikamentös schwer behandelbar ist. Bei der Ausführung von mittelschweren und schweren körperlichen Tätigkeiten, die mit einem zusätzlichen Blutdruckanstieg einhergehen, ist Herr ... einer hohen Gefährdung ausgesetzt. Folgeschäden am Augenhintergrund sind bereits nachweisbar, Herzbeschwerden treten auf.

Daneben besteht eine Bronchialerkrankung, die medikamentöse und apparative Behandlung erfordert und trotzdem rezidivierend mit Atemnot einhergeht. Körperlich schwere Tätigkeiten und Staubbelastung verstärken die Beschwerden und führen zur Verschlechterung des Krankheitsbildes. Die medikamentöse Therapie der vorgenannten Erkrankungen wird durch das Auftreten verschiedener wesentlicher Nebenwirkungen und durch Erkrankungen im Bereich der Speiseröhre und des Magens erschwert.

Arbeitseinsatzfähigkeit liegt für leichte körperliche und überwiegend sitzende Tätigkeiten vor.

Bei nachgewiesener Bildschirmtauglichkeit ist der Einsatz am PC möglich.

Wegen der blutdrucksteigernden Wirkung von Stress wie z. B. Zeitdruck und Ähnlichen sollte die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges als Fahrer nicht erfolgen. Die Inhalation von Stäuben und Gasen muss unbedingt vermieden werden.

Arbeitseinsatzfähigkeit als Prüftechniker im Baustoffbereich liegt nicht mehr vor.

..."

In dem Schreiben unter dem 17.09.2003 heißt es auszugsweise wie folgt:

"...

oben Genannter stellte sich am 01.09.2003 erneut beim Amtsärztlichen Dienst vor.

Nach Erhebung der Zwischenanamnese, der symptomorientierten klinischen Untersuchung, Einsichtnahme in den Befundbericht Dr. ..., FA für Innere Medizin und Pneumologie vom 06.06.2003 und in den Bronchoskopiebefund vom 19.06.2003 sowie in umfassende bereits vorliegende Krankheitsunterlagen wird in Anlehnung an die Amtsärztliche Stellungnahme vom 07.02.2003 Folgendes festgestellt:

Im Verlauf sind keine wesentlichen und für die Begutachtung relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Amtsärztliche Stellungnahme vom 07.02.2003 ist inhaltlich noch voll zutreffend. Bei nachgewiesener Bildschirmtauglichkeit ist der Einsatz am PC uneingeschränkt möglich. Da bei Herrn ... gesundheitliche Eignung für leichte körperliche und überwiegend sitzende Tätigkeiten vorliegt, besteht Erwerbsminderung. Weil der Arbeitsanteil leichter körperlicher Tätigkeit im Aufgabengebiet eines Prüftechnikers im Baustoffbereich nur 15 % beträgt, liegt Berufsunfähigkeit vor.

Für die übrigen Tätigkeiten eines Prüftechnikers im Baustoffbereich kann bei Herrn ... nicht mit einer Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit in den nächsten 12 Monaten gerechnet werden.

..."

In dem Schreiben vom 15.09.2004 heißt es auszugsweise:

"...

Diagnosen:

- arterielle Hypertonie bei Hyperaldosteronismus

- chronisch obstruktive Lungenerkrankung

- hochgradige epitheliale Dysplasie der Bronchialschleimhaut

- koronare Herzerkrankung

- axiale Hiatusgleithernie

- Refluxösophagitis

Bei der vorliegenden krisenhaften Bluthochdruckerkrankung, die medikamentös schwer behandelbar ist, die bereits Schädigung am Augenhintergrund zur Folge hat, mit Herzbeschwerden einher geht sowie bei der gleichzeitig vorliegenden chronischen Bronchialerkrankung, die trotz regelmäßiger medikamentöser und apparativer Behandlung durch rezidivierende Infekte mit Verschlechterung einher geht, wobei endoskopisch ein leichtes Fortschreiten nachweisbar ist, muss festgestellt werden, dass auch die Ausübung leichter körperlicher und überwiegend sitzender Tätigkeiten zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt und damit keine Arbeitseinsatzfähigkeit mehr vorliegt.

Hinsichtlich der aufgeführten Tätigkeiten beim Einsatz des Beschäftigten in der Zentralregistratur des ... besteht Erwerbsunfähigkeit.

..."

In dem Schreiben unter dem 12.11.2004 heißt es auszugsweise:

"...

1. Untersuchung im Amtsärztlichen Dienst:

Anamneseerhebung und klinische Untersuchung am 15.10.2002, 01.09.2003, 25.03.2004, 26.08.2004.

2. Vorliegende Befunde:

Herzkatheterbefund vom 04.02.1998 (Dr. ..., Kardiologe); CT der Nebennieren vom 27.04.1999 (...); endokrinologischer Befundbericht vom 25.08.1999 (OÄ Dr. ..., FÄ für innere Medizin/Endokrinologie, ...); Epikrise Herz- und Kreislaufzentrum Dresden e. V. vom 13.01.2000 mit Herzkatheterbefund vom 11.01.2000; Gastroskopiebefund vom 21.12.2000 (...); Befundbericht OA ..., FA für Innere Medizin vom 26.01.2001 (...); Bron-choskopiebefund vom 15.02.2002 (Dr. ..., FA für Innere Medizin und Lungenkrankheiten); Epikrise ... vom 03.05. und 03.06.2002 (Medizinische Klinik I); pneumologischer Befundbericht vom 02.12.2002 (Prof. ..., Bereichsleiter Pneumologie ...); Befundbericht Prof. ... vom 18.12.2002 (...); Befundbericht OA ... vom 28.01.2003 (...); pneumologischer Befundbericht Dr. ... vom 06.06.2003; Bronchoskopiebefund vom 19.06.2003 und 07.06.2004 (Prof. ..., ...).

3. Diagnosen:

- arterielle Hypertonie bei Hyperaldosteronismus

- chronisch obstruktive Lungenerkrankung

- hochgradige epitheliale Dysplasie der Bronchialschleimhaut

- coronare Herzkrankheit

- axiale Hiatusgleithernie

- Refluxösophagitis

- Rotatorenmanschettenschaden (anamnestisch)

4. Sozialmedizinische Stellungnahme:

- Die Erwerbsfähigkeit ist gemindert.

- Zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sind keine Leistungen zur Rehabilitation Erfolg versprechend.

- Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung durch Berufskrankheit, durch Arbeits- oder Wegeunfall, durch sonstigen Unfall, durch Wehrdienstbeschädigung und durch Dritte vor.

- In der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.09.2004 wurde festgestellt, dass hinsichtlich der aufgeführten Tätigkeiten beim Einsatz des Beschäftigten in der Zentralregistratur des ... Erwerbsunfähigkeit besteht.

- Nach ärztlicher Beurteilung ohne Berücksichtigung eines bestimmten Arbeitsplatzes können noch leichte Arbeiten im Sitzen mit Unterbrechung für 2-2,5 h/Tag verrichtet werden. Es können nur Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, nicht an laufenden Maschinen und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke Temperaturunterschiede und Nässe verrichtet werden.

- Eine Nachuntersuchung ist nicht angezeigt.

- Der Versicherte ist fähig, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1910 BGB).

..."

Die Einholung des Gutachtens eines Amtsarztes i. S. des § 59 BAT-O hatte der Beklagte dem Integrationsamt mit Schreiben seines ... vom 20.09.2004 angezeigt.

Mit der am 07.02.2005 gesendeten E-Mail der Sachbearbeiterin Kündigungsschutz und Begleitende Hilfen des Integrationsamtes wurde dem Beklagten u. a. Folgendes mitgeteilt:

"Da Herrn ... laut Gutachten eine volle, unbefristete Erwerbsminderung bescheinigt wurde, war kein Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes gegeben."

Unter dem 26.11.2004 wurde dem Kläger mit Schreiben des ... des Beklagten vom 23.11.2004 das Gutachten unter dem 12.11.2004 bekannt gegeben verbunden mit dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 29 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O mit Ablauf des 30.11.2004 ende.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 14.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Dresden eingegangen und dem Beklagten am 21.12.2004 zugestellten Klage gewandt.

Er hat die Unwirksamkeit der Regelung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O sowie fehlenden Bedingungseintritt geltend gemacht.

§ 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Regelung sei nicht verfassungsgemäß. Sie führe zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne rentenrechtliche Absicherung auch dann, wenn ein Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis absieht und keinen Rentenantrag stellt. Außerdem sei die Regelung nicht vereinbar mit dem allgemeinen Kündigungsschutz sowie mit dem besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen.

Auch seien die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O nicht erfüllt. So sei seine, des Klägers, Erwerbsfähigkeit lediglich gemindert. Das Stellen eines Rentenantrages habe er nicht schuldhaft, wie von der Regelung gefordert, verzögert. Angesichts der ungewissen rentenrechtlichen Folgen eines Rentenantrages sei er dazu schon nicht verpflichtet. Schließlich hat der Kläger in Abrede gestellt, dass das Gutachten unter dem 12.11.2004 dasjenige eines Amtsarztes - wie vom Tarifvertrag vorgeschrieben - darstelle.

Den Beklagten treffe die Pflicht, ihn auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, den er mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen ausfüllen könne. Die vom Integrationsamt geäußerte Rechtsauffassung sei falsch.

Der Kläger hat die Feststellung beantragt,

dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Erklärung des Beklagten vom 23.11.2004 zum 30.11.2004 gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O sein Ende gefunden hat, sondern unverändert über den 30.11.2004 hinaus fortbestehe.

Der Beklagte hat

die Abweisung der Klage

beantragt.

Der Beklagte hat die Regelung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O verteidigt und auch das Vorliegen der Voraussetzungen der das Arbeitsverhältnis auflösenden Bedingung erkannt. Er hat auf die Feststellung der Erwerbsminderung durch das Gutachten unter dem 12.11.2004 hingewiesen sowie darauf, dass der Kläger im eigenen Interesse nach der Bekanntgabe des Gutachtens einen Rentenantrag hätte stellen müssen. Nach der Verwaltungsvorschrift seines Staatsministeriums für Soziales zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes (VwV Gutachten und Zeugnisse) vom 08.12.2003 sei das Gesundheitsamt der ... für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens zuständig gewesen.

Weder im Stellenhaushalt des Jahres 2003 noch des Jahres 2004 habe sich eine für einen Einsatz des Klägers geeignete unbesetzte Stelle gefunden. Der Zustimmung des Integrationsamtes vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte es nicht bedurft. Ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung wäre nach der vom Integrationsamt mitgeteilten - zutreffenden - Rechtsansicht auch sinnlos gewesen. Das Arbeitsgericht hat den Klageanspruch nach den Klageanträgen ausgeurteilt. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien könne nicht aufgrund der Regelung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O enden, weil diese Regelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und deshalb nichtig sei.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 04.10.2005 zugestellte Urteil am 17.10.2005 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 05.01.2006 am nämlichen Tag ausgeführt.

Der Beklagte verteidigt weiter die Rechtswirksamkeit der auflösenden Bedingung, die auch eingetreten sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.09.2005 - 8 Ca 6373/04 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien und der von ihnen gewechselten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Denn die Klage ist zwar ihrerseits zulässig (I.), hingegen ist sie nur zu einem geringfügigen Teil begründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtswirksamkeit der auflösenden Bedingung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O sowie gegen die Annahme des Beklagten, die Bedingung sei eingetreten

Bei der gebotenen Auslegung ist der Streitgegenstand mithin mehrgliedrig. Zum einen verfolgt der Kläger eine Klage nach § 21 i. V. m. § 17 Satz 1 TzBfG auf Feststellung dahin, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung (in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O) nicht beendet ist. Zum anderen geht es ihm im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO um die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den vom Beklagten geltend gemachten Auflösungszeitpunkt vom 30.11.2004 hinaus, weil die Bedingung jedenfalls nicht eingetreten sei.

Mit dem ersten Streitgegenstand ist die Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässig. Denn danach wird die Erhebung einer Feststellungsklage vom Gesetz gefordert. Mit dem zweiten Streitgegenstand ist die Klage wegen des Bestehens eines rechtlichen Interesses (§ 256 Abs. 2 ZPO) als allgemeine Feststellungsklage zulässig, weil der Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 30.11.2004 hinaus wegen Bedingungseintritts in Abrede stellt.

Ohne Bedeutung für das Berufungsverfahren ist es, dass es sich bei der allgemeinen Feststellungsklage der Sache nach um einen Hilfsantrag handelt, auf den es nur im Falle der Rechtsunwirksamkeit der auflösenden Bedingung ankam und den das Arbeitsgericht von seinem Rechtsstandpunkt her nicht hätte ausurteilen dürfen. Denn angefallen wäre der Hilfsantrag im Berufungsverfahren auch dann, wenn das Arbeitsgericht nicht über ihn erkannt hätte (und eine Anschlussberufung des Klägers mithin entbehrlich war). Entscheidend ist hier nur die Zulässigkeit der beantragten allgemeinen Feststellung sowie der Umstand, dass diese (wie gesagt: der Sache nach) in ein Eventualverhältnis zu der Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG gesetzt werden kann.

Unerheblich für das Berufungsverfahren ist es auch, dass das Arbeitsgericht dem Klageantrag im Wortlaut auch insoweit gefolgt ist, als sich dieser dagegen richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die "Erklärung" des Beklagten vom 23.11.2004 zum 30.11.2004 (gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O) sein Ende gefunden habe. Denn auch hier ergibt die gebotene Auslegung, dass der Kläger in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O eine rechtsunwirksame auflösende Bedingung erkennt, die sein Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

II.

Es ist nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet ist (1.). Im Übrigen kann lediglich festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis 10.12.2004 fortbestanden hat (2.).

1. Die auflösende Bedingung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O ist nicht rechtsunwirksam.

Zivilrechtlich - mithin auch tarifvertraglich - können auflösende Bedingungen vereinbart werden. Dies setzen §§ 158 ff. BGB voraus.

Auch der Allgemeine Kündigungsschutz nach den Vorschriften des ersten Teils des Kündigungsschutzgesetzes steht der Vereinbarung auflösender Bedingungen prinzipiell nicht entgegen. Dies gilt auch nicht im Falle einer Erwerbsminderung, die in der Person des Arbeitnehmers liegt. Darin liegt nach § 21 TzBfG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG (sogar) ein sachlicher Grund für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (vgl. BAG 15.03.2006 - 7 AZR 332/05 - JURIS m. z. N.).

Bedingungsfeindlich sind auch nicht die Vorschriften über den Schutz schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX. Denn auch hiernach (§ 92 SGB IX) kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes auch dann zulässig sein, wenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung - mithin beispielsweise auch aufgrund einer auflösenden Bedingung - erfolgt. Diese Beendigungsmöglichkeit wird - m. a. W. - sogar vorausgesetzt.

§ 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob sich Normen eines Tarifvertrages mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit überhaupt an Bestimmungen des Verfassungsrechts messen zu lassen haben, durch die ursprünglich lediglich Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat verbürgt werden sollten.

Es trifft zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 - EzA Art. 13 EV Nr. 1) der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG u. a. dann berührt ist, wenn der Staat die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt. Es trifft auch zu, dass das Bundesarbeitsgericht zu § 59 Abs. 1 BAT in Anziehung der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahre das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden (BAG vom 23.06.2004 - 7 AZR 440/03 - EzA § 17 TzBfG Nr. 5).

Zwar handelt es sich dabei um ein Fehlzitat. Das wirkt sich hier indessen nicht aus. Denn vom Kläger wird nicht die Aufgabe seines Arbeitsplatzes verlangt. Verlangt wurde vom Kläger lediglich, bei Vorliegen von Umständen, die der Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Wege stehen, einen Rentenantrag zu stellen. Daraus folgt für sich nicht die Aufgabe des Arbeitsplatzes. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis nach der - vom Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung im Übrigen für verfassungsgemäß gehaltenen Regelung des § 59 Abs. 1 BAT-O - lediglich dann und deshalb, weil dem Kläger aufgrund einer Erwerbsminderung ein Rentenbescheid zugestellt wird und er mithin rentenrechtlich gesichert ist.

Aber auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts selbst ist das Ergebnis kein anderes. Denn auch danach ist nichts gegen einen Beendigungstatbestand einzuwenden, der an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung anknüpft. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung vom 23.06.2004 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass erst die Einbindung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers durch die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung den Auflösungstatbestand ohne Kündigung rechtfertige.

Nichts anderes geschieht in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O. Denn auch diese Vorschrift setzt voraus, dass - wie stets - eine Rentenleistung nur auf Antrag gewährt wird. Die Vorschrift zeichnet lediglich eine Situation nach, in der eine Partei den Eintritt einer Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, weil der Eintritt der Bedingung ihr zum Nachteil gereichen würde. In dieser Situation gilt die Bedingung nach allgemeinem Zivilrecht als eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB), welches Rechtsprinzip die tarifliche Vorschrift nur nachzeichnet.

Daraus wird deutlich, dass der Arbeitnehmer, der i. S. der Regelung des § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O das Stellen eines Rentenantrages schuldhaft verzögert, lediglich die Folgen der sich daraus ergebenden Obliegenheitsverletzung zu tragen hat. Denn er hätte den Antrag ja schließlich stellen können. Hätte er dies getan und wäre dem Antrag entsprochen worden, hätte das Arbeitsverhältnis nach der auch vom Bundesarbeitsgericht für unbedenklich gehaltenen Vorschrift in § 59 Abs. 1 BAT-O geendet. Würde der Antrag abgelehnt, würde das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht nach § 59 BAT-O enden.

Schon gar nicht beeinträchtigt ist die in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts angesprochene sog. sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers. Zum einen kann er den Antrag immer noch stellen; zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht unter diesem Stichpunkt lediglich Veränderungen im Antragsverhalten des Arbeitnehmers verstanden. Bei einem unterlassenen Antrag - wie hier - geht es jedoch nicht i. S. der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts um die Zurücknahme oder um die Einschränkung eines Antrages oder um das Begehren einer befristeten Rente anstelle einer Dauerrente.

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend wäre der Kläger im Falle verminderter Erwerbsfähigkeit bei erfolgreicher Antragstellung jedenfalls nicht zur dauerhaften Aufgabe seines Arbeitsplatzes gezwungen gewesen. Denn jedenfalls hätte ihm im Falle der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ein Wiedereinstellungsanspruch zugestanden (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 7 AZR 891/98 - EzA § 4 TVG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1).

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend genügt die Regelung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O dem Art. 12 Abs. 1 GG auch dann, wenn in der Abrede der entsprechenden auflösenden Bedingung überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Freiheitsrechts gesehen würde. Denn der Arbeitsplatzverlust eines Arbeitnehmers in der Situation der Erwerbsminderung i. S. des § 59 Abs. 1 BAT-O wäre auch nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt, die ihrerseits verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfG vom 24.04.1991 a. a. O.).

2. Im Rahmen der beantragten allgemeinen Feststellung ergibt sich lediglich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.11.2004 hinaus bis 10.12.2004 fortbestanden hat (a). Eine weitergehende Feststellung kann nicht getroffen werden (b).

a) Unabhängig von der Rechtswirksamkeit der auflösenden Bedingung, auch unabhängig von der Frage, ob die Bedingung eingetreten ist, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Regelungen in § 21 i. V. m. § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Klägers durch den Beklagten über den Zeitpunkt der Auflösung. Das war aufgrund des am 26.11.2004 zugegangenen Schreibens des Beklagten vom 23.11.2004 am 10.12.2004.

b) Für die Zeit nach dem 10.12.2004 besteht aufgrund der rechtswirksamen auflösenden Bedingung (s. o. 1.) kein Arbeitsverhältnis der Parteien mehr, weil die Bedingung eingetreten ist (1) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Zustimmung des Integrationsamtes bedurfte (2).

(1) Nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Abs. 1 BAT-O endete das Arbeitsverhältnis, weil der Kläger erwerbsgemindert ist, er schuldhaft den Rentenantrag verzögert hat und die Erwerbsminderung durch das Gutachten eines Amtsarztes festgestellt wurde.

Der Kläger ist unstreitig erwerbsgemindert. Die von ihm geltend gemachte lediglich teilweise Erwerbsminderung (die sich mit der amtsärztlichen Feststellung im Übrigen schon nicht deckt) wirkt sich nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 BAT-O aus. Der Kläger hat nicht nur einen Rentenantrag verzögert, sondern bislang keinen Rentenantrag gestellt. Dies hat er auch vorsätzlich getan. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er meint, keinen Antrag stellen zu müsse, obzwar die Verpflichtung hierzu aus dem Arbeitsvertrag folgt (Uttlinger/Breier/ Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Erl. 11 a zu § 59).

Die Erwerbsminderung ergibt sich auch aus dem Gutachten eines Amtsarztes. Denn das Gesundheitsamt der ... ist aufgrund der "Verwaltungsvorschrift Gutachten und Zeugnisse" des Staatsministeriums für Soziales des Beklagten vom 08.12.2003 Amtsarzt i. S. des § 59 BAT-O (vgl. Ziffer 3.3.1 sowie Ziffer 6 der Vorschrift). Ein Handeln der Dipl.-Med. ... "im Auftrag" trägt dem Umstand Rechnung, dass sie sich - wie auch gezeichnet - als Amtsarzt bzw. als Gesundheitsamt (und nicht als Privatperson) äußert. Für die Ausfüllung der Funktion spielt es keine Rolle, in welchem Rechtsverhältnis Frau ... zur ... steht (also etwa Angestellte oder Beamtin oder sonst mit der Tätigkeit einer Amtsärztin beauftragte Person ist).

Dem vorgelegten Gutachten kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach Maßgabe des § 418 ZPO zu. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit bezeugter Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dem genügt es aber nicht, wenn der Kläger lediglich unter Anführen einer anderen ärztlichen Stellungnahme Zweifel an dem Gutachtensergebnis hervorrufen möchte. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Kläger selbst eine Erwerbsminderung außer Streit gestellt hat.

Auch wenn der Tarifvertrag dies nicht ausdrücklich bestimmt, ist eine tarifliche Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Erwerbsminderung vorsieht, nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz, der seinem Leistungsvermögen entspricht, weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG vom 31.07.2002 - 7 AZR 118/01 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 17). Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege der Umorganisation oder in sonstiger Weise einen neuen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zu schaffen (BAG vom 09.08.2000 - 7 AZR 749/98 - ZTR 2001, 270).

Voraussetzung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt. Er muss dem Arbeitgeber mitteilen, in welcher Weise unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens eine Weiterbeschäftigung in Betracht kommt (Arnold/Gräfl, Praxiskommentar zum TzBfG, § 14 Rdnr. 174; BAG vom 31.07.2002 - 7 AZR 118/01 - a. a. O.). Daran fehlt es hier. Seitens des Beklagten ist unwidersprochen vorgetragen, dass er nach Haushaltsplan nicht über eine geeignete freie Stelle verfüge. Der Kläger zeigt selbst nicht auf, auf welcher freien und nach BAT VI b BAT-O vergüteten Stelle innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbereichs des ... er sich eine Beschäftigung in welcher Weise und unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens vorstellt.

(2) Die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund des Eintritts der rechtswirksamen auflösenden Bedingung nicht im Wege. Dieser Zustimmung hätte es nach § 92 Satz 1 SGB IX nur im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bedurft. Dem Kläger ist jedoch nach der zutreffenden Auffassung des Integrationsamtes nicht lediglich eine teilweise Erwerbsminderung, sondern eine volle, unbefristete Erwerbsminderung bescheinigt worden.

Selbst wenn die Auffassung des Integrationsamtes nicht zutreffend wäre, würde seine Äußerung sich als sog. Negativattest darstellen, welche Mitteilung wie eine Zustimmung wirkt (vgl. zu der ähnlichen Problemlage nach §§ 17 u. 18 KSchG etwa von Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 18 Rdnr. 15 mit zahlreichen bis auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts zurückgehenden Nachweisen in Fußnote 30).

B.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist.

Die berechtigte Zuvielforderung wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil sie keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Ende der Entscheidung

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