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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 863/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 863/04

Verkündet am 03. August 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03.09.2004 - 3 Ca 3148/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Kläger durch Beschluss vom 01.04.2005 - 2 Sa 863/04 - auferlegt sind.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Auf die - verbliebene - Berufung der Beklagten zu 1. des Ersten Rechtszugs geht es jetzt noch darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. Arbeitsentgelt, ggf. in welcher Höhe, zusteht.

Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Beklagte zu 1. mit dem hier angegriffenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verurteilt

1. an den Kläger für Mai 2004 eine Differenzvergütung in Höhe von 640,15 € brutto zu zahlen,

2. an den Kläger für Juni 2004 eine Vergütung in Höhe von 935,90 € netto zu zahlen,

3. an den Kläger für Juli 2004 eine Vergütung in Höhe von 1.409,26 € brutto abzüglich abgeführter vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 74,14 € netto zu zahlen.

Den Verurteilungen zu 2. und zu 3. liegen jeweils Teilanerkenntnisse über je 606,57 € netto zugrunde.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 ArbGG), soweit die Berufung der Beklagten zu 1. die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht rügt.

Die Beklagte zu 1. hat gegen das ihr am 05.10.2004 zugestellte Urteil am 05.11.2004 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 06.01.2005 am 06.01.2005 ausgeführt.

Die von dem Kläger ursprünglich gegen die Beklagte zu 1. sowie auch gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. des Ersten Rechtszugs geführte Berufung hat er zurückgenommen. Deshalb muss er aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 01.04.2005 die durch das Rechtsmittel den Beklagten zu 2. und zu 3. entstandenen Kosten tragen.

Die Beklagte zu 1. wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Mai bis Juli 2004, soweit diese Verurteilungen über das abgerechnete und gewährte Kurzarbeitergeld hinausgehen (bzw. soweit die Verurteilungen nicht auf Teilanerkenntnis beruhen).

Die Beklagte zu 1. macht geltend, dass der Kläger für den Zeitraum von Mai bis Juli 2004 keinen Nachzahlungsanspruch aufgrund der Regelung in § 615 BGB habe. Denn es sei - im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen in dem angegriffenen Urteil - wirksam Kurzarbeit angeordnet worden.

Jedenfalls müsse sich der Kläger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Denn er habe ja nicht den Arbeitsweg zurücklegen müssen. Das mache eine Ersparnis für den Monat Mai 2004 in Höhe von 416,00 € und für die Monate Juni und Juli 2004 in Höhe von 457,60 € aus.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03.09.2004 - 3 Ca 3148/04 - unter Abweisung der Klage auch im Übrigen insoweit abzuändern, dass sie lediglich verurteilt wird, für den Monat Juni 2004 einen Betrag in Höhe von 606,57 € netto sowie für den Monat Juli 2004 in Höhe von 606,57 € netto an den Kläger zu bezahlen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Nach seiner Auffassung war die getroffene Abrede über Kurzarbeit für den hier noch gegenständlichen Streitzeitraum entfallen.

Ausführungen der Beklagten zu 1. zu ersparten Aufwendungen seien nicht überzeugend. Für einen Abzug fehle es auch an einer Rechtsgrundlage. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die streitgegenständliche Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgeurteilt.

1. Der Anspruch besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vergütung bei Annahmeverzug aufgrund der Regelung in § 615 BGB. Denn die Beklagte zu 1. konnte aufgrund der auch vom Kläger unterzeichneten (vorformulierten) Erklärung

"Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Arbeitgeber im Bedarfsfall Kurzarbeit anordnen kann, insoweit die Voraussetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen."

nicht wirksam Kurzarbeit anordnen.

Für den Streitzeitraum - Mai bis Juli 2004 - hat die Beklagte zu 1. die Arbeitsleistung des Klägers nicht angenommen. Nach Anordnung der Kurzarbeit musste der Kläger der Beklagten zu 1. die Arbeitsleistung aufgrund der Regelung in § 296 Satz 1 BGB nicht besonders anbieten.

Die vom Kläger unterzeichnete Erklärung bedeutet im Ergebnis, dass die Beklagte zu 1. einseitig Kurzarbeit einführen konnte. Zwar wird auf den ersten Blick das Einverständnis des Klägers für die Einführung von Kurzarbeit eingeholt. Im Übrigen ist nach der Regelung jedoch alles Weitere Sache des Arbeitgebers. Denn der Arbeitnehmer kann weder den "Bedarfsfall" noch die "Voraussetzungen" i. S. der Abrede der Parteien erkennen. Zumindest ist ihm aufgrund der Abrede jegliche Beteiligung daran genommen, ab wann und für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll.

Eine derartige Ermächtigung an den Arbeitgeber, in einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und einem von ihm bestimmten Umfang den Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit zu verkürzen oder sogar ganz auszuschließen, ist unwirksam. Denn dadurch erhielte der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht, das ihn berechtigt, ohne Bindung an Kündigungsfristen und -gründe einseitig in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses einzugreifen. Die Arbeitsleistung wäre zu seiner alleinigen Disposition gestellt (vgl. BAG vom 27.01.1994 - 6 AZR 541/93 - dok. in JURIS; BAG vom 18.10.1994 - 1 AZR 503/93 - dok. in JURIS). Bei einer derartigen unrechtmäßigen Anordnung von Kurzarbeit kommt § 296 Satz 1 BGB ebenso zur Anwendung wie bei einer unwirksamen Kündigung (BAG vom 27.01.1994 a. a. O.).

Weitere Rechtsfolge ist, dass der Kläger für den Streitzeitraum seinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. behielt und nicht allein auf das Kurzarbeitergeld verwiesen werden kann.

Es kann i. E. dahinstehen, ob die dem Kläger vorformulierte Erklärung als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohnehin mangels Klarheit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam oder gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht mehr zu berücksichtigen war.

2. Der Kläger muss sich hier nicht aufgrund der Regelung in § 615 Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens seiner Arbeitsleistung erspart hat.

Sinn der Regelung ist es, einen Arbeitnehmer in der Situation des Klägers nicht besser zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte.

Betroffen ist das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, hier zu der Beklagten zu 1. Für diese stellt das gezahlte Kurzarbeitergeld einen durchlaufenden Posten dar. Es gibt jedenfalls keinen Anlass, ersparte Aufwendungen von dem auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Entgeltbestandteil abzuziehen. Denn insoweit ist die Beklagte zu 1. gewissermaßen nur "Zahlstelle".

Auch soweit es nicht um Kurzarbeitergeld geht, kann sich die Beklagte zu 1. nicht auf eine Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB beziehen. Denn sie hat das, was sie nunmehr angerechnet wissen möchte, in den Abrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2004 in der jeweiligen Rubrik betreffend Netto-Abzüge nicht ausgewiesen. Zwar enthält eine Lohnabrechnung grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis. Wohl aber kann in einer Lohnabrechnung ein sog. bestätigendes Schuldanerkenntnis liegen, das dem Arbeitgeber Einwendungen abschneidet (vgl. BAG vom 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - dok. in JURIS).

Davon kann hier deshalb ausgegangen werden, weil nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung der Kläger bereits ab Ende April 2004 oder jedenfalls Anfang Mai 2004 nicht mehr beschäftigt wurde, weil sich die Beklagte zu 1. der wirksamen Einführung von Kurzarbeit berühmt hat. Wurde demgegenüber der Lohn des Klägers noch bis Juli 2004 als "bezahlte Freistellung" - was keine Anrechnung erlaubt hätte - abgerechnet, mag es zwar richtig sein, dass die Parteien nicht von vornherein oder rückwirkend eine derartige Freistellung verabredet haben. Allerdings wurde dem Kläger durch die Abrechnungen wenn schon nicht die Richtigkeit der ausgewiesenen Beträge, so doch jedenfalls das Fehlen abziehbarer Beträge suggeriert, die nun erstmals im Berufungsverfahren jenseits der Verfallfristen der Ziffer 13 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 29.06.1993 geltend gemacht werden. Damit musste er nicht (mehr) rechnen.

II.

Die Beklagte zu 1. hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie bereits dem Kläger durch Beschluss vom 01.04.2005 aufgrund des Ausscheidens der Beklagten zu 2. und zu 3. aus dem Prozess nach Rücknahme der Berufung des Klägers auferlegt sind.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Ende der Entscheidung

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