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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 96/02
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 b a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 96/02

Verkündet am 20. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20. Dezember 2001 - 2 Ca 2331/01 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren weiter darüber, welchen Inhalt ein der Klägerin unter dem 31.05.2001 von der Beklagten erteiltes Arbeitszeugnis zu haben hat.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Beklagte verurteilt, das der Klägerin am 31.05.2001 ausgehändigte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, daß unter dem 31.05.2001 ein Zeugnis folgenden Inhalts zu erteilen ist:

"Frau ..., geb. am ..., war vom 20.04.1999 bis zum 31.05.2001 in unserem Unternehmen als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

Ihr Arbeitsgebiet umfasste die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

- Rechnungen nach Vorgaben der Disposition, Überprüfung der Eingaben der Dispositionsabteilung anhand der vorliegenden Unterlagen, ausdrucken, dazugehörige Frachtpapiere kopieren und zum Versand fertigstellen, Rechnungsausgangsbuch ausdrucken,

- Überwachung der offenen Posten, telefonisches Mahnen der Kunden, Mahnungen erstellen, ausdrucken und zum Versand fertigmachen,

- Mahnbescheide erstellen, Klageschriften nach Vorgaben schreiben oder Vorgang an das Inkassobüro weiterleiten und den Fortgang verfolgen,

- eigenverantwortliche Führung der Betriebstankstelle, insbesondere Daten ablesen, Dieselkraftstoffbestellung nach vorherigen Preisvergleichen, Abrechnung der Tankstelle für eigene Fahrzeuge und für Fremdkunden, Vorbereitung der Codeschlüssel und DKV-Betreuung, Bestellung neuer DKV-Karten, Überwachung der DKV-Karten, Klärung der aufgetretenen Probleme mit dem DKV-Service,

- Schreiben der übrigen Rechnungen auf Anweisung,

- Heraussuchen der fälligen Rechnungen, Überweisungen auf Anweisung,

- Abrechnung von Lagerhalle und Waschanlage,

- Führung der Barkasse bei Bedarf, insbesondere hinsichtlich der Fahrerabrechnung,

- teilweise Kontrolle der eingehenden Kontoauszüge,

- Öffnung der eingehenden Post, Versehen mit Eingangsstempel und Einlegen in die Postmappe,

- Entgegennahme von Telefonaten,

- Telefonabrechnung für die Funktelefone der Fahrzeuge,

- Ausdrucken der Umsatzlisten der Fahrzeuge.

Frau ... Bürotätigkeiten wurden unterstützt durch die kaufmännische Software KHK, die Software novotec für Tankstellen sowie beim Rechnungsausdruck die Software für Spedition Disped.

Frau ... hat die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.

Ihr Verhalten gegenüber den vorgesetzten Mitarbeitern war höflich und korrekt.

Frau ... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.

..."

Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen und die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt sowie den Streitwert auf (noch in DM ausgedrückte) 2.000,00, das im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils mitgeteilte Bruttomonatsgehalt der Klägerin, festgesetzt.

Wegen des Tatbestands im Ersten Rechtszug im übrigen wird auf denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.01.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgericht am 30.01.2002 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 28.03.2002 am 08.03.2002 ausgeführt.

Nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Berufungsverhandlung beantragt die Beklagte,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.12.2001 - 2 Ca 2331/01 - eine weitergehende Klageabweisung auch in folgenden Punkten:

3. Anstrich: Bei der Formulierung "Klageschrift nach Vorgaben fertigen und schreiben" werden die Worte "fertig und" gestrichen.

4. Anstrich: Die Formulierung "eigenverantwortliche Führung der Betriebstankstelle" wird dahingehend geändert, daß formuliert wird "Mitwirkung bei der Führung der Betriebstankstelle".

Der 5. Anstrich wird gestrichen.

7. Anstrich: Die Formulierung "Abrechnung von Lagerhalle und Waschanlage" wird geändert und formuliert "Mitwirkung bei der Abrechnung von Lagerhalle und Waschanlage".

9. Anstrich: Die Formulierung "teilweise" wird korrigiert in "ausnahmsweise Kontrolle der eingehenden Kontoauszüge".

10. Anstrich wird wie folgt ergänzt: "Aushilfsweise Öffnung der eingehenden Post".

11. Anstrich: Die Formulierung wird ergänzt: "Entgegennahme von Telefonaten" in der Buchhaltung.

12. Anstrich wird wie folgt ergänzt: "Mitwirkung" bei der Telefonabrechnung für die Funktelefone der Fahrzeuge.

Die Formulierung: "Frau ... hat die ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt" wird durch die Formulierung ergänzt: "Frau ... hat die ihr übertragenen Aufgaben im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt".

Der Absatz "Ihr Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und Mitarbeitern war höflich und korrekt" wird gestrichen und wie folgt ersetzt: "Frau ... war stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht. Ihre Umgänglichkeit machte sie stets zu einer gefragten Gesprächspartnerin".

Die Klägerin beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Berufung für unstatthaft. Die Beklagte sei im Ersten Rechtszug bei einem Wert von 2.000,00 DM nur partiell unterlegen und greife das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Zeugnis auch nicht in sämtlichen Punkten an. Danach sei die Berufungssumme nicht erreicht.

Auf die mit Beschluß des Gerichts vom 18.10.2002 an die Beklagte ergangene Bitte, den Wert des Beschwerdegegenstands zu benennen und glaubhaft zu machen, hat diese Gehaltsabrechnungen der Klägerin für den Zeitraum April 2000 bis März 2001 überreicht. Diese lauten überwiegend auf einen Bruttolohn in Höhe von 2.330,00 DM. Weiter hat sich die Beklagte auf den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.08.1991 - 10 Ta 61/91 -, Anwaltsblatt 1992, 496, bezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat nach § 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung nach § 519 b Abs. 1 Satz 2 a. F. als unzulässig zu verwerfen.

Bei dieser Prüfung erweist sich die Berufung bereits als nicht statthaft. Nach der bis 31.12.2001 auch hier noch maßgebenden Fassung des § 64 Abs. 2 ArbGG konnte die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden war, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.200,00 DM überstieg oder in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Maßgebend ist hier § 64 Abs. 2 b ArbGG a. F. Dies bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO) der Wert des Beschwerdegegenstands für die Beklagte 1.200,00 DM hätte übersteigen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht im Urteil den Wert des Streitgegenstands fest. Diese Festsetzung des Streitwerts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Landesarbeitsgericht zugrunde zu legen, wenn es ermittelt, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 1.200,00 DM übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG vom 13.01.1988 - 5 AZR 410/87 -, AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979 m. w. N.).

Auszugehen ist demgemäß hier von dem arbeitsgerichtlich festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.000,00 DM. Dabei handelt es sich um den für Zeugnisstreitigkeiten überwiegend als maßgebend angesehenen Wert in Höhe einer Bruttomonatsvergütung des klagenden Arbeitnehmers. Dazu verhält sich auch die von der Beklagten angezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln.

Diese Streitwertfestsetzung ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie ergibt sich vielmehr aus § 11 Abs. 1 des von der Klägerin im Ersten Rechtszug vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien. Die nunmehr vorgelegten und auf ein höheres Bruttogehalt lautenden Abrechnungen sind angesichts dessen unmaßgeblich. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sie dem Arbeitsgericht bei seiner Wertfestsetzung vorlagen oder bekannt waren. Offenbar oder offensichtlich ist eine Unrichtigkeit nur, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus Vorgängen bei Erlaß und Verkündung ergibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 319 Rdnr. 5). Nichts dergleichen ist hier gegeben. Vielmehr ist das Arbeitsgericht vom Arbeitsvertrag ausgegangen und hat die Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.000,00 DM sogar im Tatbestand des Urteils beurkundet und ausweislich der Entscheidungsgründe (Seite 13 des Urteils) der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt. Ohne Vorliegen der erst jetzt eingereichten Gehaltsabrechnungen war eine Unrichtigkeit des angenommenen Bruttogehalts weder aus Vorgängen bei Erlaß oder bei Verkündung des Urteils für Außenstehende ersichtlich.

Aufgrund der Kostenregelung in dem Urteil fallen von dem somit zugrunde zu legenden Streitwert über 2.000,00 DM 2/3 der Beklagten, mithin eben 1.333,33 DM, zur Last. Damit allein übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands jedoch 1.200,00 DM nicht. Maßgebend hierfür ist, daß der Rechtsstreit der Parteien sich auf ein Arbeitszeugnis bezieht und hier zum einen die Art der Tätigkeit der Klägerin sowie Führung und Leistung im Streit stehen. Den Wert von einem Bruttomonatsgehalt hat das Arbeitsgericht aber für den gesamten Zeugnisstreit angesetzt. Er muß demgemäß aufgeteilt werden. Da sich in einem Zeugnis Art (und Dauer) sowie Führung und Leistung gleichwertig gegenüberstehen, muß auch der die Beklagte treffende Wert von 1.333,33 DM entsprechend aufgeteilt, also halbiert, werden. Damit fallen auf den Streit über die Art der Tätigkeit im Ergebnis 666,66 DM und derselbe Betrag auf den Streit betreffend Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis. Zugunsten der Beklagten kann nun davon ausgegangen werden, daß sie mit ihren auch auf Führung und Leistung bezogenen Berufungsanträgen hier ihr ursprüngliches Zeugnis durchdrücken wollte oder, m. a. W., die entsprechende Verurteilung durch das Arbeitsgericht insoweit in keinem Punkt hat hinnehmen wollen. Damit wäre sie insoweit jedenfalls über den Betrag von 666,66 DM beschwert. Der für die Art der Tätigkeit ausgeworfene Wert über weitere 666,66 DM kann nun hier aber nicht einfach wieder hinzuaddiert werden. Denn er bezieht sich auf ausgeurteilte 14 Einzelpunkte aus der Klage, von denen die Beklagte im Rahmen der Berufung aber nur acht Punkte anficht. Dem hat die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands Rechung zu tragen. Entfallen auf 14 einzelne Streitpunkte 666,66 DM, bleiben für acht Streitpunkte nur weitere 380,94 DM übrig. Diese addiert mit dem auf Führung und Leistung bezogenen Wert über 666,66 DM macht ein unter dem Wert des Beschwerdegegenstands liegenden Betrag von 1.047,60 DM aus.

Gegenteiliges drückt übrigens auch die von der Beklagten angezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln nicht aus. Dieses macht der Sache nach nur deutlich, daß auch bei dem Herausgreifen einzelner Punkte eines Zeugnisses eine Bruttomonatsvergütung für den Streitwert anzusetzen ist. Gegenteiliges hat das Arbeitsgericht auch nicht getan. Das Landesarbeitsgericht seinerseits kann nun aber aufgrund der oben dargestellten Bindungswirkung der arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzung bei lediglich eingeschränkter Verurteilung und überdies auch nur eingeschränktem Berufungsangriff den Wert nicht wieder so ausweiten, daß die Berufungssumme überschritten wird. Oder anders: Der in Höhe einer Bruttomonatsvergütung auszuwerfende Wert erhöht sich auch nicht über eine Bruttomonatsvergütung hinaus, nur weil im Berufungsverfahren nur noch Zeugnisteile im Streit stehen. In Sonderheit kann nicht ein für den gesamten Rechtsstreit vergebener Wert auf Zeugnisbestandteile so verschoben werden, daß die ausurteilende Entscheidung in jedem Fall mit der Berufung anfechtbar wird. Diskutabel mag dies dann sein, wenn eindeutige und abgrenzbare Schwerpunkte im Zeugnisrechtsstreit offenbar werden. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Die Parteien haben mit aller Härte beispielsweise insbesondere auch über die Frage nach der Art der Tätigkeit der Klägerin gestritten.

II.

Die Beklagte muß aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Berufung tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist auch nicht zuzulassen. Die Frage der Streitwertbindung ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet. Fallübergreifende Relevanz hat die Sache nicht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies allerdings nur unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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